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Gerichtsbescheid

S 14 U 1119/15

SG Mannheim 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2017:1228.S14U1119.15.00
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Leitsätze
1. In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung. Eine überwiegende oder auch nur gleichwertige Bedeutung der versicherten gegenüber konkurrierenden Ursachen ist für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht Voraussetzung.(Rn.28) 2. Waren nach nur kurzzeitiger unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit die Folgen eines Arbeitsunfalls ausgeheilt, so hat der Versicherte keinen Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen nach § 27 SGB 5.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung. Eine überwiegende oder auch nur gleichwertige Bedeutung der versicherten gegenüber konkurrierenden Ursachen ist für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht Voraussetzung.(Rn.28) 2. Waren nach nur kurzzeitiger unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit die Folgen eines Arbeitsunfalls ausgeheilt, so hat der Versicherte keinen Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen nach § 27 SGB 5.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht kann nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Klage ist bereits unzulässig. Eine Leistungsklage auf Gewährung einer nicht näher konkretisierten Heilbehandlung ist ebenso unzulässig wie eine Klage auf Feststellung eines Anspruchs auf eine unbenannte Heilbehandlung, selbst wenn im Entscheidungssatz des Bescheids des Unfallversicherungsträgers unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit nur für einen bestimmten Zeitraum anerkannt wird (vgl. im Einzelnen Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 25. August 2017 – L 8 U 1894/17, in juris). Der Kläger hat nicht dargelegt, welche konkrete Heilbehandlung er begehrt oder welche Leistung er sich selbst beschafft hat, deren Kosten er von der Beklagten erstattet verlangt. Die Klage ist daher schon unzulässig. Dessen ungeachtet, hat die Klage auch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat zumindest seit August 2014 gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Heilbehandlung mehr. Denn nach der Überzeugung des Gerichts lagen und liegen seither keine behandlungsbedürftigen Folgen des Arbeitsunfalls vom 30. Oktober 2013 mehr vor. Gesetzlich Unfallversicherte – wie der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls – haben nach § 26 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen unter anderem Anspruch auf Heilbehandlung nach §§ 27 ff. SGB VII. Grundvoraussetzung hierfür ist der Eintritt eines Versicherungsfalles, nämlich eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Dass der Kläger im Rahmen einer versicherten Tätigkeit am 30. Oktober 2013 einen Unfall erlitten hat, der zu einem Gesundheits(erst-)schaden (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) geführt hat, ist unstreitig. Der Kläger kollidierte im Rahmen seiner Ausbildung mit einem Lkw und verletzte sich dabei jedenfalls die HWS und den linken Unterarm. Ob der Kläger diesen Verkehrsunfall möglicherweise (mit-)verursacht hat, ist dabei unerheblich. Die auf diesen Unfall zurückzuführenden Gesundheitsstörungen sind indes nicht mehr behandlungsbedürftig. Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u.a. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. April 1985 – 2 RU 43/84, in juris). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1985 – 2 RU 43/84, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteile vom 2. November 1999 – B 2 U 47/98 R und vom 2. Mai 2001 – B 2 U 16/00 R, beide in juris). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1988 – 2/9b RU 28/87, in juris). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 RU 31/90, in juris). Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 27/04 R, in juris). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Anderenfalls ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Gab es neben der versicherten Ursache noch andere, konkurrierende Ursachen (im naturwissenschaftlichen Sinn), z.B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, sofern die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Eine überwiegende oder auch nur gleichwertige Bedeutung der versicherten gegenüber der konkurrierenden Ursache ist damit für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht Voraussetzung. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Heilbehandlung mehr. Denn die körperlichen Folgen des Unfalls vom 30. Oktober 2013 waren spätestens im August 2014 ausgeheilt. Hiervon ist das Gericht aufgrund des Sachverständigengutachtens von Dr. ... vom 29. März 2016 überzeugt. Dieser hat schlüssig und überzeugend dargelegt, dass der Unfall beim Kläger keinen strukturellen Dauerschaden herbeigeführt hat. In Bezug auf die körperlichen Beschwerden hat dies der Sachverständige Dr. ... in seinem Sachverständigengutachten vom 13. März 2017 in vollem Umfang und ebenso überzeugend bestätigt. Ob das Unfallereignis beim Kläger zu einer posttraumatischen Belastungsstörung und/oder im Sinne einer wesentlichen Bedingung zu einer psychisch bedingten Schmerzstörung geführt hat, was der Sachverständige Dr. ... in Erwägung gezogen hat, vermag das Gericht nicht festzustellen. Denn der Kläger hat trotz des Hinweises des Gerichts auf seine Mitwirkungsobliegenheit an der ursprünglich vom Gericht beabsichtigten psychiatrischen Begutachtung nicht mitgewirkt. Er ist zum Begutachtungstermin ohne Angabe von Gründen nicht erschienen und hat angekündigt, auch zu einem weiteren Termin nicht erscheinen zu wollen. Aufgrund es (unkonkreten) Klagebegehrens auf Gewährung von Heilbehandlung kann im Übrigen auch dahinstehen, ob der Unfall vom 30. Oktober 2013 beim Kläger Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet ausgelöst hat. Denn der Kläger hat jedenfalls zu keinem Zeitpunkt auch nur im Ansatz einen Anspruch auf eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger macht einen Heilbehandlungsanspruch über den 20. Dezember 2013 hinaus aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 30. Oktober 2013 geltend. Der 1991 geborene Kläger erlitt am 30. Oktober 2013 im Rahmen seiner Ausbildung zum Sport- und Fitness-Kaufmann beim Überholen eines Lkw mit dem Auto einen Verkehrsunfall. Nach etwa zweiwöchiger Arbeitsunfähigkeit nahm er seine Ausbildung wieder auf, schloss diese im Sommer 2014 erfolgreich ab und nahm im September 2014 eine Tätigkeit als Kaufmann in einem Fitness-Studio auf. Das Arbeitsverhältnis wurde dem Kläger nach Ablauf von sechs Monaten gekündigt. Dr. ... stellte im Durchgangsarztbericht vom 30. Oktober 2013 ein Hämatom links parietal mit Druckschmerz, einen dezentralen Druckschmerz paravertebal der Halswirbelsäule (HWS), ansonsten keine knöcherne Druckschmerzen am ganzen Körper, keine Commotiozeichen, leichte Kopfschmerzen, weiche Abdomen ohne Druckschmerzen, ein freies Nierenlager und eine Hautschürfung am linken Unterarm fest. Die Sonographie der Abdomen zeigte keine Auffälligkeiten. Der Röntgenbefund der HWS zeigte keinen Anhalt für eine Fraktur. Dr. ... diagnostizierte eine HWS-Distorsion und eine Verbrennung ersten Grades (Hautschürfung) am linken Unterarm. Im weiteren Verlauf machte der Kläger fortbestehende HWS-Beschwerden und zunehmende Kopfschmerzen geltend. Eine Computerthomographie (CT) des Schädels zeigte keinen Nachweis einer Fraktur, Blutung oder Ischämie. Eine Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS ergab keinen Hinweis auf eine Traumafolge. Eine neurologische Untersuchung blieb ohne Befund. Nachdem der Kläger fortbestehende Beschwerden geltend gemacht hatte, holte die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Chirurgen Dr. ... vom 14. Februar 2014 ein, in der dieser ausführte, es sei von einer HWS-Distorsion auszugehen, da keine substantiellen Schädigungen hätten gefunden werden könnte. Anlass für weitere Maßnahmen sah er nicht. Eine weitere neurologische Untersuchung vom 25. Juli 2014 zeigte keinen Hinweis auf eine zervikale radikuläre Reizsymptomatik. Eine MRT-Untersuchung der Brustwirbelsäule (BWS) vom 2. Oktober 2014 ergab eine leichte linkskonvexe Fehlhaltung der oberen BWS mit geringem Verschleiß in den Bandscheibensegmenten BWK 5 bis 9, keine Bandscheibenprotrusionen, keinen Bandscheibenvorfall, einen unauffälligen Spinalkanal und keinen Frakturnachweis. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Heilbehandlung wegen des Arbeitsunfalls vom 30. Oktober 2013 über den 20. Dezember 2013 hinaus ab. Die darüber hinausgehenden Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt. Als Folgen des Versicherungsfalles seien lediglich eine folgenlos ausgeheilte HWS-Distorsion und eine Verbrennung ersten Grades am linken Unterarm anzuerkennen. Nicht anzuerkennen seien die anhaltenden muskulären Verspannungen im Schulter-Nackenbereich, die Kopfschmerzen und die in den rechten Arm ausstrahlenden Missempfindungen. Zur Begründung stützte sie sich auf die aktenkundigen Befunde. Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, seine fortbestehenden Beschwerden seien eindeutig auf den Unfall zurückzuführen. Er sei nach dem Unfall in ständiger Behandlung wegen seiner Probleme im Brustwirbelbereich gewesen, die er vor dem Unfall nicht gehabt habe. Erst mehr als ein Jahr später sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Beschwerden nicht mit dem Unfall zusammenhängen würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und hielt an ihrer Begründung fest. Hiergegen richtet sich die am 16. April erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger seine Widerspruchsbegründung wiederholt und ergänzend ausführt, seine Beschwerden im Brustwirbelbereich würden bis heute fortbestehen. Diese hätten, was er nachweisen könne, vor dem Unfall nicht bestanden. Bei dem Unfall mit zwei Kollisionen hätten erhebliche Kräfte auf seinen Körper eingewirkt. Der Kläger hat Lichtbilder über das Unfallfahrzeug vorgelegt. Sein im Jahr 2012 bestehender Bandscheibenvorfall im LWS-Bereich habe er sporttherapeutisch voll kompensieren können und er sei im Anschluss wieder schmerzfrei gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2015 zu verurteilen, ihm aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 30. Oktober 2013 Heilbehandlungsleistungen über den 20. Dezember 2013 hinaus zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert, die vom Kläger vorgebrachte dauerhafte ärztliche Behandlung wegen seiner Beschwerden an der Brustwirbelsäule sei nicht nachvollziehbar, da bei ihr nur eine einmalige Untersuchung vom 3. November 2014 dokumentiert sei. Das vorgetragene unspezifische Beschwerdebild sei nicht objektivierbar. Die Kammer hat Beweis erhoben und zunächst sachverständige Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte Neurochirurg Dr. ..., Neurologe Dr. ..., Chirurg Dr. ..., Orthopädin Dr. ... und Orthopädin Dr. ... eingeholt. Dr. ... hat in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 14. Juli 2015 angegeben, er habe den Kläger einmalig am 21. September 2012 untersucht. Der Kläger habe berichtet, seit Februar 2012 über therapieresistente Lumbalgien gelitten zu haben. Die Lendenwirbelsäule (LWS) sei deutlich eingeschränkt gewesen. Der vom Kläger mitgebrachte kernspintomographische Untersuchungsbefund von Juni 2016 habe einen medialen Bandscheibenvorfall in Höhe L5/S1 mit Black-Disc gezeigt. Dr. ... hat am 16. Juli 2015 angegeben, bei den Untersuchungen am 28. Januar und 27. Juli 2014 habe sich kein Hinweis für eine nervale Schädigung oder für ein peripheres Nervenkompressionssyndrom gezeigt. Dr. ... hat unter dem 6. August 2015 über die von ihm erhobenen Befunde (insbesondere keine strukturellen Schäden) berichtet. In ihrer sachverständigen Zeugenauskunft vom 1. September 2015 hat Dr. ... berichtet, sie habe beim Kläger am 3. November 2014 eine endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, einen Druckschmerz C2/3 und C3/4 sowie eine verspannte druckschmerzhafte Nackenmuskulatur ohne Nervenwurzelreizsymptomatik und ohne neurologische Defizite festgestellt. Sie habe zweimal Wirbelsäulengymnastik/Rückenschule verschrieben. Eine Nachuntersuchung sei nicht erfolgt. Orthopädin Dr. ... hat in ihrer sachverständigen Zeugenauskunft vom 2. Dezember 2015 angegeben, sie habe den Kläger am 17. Juli und 14. August 2015 untersucht. Sie habe eine Cervicobrachialgie und Omalgie rechts ohne manifeste Radikulopathie, eine Cervicocephalgie und oberes Thorakalsyndrom rechts bei muskulärer Dysbalance und myelofaszialer Schmerzkomponente sowie einen Zustand nach Verkehrsunfall vom 30. Oktober 2013 mit Schädelprellung und HWS-Distorsion diagnostiziert. Die neurologischen Untersuchungen seien unauffällig gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass ausgelöst durch den Autounfall mit HWS-Distorsion noch fortbestehende muskuläre Dysbalancen die Ursache für die geklagten Beschwerden des Klägers seien. Im Anschluss hat die Kammer Aufnahmen bildgebender Verfahren beizgezogen und von Amts wegen ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. ... vom 29. März 2016 eingeholt, welches er nach einer Untersuchung des Klägers vom 3. März 2016 erstellt hat. Dr. ... ist zum Ergebnis gelangt, die unfallbezogenen Beschwerden des Klägers seien reversibel gewesen. Es lägen keine Hinweise für einen unfallbedingten Dauerschaden vor. Die fortbestehenden Beschwerden seien Ausdruck einer psychosomatischen Fehlsteuerung, die keinen unmittelbaren Bezug zur unfallbedingten Körperschädigung aufweise. Er gehe von einer bedeutsamen Therapiebedürftigkeit für die Dauer von sechs Monaten nach dem Unfall aus. Es sei entgegen der Einschätzung von Dr. ... unzutreffend, dass eine HWS- oder BWS-Distorsion prinzipiell innerhalb von vier bis sechs Wochen folgenlos ausgeheilt sei. Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat die Kammer das Sachverständigengutachten des Chirurgen Dr. ... vom 13. März 2017 eingeholt, welches er nach Untersuchungen des Klägers vom 29. August 2016, 16. November 2016 und 13. März 2017 erstellt hat. Dieser hat Dr. ... hinsichtlich des orthopädischen Fachgebiets in vollem Umfang zugestimmt und gleichzeitig die Einholung eines psychologischen Gutachtens angeregt, da möglicherweise eine posttraumatische Belastungsstörung die fortbestehenden Beschwerden des Klägers, für die es keine körperliche Ursache gebe, erklären könne. Sodann hat die Kammer ein Sachverständigengutachten der Nervenärztin ... in Auftrag gegeben. Zum von ihr anberaumten Begutachtungstermin am 11. August 2017 ist der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 23. August 2017 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, der Gutachtensauftrag werde aufgehoben, wenn der Kläger auch zu dem am 17. November 2017 anberaumten Termin ohne Angabe von Gründen nicht erscheine. Darüber hinaus ist der Kläger darauf hingewiesen worden, er habe eine Mitwirkungsobliegenheit und die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts gehe zu seinen Lasten. Anfang Oktober 2017 teilte der Kläger der Sachverständigen ... telefonisch mit, er sei nur eingeschränkt bereit, sich untersuchen zu lassen. Er sei daher nicht bereit, zur Begutachtung zu erscheinen, wenn er dies für richtig halte. Das Gericht hat daraufhin den Gutachtensauftrag aufgehoben. Wegen der weitere Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beizgezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.