Gerichtsbescheid
S 14 AL 1765/18
SG Mannheim 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2018:1022.S14AL1765.18.00
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Leitsätze
1. Mangels eines nach § 78 Abs. 1, 3 SGG durchgeführten Widerspruchsverfahrens ist die nach § 54 SGG zum Sozialgericht erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unzulässig.(Rn.12)
2. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Widerspruchsfrist bei Klageerhebung nicht verstrichen ist.(Rn.13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mangels eines nach § 78 Abs. 1, 3 SGG durchgeführten Widerspruchsverfahrens ist die nach § 54 SGG zum Sozialgericht erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unzulässig.(Rn.12) 2. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Widerspruchsfrist bei Klageerhebung nicht verstrichen ist.(Rn.13) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht kann nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 78 Abs. 1, 3 SGG kein Vorverfahren durchgeführt. Die Durchführung eines Vorverfahrens, das durch einen Widerspruch eingeleitet wird, ist eine unverzichtbare Sachurteilsvoraussetzung (Landessozialgericht [LSG] für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 2016 – L 14 R 573/16, in juris, m.w.N.). Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2017 kein Widerspruch eingelegt. Der Kläger hat auch nicht mit seiner Klage konkludent Widerspruch eingelegt. Eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen, kommt nur in Betracht, wenn die Widerspruchsfrist bei Klageerhebung nicht verstrichen ist (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat gegen den mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 9. Oktober 2017 erst am 28. Juni 2018 und damit weit außerhalb der Widerspruchsfrist Klage erhoben. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Ablehnungsbescheid erst deutlich verspätet erhalten hat, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch keine Wiedereinsetzungsgründe dargetan. Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger begehrt Arbeitslosgengeld. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 28. September 2017 auf Gewährung von Arbeitslosgengeld mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die Anwartschaftszeit. Widerspruch erhob der Kläger nicht. Am 28. Juni 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Aus seiner Sicht seien die Bedingungen der §§ 142, 143 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erfüllt, da der Bezug einer Erwerbsminderungsrente (in seinem Fall vom 1. Juni 2014 bis 31. Januar 2017) nach § 26 SGB III einem versicherungspflichtigen Verhältnis entspreche. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Oktober 2017, ihm ab 28. September 2017 Arbeitslosgengeld zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei mangels Durchführung des Widerspruchsverfahrens unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.