Gerichtsbescheid
S 14 U 2417/17
SG Mannheim 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2019:0918.S14U2417.17.00
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Leitsätze
1. Die Annahme einer Borrelioseerkrankung als Berufskrankheit setzt zwar nicht den Nachweis der genauen Infektionsquelle voraus. Jedoch muss im Vollbeweis nachgewiesen sein, dass der Betroffene tatsächlich an Borreliose erkrankt ist. Fehlt der Nachweis, kommt die Feststellung einer Berufskrankheit nicht in Betracht.(Rn.26)
2. Einzelfall zum Nachweis des Vorliegens einer Borrelioseerkrankung als Berufskrankheit eines Landwirts (hier: Borrelioseerkrankung verneint).(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Annahme einer Borrelioseerkrankung als Berufskrankheit setzt zwar nicht den Nachweis der genauen Infektionsquelle voraus. Jedoch muss im Vollbeweis nachgewiesen sein, dass der Betroffene tatsächlich an Borreliose erkrankt ist. Fehlt der Nachweis, kommt die Feststellung einer Berufskrankheit nicht in Betracht.(Rn.26) 2. Einzelfall zum Nachweis des Vorliegens einer Borrelioseerkrankung als Berufskrankheit eines Landwirts (hier: Borrelioseerkrankung verneint).(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht kann nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2017 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der BK Nr. 3102 der Anlage 1 zur BKV und damit auch keinen Anspruch auf Leistungen. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII sind BKen Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats als BKen bezeichnet (Listen-BK) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (Satz 1). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann BKen auf bestimmte Gefährdungsbereiche beschränken oder mit dem Zwang zur Unterlassung einer gefährdenden Tätigkeit versehen (Satz 2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist für die Feststellung einer Listen-BK danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen o.ä. auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK (vgl. BSG, Urteil vom 15. September 2011 – B 2 U 25/10 R, in juris). Dabei müssen die „versicherte Tätigkeit“, die „Verrichtung“, die „Einwirkungen“ und die „Krankheit“ im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (BSG a.a.O., m.w.N.). Die BK Nr. 3102 hat der Verordnungsgeber in der Anlage 1 zur BKV wie folgt bezeichnet: „von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten“. Bei dieser Infektionskrankheit muss ebenso wie bei der BK Nr. 3101 die Infektionsquelle nicht nachgewiesen werden; vielmehr genügt der Nachweis, dass der Versicherte hinsichtlich der im Berufskrankheitentatbestand genannten Infektionskrankheit beruflich einer besonderen, das normale Maß übersteigenden Infektionsgefahr ausgesetzt war. Ferner ist zu prüfen, ob sich die generelle Gefahr auf Grund der im Gefahrenbereich individuell vorgenommenen Verrichtungen auch tatsächlich realisiert haben kann; durchbrochen wird der typische Geschehensablauf dagegen, wenn ausgeschlossen ist, dass die Infektion beruflich eingetreten ist. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erkrankung auch durch Einwirkungen bedingt sein kann, die nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind, sind die für und gegen einen Kausalzusammenhang sprechenden Umstände im Sinne des Grundsatzes von der rechtlich wesentlichen Bedingung zu prüfen und abzuwägen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 15. April 2015 – L 2 U 40/14, in juris m.w.N.). Auf diese Beweiserleichterung im Rahmen der „Einwirkung“ kommt es im vorliegenden Fall indes nicht an. Denn nach der Überzeugung des Gerichts ist nicht im Vollbeweis nachgewiesen, dass der Kläger an einer von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheit leidet. Dies stützt das Gericht auf das im Verfahren S 12 U 1226/14 eingeholte Sachverständigengutachten des Internisten Burkhardt vom 30. Juli 2015. Dieser ist für das Gericht auf der Grundlage der aktenkundigen und von ihm selbst erhobenen Befunde unter Berücksichtigung der anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse für das Gericht schlüssig und überzeugend zum Ergebnis gelangt, dass kein hinreichender Anhalt dafür besteht, dass beim Kläger eine durch Tiere auf Menschen übertragbare Erkrankung vorliegt. Dabei ist er insbesondere ausführlich auf die Aspekte eingegangen, die beim Kläger für das Vorliegen einer Borreliose sprechen könnten. Mit Blick auf den Vortrag des Klägers ist dabei zunächst hervorzuheben, dass ein zeitlicher Zusammenhang, also der Umstand, dass seine Beschwerden nach dem Zeckenbiss aufgetreten sind, bei weitem nicht für den Nachweis einer Borrelioseerkrankung genügt. Im vorliegenden Fall des Klägers liegen indes zahlreiche Umstände vor, die gegen das Vorliegen einer Borreliose sprechen. Nach dem Zeckenbiss hatte er an der Einstichstelle nur eine kleine Rötung, die nach ein bis zwei Tagen vollständig abklang. Typischerweise entsteht nach einer Borrelien-Infektion für die Dauer von etwa ein bis zwei Wochen eine ringförmige Hautrötung. Das Fehlen dieser sogenannten Erythema migrans schließt allerdings, wie der Sachverständige Burkardt überzeugend geschildert hat, eine Borreliose-Inkfektioin nicht gänzlich aus, da eine solche zwar meistens, aber nicht immer auftritt. Die drei Tage nach dem Zeckenbiss aufgetretenen Sensibilitätsstörungen am Bein stellen kein Symptom einer Borreliose dar. Ein akuter Infekt trat beim Kläger erst zwei Monate nach dem Zeckenstich auf, wobei die bronchitischen Beschwerden deutlich im Vordergrund standen, die für eine Neuroborreliose untypisch sind. Dasselbe gilt für das beim Kläger aufgetretene hohe Fieber und den stark erhöhten CRP. Wie der Sachverständige… für das Gericht ebenfalls überzeugend dargelegt hat, ist der Nachweis von IgG-Antikörpern kein Nachweis für eine klinisch manifeste Borreliose, da auch ein großer Anteil der gesunden Bevölkerung solche Antikörper im Blut hat. Der Sachverständige … hat auch überzeugend ausgeführt, dass der gemessene Wert im Lymphozyten-Transformationstest (LTT) von 2,53 Sl die Diagnose einer manifesten Borreliose nicht beweist, zum Einen, weil dieser Wert nicht im positiven Bereich, sondern in der Grauzone liegt, zum Anderen, weil der LTT wegen häufiger falsch positiver Werte nicht ausreichend validiert ist. Die Bestimmung des Rheumafaktors und der Lues-Suchtest sind negativ aufgefallen. Darüber hinaus ist beim Kläger trotz antibiotischer Therapie keine Besserung eingetreten. Zahlreiche Befunde sprechen damit gegen eine beim Kläger vorliegende chronische Borreliose. Gleichzeitig lassen sich die beim Kläger vorliegenden Symptome anderweitig erklären. Die abweichende Diagnosestellung durch Dr. ... überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Offensichtlich hat er die allgemein anerkannten Kriterien bei der Diagnosestellung einer Borreliose nicht beachtet. Er ist auch der einzige am Verfahren beteiligte Arzt, der von einer Borreliose ausgeht, während auch die Sachverständigen Prof. … und Prof. …, beide vom Kläger im Rahmen eines Antrages nach § 109 SGG ausgewählt, die Beurteilung des Sachverständigen … im vollen Umfang bestätigt haben. Mangels Nachweises einer BK Nr. 3102 nach Anlage 1 der BKV scheiden Leistungsansprüche aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Borreliose als Berufskrankheit (BK) Nr. 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV, „von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten“) sowie deren Entschädigung in Form von Verletztenrente und Übergangsleistungen. Der 1947 geborene Kläger war selbständiger Landwirt. Am 7. September 2011 zeigte er unter Vorlage von Arztberichten den Verdacht einer Borreliose als BK an. Er sei am 30. April 2010 ganztägig mit der Reparatur eines Weidezauns und dem Weideauftrieb beschäftigt gewesen. Beim abendlichen Duschen habe er an der Innenseite des rechten Oberschenkels eine Zecke festgestellt und diese entfernt. Die Beklagte zog ein Leistungsverzeichnis der Krankasse und weitere Befundberichte der behandelnden Ärzte bei. Im Anschluss schlug die Beklagte dem Kläger zwecks beabsichtigter Begutachtung drei Gutachter vor. Der Kläger schlug daraufhin Dr…, einen von der Beklagten nicht vorgeschlagenen Gutachter, vor. Dieser teilte der Beklagten auf Nachfrage mit, keine Erfahrungen auf rheumatologischen Fachgebiet zu haben und auf diesem Fachgebiet noch keine Gutachten für die gesetzliche Unfallversicherung erstellt zu haben. Der Kläger schlug sodann Dr…, ebenfalls ein von der Beklagten nicht vorgeschlagener Gutachter, vor. Dieser teilte auf Nachfrage der Beklagten in einem Schreiben vom 16. August 2012 mit, er sei bislang noch nicht als Gutachter für die gesetzliche Unfallversicherung bestellt worden. Er behandle seit Jahren erfolgreich chronische Borreliosepatienten. Eine Kontrolle erfolge durch Laboruntersuchungen. Er habe beim Kläger eine chronische Borreliose therapiert, die durch Kollegen zu spät diagnostiziert worden sei. Es liege eindeutig eine beruflich verursachte Erkrankung vor. Der Kläger sei während seiner Tätigkeit als Landwirt durch einen Zeckenstich mit Borreliose infiziert worden. Die Beklagte gab dem Kläger erneut Gelegenheit, sich einen der von ihr genannten Gutachter auszusuchen. Sollte sich der Kläger weiterhin weigern, sich von einem der von ihr genannten Gutachter begutachten zu lassen, sei beabsichtigt, ihm Leistungen zu versagen. Der Kläger ließ daraufhin von seinem Prozessbevollmächtigten mitteilen, es bedürfe keines großen Gutachtens, da Dr. … als Fachmann eine BK festgestellt habe. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2012 versagte die Beklagte dem Kläger möglicherweise ihm zustehende Leistungen. Durch die fehlende Mitwirkung bei der Begutachtung habe er seine Mitwirkungspflichten verletzt. Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, aufgrund der Angaben von Dr…. hätte es keines Gutachtens bedurft. Auf den Hinweis der Beklagten, der Kläger habe kein Recht, einen Gutachter selbst auszuwählen, hielt der Kläger an der Benennung von Dr…. als Gutachter fest. Die Beklagte holte sodann eine als nervenärztliches Gutachten bezeichnete beratungsärztliche Stellungnahme nach Aktenlage des Neurologen Dr. … vom 18. Oktober 2013 ein, in der dieser ausführte, beim Kläger seien keine neurologischen Defizite festgestellt worden, so dass eine Neuroborreliose ausscheide. Die Laborbefunde hätten schwach grenzwertige Veränderungen oder Normalbefunde hinsichtlich eines Antigenkontrakts mit Borrelia burgdorferi ergeben. Ein eindeutiger Titerverlauf, wie er bei einer manifesten Borreliose zu erwarten gewesen wäre, liege nicht vor. Laborbefunde aus Gelenkpunktdaten oder eine Liquoruntersuchung hätten nicht vorgelegen. Auf der Grundlage dieser Befunde könne keine Borreliose diagnostiziert werden. Differenzialdiagnostisch kämen degenerative Gelenk- und Wirbelsäulenveränderungen, eine Polymalgia rheumatica, eine somatoforme Störung, eine Schlafapnoe, ein Restlsess Legs-Syndrom und eine Depression in Betracht. Das Vorliegen einer Borreliose könne nicht im Vollbeweis gesichert werden. Im Anschluss holte die Beklagte eine ebenfalls nach Aktenlage erstellte beratungsärztliche Stellungnahme des Internisten Dr. … vom 11. November 2013 ein, in der dieser ausführte, aus dem vorliegenden serologischen Befund lasse sich eine Borrelieninfektion nicht eindeutig nachweisen. Auch aus den Befunden beim sog. LTT-Test lasse sich die Diagnose einer Borrelieninfektion nicht ableiten. Auf dieser Grundlage wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2014 und der Begründung zurück, nach Aktenlage könne keine Borreliose nachgewiesen werden. Der Kläger erhob Klage, die beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen S 12 U 1226/14 geführt wurde. Das Gericht holte eine sachverständige Zeugenauskunft von Dr. … vom 21. August 2014 ein, in der dieser angab, der Kläger habe seine Praxis erstmals am 25. Juli 2011 aufgesucht und über diverse Beschwerden (Gelenk-, Schulter-, Bein- und Knieschmerzen sowie Müdigkeit und reduziertem Allgemeinzustand) geklagt, die erst nach einem Zeckenstich aufgetreten seien. Er habe einen Borreliose-LTT-Test gemacht, der positiv ausgefallen sei. Er habe den Kläger mehrfach wöchentlich behandelt, wodurch die Symptome deutlich gelinder worden seien. Er sei sich aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit Borreliosepatienten bei der Diagnose sicher. Entscheidend seien nicht nur die Laborwerte, sondern die Kombination der Laborwerte mit der klinischen Symptomatik. Außerdem holte das Gericht ein Sachverständigengutachten des Internisten Burkhardt vom 30. Juli 2015 ein. Dieser stellte fest, beim Kläger bestehe kein hinreichender Anhalt für eine chronische Borreliose. Es bestehe auch kein hinreichender Anhalt für eine andere durch Zecken übertragbare chronische Erkrankung. Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte das Gericht das Sachverständigengutachten von Prof. … vom 2. März 2016 ein. Dieser gelangte ebenfalls zum Ergebnis, beim Kläger könne weder eine Früh-, noch eine Spätform einer Borreliose nachgewiesen werden. Mit Gerichtsbescheid vom 3. Mai 2016 wies das Sozialgericht die Klage ab. Wegen der Sachentscheidung im Widerspruchsbescheid sei nicht die Versagung von Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung, sondern die Ablehnung der BK Nr. 3102 der Anlage 1 der BKV streitgegenständlich. Diese Entscheidung sei zutreffend, da sich eine von Tieren auf Menschen übertragbare BK nach der Überzeugung des Gerichts nicht feststellen lasse. Auf die Berufung des Klägers (Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 8 U 2276/16) wies der Berichterstatter darauf hin, Gegenstand des Rechtsstreits sei lediglich eine Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung gewesen. Auf Anregung des Berichterstatters einigten die Beteiligten sich im Vergleichswege darauf, dass die Beklagte den Bescheid vom 11. Oktober 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 18. März 2014 aufhebt sowie durch rechtsmittelfähigen Bescheid über die Frage des Vorliegens einer BK nach Nr. 3102 der Anlage 1 zur BKV und über die Gewährung von Leistungen der Unfallversicherung, insbesondere Verletztenrente, entscheidet. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 entschied die Beklagte, beim Kläger liege keine BK nach Nr. 3102 der Anlage 1 zur BKV vor und es bestünden keine Leistungsansprüche. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde lägen beim Kläger keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Borreliose vor. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2017 zurück. Hiergegen richtet sich die am 7. August 2017 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger auf seinen bisherigen Vortrag Bezug nimmt. Auf eine BK deute der serologische Nachweis hin. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2017 zu verpflichten, eine BK Nr. 3102 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen und ihm eine Verletztenrente sowie Übergangsleistungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid. Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das Gericht das Sachverständigengutachten des Internisten Prof. … vom 23. Mai 2018 eingeholt. Dieser ist zum Ergebnis gelangt, der Kläger leide mit Wahrscheinlichkeit nicht unter einer von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheit. Der Kläger hat gegen das Sachverständigengutachten von Prof…. im Wesentlichen eingewandt, es beruhe allein auf Statistiken, berücksichtige aber nicht, dass seine Symptome nach dem Zeckenbiss aufgetreten seien, was zahlreiche benannte Zeugen bestätigen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.