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Urteil

S 14 AS 553/17

SG Mannheim 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2019:1115.S14AS553.17.00
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Leitsätze
Beurkundungskosten, die ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Ausschlagung einer Erbschaft aufwenden muss, sind vom Regelsatz umfasst und können nicht gesondert als Mehrbedarf gegenüber dem Grundsicherungsträger geltend gemacht werden.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beurkundungskosten, die ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Ausschlagung einer Erbschaft aufwenden muss, sind vom Regelsatz umfasst und können nicht gesondert als Mehrbedarf gegenüber dem Grundsicherungsträger geltend gemacht werden.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 7. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2017 ist rechtmäßig. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung von € 30,00. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beurkundung der Erbschaftsausschlagung in Höhe von € 30,00, weil dieser Bedarf vom Regelbedarf umfasst ist, der dem Kläger vom Beklagten gewährt wurde. Referenzsystem für die Bemessung der Regelbedarfe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Demgemäß wird die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 SGB II in dem für die Regelbedarfe nach §§ 28 ff. SGB XII festgeschriebenen Verfahren ermittelt (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 33/17 R, in juris). Nach § 28 Abs. 1 SGB XII wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt, wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegen, was vor dem hier betroffenen September 2016 zuletzt mit dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (RBEG 2011) auf der Grundlage der EVS 2008 geschehen ist. In den Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 SGB XII vorgenommen wird, werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar fortgeschrieben (§ 28a Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Welche Bedarfe in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind, ergibt sich aus der dem RBEG 2011 zu Grunde liegenden EVS 2008 des Statistischen Bundesamts. Im Rahmen der EVS 2008 wurden nach den Ausfüllhinweisen des Statistischen Bundesamts zur Führung des Haushaltsbuchs für die EVS 2008 in der „Abt S Sonstige Waren und Dienstleistungen“ in der Rubrik S/03 erfasst: „Sonstige Dienstleistungen: Rechtsberatung, Gebühren für Arbeitsvermittlung, Bestattungskosten, Ausgaben für Bepflanzung von Gräbern und für Kulthandlungen, Vervielfältigungskosten, Zeitungsinserate, Zahlungen für Leistungen von Privatdetektiven, Schreibbüros, Eheberatungsinstituten, Steuerberatungskosten, sonstige Verwaltungsgebühren (z.B. für Personalausweis, Reisepass, Beglaubigungen) usw.“ (BSG, a.a.O., m.w.N.). Hierunter fallen auch die Kosten für Beurkundungen. Diese sind daher im Regelsatz enthalten. Der Gesetzgeber darf grundsätzlich darauf verweisen, dass punktuelle Unterdeckungen intern ausgeglichen werden, wenn ein im Regelbedarf nicht berücksichtigter Bedarf nur vorübergehend anfällt oder ein Bedarf deutlich kostenträchtiger ist als der statistische Durchschnittswert, der zu seiner Deckung berücksichtigt worden ist. Gegen dieses Konzept, wonach Bedürftige Mittel zur Bedarfsdeckung eigenverantwortlich ausgleichen und ansparen müssen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich nichts einzuwenden. Ein solches Modell ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn die Höhe der pauschalen Leistungsbeträge für den monatlichen Regelbedarf es zulässt, einen Anteil für den unregelmäßig auftretenden oder kostenträchtigeren Bedarf zurückzuhalten (BSG, a.a.O.). Für eine Übernahme der Beurkundungskosten als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II wegen eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs, ist kein Raum, weil dem Kläger die Kosten nur einmalig entstanden sind. Dem Kläger steht ein Kostenerstattungsanspruch auch nicht vor dem Hintergrund zu, dass der Beklagte von ihm die Vorlage einer Erbschaftsausschlagungserklärung verlangt hat. Die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 65a Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sind nicht erfüllt, da der Beklagte vom Kläger weder ein persönliches Erscheinen (§ 61 SGB I) noch eine ärztliche oder psychologische Untersuchungsmaßnahme verlangt hat. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht (vgl. Sozialgericht [SG] Gießen, Urteil vom 9. November 2016 – S 25 AS 609/14, in juris). Schließlich hat der Kläger auch keinen Aufwendungsersatzanspruch in entsprechender Anwendung von § 683 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Denn mit der Erbschaftsausschlagung hat der Kläger nicht im Sinne von § 677 Satz 1 BGB ein Geschäft „für einen anderen“ besorgt. Vielmehr hat der Kläger die Erklärung in seinem ureigenen Interesse zur Vermeidung der Übernahme eines überschuldeten Nachlasses abgegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zulassungsbedürftig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes mit € 30,00 den Wert von € 750,00 nicht übersteigt und keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betroffen ist (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Berufungszulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG gegeben ist. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von € 30,00, die er für die Beurkundung der Ausschlagung einer Erbschaft aufgewandt hat. Der Kläger bezieht vom Beklagten laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sein Vater verstarb am 25. Juli 2016. Am 23. September 2016 schlug der Kläger die Erbschaft vor dem Nachlassgericht aus, da er von einer Verschuldung des Nachlasses ausging. Für die Beurkundung der Erbschaftsausschlagung musste er € 30,00 bezahlen. Im Oktober 2016 beantragte er beim Beklagten die Erstattung dieser Kosten. Mit Bescheid vom 7. November 2016 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für die Ausschlagung der Erbschaft ab. Der Kläger habe die Kosten von seinem Regelbedarf zu bestreiten. Es liege kein unabweisbarer Bedarf vor, so dass auch ein Darlehen nicht in Betracht komme. Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, der Beklagte habe einen Nachweis für die Ablehnung des Nachlasses verlangt und müsse daher auch die Kosten tragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Für die Übernahme der Kosten der Erbschaftsausschlagung gebe es keine Anspruchsgrundlage. Einschlägig seien etwaige Gebührenbefreiungstatbestände des einschlägigen Prozessrechts. Hiergegen richtet sich die am 22. Februar 2017 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger ausführt, die Sachbearbeiterin des Beklagten habe von ihm eine Kopie der Erbschaftsausschlagung verlangt. Der Beklagte habe daher die Kosten zu tragen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2017 zu verurteilen, an ihn € 30,00 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, es sei keine Rechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten für die Erbschaftsausschlagung ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.