Gerichtsbescheid
S 14 AS 1214/20
SG Mannheim 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2021:0125.S14AS1214.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht kann nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 7. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2020 ist rechtmäßig. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Er ist nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsanspruch ausgeschlossen. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bestimmt, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben weiterhin als Student immatrikuliert. Dieses Studium ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung. Das Fehlen individueller Voraussetzungen für eine Förderung, wie vorliegend z.B. das Überschreiten der Altersgrenze (§ 10 BAföG), ist unerheblich und ändert nichts an der grundsätzlichen Förderfähigkeit (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 145/10 R, in juris; Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 7 [Stand: 5. Januar 2021], Rn. 352). Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II ist daher erfüllt. Zweck der Regelung ist es, eine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu verhindern. Das Gesetz mutet dem vom Leistungsausschluss Betroffenen zu, auf die Aufnahme bzw. Fortführung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu verzichten und sich stattdessen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen (Leopold, a.a.O., Rn. 344). Der Kläger kann vom Beklagten daher nur Leistungen erhalten, wenn er sein Studium abbricht. Es ist auch keiner der in § 7 Abs. 6 SGB II aufgeführten Ausnahmetatbestände erfüllt. Der Umstand, dass der Kläger keine Ausbildungsförderung erhält, stellt gerade keinen Ausnahmefall dar. Einen Mehrbedarf nach § 27 Abs. 2 SGB II hat der Kläger nicht geltend gemacht. Schließlich liegt auch kein Fall einer besonderen Härte im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 oder 2 SGB II vor. Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn der Leistungsausschluss unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks des § 7 Abs. 5 SGB II, die Grundsicherung davon zu befreien, eine „versteckte“ Ausbildungsförderung außerhalb des BAföG zu ermöglichen, übermäßig hart, d.h. unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheint (vgl. Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2020 – L 32 AS 2223/19 B ER, in juris). Es kommen im Wesentlichen drei Fallkonstellationen in Betracht: Ein Härtefall kann dann angenommen werden, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden ist, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet wird und damit das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht. Ein weiterer Härtefall kann anerkannt werden, wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist. Die Behinderung oder Krankheit kann dabei aber nur in Bezug auf die Verzögerung der Ausbildung angeführt werden. Hinzukommen muss, dass die Ausbildung (nun) in absehbarer Zeit zu Ende gebracht wird. Schließlich ist ein besonderer Härtefall gegeben, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, erreichbar ist (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., m.w.N.). Keiner dieser Härtefälle ist gegeben. Der Kläger steht nicht kurz vor Abschluss der Ausbildung. Er hat sich nach seinen eigenen Angaben noch nicht zum Staatsexamen angemeldet. Seine Begründung hierfür ist widersprüchlich. Denn gerade weil er seit März 2020 keiner Nebentätigkeit mehr nachgeht, hätte er ausreichend Zeit für eine Prüfungsvorbereitung gehabt. Von einer kontinuierlichen Führung des Studiums kann im Übrigen nach Ablauf von 20 Studiensemestern nicht die Rede sein. Behinderungs- oder krankheitsbedingte Einschränkungen hat der Kläger nicht geltend gemacht. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass für den Kläger nur durch den Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften ein Zugang zum Arbeitsmarkt möglich ist, weshalb insbesondere auch die spezielle Härtefallregelung des § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II ausscheidet. Dies folgt schon daraus, dass der Kläger bis Februar 2020 seinen Lebensunterhalt mit einer – wenn auch nur geringfügigen – Erwerbstätigkeit finanziert hat. Der Verlust seines Arbeitsplatzes, auch wenn durch die derzeitige Pandemie (mit-) bedingt, ist Ausfluss des allgemeinen Arbeitsplatzrisikos. Sollte es dem Kläger nicht gelingen, wieder eine (geringfügige) Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um hiermit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, ist es ihm mit Blick auf den vorstehend genannten Gesetzeszweck ohne besondere Härte zumutbar, sein Studium abzubrechen und sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Ab diesem Zeitpunkt hätte er auch Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der ... geborene Kläger ist an der Universität ... zwischenzeitlich im 22. Semester des Studienfaches Rechtswissenschaften immatrikuliert. Von 2009 bis 2014 erhielt der Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BaföG). Im März 2020 beantragte er beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Er gab an, er habe aufgrund der Überschreitung der Regelstudienzeit und aufgrund seines Alters keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BaföG. Mit Bescheid vom 7. April 2020 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger habe nach § 7 Abs. 5 und 6 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen, da er sich in einer Ausbildung befinde, die im Rahmen des BaföG dem Grunde nach förderfähig sei. Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, es sei offensichtlich, dass er keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BaföG habe. Er sei in einer finanziellen Notlage und könne seine Miete nicht bezahlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und hielt daran fest, ein Leistungsanspruch sei ausgeschlossen, da der Kläger eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung absolviere. Unerheblich sei dabei, ob der Kläger die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfülle oder nicht. Auch sei nicht erkennbar oder vorgetragen, dass die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung nach § 27 Abs. 2 oder 3 SGB II vorliegen würden. Insbesondere komme eine (darlehensweise) Leistungsgewährung aufgrund einer besonderen Härte nicht erkennbar in Betracht. Es sei vor allem Auszubildenden an Hochschulen grundsätzlich zumutbar, durch gelegentliche Nebentätigkeiten den Lebensunterhalt zu bestreiten. Ein Antrag des einstweiligen Rechtsschutzes des Klägers blieb ohne Erfolg (Sozialgericht Mannheim, ablehnender Beschluss vom 20. Mai 2020 – S 14 AS 1122/20 ER und zurückweisender Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. August 2020 – L 12 AS 1749/20 ER-B). Am 18. Mai 2020 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, er sei einkommenslos, habe kein Vermögen und Schulden von rund € 40.000,00. Aufgrund seiner finanziellen Notlage könne er seit April 2020 seine Miete und die Abschlagszahlungen an die Stadtwerke nicht mehr bezahlen. Aufgrund der Corona-Situation sei nicht ersichtlich, ob und wie er sich von dieser Notlage befreien könne. Er habe aufgrund der Pandemie im März 2020 seinen Job verloren und es sei nicht ersichtlich, ob er in absehbarer Zeit wieder einen Job bekommen werde. Er sei daher auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen. Auf ihn treffe grundsätzlich die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 6 SGB II zu. Denn er habe offensichtlich keinen Anspruch auf BaföG-Leistungen, da er die Altersgrenze überschreite und bereits BaföG-Leistungen erhalten habe. Daher sei der Beklagte die einzige Stelle, bei der er einen Antrag stellen könne. Aufgrund seiner konkreten Situation liege auch ein Härtefall nach § 27 Abs. 3 SGB II vor. Diese Vorschrift sei analog anzuwenden. Er habe nicht nur einen Anspruch auf ein Darlehen, sondern die Leistungen sei in vollem Umfang als Zuschuss zu gewähren. Für das Staatsexamen habe er sich noch nicht angemeldet. Wenn er Leistungen vom Beklagten erhalte, werde er sich anmelden und sein Studium beenden. Diese Leistungen seien erforderlich, damit er sich zumindest ein paar Monate auf das Examen vorbereiten könne. Er lebe derzeit von rund € 300,00 Arbeitslosgengeld I. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2020 zu verpflichten, ihm ab 1. März 2020 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, der Kläger sei nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen, da er als Student immatrikuliert sei. Die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 SGB II würden offensichtlich nicht vorliegen, da der Kläger offensichtlich aufgrund der überlangen Studiendauer und aufgrund seines Alters von BaföG-Leistungen ausgeschlossen sei. Für einen Härtefall gäbe es keine Hinweise. Insbesondere stelle es keine besondere Härte dar, wenn eine Ausbildung aus wirtschaftlichen Gründen abgebrochen werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beizgezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.