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Gerichtsbescheid

S 15 R 3936/14

SG Mannheim 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2016:0803.S15R3936.14.00
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Leitsätze
1. Die Neuvergabe einer Versicherungsnummer stellt einen Verwaltungsakt dar (BSG Urteil vom 5. 4. 2001, B 13 RJ 35/00 R).(Rn.21) 2. Eine Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Eine Versicherungsnummer, in der das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig ist oder die aufgrund einer nach § 33a SGB 1 zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden ist, wird gesperrt; der Versicherte erhält eine neue Versicherungsnummer.(Rn.22) 3. Nach § 33a Abs. 1 und 3 SGB 1 ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber dem Sozialleistungsträger bzw. dem Arbeitgeber ergibt.(Rn.23) 4. Liegt kein Schreibfehler vor und ergibt sich aus einer vorgelegten maßgeblichen Urkunde kein anderes Geburtsdatum, so besteht kein Anspruch auf Neuvergabe der Versicherungsnummer.(Rn.25) 5. Eine bewusst falsche Angabe oder die Angabe eines fiktiven Datums stellt keinen Schreibfehler dar.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Neuvergabe einer Versicherungsnummer stellt einen Verwaltungsakt dar (BSG Urteil vom 5. 4. 2001, B 13 RJ 35/00 R).(Rn.21) 2. Eine Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Eine Versicherungsnummer, in der das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig ist oder die aufgrund einer nach § 33a SGB 1 zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden ist, wird gesperrt; der Versicherte erhält eine neue Versicherungsnummer.(Rn.22) 3. Nach § 33a Abs. 1 und 3 SGB 1 ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber dem Sozialleistungsträger bzw. dem Arbeitgeber ergibt.(Rn.23) 4. Liegt kein Schreibfehler vor und ergibt sich aus einer vorgelegten maßgeblichen Urkunde kein anderes Geburtsdatum, so besteht kein Anspruch auf Neuvergabe der Versicherungsnummer.(Rn.25) 5. Eine bewusst falsche Angabe oder die Angabe eines fiktiven Datums stellt keinen Schreibfehler dar.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. II. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Insbesondere ist die Klage auch fristgemäß erhoben worden. Der Widerspruchsbescheid vom 12.01.2011 wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin erst im Dezember 2014 zugestellt. Dies hat auch die Beklagte gegenüber dem Gericht bestätigt. Der Widerspruchsbescheid wurde aufgrund eines Versehens nicht zeitnah an die Klägerin bzw. deren Bevollmächtigten versandt. Erst auf Nachfrage des Bevollmächtigten im Dezember 2014 erfolgte die Versendung des Widerspruchsbescheides an diesen. 2. Die Klage ist allerdings nicht begründet. Der Bescheid vom 30.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des Geburtsdatums 02.01.1957. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG; Bundessozialgericht - BSG - 28.04.2004, B 5 RJ 33/03 R, juris), denn jedenfalls die Neuvergabe einer Versicherungsnummer stellt einen Verwaltungsakt dar (BSG 05.04.2001, B 13 RJ 35/00 R, BSGE 88, 89 = SozR 3-1200 § 33a Nr. 4). Rechtsgrundlagen für die Neuvergabe einer Versicherungsnummer sind § 147 und § 152 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) iVm der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlauf-Verordnung - VKVV) vom 30.03.2001 (BGBl I S 475) in der Fassung vom 09.12.2004 (BGBl I S 3242). Danach kann die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben (§ 147 Abs. 1 SGB VI). Nach Abs. 2 der Regelung setzt sich die Versicherungsnummer zusammen aus der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, dem Geburtsdatum, dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens, der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und der Prüfziffer. § 152 Nr. 3 SGB VI ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung zu bestimmen. Die auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassene VKVV regelt in § 3 Abs. 1 das Nähere über die Berichtigung der Versicherungsnummer. Hiernach wird eine Versicherungsnummer nur einmal vergeben und nicht berichtigt (Satz 1). Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt (Satz 2). Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer (Satz 3). Die Frage, welches Geburtsdatum Bestandteil der Versicherungsnummer ist, richtet sich nach § 33a SGB I. Nach dessen Abs. 1 iVm Abs. 3 ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des 3. oder 6. Abschnitt des 4. Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Nach Abs. 2 der Regelung darf von einem nach Abs. 1 maßgebenden Geburtsdatum nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass (1.) ein Schreibfehler vorliegt oder (2.) sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Abs. 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Mit § 33a SGB I hat der Gesetzgeber die Anknüpfung an das „wahre“ Geburtsdatum aufgegeben und - zur Vermeidung einer dafür besonders verwaltungsintensiven Prüfung und um missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen vorzubeugen - das im Geltungsbereich des SGB für altersabhängige Rechte und Pflichten maßgebende Geburtsdatum eigenständig definiert (BSG 28.04.2004, aaO unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung BT-Drucks 13/8994 S 67 zu Art 1a). Für die Beurteilung der Frage, ob sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Abs. 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt, können nicht nur Personenstandsunterlagen oder nur solche Urkunden herangezogen werden, die das Geburtsdatum unmittelbar selbst dokumentieren (BSG 28.04.2004, aaO). Durch § 33a SGB I wird vom Zeitpunkt der Erstangabe an der Untersuchungsgrundsatz dahingehend eingeschränkt, dass nur Urkunden, die (im Original) vor diesem Zeitpunkt ausgestellt worden sind, zulässigerweise als Beweismittel verwendet werden dürfen. § 33a Abs. 2 SGB I gilt insoweit als spezielle Regelung mit Vorrang vor § 60 und den §§ 20 f Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X; vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, 80. Erg 2013, SGB I, § 33a Rdnr. 13; siehe hierzu insgesamt auch Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.06.2014, L 11 R 2651/13). Unter Berücksichtigung der genannten Vorschriften hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des Geburtsdatums 02.01.1957. Nach den in der Verwaltungsakte enthaltenen Unterlagen hat die Klägerin erstmals bei Arbeitsbeginn am 01.03.1978 in Deutschland und Eintritt in die deutsche Sozialversicherung das Geburtsdatum 02.01.1962 angegeben. Die Angabe beruhte auch nicht auf einem Schreibfehler der Klägerin. Ein solcher setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch voraus, dass von einer mündlichen oder schriftlichen Vorgabe schriftlich unbewusst abgewichen wird, also sich das Gewollte von dem tatsächlich Geschriebenen unterscheidet. Eine bewusst falsche Angabe oder die Angabe eines fiktiven Datums kann daher kein Schreibfehler sein (vgl. Weselski in JurisPK-SGB I, § 33a Rdnr. 41). Da ein Schreibfehler im Sinne von § 33a Abs. 2 Nr. 1 SGB I offensichtlich nicht vorliegt, ist das Geburtsdatum nur dann nach Maßgabe des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I unrichtig, wenn eine Urkunde vorgelegt wird, deren Original vor dem 01.03.1978 ausgestellt worden ist und sich aus dieser das Geburtsdatum 02.01.1957 ergäbe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auf das Urteil des Amtsgerichts Mersin kann nicht abgestellt werden. Dies ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 33a Abs. 3 Nr. 2 SGB I, wonach nur solche Urkunden zu berücksichtigen sind, die vor der ersten Angabe gegenüber dem Sozialversicherungsträger ausgestellt wurden. Das Urteil ist jedoch erst am 29.02.2000 ergangen und damit erst nach der bereits erfolgten Angabe des Geburtsdatums in Deutschland und der hierauf erfolgten Vergabe der Versicherungsnummer. Auch aus dem am 17.05.1971 ausgestellten Abschlusszeugnis ergibt sich nichts anderes. Hier ist zunächst zu berücksichtigten, dass das Zeugnis selbst erneut als Geburtsdatum den 02.01.1962 ausweist und damit eher beweist, dass das Geburtsdatum 02.01.1962 das maßgebende ist. Die Klägerin trägt weiter vor, dass die Grundschulzeit in der Türkei fünf Jahre betrage und es daher nicht sein könne, dass sie bereits mit neun Jahren die Grundschule abgeschlossen hat. Dies hätte dann allerdings zur Folge, dass die Klägerin andernfalls erst mit 14 Jahren die Grundschule abgeschlossen hätte - was eher unwahrscheinlich ist. Im Ergebnis ist dem Abschlusszeugnis daher keine Beweiskraft zu entnehmen, dass die Klägerin bereits im Jahr 1957 geboren wurde. Auch den Ausführungen der Klägerin dahingehend, dass ihre Schwester (geboren am 04.02.1961) jünger sei, kommt insoweit keine Beweiskraft zu, als dass sich hieraus der 02.01.1957 als Geburtsdatum ergeben könnte. Soweit die Klägerin vorbringt, sie sei „tatsächlich“ am 02.01.1957 geboren, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit § 33a SGB I nicht an das „wahre“ Geburtsdatum anknüpft, so dass von Seiten der Beklagten oder des Gerichts auch nicht der wahre historische Geburtstag zu ermitteln ist. Mit dieser Regelung wird das im Geltungsbereich des SGB maßgebliche Geburtsdatum vielmehr eigenständig definiert (vgl. BSG, Urteil vom 05.04.2001, B 13 RJ 35/00 R.). Die Regelung des § 33a Abs. 1 SGB I, die ohne zwingende Anknüpfung an das tatsächliche Geburtsdatum das für den Bereich des Sozialgesetzbuchs maßgebliche Geburtsdatum eigenständig definiert, verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Es liegt weder ein Verstoß gegen das durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentum noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor (hierzu BSG 19.10.2000, B 8 KN 3/00 R, juris; BSG 31.03.1998, B 8 KN 5/95 R und B 8 KN 11/95 R, SozR 3-1200 § 33a Nrn. 1 und 2; BVerfG 19.03.2007, 1 BvR 2426/04, SozR 4-1200 § 33a Nr. 3). Die Klage war daher nach alledem abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 193 SGG und folgt dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer neuen Versicherungsnummer, in der als Geburtsdatum der 02.01.1957 ausgewiesen ist. Die in der Türkei geborene Klägerin lebt seit 1978 in Deutschland. Am 01.03.1978 nahm die Klägerin ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland auf und teilte bei Eintritt in die deutsche Sozialversicherung im Jahr 1978 den 02.01.1962 als Geburtsdatum mit. Am 15.04.1978 erteilte die Beklagte der Klägerin die Versicherungsnummer 24 020162 C 509. Mit Urteil vom 29.02.2000 (Az.: 2000/122) berichtigte das Amtsgericht Mersin das Geburtsdatum der Klägerin vom 02.01.1962 unter Offenlassung von Tag und Monat der Geburt auf das Geburtsjahr 1957. Am 04.08.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Änderung ihrer Versicherungsnummer mit berichtigtem Geburtsdatum 02.01.1957. Sie legte hierzu das Urteil des Amtsgerichts Mersin vom 29.02.2000 sowie das Abschlusszeugin der Grundschule der Türkischen Republik (ausgestellt am 17.05.1971) vor. Mit Bescheid vom 30.08.2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Änderung des Geburtsdatums ab. Es verbleibe bei dem damals mitgeteilten Geburtsdatum 02.01.1962 mit der daraus resultierenden Versicherungsnummer 24 020162 C 509. Hiergegen legte die Klägerin am 03.09.2010 Widerspruch ein. Eine Widerspruchsbegründung erfolgte nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2011, der dem Bevollmächtigten der Klägerin am 12.12.2014 zugestellt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Nach § 33a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sei das Geburtsdatum maßgebend, dass bei der erstmaligen Vergabe der Versicherungsnummer gegenüber einem Sozialleistungsträger bzw. Arbeitgeber nachgewiesen worden sei. Hiervon dürfte nur dann abgewichen werden, wenn ein Schreibfehler vorliege oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Angabe gegenüber dem Leistungsträger ausgestellt worden sei, ein anderes Geburtsdatum ergebe. Nachdem bei der Vergabe der Versicherungsnummer als Geburtsdatum der 02.01.1962 angegeben worden sei und das Urteil des Amtsgerichts Mersin erst am 29.02.2000 ergangen sei, gebe es keine Rechtfertigung, vom bisherigen Geburtsdatum abzuweichen. Hiergegen hat die Klägerin am 16.12.2014 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben. Es werde insoweit Bezug genommen auf das Urteil des türkischen Gerichts sowie auf das Grundschulzeugnis aus dem Jahr 1971. Dies bestätige, dass die Klägerin älter sei. Außerdem sei der Personalausweis der Schwester der Klägerin vorgelegt worden, wonach diese am 04.02.1961 geboren sei. Die Klägerin sei aber vier Jahre älter als die Schwester. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2011 zu verurteilen, das Geburtsdatum der Klägerin mit 02.01.1957 anzuerkennen und die Versicherungsnummer dementsprechend zu ändern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Rahmen des Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt sie aus, dass das Gesetz für eine Änderung einen entsprechenden Urkundsbeweis verlange, der vorliegend nicht erbracht worden sei. Die Tatsache, dass die Klägerin mit neun Jahren die Grundschule abgeschlossen habe, sei nicht unwahrscheinlich. Das Gericht hat die Beteiligten auf seine Absicht, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte der Klägerin, die Gerichtsakte sowie die Niederschrift des nicht-öffentlichen Termins am 02.07.2015 Bezug genommen.