Beschluss
S 19 KR 2552/21 ER
SG Mannheim 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2021:1219.S19KR2552.21ER.00
3Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben unter den in § 31 Abs. 6 SGB 5 bezeichneten Voraussetzungen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol.(Rn.15)
2. Der Anspruch besteht nur dann, wenn eine Standardtherapie nicht zur Verfügung steht oder sie der Versicherte nicht verträgt.(Rn.17)
3. Dazu hat der Antragsteller nachzuweisen, dass und wie lange alternative Behandlungen stattgefunden haben. Bei fehlendem Nachweis ist der Versorgungsanspruch ausgeschlossen. Im Übrigen steht zur Behandlung einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit dem Medikament adult eine alternative Therapie i. S. des § 31 Abs. 6 Nr. 1a SGB 5 zur Verfügung.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Gründe
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben unter den in § 31 Abs. 6 SGB 5 bezeichneten Voraussetzungen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol.(Rn.15) 2. Der Anspruch besteht nur dann, wenn eine Standardtherapie nicht zur Verfügung steht oder sie der Versicherte nicht verträgt.(Rn.17) 3. Dazu hat der Antragsteller nachzuweisen, dass und wie lange alternative Behandlungen stattgefunden haben. Bei fehlendem Nachweis ist der Versorgungsanspruch ausgeschlossen. Im Übrigen steht zur Behandlung einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit dem Medikament adult eine alternative Therapie i. S. des § 31 Abs. 6 Nr. 1a SGB 5 zur Verfügung.(Rn.18) Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Gründe I. Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner die Versorgung mit Cannabisblüten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Der am ... geborene Antragsteller ist bei dem Antragsgegner gesetzlich krankenversichert. Er reichte bei dem Antragsgegner ein Rezept mit Datum 04.08.2021 über THC privat in Form von Bediol, Bedrobinol für 10 Tage ab Ausstellungsdatum wegen chronischer Schmerzen ein. Zugleich ging ein Arztfragebogen der Praxis ... aus ... ein, wonach Cannabis zur Behandlung von ADHS erfolge und alle Therapien ausprobiert seien. Mit Bescheid vom 10.08.2021 lehnte der Antragsgegner die Kostenübernahme für Cannabinoide ab. Zur Begründung führte er aus, für die Therapie der Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) kämen die entsprechenden Fachgesellschaften in ihrer Leitlinie „Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter“ zu dem Entschluss, dass die Therapie mit Cannabinoiden nicht zu empfehlen sei. Es bestünden zum aktuellen Zeitpunkt keine Hinweise darauf, dass Cannabinoide bei ADHS den Verlauf und die Ausprägung bei akzeptabler Verträglichkeit spürbar positiv beeinflussen würden. Für Patienten, die eine Anamnese von Suchtmittelmissbrauch hätten, bestehe in den Fachinformationen cannabishaltiger Arzneimittel ein besonderer Warnhinweis, der vom behandelnden Arzt in seinem Therapieentscheid zu bedenken sei. Hiergegen reichte der Antragsteller am 06.09.2021 Widerspruch ein. Am 28.10.2021 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum Sozialgericht Mannheim erhoben. Zur Begründung führt er aus, in seinem Fall behandele die Cannabis-Therapie das Störungsbild ADHS mit zusätzlichen starken Schlafstörungen. Es bestehe ein schwerwiegendes Leiden durch die Symptome: starke innere Unruhe und Schlaflosigkeit mit erheblichen Auswirkungen auf Erwerbsbiografie sowie Lebensqualität. Die alternativen Medikamente Medikinet sowie Elvanse wirkten erfolgreich gegen die ADHS Symptome, seien aber für ihn mit Kreislaufbeschwerden sowie weiteren gravierenden Nebenwirkungen verbunden und linderten nicht die Schlafprobleme. Es bestehe eine familiäre Vorbelastung durch Herzinfarkte der beiden Großväter sowie väterlicherseits. Beide Medikamente sollten bei Kreislaufproblemen nicht verordnet werden. Momentan sei er mit seiner Ehefrau und Tochter als Bedarfsgemeinschaft auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen. Die Kostenbelastung durch die Cannabistherapie belaufe sich auf 250 € monatlich. Damit stelle dies für ihn eine erhebliche Kostenbelastung dar. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn mit Cannabis zu versorgen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, es liege weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vor. Eine Cannabis-Therapie sei bei einer ADHS-Erkrankung regelmäßig kontrainduziert. Der ... hat am 24.11.2021 ein Gutachten erstellt und die Leistungsvoraussetzungen für die Versorgung mit Cannabis abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig, aber nicht begründet. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Als Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ist der Antrag darauf gerichtet, einen bestehenden Zustand aufrecht zu erhalten, wobei wegen des Vorrangs des § 86b Abs. 1 SGG der Eingriff in einen bestehenden Zustand nicht durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt erfolgt sein darf. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes besteht nicht darin, dem Antragsteller ein schnelleres Hauptsacheverfahren zu verschaffen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V auch die Versorgung mit Arzneimitteln (§ 31 SGB V). Nach § 31 Abs. 6 SGB V haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn (1.) eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung (a) nicht zur Verfügung steht oder (b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann und (2.) eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. Nach § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V bedarf die Leistung bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Die Kammer konnte sich anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht davon überzeugen, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 SGB V gegeben sind. Ob die ADHS vorliegend eine schwere Erkrankung darstellt, kann dahinstehen. Die Kammer konnte sich mit der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht davon überzeugen, dass allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen für die Behandlung der ADHS nicht zur Verfügung stehen. Auch besteht kein Anwendungsausschluss nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1b SGB V. Die Voraussetzung des Fehlens einer Standardtherapie knüpft an die Vorschrift des § 2 Abs. 1a SGB V an (BT-Drs. 18/8965, Seite 24). Insoweit ist für die Beurteilung des Vorhandenseins einer dem medizinischen Standard entsprechenden Leistung auf die Grundsätze zur evidenzbasierten Medizin abzustellen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2020, L 4 KR 813/19, Rn. 42 bei Juris). Die Voraussetzung (Fehlen einer Standardtherapie) ist nur dann erfüllt, wenn eine Standardtherapie tatsächlich nicht zur Verfügung steht oder sie der Versicherte nachgewiesenermaßen nicht verträgt (Pitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, Stand Juni 2020, § 31, Rn. 126). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass mit Blick auf die Ähnlichkeit der Normstruktur der §§ 31 Abs. 6, 2 Abs. 1a SGB V es nicht willkürlich (Art 3 Abs. 1 Grundgesetz ) ist, wenn sich die Fachgerichte bei der Auslegung des § 31 Abs. 6 SGB V an die Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1a SGB V anlehnen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Juni 2018 – 1 BvR 733/18 –, juris). Dabei ist weiter zu beachten, dass Voraussetzung für die Annahme, dass eine anerkannte Standardtherapie i.S.v. § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1b SGB V nicht zur Anwendung kommen kann, ist, dass aufgrund individueller Umstände der Eintritt konkret zu erwartender Nebenwirkungen aufgezeigt wird, die aufgrund einer individuellen Abschätzung als unzumutbar anzusehen sind. Zur Begründung eines Anspruchs auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis genügt es daher nicht, wenn nur allgemein auf die Möglichkeit des Eintritts von Nebenwirkungen bei Einsatz eines anerkannten und dem medizinischen Standard entsprechenden Arzneimittels verwiesen wird (das Vorstehende zitiert aus LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2020, L 4 KR 813/19, Rn. 42 bei Juris). Die Behandlung mit Cannabis-Blüten erfolgt aufgrund der ADHS. Aus dem Arztfragebogen der Praxis ... ergeben sich keine Angaben zu bisherigen Behandlungen. Es ist nicht dokumentiert, wie lange alternative Behandlungen stattgefunden haben oder welche konkreten Nebenwirkungen aufgetreten sein sollen. Nach dem Bericht der Ärztin ... vom 16.06.2021 wurde am 07.05.2021 hier erstmalig die Diagnose ADHS gestellt, zuvor bestand nur der Verdacht auf ADHS. Bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgte ein Cannabis-Konsum. Begonnen wurde eine Behandlung mit Medikinet adult. ... hat lediglich die Angaben des Klägers zur weiteren Behandlung mit Elvanse wiederholt. Gleichzeitig hat er eine depressive Episode diagnostiziert. Die konkrete Behandlung, über welchen Zeitraum, in welcher Dosierung und alternative Therapien wurden daher nicht dargelegt. ... hat ausgeführt, er habe sich schon sehr lange mit Cannabis selbst gegen die Unruhe behandelt. Bei der ersten Verschreibung von Medikinet durch ... fand bereits ein Cannabis-Konsum statt. Die Kammer kann daher nicht zu ihrer Überzeugung feststellen, dass keine medikamentösen oder nichtmedikamentösen Therapiealternativen zur Behandlung der ADHS iSd § 31 Abs. 6 Nr. 1a SGB V zur Verfügung stehen. Mit Medikinet adult steht gerade eine alternative Therapie iSd § 31 Abs. 6 Nr. 1a SGB V zur Verfügung. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 Nr. 1b SGB V sind ebenfalls nicht erfüllt. Es fehlt vorliegend an der begründeten vertragsärztlichen Einschätzung des verordnenden Arztes .... Er hat in dem Arztfragebogen für Cannabinoide keine nachvollziehbaren Ausführungen gemacht, warum keine anderen Medikationen oder Behandlungen für die ADHS zur Verfügung stehen. Unabhängig von einer gewissen Einschätzungsprärogative/Therapiehoheit des behandelnden Vertragsarztes muss die ärztliche Einschätzung nach dem Gesetzeswortlaut die zu erwartenden Nebenwirkungen der zur Verfügung stehenden allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen darstellen. Ferner muss die Einschätzung den Krankheitszustand des Versicherten dokumentieren und eine Abwägung enthalten, mit der zum Ausdruck gebracht wird, ob, inwieweit und warum eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Anwendung kommen kann. Schließlich muss die Einschätzung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein; sie darf nicht im Widerspruch zum Akteninhalt im Übrigen stehen (zum Vorstehenden LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021, L 11 KR 298/20, Rn. 28 bei Juris). Diese Voraussetzungen erfüllt keine der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere nicht die des .... Der Zeitraum zwischen Diagnose im Mai und Antrag beim Antragsgegner im August 2021 scheint im Übrigen zu kurz, um Behandlungsalternativen auszuprobieren. Weder ... noch die Ärztin ... haben eine Cannabis-Therapie empfohlen. Nach alledem ist kein Anordnungsanspruch auf die Versorgung mit Cannabisblüten glaubhaft gemacht. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.