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Urteil

S 2 AS 2431/19

SG Mannheim 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2020:1106.S2AS2431.19.00
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Leitsätze
Bei einem Antrag auf Gewährung von Lernförderung im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht sich die Mitwirkungspflicht insbesondere auf die Bereitstellung von oder die Verschaffung des Zugangs zu Schulzeugnissen der betroffenen Kinder für den Grundsicherungsträger, da diese für die Ermittlung des tatsächlichen Förderbedarfs erforderlich sind. Unterbleibt die Vorlage der Zeugnisse, kann der Antrag auf Leistungsgewährung schon wegen unterbliebener Mitwirkung des Grundsicherungsempfängers abgelehnt werden.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Antrag auf Gewährung von Lernförderung im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht sich die Mitwirkungspflicht insbesondere auf die Bereitstellung von oder die Verschaffung des Zugangs zu Schulzeugnissen der betroffenen Kinder für den Grundsicherungsträger, da diese für die Ermittlung des tatsächlichen Förderbedarfs erforderlich sind. Unterbleibt die Vorlage der Zeugnisse, kann der Antrag auf Leistungsgewährung schon wegen unterbliebener Mitwirkung des Grundsicherungsempfängers abgelehnt werden.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Obgleich der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 6. November 2020 nicht erschienen war, konnte die Kammer verhandeln und entscheiden. Denn zu ihr ist mit Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Beklage die begehrte Bewilligung von Leistungen zur Lernförderung zurecht mangels hinreichender Mitwirkung des Klägers versagte. Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 17. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2019 (§ 95 SGG), dessen Aufhebung der Kläger nach Auslegung begehrte (§ 123 SGG). Wendet sich ein Bürger gegen die Versagung einer Sozialleistung mangels Mitwirkung, so hat er über die Aufhebung des Verwaltungsaktes hinaus regelmäßig kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung. Streitgegenstand eines solchen Rechtsstreits ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Die Verpflichtung der Behörde zur nochmaligen Entscheidung ergibt sich bei der Aufhebung des die beantragte Leistung versagenden Verwaltungsaktes grundsätzlich von selbst. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der vom Kläger erhobenen - isolierten - Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) der Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11. August 2015 - B 9 SB 2/15 R -, SozR 4-1300 § 48 Nr. 31, Rz. 13). Die Klage ist form- und fristgerecht (§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 90 SGG) beim zuständigen SG (§ 2, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 1 AGSGG) erhoben worden und auch im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft, aber unbegründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Beklagte versagte die Gewährung von Leistungen zur Lernförderung zurecht mangels hinreichender Mitwirkung des Klägers. Rechtsgrundlage für die Versagung der beantragten Leistung ist § 66 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Danach kann die Leistungsträgerin ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert wird. Gemäß § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Die Mitwirkungsobliegenheit ergibt sich vorliegend aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Soweit für diese Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden (§ 60 Abs. 2 SGB I). Zudem sind auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 SGB I). Die Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I bestehen gemäß § 65 Abs. 1 SGB I nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung steht (Nr. 1 Alt. 1), ihre Erfüllung den Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (Nr. 2) oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann (Nr. 3). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I sind erfüllt. Der Kläger beantragte beim Beklagten am 20. Mai 2019 Leistungen zur Lernförderung, also eine Sozialleistung. Er sandte weder das Formblatt „Lernförderung“ ausgefüllt zurück noch übermittelte er Kopien der letzten beiden Zeugnisse, also den Schulbericht in Klasse 2 und die Halbjahresinformation in Klasse 3 (§ 2 und § 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Grundschulen - Grundschulversetzungsordnung vom 30. Januar 1984, GBl. 145, mit Änderungen durch Art. der Verordnung vom 21. Juni 2017, GBl. 344). Hierbei handelt es sich um urkundliche Bescheinigungen, welche eine Bewertung der Leistungen des Klägers enthalten, also Zeugnisse. Diese müssen nicht zwingend in Noten ausgedrückt sein (vgl. im Internet unter www.duden.de, Stichwort „Zeugnis“). Dadurch war die Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere ob eine Lernförderung geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen (§ 28 Abs. 5 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II), erheblich erschwert. Weitere eigene Ermittlungsansätze standen dem Beklagten nicht zur Verfügung, zumal der Kläger auch nicht sein Einverständnis erklärte, die Dokumente direkt vom Schulträger beizuziehen. Der Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG) steht nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, mit den Zeugnissen die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Lernförderung zu prüfen. Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 2019 unmissverständlich und konkret auf die Versagung der Gewährung von Leistungen zur Lernförderung hin, wenn er seinem Mitwirkungsverlangen nicht nachkommt. Die gesetzte Frist von zwei Wochen war angemessen. Aufgrund dieser erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen eröffnete § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I dem Beklagten als Rechtsfolge eine Ermessensentscheidung. Dieses übte er entsprechend dem Zweck der Ermächtigung aus und hielt hierbei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens ein (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Daher war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Kosten für eine Lernförderung. Der am … geborene Kläger lebt gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Schwestern … und …, welche am … und … zur Welt kamen, in einer Unterkunft. Am 20. Mai 2019, als er noch die dritte Grundschulklasse besuchte, beantragte der Kläger beim Beklagten Leistungen zur Lernförderung, woraufhin er mit Schreiben vom 28. Mai 2019 aufgefordert wurde, das beigefügte Formblatt „Lernförderung“ auszufüllen und Kopien der letzten beiden Zeugnisse zu übersenden. Das Dokument enthielt den Hinweis, dass Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt werden können, wenn die benötigten Unterlagen nicht eingereicht werden, wofür eine Frist von vierzehn Tagen gesetzt wurde. Der Kläger legte keine Unterlagen vor, weshalb die Leistung mit Bescheid vom 17. Juni 2019 unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung versagt wurde. Die Voraussetzungen für die Versagung der Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form einer Lernförderung seien gegeben. Gründe, die einer Versagung der Leistung entgegenstünden seien nicht ersichtlich. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2019 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 27. August 2019 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, es gebe kein Zeugnis. Ohnehin sei fraglich, ob ein solches überhaupt verlangt werden könne, da es seine Privatsphäre betreffe. Der Kläger beantragt (sachgerecht), den Bescheid vom 17. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, das Begehren der Klägerin sei nicht begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.