Urteil
S 9 AL 3657/03
SG MANNHEIM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlende vorherige Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X macht belastende Verwaltungsakte zwingend aufhebungsreif.
• Eine nachträgliche Heilung der unterlassenen Anhörung ist ausgeschlossen, wenn die Behörde die Anhörungspflicht vorsätzlich, rechtsmissbräuchlich oder durch Organisationsverschulden verletzt hat.
• Interne Dienstanweisungen, die systematisch auf das Unterlassen rechtlich gebotener Anhörungen abzielen, begründen einen gewollten Rechtsbruch der Behörde.
• Ersetzungsbescheide, die während eines anhängigen Gerichtsverfahrens wegen vorheriger unterlassener Anhörung ergehen, sind ebenfalls aufzuheben; die Behörde muss ein neues, unabhängiges Verfahren einleiten.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Sperrzeitenbescheiden wegen unterlassener Anhörung • Fehlende vorherige Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X macht belastende Verwaltungsakte zwingend aufhebungsreif. • Eine nachträgliche Heilung der unterlassenen Anhörung ist ausgeschlossen, wenn die Behörde die Anhörungspflicht vorsätzlich, rechtsmissbräuchlich oder durch Organisationsverschulden verletzt hat. • Interne Dienstanweisungen, die systematisch auf das Unterlassen rechtlich gebotener Anhörungen abzielen, begründen einen gewollten Rechtsbruch der Behörde. • Ersetzungsbescheide, die während eines anhängigen Gerichtsverfahrens wegen vorheriger unterlassener Anhörung ergehen, sind ebenfalls aufzuheben; die Behörde muss ein neues, unabhängiges Verfahren einleiten. Der türkische Kläger, zuletzt als Schweißer beschäftigt, bezog nach Ende des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld. Die Agentur unterbreitete ihm zwei Arbeitsangebote; Arbeitgeber meldeten, der Kläger habe sich nicht beworben bzw. nicht gemeldet. Ohne vorherige Anhörung erließ die Beklagte Bescheide über zwei Sperrzeiten und verlangte Erstattung ausgezahlter Leistungen; Widerspruch und anschließende Klage wurden erhoben. Das Gericht wies darauf hin, dass die Bescheide mangels Anhörung rechtswidrig seien; die Beklagte holte daraufhin nach Hinweis eine Anhörung nach und erließ Ersetzungsbescheide. Die Klage zielte auf Aufhebung der Ausgangs-, Widerspruchs- und Ersetzungsbescheide. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die nachträgliche Anhörung die Formmängel heilen könne und ob innerbehördliche Anweisungen ein systematisches Unterlassen der Anhörung begründeten. • Die Klage ist zulässig und begründet; die Ersetzungsbescheide gehören nach § 96 SGG zum Verfahren und sind wie die Ausgangsbescheide aus formellen Gründen rechtswidrig. • § 24 Abs. 1 SGB X verpflichtet die Verwaltungsbehörde, vor Erteilung eines belastenden Verwaltungsakts dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; diese Anhörung wurde unterlassen. • Keine der in § 24 Abs. 2 SGB X genannten Ausnahmen lag vor, deshalb ist die vorherige Anhörung zwingend. • Nach § 42 Satz 2 SGB X führt ein Anhörungsmangel stets zur Aufhebung des Verwaltungsakts; eine Heilung nach § 41 SGB X kommt nicht in Betracht, wenn die Behörde vorsätzlich, rechtsmissbräuchlich oder durch Organisationsverschulden gehandelt hat. • Der LAA-Rundbrief 'Arbeitsvereinfachung im Leistungsbereich' stellte in der Praxis eine verbindliche Arbeitsanweisung dar und zeigte ein systematisches Unterlassen von Anhörungen; dies rechtfertigt die Annahme eines gewollten Rechtsbruchs der Behörde. • Weil der Anhörungsmangel so gravierend war, konnten auch die später ergangenen Ersetzungsbescheide den Fehler nicht heilen; die Behörde müsste ein neues, unabhängiges Verfahren einleiten. • Teils ließen Fristen nach §§ 45 Abs. 4 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X die Wirksamkeit späterer Maßnahmen zusätzlich in Frage stehen. Die Klage war in vollem Umfang erfolgreich. Die Bescheide vom 13.08.2003 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 05.12.2003 und die Ersetzungsbescheide vom 23.04.2004 wurden aufgehoben, weil die Beklagte dem Kläger nicht die nach § 24 Abs. 1 SGB X gebotene vorherige Anhörung gewährte. Eine nachträgliche Heilung war ausgeschlossen, weil das Unterlassen der Anhörung auf einer verbindlichen innerbehördlichen Arbeitsanweisung beruhte und damit ein gewollter Rechtsbruch beziehungsweise Organisationsverschulden vorlag. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Behörde kann gegebenenfalls nur durch Einleitung eines neuen, unabhängigen Verwaltungsverfahrens erneut über etwaige Sperrzeiten entscheiden.