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Urteil

S 5 KR 1876/04

SG MANNHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Erhöhung des Beitragssatzes besteht nach § 175 Abs. 4 SGB V ein Sonderkündigungsrecht, das auch bei Beitragserhöhungen infolge Zusammenlegung von Krankenkassen gilt. • Die Kündigungsbestätigung ist nicht nur Eingangsbestätigung, sondern die Feststellung der Zulässigkeit der Kündigung nach § 175 Abs. 2 Satz 2 SGB V. • Ein Zusammenschluss mehrerer Krankenkassen kann nicht dazu dienen, das Sonderkündigungsrecht durch gleichzeitige Festsetzung eines höheren Beitragssatzes zu vereiteln; eine solche Vorgehensweise kann rechtsmissbräuchlich sein.
Entscheidungsgründe
Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung durch Kassen-Zusammenschluss • Bei Erhöhung des Beitragssatzes besteht nach § 175 Abs. 4 SGB V ein Sonderkündigungsrecht, das auch bei Beitragserhöhungen infolge Zusammenlegung von Krankenkassen gilt. • Die Kündigungsbestätigung ist nicht nur Eingangsbestätigung, sondern die Feststellung der Zulässigkeit der Kündigung nach § 175 Abs. 2 Satz 2 SGB V. • Ein Zusammenschluss mehrerer Krankenkassen kann nicht dazu dienen, das Sonderkündigungsrecht durch gleichzeitige Festsetzung eines höheren Beitragssatzes zu vereiteln; eine solche Vorgehensweise kann rechtsmissbräuchlich sein. Der Kläger war Mitglied der T. BKK zu einem Beitragssatz von 12,8 %. Zum 01.04.2004 schloss sich die T. BKK mit der BKK Braunschweig zusammen; die neue Kasse behielt den Namen T. BKK und setzte den Beitragssatz auf 13,8 % fest. Der Kläger kündigte seine Mitgliedschaft mit Schreiben vom 19.04.2004 und verlangte eine Kündigungsbestätigung zum 30.06.2004. Die Beklagte lehnte die Kündigung mit Verfügung und Widerspruchsbescheid ab. Der Kläger focht dies mit Klage an und machte geltend, wegen der Beitragserhöhung stünde ihm ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Parteien vereinbarten eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. • Die Klage ist begründet; die Beklagte hätte die Kündigung bestätigen müssen (§ 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V). • Nach § 175 Abs. 4 Satz 5, 2 SGB V konnte der Kläger wegen der Erhöhung des Beitragssatzes von 12,8 % auf 13,8 % zum 30.06.2004 kündigen; die Fristregelung ist einschlägig und von der Ursache der Erhöhung unabhängig. • Die Neugründung der Kasse durch Zusammenschluss ist rechtlich unerheblich, weil die neue Kasse in die Rechte und Pflichten der bisherigen Kassen eintritt (§§ 150 Abs. 2, 144 Abs. 4 SGB V) und die Erhöhung somit als Beitragserhöhung der nunmehr bestehenden Kasse gilt. • Die Behauptung der Beklagten, es liege keine Beitragserhöhung vor, ist rechtsmissbräuchlich, weil der Zusammenschluss als vorgeschobener Anlass diente und die tatsächliche Beitragserhöhung deutlich über der rechnerisch zu erwartenden Erhöhung lag. • Das Sonderkündigungsrecht dient dem Wettbewerbsschutz und dem Schutz der Versichertenwahl; ein Vorgehen, das dieses Recht vereitelt, ist unzulässig. Das Gericht hat den Bescheid der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Kündigungsbestätigung zum 30.06.2004 auszustellen. Die Klage war somit erfolgreich, weil bei der Beitragserhöhung zum 01.04.2004 ein Sonderkündigungsrecht des Klägers nach § 175 Abs. 4 SGB V entstand und die Beklagte verpflichtet war, die Zulässigkeit der Kündigung zu bestätigen. Die Beklagte hat zudem die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Entscheidung ist sofort vollziehbar.