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Urteil

S 5 KR 1876/04

Sozialgericht Mannheim, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 28.05.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 08.06.2004 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kündigungsbestätigung zum 30.06.2004 auszustellen. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger seine Mitgliedschaft bei der Beklagten im Rahmen eines Sonderkündigungsrechtes wegen Beitragserhöhung beenden darf. 2 Als Mitglied der T. BKK war der Kläger bis zum 31.03.2004 zu einem Beitragssatz von 12,8 Prozent gesetzlich krankenversichert. 3 Mit einem Bestand von ca. 650.000 Mitgliedern schloß sich die T. BKK zum 01.04.2004 mit der BKK Braunschweig, die einen Bestand von ca. 15.000 Mitgliedern bei einem Beitragssatz von 15,2 Prozent aufwies, unter Beibehaltung des Namens „T. BKK" zusammen, wodurch sich der Beitragssatz auf 13,8 Prozent veränderte. 4 Mit Schreiben vom 19.04.2003 kündigte der Kläger gegenüber der Beklagten die Mitgliedschaft. Die Beklagte lehnte die Kündigung mit Bescheid vom 28.05.2004 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 08.06.2004 zurück. 5 Mit der am 29.06.2004 erhobenen Klage vertritt der Kläger die Auffassung, wegen des höheren Beitragssatzes ab 01.04.2004 sei er berechtigt, die Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 30.06.2004 zu beenden. 6 Der Kläger beantragt sinngemäß, 7 den Bescheid vom 28.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Kündigungsbestätigung zum 30.06.2004 auszustellen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie vertritt die Auffassung, ein Sonderkündigungsrecht der Mitgliedschaft aus Anlass einer Beitragserhöhung sei nicht entstanden. Vielmehr sei nach der Vereinigung der Krankenkassen ein erster Beitragssatz der neuen Kasse festgelegt worden. Ein Sonderkündigungsrecht aus Anlass der Vereinigung mehrerer Krankenkassen habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beklagten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. 12 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig und begründet. 14 Der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig. Die Beklagte durfte die Kündigung nicht zurückweisen sondern war verpflichtet, dem Kläger eine Bestätigung der Kündigung mit Wirkung zum 30.06.2004 innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Kündigung gemäß § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V auszustellen. 15 Die Kündigungsbestätigung ist keine bloße Eingangsbestätigung der Kündigungserklärung sondern damit wird von der bisherigen Krankenkasse die Zulässigkeit der Kündigung als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse (§ 175 Abs. 2 Satz 2 SGB V) festgestellt. 16 Im vorliegenden Fall besteht bei einer Kündigungserklärung im April 2004 ein Sonderkündigungsrecht zum 30.06.2004 gemäß § 175 Abs. 4 Satz 5, 2 SGB V, weil sich für den Kläger der Beitragssatz zum 01.04.2004 von 12,8 Prozent auf 13,8 Prozent erhöht hat. Nach diesen Vorschriften kann die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des auf Inkrafttreten der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonates bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonates gekündigt werden, wenn eine Krankenkasse ihrer Beitragssatz erhöht. Aus welchem Grund die Erhöhung des Beitragssatzes vorgenommen wird, ist unerheblich (vgl. Kasseler Kommentar - Peters Anmerkung 35 zu § 175 SGB V). 17 Ohne Bedeutung ist, daß mit dem freiwilligen Zusammenschluss der T. BKK mit der BKK Braunschweig am 01.04.2004 diese Kassen zu diesem Zeitpunkt gemäß §§ 150 Abs. 2 Satz 1, 144 Abs. 4 Satz 1 SGB V geschlossen werden, denn die ab 01.04.2004 neu entstandene Beklagte tritt gemäß §§ 150 Abs. 2 Satz 1, 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein. Trotz der Schließung der T. Betriebskrankenkasse hat sich die Rechtsstellung des Klägers bei der Beklagten fortgesetzt, weshalb diese zunächst auch nur berechtigt gewesen ist, den bisherigen Beitragssatz von 12,8 Prozent zu verlangen. Für den Kläger ist eine Beitragserhöhung auch in ihrem jetzt bestehenden Rechtsverhältnis mit der Beklagten eingetreten, weil die Beklagte den Beitragssatz zeitgleich mit dem Zusammenschluss erhöht hat. Auch wenn eine Krankenkasse, die durch den Zusammenschluss zweier vorher selbständiger Krankenkassen entstanden ist, ihren Beitragssatz erstmals festsetzt, kann damit zugleich auch der Tatbestand einer Beitragserhöhung erfüllt werden (vgl. auch Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16.12.2003 - L 4 Kr 33/00 -). 18 Das Vorbringen der Beklagten, ein Sonderkündigungsrecht sei bei der früheren Kasse bis 31.03.2004 nicht entstanden, weil deren Beitrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht erhöht worden sei und auch gegenüber der Beklagten als zum 01.04.2004 neu gegründeter Kasse sei ein solches Sonderkündigungsrecht nicht entstanden, weil diese von Anfang an einen Beitragssatz von 13,8 Prozent geregelt habe, der nicht weiter erhöht worden sei, ist nach dem tatsächlichen Geschehensablauf überdies rechtsmissbräuchlich. 19 Das Sonderkündigungsrecht gemäß § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V besteht sowohl allgemein im Interesse des freien Wettbewerbs zwischen den gesetzlichen Krankenkassen wie auch zum Schutz der Wahlfreiheit des einzelnen Versicherten, der einseitigen Beitragserhöhungen nicht schutzlos ausgesetzt sein soll sondern dann zwischen den gesetzlichen Krankenkassen wählen kann. Das Vorgehen der Beklagten zielte darauf ab, dieses Sonderkündigungsrecht wegen der zum 01.04.2004 notwendigen Beitragserhöhung mit einem zeitgleichen Zusammenschluss mehrerer Krankenkassen zu unterlaufen. 20 Für die Beitragserhöhung ist der Zusammenschluss mit der BKK Braunschweig zum 01.04.2004 lediglich ein vorgeschobener Anlass und nicht die tatsächliche Ursache gewesen. Bei einem Mitgliederbestand der bisherigen Krankenkasse von 650.000 Mitgliedern hätte sich die Aufnahme weiterer 15.000 Mitglieder mit einem bei ihrer bisherigen Kasse um 2,4 Prozent höheren Beitragssatz rechnerisch lediglich als Beitragserhöhung um ca. 0,05 Prozent (2,4 x 15.000 : 665.000) auswirken dürfen; tatsächlich ist der Beitragssatz mit 1 Prozent um das 20-fache dieses Betrages erhöht worden. Der wahre Hintergrund der Beitragserhöhung ist den Veröffentlichungen der Beklagten auf ihrer eigenen Internetseite zu entnehmen. Dort stellt die Beklagte dar, daß der Mitgliederbestand der T. BKK im Jahr 2003 insbesondere „wegen des attraktiven Beitragssatzes" überdurchschnittlich wuchs; zur Begründung der Beitragserhöhung zum 01.04.2004 wird im wesentlichen auf die gestiegenen Leistungsausgaben verwiesen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 22 Das Urteil ist - auch im Falle einer Berufung - sofort vollziehbar, weshalb sich der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt hat. Gründe 13 Die Klage ist zulässig und begründet. 14 Der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig. Die Beklagte durfte die Kündigung nicht zurückweisen sondern war verpflichtet, dem Kläger eine Bestätigung der Kündigung mit Wirkung zum 30.06.2004 innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Kündigung gemäß § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V auszustellen. 15 Die Kündigungsbestätigung ist keine bloße Eingangsbestätigung der Kündigungserklärung sondern damit wird von der bisherigen Krankenkasse die Zulässigkeit der Kündigung als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse (§ 175 Abs. 2 Satz 2 SGB V) festgestellt. 16 Im vorliegenden Fall besteht bei einer Kündigungserklärung im April 2004 ein Sonderkündigungsrecht zum 30.06.2004 gemäß § 175 Abs. 4 Satz 5, 2 SGB V, weil sich für den Kläger der Beitragssatz zum 01.04.2004 von 12,8 Prozent auf 13,8 Prozent erhöht hat. Nach diesen Vorschriften kann die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des auf Inkrafttreten der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonates bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonates gekündigt werden, wenn eine Krankenkasse ihrer Beitragssatz erhöht. Aus welchem Grund die Erhöhung des Beitragssatzes vorgenommen wird, ist unerheblich (vgl. Kasseler Kommentar - Peters Anmerkung 35 zu § 175 SGB V). 17 Ohne Bedeutung ist, daß mit dem freiwilligen Zusammenschluss der T. BKK mit der BKK Braunschweig am 01.04.2004 diese Kassen zu diesem Zeitpunkt gemäß §§ 150 Abs. 2 Satz 1, 144 Abs. 4 Satz 1 SGB V geschlossen werden, denn die ab 01.04.2004 neu entstandene Beklagte tritt gemäß §§ 150 Abs. 2 Satz 1, 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein. Trotz der Schließung der T. Betriebskrankenkasse hat sich die Rechtsstellung des Klägers bei der Beklagten fortgesetzt, weshalb diese zunächst auch nur berechtigt gewesen ist, den bisherigen Beitragssatz von 12,8 Prozent zu verlangen. Für den Kläger ist eine Beitragserhöhung auch in ihrem jetzt bestehenden Rechtsverhältnis mit der Beklagten eingetreten, weil die Beklagte den Beitragssatz zeitgleich mit dem Zusammenschluss erhöht hat. Auch wenn eine Krankenkasse, die durch den Zusammenschluss zweier vorher selbständiger Krankenkassen entstanden ist, ihren Beitragssatz erstmals festsetzt, kann damit zugleich auch der Tatbestand einer Beitragserhöhung erfüllt werden (vgl. auch Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16.12.2003 - L 4 Kr 33/00 -). 18 Das Vorbringen der Beklagten, ein Sonderkündigungsrecht sei bei der früheren Kasse bis 31.03.2004 nicht entstanden, weil deren Beitrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht erhöht worden sei und auch gegenüber der Beklagten als zum 01.04.2004 neu gegründeter Kasse sei ein solches Sonderkündigungsrecht nicht entstanden, weil diese von Anfang an einen Beitragssatz von 13,8 Prozent geregelt habe, der nicht weiter erhöht worden sei, ist nach dem tatsächlichen Geschehensablauf überdies rechtsmissbräuchlich. 19 Das Sonderkündigungsrecht gemäß § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V besteht sowohl allgemein im Interesse des freien Wettbewerbs zwischen den gesetzlichen Krankenkassen wie auch zum Schutz der Wahlfreiheit des einzelnen Versicherten, der einseitigen Beitragserhöhungen nicht schutzlos ausgesetzt sein soll sondern dann zwischen den gesetzlichen Krankenkassen wählen kann. Das Vorgehen der Beklagten zielte darauf ab, dieses Sonderkündigungsrecht wegen der zum 01.04.2004 notwendigen Beitragserhöhung mit einem zeitgleichen Zusammenschluss mehrerer Krankenkassen zu unterlaufen. 20 Für die Beitragserhöhung ist der Zusammenschluss mit der BKK Braunschweig zum 01.04.2004 lediglich ein vorgeschobener Anlass und nicht die tatsächliche Ursache gewesen. Bei einem Mitgliederbestand der bisherigen Krankenkasse von 650.000 Mitgliedern hätte sich die Aufnahme weiterer 15.000 Mitglieder mit einem bei ihrer bisherigen Kasse um 2,4 Prozent höheren Beitragssatz rechnerisch lediglich als Beitragserhöhung um ca. 0,05 Prozent (2,4 x 15.000 : 665.000) auswirken dürfen; tatsächlich ist der Beitragssatz mit 1 Prozent um das 20-fache dieses Betrages erhöht worden. Der wahre Hintergrund der Beitragserhöhung ist den Veröffentlichungen der Beklagten auf ihrer eigenen Internetseite zu entnehmen. Dort stellt die Beklagte dar, daß der Mitgliederbestand der T. BKK im Jahr 2003 insbesondere „wegen des attraktiven Beitragssatzes" überdurchschnittlich wuchs; zur Begründung der Beitragserhöhung zum 01.04.2004 wird im wesentlichen auf die gestiegenen Leistungsausgaben verwiesen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 22 Das Urteil ist - auch im Falle einer Berufung - sofort vollziehbar, weshalb sich der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt hat.