OffeneUrteileSuche
Urteil

S 9 AS 507/05

SG MANNHEIM, Entscheidung vom

9mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach § 22 Abs.1 SGB II in Höhe der tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen vom kommunalen Träger zusätzlich zur Regelleistung zu tragen. • Zu den tatsächlichen Aufwendungen einer Mietwohnung gehören grundsätzlich auch mietvertraglich geschuldete Betriebskosten wie Strom- und Warmwasserkosten, sofern sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Wohnung erforderlich sind. • Die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II ist parteifähig, tritt im Sozialgerichtsverfahren jedoch als Prozessstandschafter der in § 6 Abs.1 SGB II genannten Leistungsträger auf. • Die Regelleistung nach § 20 SGB II (345 EUR) begründet keinen Anspruch auf höhere Regelleistungen für individuell höhere Kosten; Abgrenzung zwischen Regelleistung und Unterkunfts-/Heizkosten ist verfassungs- und gesetzesgemäß anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Streit um Nebenkosten: Strom und Warmwasser sind Unterkunftskosten nach §22 SGB II • Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach § 22 Abs.1 SGB II in Höhe der tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen vom kommunalen Träger zusätzlich zur Regelleistung zu tragen. • Zu den tatsächlichen Aufwendungen einer Mietwohnung gehören grundsätzlich auch mietvertraglich geschuldete Betriebskosten wie Strom- und Warmwasserkosten, sofern sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Wohnung erforderlich sind. • Die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II ist parteifähig, tritt im Sozialgerichtsverfahren jedoch als Prozessstandschafter der in § 6 Abs.1 SGB II genannten Leistungsträger auf. • Die Regelleistung nach § 20 SGB II (345 EUR) begründet keinen Anspruch auf höhere Regelleistungen für individuell höhere Kosten; Abgrenzung zwischen Regelleistung und Unterkunfts-/Heizkosten ist verfassungs- und gesetzesgemäß anzuwenden. Der 36-jährige Kläger lebt in einer Einzimmerwohnung (ca. 24 m²) mit einer Kaltmiete von 166 EUR und einer monatlichen Nebenkostenpauschale von 57 EUR, die nicht verbrauchsorientiert und pro Kopf auf die Mieter umgelegt wird. Er bezog Arbeitslosenhilfe und beantragte Leistungen nach dem SGB II. Die Beklagte bewilligte ab 01.01.2005 Leistungen in Höhe von insgesamt rund 549 EUR monatlich inklusive einer gekürzten Nebenkostenpauschale. Der Kläger rügte, dass die Nebenkosten nicht in voller Höhe übernommen würden, insbesondere wurden Anteile für Strom und Warmwasser gekürzt. Das Sozialgericht verhandelte schriftlich; streitentscheidend war, ob Strom- und Warmwasserkosten von der Regelleistung oder als Bestandteil der Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 SGB II zu tragen sind. • Zulässigkeit und Parteifähigkeit: Die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II ist als Behörde parteifähig, tritt im Prozess jedoch als Prozessstandschafter der eigentlichen Leistungsträger nach § 6 Abs.1 SGB II auf. • Abgrenzung Regelleistung und Unterkunftskosten: § 20 SGB II normiert die pauschale Regelleistung von 345 EUR für persönliche Bedarfe; dies begründet keinen Anspruch auf Erhöhung der Regelleistung. • Spezialregelung § 22 SGB II: Nach § 22 Abs.1 Satz1 SGB II sind die tatsächlichen und angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zusätzlich zur Regelleistung zu übernehmen. • Begriff der tatsächlichen Aufwendungen: Zu den tatsächlichen Aufwendungen gehören nach dem Mietvertrag geschuldete Betriebskosten, soweit sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Wohnung erforderlich sind; hierzu zählen Warmwasserbereitung und Stromversorgung. • Sozialstandard und Untrennbarkeit: Warmwasser und Strom sind für die bestimmungsgemäße Nutzung einer Wohnung unentbehrlich und gehören deshalb zu den Unterkunfts-/Heizkosten, nicht zum Regelsatz. • Abrechnung nach Kopfanteilen: Bei nicht verbrauchsorientierter Umlage kann der Mieter sein Kostenverhalten kaum beeinflussen; der kommunale Träger muss solche Aufwendungen tragen, sofern sie angemessen sind und der Mieter eine Änderung des Abrechnungsmodus nicht zumutbar herbeiführen kann. • Angemessenheit und Begrenzung: Nur bei konkreten Anhaltspunkten für deutlich überhöhte Aufwendungen ist der Träger befugt, Zahlungen zu verweigern; solche Hinweise lagen nicht vor. • Rechtsverordnung SGB XII irrelevant: Die für SGB XII geltende Regelsatzverordnung ist auf SGB II nicht anwendbar; zudem sieht das Gericht verfassungs- bzw. ermächtigungsrechtliche Bedenken gegen die Zuordnung von Strom/Warmwasser zum Regelsatz. Die Klage ist im Wesentlichen erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01.01.2005 Unterkunfts- bzw. Heizkosten in Höhe von insgesamt 223 EUR monatlich zu zahlen; insoweit sind die mietvertraglich geschuldeten Nebenkosten einschließlich der Anteile für Strom und Warmwasser als tatsächliche Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs.1 SGB II anzuerkennen. Die Klage ist insoweit begründet, ansonsten abzuweisen, weil ein Anspruch auf höhere Regelleistungen nicht besteht. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen ist Berufung ausdrücklich zugelassen.