Urteil
S 11 AS 3336/08
Sozialgericht Mannheim, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
10Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2008 auf seinen Antrag vom 30.04.2008 hin, Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach zu bewilligen. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand 1 Der am … 1959 geborene Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). 2 Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger und seit dem 29.10.2007 in der Stadt H. polizeilich gemeldet und seit dem 29.04.2008 aufgrund polizeilicher Einweisung durch das Ordnungsamt der Stadt S. wohnhaft in der Städtischen Obdachlosenunterkunft, D. 7, EG, Zimmer 107, in S.. 3 Bereits von 1997 bis 2003 war der Kläger in Deutschland als Grenzgänger beschäftigt und bezog von der Agentur für Arbeit in A. vom 16.12.2003 bis 31.08.2004 Arbeitslosengeld I als Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich. Mit Bescheid vom 14.12.2007 gewährte die Beklagte (Außenstelle Agentur für Arbeit S.) dem Kläger Arbeitslosengeld I für die Zeit vom 01.11.2007 bis 30.01.2008 in Höhe von 24,20 EUR täglich. 4 Am 09.04.2008 stellte das Ordnungsamt der Stadt H. dem Kläger eine Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU aus, die gültig war bis zum 30.10.2008, nach der dem Kläger bescheinigt wird, dass er Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist und nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist. Ferner geht daraus hervor, dass dem Kläger die Erwerbstätigkeit ohne Einschränkung gestattet ist. 5 Mit Bescheid vom 29.01.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 347,00 EUR monatlich für die Zeit vom 01.02.2008 bis 31.07.2008. Mit weiterem Bescheid vom 03.04.2008 hob die Beklagte den Bescheid vom 29.01.2008 auf und begründete ihre Entscheidung dahingehend, dass der Kläger vom Leistungsbezug nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sei, da er sich als EU-Bürger allein zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalte. 6 Am 30.04.2008 stellte der Kläger einen neuen Antrag bei der Beklagten auf Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagten lag zu diesem Zeitpunkt die Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU vor. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.05.2008 ab und begründete ihre Entscheidung wiederum dahingehend, dass dem Kläger keine Leistungen nach dem SGB II zustünden, da dieser sich lediglich zum Zwecke der Arbeitssuche als EU-Bürger in Deutschland aufhalte. 7 Der Kläger stellte am 29.05.2008 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum Sozialgericht Mannheim (S 11 AS 1804/08 ER) und trug vor, er sei bereits in den Zeiträumen Oktober 1979 bis Mai 1995, März 1997 bis 2004 in der Bundesrepublik Deutschland polizeilich gemeldet und als Arbeitnehmer bzw. selbstständig tätig gewesen. Er sei gelernter Elektromechaniker für Schwachstrom und erziele mit seinem angemeldeten Gewerbe in der Bundesrepublik Deutschland noch keine Einkünfte. Grund seiner Einreise sei die seit seinem letztmaligen Aufenthalt bestehende freundschaftliche Beziehung zu Frau M., wohnhaft in H., gewesen, zu der er nach seiner Einreise im Oktober 2007 auch absprachegemäß gezogen sei, nachdem er noch aus Österreich arbeitsvertragliche Verhandlungen mit Mitarbeitern der Firma S. AG in B. geführt gehabt habe. Die beruflichen Erwartungen hätten sich jedoch, nachdem der Kläger in die Bundesrepublik übergesiedelt sei, entgegen den Erwartungen kurzfristig zerschlagen. Somit habe er sich nicht zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Sofern man annehmen wolle, er hätte sich zum Zwecke der Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten, so sei die Versagung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch nicht mit geltendem EU-Recht vereinbar. Zudem bestehe Eilbedürftigkeit, denn der Kläger besitze ohne die Leistungen der Beklagten keinerlei Mittel, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aufgrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 04.06.2008 wurden dem Kläger darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe bis einschließlich 30.11.2008 und nochmals von Seiten der Beklagten vom 01.12.2008 bis 30.01.2009 vorläufig bewilligt. 8 Gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2008 hatte der Kläger am 29.05.2008 fristgerecht Widerspruch eingelegt. Diesen wies die Beklagte mit der im Wesentlichen gleichen Begründung wie dem Ausgangsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2008 zurück. Sie führte noch aus, dass der Arbeitnehmerstatus des Klägers, den der Kläger während seines vorigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erworben habe, durch seinen Auslandsaufenthalt von 2004 bis Oktober 2007 erloschen sei. Ein Zuzug aufgrund der freundschaftlichen Beziehungen zu Frau Grund sei kein weiterer Grund im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes, da sie keine Familienangehörige sei. 9 Mit Schreiben vom 20.10.2008 erhob der Kläger Klage gegen vorbenannten Widerspruchsbescheid und verfolgt sein Begehren weiter. Er führt hierbei aus, dass seine Einreise im Oktober 2007 nicht allein zum Grund der Arbeitssuche erfolgt sei, sondern vielmehr aus persönlichen Gründen. Im Wesentlichen wiederholt er die bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 11 AS 1804/08 ER) vorgebrachten Gründe (s. dazu zuvor). Es sei ferner davon auszugehen, dass er immer noch, trotz erlittenen Schlaganfalls, erwerbsfähig sei, denn ab Mitte Dezember 2008 liege keine ärztliche Feststellung, die das Gegenteil feststelle, vor. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2008 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 12 Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 14.11.2008 unter Verweis auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, 13 die Klage abzuweisen. 14 Mit Schreiben vom 10.02.2009 teilte das Gericht den Beteiligten seine Absicht mit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und fragte nach deren Einverständnis. Sowohl Kläger als auch Beklagte erteilten jeweils mit Schriftsatz vom 11.02.2009 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sozialgerichtsakten (S 11 AS 3336/08 und S 11 AS 1804/08 ER) und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Entscheidung erklärt haben. 17 Die Klage hat Erfolg, denn sie ist zulässig und begründet, denn die im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative SGG erhobene Anfechtungsklage i.V.m. einer gemäß § 54 Abs. 4 SGG erhobenen Leistungsklage setzt für die Begründetheit voraus, dass der Kläger durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt beschwert ist, also in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, herausgegeben von Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Auflage, § 131 Randnr. 2) und gemäß § 54 Abs. 4 SGG, dass der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 18 Der Bescheid der Beklagten vom 19.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2008 ist nach Überzeugung der Kammer rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Denn der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II dem Grunde nach. 19 Nach § 1 Abs. 2 SGB II umfasst die Grundsicherung für Arbeitsuchende auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, wobei diese gemäß § 3 Abs. 2 SGB II nur erbracht werden dürfen, weil die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II sind leistungsberechtigt: Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsunfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausgenommen sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II 1. Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2. Ausländer, deren Auslandsrecht sich allein aus dem Zwecke der Arbeitsuche ergibt, und deren Familienangehörigen, 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. 20 Gemessen an diesen Maßstäben erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Anspruchsnorm vollständig, insbesondere liegen die Ausschlusstatbestände nach Rechtsansicht der Kammer nicht vor. 21 Der Kläger ist nunmehr 60 Jahre alt und fällt damit in die Altersgrenze nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Er ist auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, und an seiner Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II bestehen jedenfalls für den Zeitraum seit seiner Antragstellung, mithin ab dem 30.04.2008 bis zum Erleiden eines Schlaganfalls im November 2008, keine Zweifel. Da für den Zeitraum danach kein Nachweis der mangelnden Erwerbsfähigkeit vorgebracht wurde, geht das Gericht davon aus, dass auch im Zeitraum danach Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben ist. Sollte dies der Fall sein, obläge es ohnehin der Beklagten, im Rahmen ihrer Amtsermittlung zu diesem späteren Zeitpunkt das Vorliegen der Voraussetzungen der Leistungsbewilligung zu prüfen. Auch steht die österreichische Staatsbürgerschaft des Klägers einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht entgegen, da er zum einen Bürger eines der „alten“ europäischen Mitgliedstaaten ist und sich damit auf die in Artikel 39 EGV festgeschriebene Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten der europäischen Union berufen kann und zum anderen über die (deklaratorische) Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU verfügte. 22 Nach Ansicht der Kammer ist der Kläger als österreichischer Staatsangehöriger auch nicht von den Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 SGB II ausgeschlossen. Denn § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Ausschlussgrund lediglich für die ersten drei Monate des Aufenthaltes gilt. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt der vorliegend maßgeblichen Antragstellung jedoch bereits länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland. Maßgebender Zeitpunkt der Einreise ist nicht der Tag der Neuantragstellung, sondern der tatsächlichen Einreise in die Bundesrepublik. Dies war bei Kläger am 29.10.2007 der Fall. 23 § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nach Überzeugung der Kammer insoweit europarechtskonform auszulegen, als dass der Begriff des „Ausländers“ in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unter Beachtung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts jedenfalls so zu verstehen ist, dass ein Ausschluss bei Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, nicht gewollt ist (vgl. Umkehrschluss Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 7, Randnr. 19 mit Verweis auf BT-Drucksache 16/688, 13). Danach muss sich nach Überzeugung der Kammer das Aufenthaltsrecht des Ausländers allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergeben, was im Umkehrschluss zur Folge hat, dass immer dann, wenn das Aufenthaltsrecht (auch) aus einem anderen Grund besteht, z. B. bei Arbeitnehmerstatus aufgrund einer Vorbeschäftigung in Deutschland, der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht greift (vgl. Brühl/Schoch, a.a.O.). 24 Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist gemeinschaftsrechtlich unter Beachtung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts jedenfalls restriktiv auszulegen, so dass ein Unionsbürger, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt und zur Aufnahme einer Beschäftigung keiner Arbeitsgenehmigung nach § 284 Abs. 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) bedarf (§§ 2 Abs. 2, 13 Freizügigkeitsgesetz/EU 2004), nicht zu dem Personenkreis gehört, der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch ausgeschlossen werden soll, wenn er nicht erstmals zur Arbeitsuche nach Deutschland einreist, sondern nach einem Auslandsaufenthalt wieder zurückkehrt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2007 - L 7 SO 3970/07 ER-B, juris, Randnr. 6). 25 Davon ausgehend, kommt ein Leistungsausschluss im Falle des Klägers nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht in Betracht, denn der Kläger war bereits in den Zeiträumen Oktober 1979 bis Mai 1995 und März 1997 bis 2004 in der Bundesrepublik Deutschland polizeilich gemeldet und als Arbeitnehmer tätig bzw. selbstständig, was ihm im Übrigen auch durch den von der Beklagten mit Bescheid vom 14.12.2007 für 90 Tagen bewilligten Bezug von Arbeitslosengeld I bestätigt wird, bevor er nach Österreich zurückkehrte, um sodann im Oktober 2007 in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren. 26 Daher kann nach Ansicht der Kammer die Frage, ob bereits sich im Falle von sog. Bürgern von „alten Mitgliedstaaten“ der Europäischen Union, wie es beim Kläger der Fall ist, ein neben dem Zwecke der Arbeitsuche ein Aufenthaltsrecht aus Artikel 18 EGV - sog. Unionsbürgerschaft - ergibt, dahinstehen. Zwar dürfte Vieles dafür sprechen, dass sich aus Artikel 18 EGV ein vom Nationalen Recht losgelöstes Aufenthaltsrecht der Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht ableiten lässt, da Artikel 18 EGV das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, durch die in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen, und damit durch das die allgemeine Freizügigkeit ausgestaltende und konkretisierende Sekundärrecht einschränkt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 07.09.2004, Rechtssache C - 456/02 - Trojani - sowie ausführlich zu dieser Frage SG Reutlingen, Urteil vom 29.04.2008, S 2 AS 2952/07, juris, Randnr. 43 ff.). 27 Denn entsprechend der nach Ansicht der Kammer vorzunehmenden europarechtskonformen Auslegung des Ausländerbegriffes in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wie bereits eingangs erwähnt, erübrigt sich die Suche nach einem alternativen Aufenthaltsrecht im Sinne dieser Vorschrift. Eine wortlautorientierte Anwendung des Ausschlussgrundes des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, mit der Folge, auch Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten von den Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich auszuschließen, wäre mit dem Prinzip des Anwendungsvorrangs, insbesondere der Grundfreiheiten des EG-Vertrages, namentlich Artikel 39 der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, dem Diskriminierungsverbot aus Artikel 12 EGV und der Rechtsprechung des EuGH nicht zu vereinbaren. Insoweit gebietet die Berücksichtigung dieser Normen einerseits und der Rechtsprechung des EuGH andererseits eine entsprechende europarechtskonforme Auslegung. 28 Nach Artikel 39 EG-Vertrag wird innerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet (Artikel 39 Abs. 1 EGV). Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbeitsbedingungen (Artikel 39 Abs. 2 EGV). Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht, a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt (Artikel 39 Abs. 3 EGV). Lediglich keine Anwendung findet die Freizügigkeit für Arbeitnehmer auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung (Artikel 39 Abs. 4 EGV). 29 Nach Artikel 12 Abs. 1 EGV ist unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. 30 In Anwendung dieser Vorschriften hat der EuGH in der Rechtssache Brian Francis Collins gegen Secretary of State for Work and Pensions (Rechtssache C-138/02) entschieden, dass Artikel 39 EG-Vertrag (zum Zeitpunkt der Entscheidung noch Artikel 48 des EG-Vertrages) den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer das Recht einräumt, sich in den anderen Mitgliedstaaten aufzuhalten, um dort eine Beschäftigung als Arbeitnehmer auszuüben oder zu suchen (EuGH, Urteil vom 23.03.2004, Rechtssache C-138/02 -, www.eur-lex.europa.eu, Randnr. 36 mit Verweis auf Urteil vom 26.05.1993, Rechtssache C-171/91 - Tsiotras -, Slg. 1993, I-2925, Randnr. 8). Da das Aufenthaltsrecht eine unmittelbar durch den Vertrag gewährtes Recht ist, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, wie die Richtlinie 68/360 sie vorsieht, nicht als rechtsbegründende Handlung zu betrachten, sondern als Handlung eines Mitgliedstaates, die dazu dient, die individuelle Situation eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates im Hinblick auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts festzustellen (EuGH, Rechtssache Collins , a.a.O., Randnr. 40 mit Verweis auf Urteil vom 25.07.202, Rechtssache C-459/99 - MRAX -, Slg. 2002, I-6591, Randnr. 74). Angehörige eines Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung suchen, fallen demnach nach der Rechtsprechung des EuGH auch in den Anwendungsbereich von Artikel 39 EGV und haben daher Anspruch gemäß Artikel 39 Abs. 2 EGV auf die dort vorgesehene Gleichbehandlung. 31 Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst diese Gleichbehandlung auch bei entsprechender Auslegung im Licht von Artikel 12 EGV und dem darin formierten Diskriminierungsverbot, dann wenn sich die Bürger anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der Arbeitsuche rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, eine Gleichbehandlung in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen (EuGH, Rechtssache Collins , a.a.O., Randnr. 61). Die Unionsbürgerschaft ist nach der Rechtsprechung des EuGH dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der demjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung gibt (EuGH, Rechtssache Collins , a.a.O., Randnr. 61 mit Verweis auf weitere Urteile). Angesichts der Einführung der Unionsbürgerschaft und angesichts der Auslegung, die das Recht der Unionsbürger auf Gleichbehandlung in der Rechtsprechung erfahren hat, ist es nicht mehr möglich, vom Anwendungsbereich des Artikel 39 Abs. 2 EGV, der eine Ausprägung des in Artikel 12 EGV garantierten tragenden Grundsatzes der Gleichbehandlung ist, eine finanzielle Leistung auszunehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates erleichtern soll (EuGH, Rechtssache Collins , a.a.O., Randnr. 63), sofern die weiteren Voraussetzungen für die finanziellen Leistungen, wie sie auch die Bürger desjenigen Aufnahmemitgliedstaates erfüllen müssen, vorliegen. 32 Diese Rechtsprechung in der Rechtssache Collins wurde im Wesentlichen auch noch einmal bestätigt durch das Urteil des EuGH vom 18.11.2008 in der Rechtssache Jacqueline Förster gegen Hoffddirectie van de Informatie Beheer Groep (C-158/07). 33 Diesen überzeugenden Ausführungen des EuGH in der Rechtssache Collins schließt sich das erkennende Gericht an, weil das Gericht davon überzeugt ist, dass Kläger anderer europäischer Mitgliedstaaten, die die weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllen, mithin insbesondere auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II), nur dann die gleichen Zugangschancen zum Arbeitsmarkt wie Inländer haben können, wenn sie gleichermaßen nach dem SGB II im vorgesehenen gesetzlichen Rahmen gefördert werden. Dies umfasst auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die das SGB II vorsieht. Die teilweise geäußerte Kritik am mangelnden Vorliegen einer Kompetenz im Sozialrecht der Europäischen Union und damit auch des EuGH kann dahinstehen, denn nach der Rechtsauffassung der Kammer ist die Rechtsprechung des EuGH insbesondere im Fall Collins für sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindend geworden, da sie spätestens seit dem letzten Beitritt von Rumänien und der Republik Bulgarien zur Europäischen Union zum 01.01.2007 zum gemeinschaftlichen Besitzstand der Europäischen Union (sog. acquis communautaire) gehört und mit Unterzeichnung des Vertrages über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union und dessen Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumänien in die Europäische Union (Amtsblatt der Europäischen Union, 21.06.2005, L 157/11 ff., 29 ff.) auch für die alten Mitgliedstaaten verbindlich geworden sind. Denn der gemeinschaftliche Besitzstand ist das gemeinsame Fundament aus Rechten und Pflichten, die für alle Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Union verbindlich sind. Dieser Besitzstand entwickelt sich ständig weiter und umfasst neben dem Inhalt, den Grundsätzen und den politischen Zielen der Verträge auch die in Anwendung der Verträge erlassenen Rechtsvorschriften einerseits und die Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. andererseits (vgl. www.europa.eu/scadplus/glossary/community_acquis_de.htm vom 12.02.2009). 34 Zusätzlich geht die Kammer davon aus, dass hinsichtlich der Kompetenzfrage zwischen dem Bereich der sog. Sozialhilfe (jetzt Grundsicherung SGB XII) und dem Arbeitslosengeld II (SGB II) zu unterscheiden ist. Beiden ist zwar gemeinsam, dass es sich hierbei um steuerfinanzierte Leistungen handelt, allerdings gibt es auch wesentliche Unterschiede. Das Arbeitslosengeld II ist durch die Aufnahme in Anhang IIa zu Artikel 4 Abs. 2a EWGV 1408/71 ausdrücklich zur beitragsunabhängigen Leistung erklärt worden. Von dem Anwendungsbereich der EWGV 1408/71 in Artikel 4 Abs. 4 ausgenommen ist hingegen die Sozialhilfe. Europarechtlich maßgebend ist insoweit nach Ansicht der Kammer nicht die Ähnlichkeit des Arbeitslosengeld II mit der Sozialhilfe, sondern die Unterscheidung zwischen beitragsabhängiger Sonderleistung und Sozialhilfe (vgl. dazu SG Berlin, Urteil vom 02.02.2008, S 37 AS 1403/08). Auch ist das Arbeitslosengeld II geschaffen worden, um die Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu vermeiden. Das Arbeitslosengeld ersetzt insoweit die Sozialhilfe (vgl. SG Berlin, a.a.O.). Soweit soziale Sicherung angestrebt wird, wie mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, steht der Europäischen Union die Kompetenz zum Normerlass zu. Daher darf auch der EuGH auf diesem Gebiet Entscheidungen treffen. In dem auf Arbeitsmarkteingliederung gerichteten Zweck der Leistung nach dem SGB II zeigt sich zudem der europarechtlich maßgebliche Unterschied zur Sozialhilfe, so dass das Gericht im Gegensatz zu anderen Stimmen (vgl. dazu ausführlich SG Reutlingen, a.a.O., Randnr. 63 und 79 ff. mit weiteren Nachweisen) in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH davon ausgeht, dass zumindest im Bereich des Arbeitslosengeld II der sachliche Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union eröffnet ist (so im Ergebnis auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2007, L 19 B 116/07 AS ER und OVG Bremen, Beschluss vom 05.11.2007, S 1 B 252/07, die im Ergebnis wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot nach Ablauf der ersten drei Monate den Leistungsbezug nach dem SGB II für Unionsbürger nicht ausgeschlossen haben bei entsprechender europarechtskonformer Auslegung). 35 Der mit einem grundsätzlichen Ausschluss von (EU-)Ausländern verbundenen Möglichkeit, den befürchteten „Sozialtourismus“ zu Lasten eines Mitgliedstaates zu vermeiden, kann entgegengehalten werden, dass bereits die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine weniger einschneidende und ausreichende Absicherung darstellen, indem sie neben der Erwerbsfähigkeit, der Altersgrenze und der Hilfebedürftigkeit erfordern, dass der Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben muss. Diese Anspruchsvoraussetzungen stellen nach der Rechtsprechung des EuGH auch zulässige und den Interessen des aufnehmenden Mitgliedstaates entsprechende, an den Bezug von SGB II-Leistungen geknüpfte Bedingungen dar, anhand derer das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland festgestellt werden kann (vgl. dazu EuGH, Rechtssache Bidar , C-209/03; Collins , C-138/02 und zuletzt Förster , C-158/07). Daher ist § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der Leistungsausschluss zumindest nach dreimonatigem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nicht eingreift, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. 36 Daher waren dem Kläger gegenüber der Beklagten dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II auf seine Antragstellung vom 30.04.2008 hin zuzusprechen. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe 16 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Entscheidung erklärt haben. 17 Die Klage hat Erfolg, denn sie ist zulässig und begründet, denn die im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative SGG erhobene Anfechtungsklage i.V.m. einer gemäß § 54 Abs. 4 SGG erhobenen Leistungsklage setzt für die Begründetheit voraus, dass der Kläger durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt beschwert ist, also in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, herausgegeben von Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Auflage, § 131 Randnr. 2) und gemäß § 54 Abs. 4 SGG, dass der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 18 Der Bescheid der Beklagten vom 19.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2008 ist nach Überzeugung der Kammer rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Denn der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II dem Grunde nach. 19 Nach § 1 Abs. 2 SGB II umfasst die Grundsicherung für Arbeitsuchende auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, wobei diese gemäß § 3 Abs. 2 SGB II nur erbracht werden dürfen, weil die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II sind leistungsberechtigt: Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsunfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausgenommen sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II 1. Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2. Ausländer, deren Auslandsrecht sich allein aus dem Zwecke der Arbeitsuche ergibt, und deren Familienangehörigen, 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. 20 Gemessen an diesen Maßstäben erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Anspruchsnorm vollständig, insbesondere liegen die Ausschlusstatbestände nach Rechtsansicht der Kammer nicht vor. 21 Der Kläger ist nunmehr 60 Jahre alt und fällt damit in die Altersgrenze nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Er ist auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, und an seiner Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II bestehen jedenfalls für den Zeitraum seit seiner Antragstellung, mithin ab dem 30.04.2008 bis zum Erleiden eines Schlaganfalls im November 2008, keine Zweifel. Da für den Zeitraum danach kein Nachweis der mangelnden Erwerbsfähigkeit vorgebracht wurde, geht das Gericht davon aus, dass auch im Zeitraum danach Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben ist. Sollte dies der Fall sein, obläge es ohnehin der Beklagten, im Rahmen ihrer Amtsermittlung zu diesem späteren Zeitpunkt das Vorliegen der Voraussetzungen der Leistungsbewilligung zu prüfen. Auch steht die österreichische Staatsbürgerschaft des Klägers einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht entgegen, da er zum einen Bürger eines der „alten“ europäischen Mitgliedstaaten ist und sich damit auf die in Artikel 39 EGV festgeschriebene Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten der europäischen Union berufen kann und zum anderen über die (deklaratorische) Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU verfügte. 22 Nach Ansicht der Kammer ist der Kläger als österreichischer Staatsangehöriger auch nicht von den Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 SGB II ausgeschlossen. Denn § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Ausschlussgrund lediglich für die ersten drei Monate des Aufenthaltes gilt. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt der vorliegend maßgeblichen Antragstellung jedoch bereits länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland. Maßgebender Zeitpunkt der Einreise ist nicht der Tag der Neuantragstellung, sondern der tatsächlichen Einreise in die Bundesrepublik. Dies war bei Kläger am 29.10.2007 der Fall. 23 § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nach Überzeugung der Kammer insoweit europarechtskonform auszulegen, als dass der Begriff des „Ausländers“ in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unter Beachtung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts jedenfalls so zu verstehen ist, dass ein Ausschluss bei Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, nicht gewollt ist (vgl. Umkehrschluss Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 7, Randnr. 19 mit Verweis auf BT-Drucksache 16/688, 13). Danach muss sich nach Überzeugung der Kammer das Aufenthaltsrecht des Ausländers allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergeben, was im Umkehrschluss zur Folge hat, dass immer dann, wenn das Aufenthaltsrecht (auch) aus einem anderen Grund besteht, z. B. bei Arbeitnehmerstatus aufgrund einer Vorbeschäftigung in Deutschland, der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht greift (vgl. Brühl/Schoch, a.a.O.). 24 Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist gemeinschaftsrechtlich unter Beachtung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts jedenfalls restriktiv auszulegen, so dass ein Unionsbürger, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt und zur Aufnahme einer Beschäftigung keiner Arbeitsgenehmigung nach § 284 Abs. 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) bedarf (§§ 2 Abs. 2, 13 Freizügigkeitsgesetz/EU 2004), nicht zu dem Personenkreis gehört, der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch ausgeschlossen werden soll, wenn er nicht erstmals zur Arbeitsuche nach Deutschland einreist, sondern nach einem Auslandsaufenthalt wieder zurückkehrt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2007 - L 7 SO 3970/07 ER-B, juris, Randnr. 6). 25 Davon ausgehend, kommt ein Leistungsausschluss im Falle des Klägers nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht in Betracht, denn der Kläger war bereits in den Zeiträumen Oktober 1979 bis Mai 1995 und März 1997 bis 2004 in der Bundesrepublik Deutschland polizeilich gemeldet und als Arbeitnehmer tätig bzw. selbstständig, was ihm im Übrigen auch durch den von der Beklagten mit Bescheid vom 14.12.2007 für 90 Tagen bewilligten Bezug von Arbeitslosengeld I bestätigt wird, bevor er nach Österreich zurückkehrte, um sodann im Oktober 2007 in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren. 26 Daher kann nach Ansicht der Kammer die Frage, ob bereits sich im Falle von sog. Bürgern von „alten Mitgliedstaaten“ der Europäischen Union, wie es beim Kläger der Fall ist, ein neben dem Zwecke der Arbeitsuche ein Aufenthaltsrecht aus Artikel 18 EGV - sog. Unionsbürgerschaft - ergibt, dahinstehen. Zwar dürfte Vieles dafür sprechen, dass sich aus Artikel 18 EGV ein vom Nationalen Recht losgelöstes Aufenthaltsrecht der Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht ableiten lässt, da Artikel 18 EGV das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, durch die in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen, und damit durch das die allgemeine Freizügigkeit ausgestaltende und konkretisierende Sekundärrecht einschränkt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 07.09.2004, Rechtssache C - 456/02 - Trojani - sowie ausführlich zu dieser Frage SG Reutlingen, Urteil vom 29.04.2008, S 2 AS 2952/07, juris, Randnr. 43 ff.). 27 Denn entsprechend der nach Ansicht der Kammer vorzunehmenden europarechtskonformen Auslegung des Ausländerbegriffes in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wie bereits eingangs erwähnt, erübrigt sich die Suche nach einem alternativen Aufenthaltsrecht im Sinne dieser Vorschrift. Eine wortlautorientierte Anwendung des Ausschlussgrundes des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, mit der Folge, auch Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten von den Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich auszuschließen, wäre mit dem Prinzip des Anwendungsvorrangs, insbesondere der Grundfreiheiten des EG-Vertrages, namentlich Artikel 39 der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, dem Diskriminierungsverbot aus Artikel 12 EGV und der Rechtsprechung des EuGH nicht zu vereinbaren. Insoweit gebietet die Berücksichtigung dieser Normen einerseits und der Rechtsprechung des EuGH andererseits eine entsprechende europarechtskonforme Auslegung. 28 Nach Artikel 39 EG-Vertrag wird innerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet (Artikel 39 Abs. 1 EGV). Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbeitsbedingungen (Artikel 39 Abs. 2 EGV). Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht, a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt (Artikel 39 Abs. 3 EGV). Lediglich keine Anwendung findet die Freizügigkeit für Arbeitnehmer auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung (Artikel 39 Abs. 4 EGV). 29 Nach Artikel 12 Abs. 1 EGV ist unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. 30 In Anwendung dieser Vorschriften hat der EuGH in der Rechtssache Brian Francis Collins gegen Secretary of State for Work and Pensions (Rechtssache C-138/02) entschieden, dass Artikel 39 EG-Vertrag (zum Zeitpunkt der Entscheidung noch Artikel 48 des EG-Vertrages) den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer das Recht einräumt, sich in den anderen Mitgliedstaaten aufzuhalten, um dort eine Beschäftigung als Arbeitnehmer auszuüben oder zu suchen (EuGH, Urteil vom 23.03.2004, Rechtssache C-138/02 -, www.eur-lex.europa.eu, Randnr. 36 mit Verweis auf Urteil vom 26.05.1993, Rechtssache C-171/91 - Tsiotras -, Slg. 1993, I-2925, Randnr. 8). Da das Aufenthaltsrecht eine unmittelbar durch den Vertrag gewährtes Recht ist, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, wie die Richtlinie 68/360 sie vorsieht, nicht als rechtsbegründende Handlung zu betrachten, sondern als Handlung eines Mitgliedstaates, die dazu dient, die individuelle Situation eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates im Hinblick auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts festzustellen (EuGH, Rechtssache Collins , a.a.O., Randnr. 40 mit Verweis auf Urteil vom 25.07.202, Rechtssache C-459/99 - MRAX -, Slg. 2002, I-6591, Randnr. 74). Angehörige eines Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung suchen, fallen demnach nach der Rechtsprechung des EuGH auch in den Anwendungsbereich von Artikel 39 EGV und haben daher Anspruch gemäß Artikel 39 Abs. 2 EGV auf die dort vorgesehene Gleichbehandlung. 31 Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst diese Gleichbehandlung auch bei entsprechender Auslegung im Licht von Artikel 12 EGV und dem darin formierten Diskriminierungsverbot, dann wenn sich die Bürger anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der Arbeitsuche rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, eine Gleichbehandlung in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen (EuGH, Rechtssache Collins , a.a.O., Randnr. 61). Die Unionsbürgerschaft ist nach der Rechtsprechung des EuGH dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der demjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung gibt (EuGH, Rechtssache Collins , a.a.O., Randnr. 61 mit Verweis auf weitere Urteile). Angesichts der Einführung der Unionsbürgerschaft und angesichts der Auslegung, die das Recht der Unionsbürger auf Gleichbehandlung in der Rechtsprechung erfahren hat, ist es nicht mehr möglich, vom Anwendungsbereich des Artikel 39 Abs. 2 EGV, der eine Ausprägung des in Artikel 12 EGV garantierten tragenden Grundsatzes der Gleichbehandlung ist, eine finanzielle Leistung auszunehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates erleichtern soll (EuGH, Rechtssache Collins , a.a.O., Randnr. 63), sofern die weiteren Voraussetzungen für die finanziellen Leistungen, wie sie auch die Bürger desjenigen Aufnahmemitgliedstaates erfüllen müssen, vorliegen. 32 Diese Rechtsprechung in der Rechtssache Collins wurde im Wesentlichen auch noch einmal bestätigt durch das Urteil des EuGH vom 18.11.2008 in der Rechtssache Jacqueline Förster gegen Hoffddirectie van de Informatie Beheer Groep (C-158/07). 33 Diesen überzeugenden Ausführungen des EuGH in der Rechtssache Collins schließt sich das erkennende Gericht an, weil das Gericht davon überzeugt ist, dass Kläger anderer europäischer Mitgliedstaaten, die die weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllen, mithin insbesondere auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II), nur dann die gleichen Zugangschancen zum Arbeitsmarkt wie Inländer haben können, wenn sie gleichermaßen nach dem SGB II im vorgesehenen gesetzlichen Rahmen gefördert werden. Dies umfasst auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die das SGB II vorsieht. Die teilweise geäußerte Kritik am mangelnden Vorliegen einer Kompetenz im Sozialrecht der Europäischen Union und damit auch des EuGH kann dahinstehen, denn nach der Rechtsauffassung der Kammer ist die Rechtsprechung des EuGH insbesondere im Fall Collins für sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindend geworden, da sie spätestens seit dem letzten Beitritt von Rumänien und der Republik Bulgarien zur Europäischen Union zum 01.01.2007 zum gemeinschaftlichen Besitzstand der Europäischen Union (sog. acquis communautaire) gehört und mit Unterzeichnung des Vertrages über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union und dessen Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumänien in die Europäische Union (Amtsblatt der Europäischen Union, 21.06.2005, L 157/11 ff., 29 ff.) auch für die alten Mitgliedstaaten verbindlich geworden sind. Denn der gemeinschaftliche Besitzstand ist das gemeinsame Fundament aus Rechten und Pflichten, die für alle Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Union verbindlich sind. Dieser Besitzstand entwickelt sich ständig weiter und umfasst neben dem Inhalt, den Grundsätzen und den politischen Zielen der Verträge auch die in Anwendung der Verträge erlassenen Rechtsvorschriften einerseits und die Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. andererseits (vgl. www.europa.eu/scadplus/glossary/community_acquis_de.htm vom 12.02.2009). 34 Zusätzlich geht die Kammer davon aus, dass hinsichtlich der Kompetenzfrage zwischen dem Bereich der sog. Sozialhilfe (jetzt Grundsicherung SGB XII) und dem Arbeitslosengeld II (SGB II) zu unterscheiden ist. Beiden ist zwar gemeinsam, dass es sich hierbei um steuerfinanzierte Leistungen handelt, allerdings gibt es auch wesentliche Unterschiede. Das Arbeitslosengeld II ist durch die Aufnahme in Anhang IIa zu Artikel 4 Abs. 2a EWGV 1408/71 ausdrücklich zur beitragsunabhängigen Leistung erklärt worden. Von dem Anwendungsbereich der EWGV 1408/71 in Artikel 4 Abs. 4 ausgenommen ist hingegen die Sozialhilfe. Europarechtlich maßgebend ist insoweit nach Ansicht der Kammer nicht die Ähnlichkeit des Arbeitslosengeld II mit der Sozialhilfe, sondern die Unterscheidung zwischen beitragsabhängiger Sonderleistung und Sozialhilfe (vgl. dazu SG Berlin, Urteil vom 02.02.2008, S 37 AS 1403/08). Auch ist das Arbeitslosengeld II geschaffen worden, um die Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu vermeiden. Das Arbeitslosengeld ersetzt insoweit die Sozialhilfe (vgl. SG Berlin, a.a.O.). Soweit soziale Sicherung angestrebt wird, wie mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, steht der Europäischen Union die Kompetenz zum Normerlass zu. Daher darf auch der EuGH auf diesem Gebiet Entscheidungen treffen. In dem auf Arbeitsmarkteingliederung gerichteten Zweck der Leistung nach dem SGB II zeigt sich zudem der europarechtlich maßgebliche Unterschied zur Sozialhilfe, so dass das Gericht im Gegensatz zu anderen Stimmen (vgl. dazu ausführlich SG Reutlingen, a.a.O., Randnr. 63 und 79 ff. mit weiteren Nachweisen) in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH davon ausgeht, dass zumindest im Bereich des Arbeitslosengeld II der sachliche Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union eröffnet ist (so im Ergebnis auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2007, L 19 B 116/07 AS ER und OVG Bremen, Beschluss vom 05.11.2007, S 1 B 252/07, die im Ergebnis wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot nach Ablauf der ersten drei Monate den Leistungsbezug nach dem SGB II für Unionsbürger nicht ausgeschlossen haben bei entsprechender europarechtskonformer Auslegung). 35 Der mit einem grundsätzlichen Ausschluss von (EU-)Ausländern verbundenen Möglichkeit, den befürchteten „Sozialtourismus“ zu Lasten eines Mitgliedstaates zu vermeiden, kann entgegengehalten werden, dass bereits die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine weniger einschneidende und ausreichende Absicherung darstellen, indem sie neben der Erwerbsfähigkeit, der Altersgrenze und der Hilfebedürftigkeit erfordern, dass der Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben muss. Diese Anspruchsvoraussetzungen stellen nach der Rechtsprechung des EuGH auch zulässige und den Interessen des aufnehmenden Mitgliedstaates entsprechende, an den Bezug von SGB II-Leistungen geknüpfte Bedingungen dar, anhand derer das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland festgestellt werden kann (vgl. dazu EuGH, Rechtssache Bidar , C-209/03; Collins , C-138/02 und zuletzt Förster , C-158/07). Daher ist § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der Leistungsausschluss zumindest nach dreimonatigem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nicht eingreift, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. 36 Daher waren dem Kläger gegenüber der Beklagten dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II auf seine Antragstellung vom 30.04.2008 hin zuzusprechen. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.