Gerichtsbescheid
S 4 KR 3930/16
SG Mannheim 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2017:0224.S4KR3930.16.00
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Leitsätze
1. Die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i. S. von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB 5 gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen hat nach der Institution, die sie zahlt, bzw. dem Versicherungstyp zu erfolgen.(Rn.26)
2. Zahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) mit Riester-Förderung stehen in dem von der Rechtsprechung geforderten Bezug zur früheren Beschäftigung. Damit handelt es sich bei Riester-Renten aus einer Pensionskasse wie der VBL immer um beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte alle Beiträge aus eigenem Einkommen geleistet hat.(Rn.28)
3. Leistungen sowohl aus dem Vertrag VBL Classic als auch aus dem Riester-Vertrag VBL Extra sind damit als beitragspflichtige Versorgungsbezüge i. S. des § 229 SGB 5 anzusehen.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i. S. von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB 5 gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen hat nach der Institution, die sie zahlt, bzw. dem Versicherungstyp zu erfolgen.(Rn.26) 2. Zahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) mit Riester-Förderung stehen in dem von der Rechtsprechung geforderten Bezug zur früheren Beschäftigung. Damit handelt es sich bei Riester-Renten aus einer Pensionskasse wie der VBL immer um beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte alle Beiträge aus eigenem Einkommen geleistet hat.(Rn.28) 3. Leistungen sowohl aus dem Vertrag VBL Classic als auch aus dem Riester-Vertrag VBL Extra sind damit als beitragspflichtige Versorgungsbezüge i. S. des § 229 SGB 5 anzusehen.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache rechtlich und tatsächlich einfach gelagert und der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Eines Einverständnisses der Beteiligten mit dieser Vorgehensweise bedarf es nicht. Die form- und fristgemäß erhobene Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die von der Klägerin angefochtenen Bescheide sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es werden zu Recht Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch aus den Leistungen aus der VBL Extra erhoben. Zwar erweist sich der Widerspruchsbescheid vom 13.12.2016 als hochgradig missverständlich, mit dem Tenor, der Widerspruch gegen die Bescheide sei nicht begründet und ihm könne nicht abgeholfen werden, ist er jedoch im Ergebnis rechtlich zutreffend. Soweit am Ende die Beiträge ab April 2016 sowie ab Juli 2016 festgesetzt werden, ist ebenfalls er zutreffend. Lediglich der Punkt, dass die Beitragsbescheide nach § 44 SGB X aufzuheben gewesen seien, ist unzutreffend, insoweit ergibt sich jedoch aus dem Tenor auf der 1. Seite - der Widerspruch sei nicht begründet ihm könne nicht abgeholfen werden - dass dies lediglich ein Missverständnis der Beklagten ist. Wenn dem Widerspruchs nicht abgeholfen wird, bleiben die Bescheide bestehen. Dass die Beklagte dies missverständlich anders formuliert, führt nicht dazu, dass der Widerspruchsbescheid unrechtmäßig wäre. Zu Recht erhebt die Beklagte auf die gesamten Versorgungsbezüge der Klägerin, also auch die Leistungen der VBL Extra, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Nach § 237 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) wird bei versicherungspflichtigen Rentnern, zu denen die Klägerin gehört, der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen im Sinne von § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen der Klägerin auch die Rente aus der freiwilligen Versicherung unter Ausschluss von Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente mit Inanspruchnahme der staatlichen Förderung nach § 10a Abschnitt XI Einkommensteuergesetz bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Sozialgesetzbuch diese Regelungen durch die Verweisung auf die §§ 237 und 229 SGB V entsprechend. Die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen hat grundsätzlich nach der Institution, die sie zahlt (z. B. Pensionskasse, § 1b Abs. 3 BetrAVG), bzw. dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs. 2 BetrAVG) zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören zur betrieblichen Altersversorgung Bezüge vom Arbeitgeber, von bestimmten Institutionen oder Einrichtungen, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu dieser Sicherungsform und einer Erwerbstätigkeit besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Zusammenhang im Einzelfall jeweils nachweisbar ist. Es genügt vielmehr, dass bei der jeweiligen Sicherungsinstitution typisierend von einem solchen Zusammenhang auszugehen ist. Auch Modalitäten der individuellen Beitragsgestaltung in der betrieblichen Altersversorgung (z. B. teilweise oder volle Beitragstragung durch den Arbeitnehmer) und des Leistungsrechts (z. B. laufende oder einmalige Zahlungen, pauschale oder beitragsabhängige Leistungshöhe) bleiben unberücksichtigt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R). Diese institutionelle Abgrenzung durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden. Sie entspricht auch der Systematik des Beitragsrechts: Versorgungsbezüge sind nach der Legaldefinition am Anfang des § 229 Abs. 1 Satz 1 „der Rente vergleichbare Einnahmen“ (vgl. Kasseler Kommentar § 229 SGB V, Rdnr. 12,). Diese institutionelle Abgrenzung stellt aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (Bundesverfassungsgericht 06.09.2010 - 1 BvR 739/08). Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf die Direktversicherung ausgeführt, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die grundsätzlich auf den institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts abstellt und damit eine Typisierung vornimmt, nicht zu beanstanden sei, jedoch nicht auf Fälle ausgedehnt werden dürfe, die den Begriffsmerkmalen des Betriebsrentenrechts nicht entsprechen und sich in keiner Weise mehr von Einzahlungen auf private Kapitallebensversicherungsverträge unterscheiden würden. Die institutionelle Unterscheidung versage bei Direktversicherungen stets, da hier die Lebensversicherungsunternehmen sowohl das private Lebensversicherungsgeschäft anbieten, als auch die betriebliche Altersversorgung (Bundesverfassungsgericht vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08). Mit dieser besonderen Konstellation einer Direktversicherung ist die Leistung der VBL indes nicht vergleichbar. Sie steht zwangsläufig immer in ein Bezug zu der Beschäftigung und dem früheren Arbeitgeber und damit in einem institutionellen Bezug zu Betriebsrentenrecht. Wie die VBL bereits im Klageverfahren es S 11 KR 285/13 mitgeteilt hatte, konnte die Klägerin nur infolge ihrer früheren Tätigkeit beim Wasser- und Schifffahrtsamt ein Versicherungsverhältnis mit dieser Kasse führen, so dass der Bezug der Versorgungsleistung der VBL zum ehemaligen Arbeitsverhältnis auch hinsichtlich des Anteils besteht, der allein auf Beiträgen der Klägerin in der Zusatzversicherung VBL Extra beruht. Die Zahlungen aus dem VBL Extra-Vertrag mit Riester-Förderung stehen deshalb in dem von der obergerichtlichen Rechtsprechung geforderten Bezug zur früheren Beschäftigung, da keine anderen Personen, die also nicht bei einem der Arbeitgeber, die bei der VBL beteiligt sind, arbeiten oder gearbeitet haben, einen solchen Versicherungsvertrag in dieser Form abschließend konnten und können. Daher handelt es sich auch bei Riester-Renten aus einer Pensionskasse wie der VBL immer um beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Dies gilt auch dann, wenn der Beschäftigte wie bei der VBL Extra Versicherungsnehmer des Vertrages ist und er alle Beiträge aus eigenem, bereits verbeitragt Einkommen geleistet hat. Wie dargestellt, stellt diese institutionelle Abgrenzung aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Folglich liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 und das Gleichheitsgrundrecht vor. Denn Personen, die nicht bei einem VBL-berechtigten Arbeitgeber beschäftigt sind, konnten und können über die VBL keine Versicherungen abschließen. Dies ist genau der Unterschied zu den Riester-Verträgen, die von jedem bei jeder Bank oder jedem Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden können. Maßgeblich ist vorliegend nicht die Form der Alterssicherung, sondern die Tatsache, bei welcher Institution sie geführt wird. Auch das Vorbringen der Klägerin, die Heranziehung der Versorgungsleistungen zur Beitragspflicht bewirke eine doppelte Verbeitragung von Arbeitslohn, da sie selbst die Beiträge aus ihrem Arbeitslohn aufgebracht habe, der aber schon beitragspflichtig gewesen sei, führt nicht zur Nichtberücksichtigung der Versorgungsleistungen. Denn ein Verbot der doppelten Verbeitragung besteht nicht. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 06.09.2010 (1 BvR 739/08) unter anderem entschieden, dass eine Verletzung von Grundrechten - auch - nicht vor dem Gesichtspunkt angenommen werden kann, dass der Versorgungsbezug aus bereits zur Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für das Steuerrecht den Grundsatz entwickelt, dass steuerbares Einkommen nur beim erstmaligen Zufluss bzw. bei der erstmaligen Realisierung zu versteuern sei, für die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung als eines Versicherungssystems gelten jedoch andere Grundsätze. Beim pflichtversicherten Arbeitnehmer ist die Beitragserhebung auf die berufsbezogenen Einkünfte maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze beschränkt, der Versicherungsschutz besteh aber nicht nur während des Erwerbslebens, sondern wird durch die Krankenversicherung der Rentner auch nach Eintritt in den Ruhestand zur Verfügung gestellt. Er wird dann durch Beiträge finanziert, die wiederum nach dem erwerbsbezogenen Einkünften bemessen würden. Dies sind bei den Rentnern die Rente und die der Rente vergleichbare Einnahmen, also Versorgungsbezüge. Die Frage, ob diese Versorgungsbezüge ihrerseits aus bereits mit Krankenversicherungsbeiträgen belasteten Arbeitsentgelt finanziert worden sind, ist für die Frage der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner nicht maßgebend. Die Äquivalenz von Beitrag und Risikoabsicherung ist durch einen Beitrag auf berufbezogene Versorgungsbezüge des Rentners nicht gestört (vgl. BVerfG, a.a.O.). Aufgrund der institutionellen Abgrenzung der hier streitigen Leistungen, also der Tatsache, dass es sich um einen Riester-Vertrag bei der VBL und mithin einer nur bei bestimmten Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmern zugänglichen Einrichtung handelt, sind daher die Leistungen sowohl aus dem Vertrag VBL Classic wie auch aus dem Riester-Vertrag VBL Extra als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V anzusehen. Die Leistungen sind daher zusammengefasst zu beurteilen und der Beitragserhebung zugrunde zu legen. Dass der Gesetzgeber möglicherweise in Zukunft eine andere gesetzliche Regelung erlässt, die zu einer gesonderten Behandlung von Riesterrentenleistungen ohne Beachtung des institutionellen Rahmens, in dem diese ggf. - wie hier vorliegend - abgeschlossen wurden, führt, ändert an der derzeit geltenden Rechtslage und obergerichtlichen Rechtsprechung nichts und kann daher für das vorliegende Verfahren keine Beachtung finden. Die Beklagte hat folglich zu Recht Beiträge unter Berücksichtigung aller von der VBL ausgezahlten Leistungen erhoben. Deren Höhe sowohl für die Kranken- wir für die Pflegeversicherung sind zutreffend berechnet, Fehler hierbei sind weder aus der Akte ersichtlich noch werden solche von der Klägerin vorgebracht. Die Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, so dass die Klage abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Sozialbeiträgen auf die ihr monatlich ausgezahlte Riesterrente. Die am … 1950 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.04.2016 als pflichtversicherte Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Sie erhält eine Rente der Deutschen Rentenversicherung sowie eine Betriebsrente aus der VBL Classic und eine Betriebsrente aus der VBL Extra. Während ihrer Erwerbstätigkeit beim Wasser- und Schifffahrtsamt ... war sie bis zum Ende ihrer Beschäftigung am 31.03.2010 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Karlsruhe zur Zusatzversorgung pflichtversichert (VBL Classic). Am 04.12.2002 schloss sie zudem eine freiwillige Versicherung bei der VBL zum 01.01.2003 ab und wählt dabei die Tarifvariante D (= Altersrente unter Ausschluss von Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrente) mit Inanspruchnahme der staatlichen Förderung nach § 10a Abschnitt XI Einkommensteuergesetz („Riester-Rente“). Die monatlichen Beitragszahlungen wurden während der Pflichtversicherung bei der VBL, also bis einschließlich 31.03.2010, von ihrem individuell zu versteuernden Arbeitsentgelt einbehalten und vom Arbeitgeber an die VBL entrichtet. Vom Arbeitgeber erhielt die Klägerin insofern keine weiteren Begünstigungen, sondern nahm lediglich die staatliche Förderung in Anspruch. Die Klägerin war zuvor bei der BKK Pfalz krankenversichert. Gegen den Beitragsbescheid dieser Kasse vom 12.10.2012 legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2013 zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhob die Klägerin am 22.01.2013 vor dem Sozialgericht Mannheim (S 11 KR 285/13) Klage. Das Gericht hat zur Sachaufklärung die VBL in Karlsruhe schriftlich befragt, mit Schreiben vom 29.10.2014 hat die VBL unter anderem mitgeteilt, die VBL führe die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von rund 5400 beteiligten Arbeitgebern durch. Zu diesen Arbeitgebern gehöre auch der Bund sowie der Bundesverwaltung, unter anderem also auch die Wasser- und Schifffahrtverwaltung als dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nachgeordnete Behörde. Die beteiligten Arbeitgeber seien verpflichtet, die Beschäftigten nach Maßgabe des Tarifvertrags Altersversorgung bei der VBL zur Pflichtversicherung anzumelden. Ergänzend könnten die Beschäftigten eine freiwillige Versicherung bei der VBL abschließen. Bei einer freiwilligen Versicherung verpflichte sich der Arbeitgeber mit dem Antrag auf Abschluss dieser freiwilligen Versicherung, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die eigenen Beiträge der betroffenen Arbeitnehmer aus ihrem individuell versteuerten Einkommen an die VBL abzuführen. Der Hauptunterschied zu anderen Riester-Verträgen besteht darin, dass der Arbeitgeber sich verpflichte, die Beiträge abzuführen, der Arbeitgeber erteile eine Versorgungszusage. Nach Beendigung des Arbeitsvertrages könne der Versicherte den Vertrag mit der Zahlung von Eigenbeiträgen fortführen. Bei privaten Riester-Verträgen würden die Beiträge unmittelbar vom Versicherten an den privaten Versicherungsträger gezahlt. Voraussetzung für den Abschluss eines VBL-Extravertrages mit Riester-Förderung sei es, dass eine Pflichtversicherung bei der VBL bestehe. Andere Personen könnten keinen Riester-Vertrag in der VBL Extra abschließen. Die Klage wurde mit Urteil vom 17.04.2015 daraufhin abgewiesen. Ab dem 010 4.2016 ist die Klägerin bei der Beklagten versichert. Am 27.05.2016 beantragte sie, bezüglich der Riester-Sozialabgaben zu prüfen, ob alles richtig berechnet worden sei. Mit Bescheid vom 22.06.2016 wurden Beiträge ab 01.04.2016 ausgehend von Versorgungsbezügen von 246,42 € i.H.v. 46,37 € festgesetzt. Hiergegen legte die Klägerin am 01.07.2016 Widerspruch ein. Sie wolle eine Beitragsaufstellung nur über die VBL Extra, der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von der VBL Classic solle nicht auf dieser Bescheinigung ausgeführt sein. Als sie im Jahr 2002 den Riester-Vertrag abgeschlossen habe, sei nicht bekannt gewesen, dass die Riesterrente, wenn sie ausgezahlt werde, Sozialabgaben unterliege. Personen, die die Riesterrente bei einer Bank oder Versicherung abgeschlossen hätten, müssten keine Sozialabgaben zahlen, sie habe Beiträge von ihrem verbeitragten Gehalt abgeführt, die Beiträge seien vom Arbeitgeber vom Nettolohn abgezogen worden, Aufstockungen habe sie von ihrem Konto überwiesen. Es sei mithin keine Betriebsrente, da der Arbeitgeber keinen Cent dazu beigetragen habe. Bis Ende 2011 sei die VBL Extra gesondert ausgezahlt worden, ab 2012 sei sie mit der VBL Classic zusammen ausgezahlt worden. Die VBL Classic sei eine Betriebsrente, da bei dieser zum Teil die Beiträge vom Arbeitgeber gezahlt worden sein. Die Klägerin legte ein Schreiben ihres früheren Arbeitgebers vor, aus dem sich ergebe, dass der Arbeitgeber keinen Cent zur Riesterrentenversicherung beigetragen habe. Es sei damit keine Betriebsrente. Mit Bescheid vom 15.09.2016 wurden die Beiträge ab 01.04.2016 ausgehend von monatlichen Versorgungsbezüge von 246,42 € auf 43,38 € festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 12.10.2016 wurden die Beiträge ab 01.04.2016 wiederum aus monatlichen Versorgungsbezügen von 246,42 € auf 43,38 € festgesetzt. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die VBL mit Mail vom 26.10.2016 mit, nach Auffassung der Krankenversicherungsträger und der Spitzenverbände handele sich bei den Leistungen der freiwilligen Versicherung entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge und damit um Versorgungsbezüge. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehörten nicht nur die Betriebsrenten aus der Pflichtversicherung Classic, sondern auch die Betriebsrenten aus der freiwilligen Versicherung VBL Extra. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2016 zurückgewiesen. Die Auszahlung der Betriebsrente werde von der VBL vorgenommen. Die Zahlstellen seien verpflichtet, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einzubehalten und monatlich an die Krankenkassen abzuführen. Gemäß der Auskunft der VBL handle sich bei den monatlich ausgezahlten Betriebsrenten sowohl aus der VBL Classic wie auch aus der freiwilligen Versicherung VBL Extra um betriebliche Altersversorgung und damit um Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Die vorliegende Unterlagen würden keine andere Auslegung zulassen, so dass von beitragspflichtigen Betriebsrenten auszugehen sei. Die betriebliche Altersversorgung in der vorliegenden Form werde über eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung erbracht. Schon dieser Unterschied berechtige, die Zusatzversorgung beitragsrechtlich anders zu behandeln. Die Rechte aus Art. 3 Grundgesetz seien daher nicht verletzt. Die Art dieser Alterseinkünfte gegenüber Beziehern einer Rente alleine weise Unterschiede auf, die beitragsrechtlich auch unterschiedlich behandelt werden müssten. Das Bundesverfassungsgericht gehe mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon aus, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp grundsätzlich ein geeignetes Kriterium darstelle, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherung voneinander abzugrenzen. Auch Beiträge, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung einzahlen, sei der Berufsbezug noch immanent, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer und damit innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortführe. Mithin handele es sich um eine Leistung aus einem Lebensversicherungsvertrag, der ursprünglich als Direktversicherung von einem Arbeitgeber als seinerzeitiger Versicherungsnehmer für den Arbeitnehmer als Bezugsberechtigte abgeschlossen worden sei und der Vertrag sei nach dem Ende des Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer übernommen und fortgeführt worden. Mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer werde der Versicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst. Insoweit entstehe bei der späteren Leistung aus diesem Vertrag insoweit keine Beitragspflicht, wie die Leistung auf die zeitliche Phase der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitnehmers entfalle. Maßgebend für die Qualifizierung der vorliegend erfolgten monatlichen Zahlung sei die Meldung der Zahlstelle, von dieser sei auch darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine betriebliche Altersvorsorge handle. Sowohl die Pflichtversicherung wie auch die freiwillige Versicherung bei der VBL sei mithin mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen. Der monatliche Versicherungsbeitrag sei daher ab 01.04.2016 auf 43,38 € festzusetzen gewesen, wegen der Erhöhung der Betriebsrente ab 01.07.2016 sei der monatliche Versicherungsbeitrag ab 01.07.2016 i.H.v. 43,81 € festzusetzen gewesen. Dem Widerspruch könne daher nicht ab geholfen werden, ab 01.04.2016 seien Beiträge von insgesamt 43,38 € auf die Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten, ab 01.07.2016 von 43,81 €. Die Beitragsbescheide vom 22.06.2016, 15.09.2016 und 12.10.2016 sein gemäß § 44 SGB X aufzuheben. Hiergegen hat die Klägerin am 28.12.2016 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim erhoben. Sie sei 2010 in Rente gegangen, nachdem sie 17 Jahre im öffentlichen Dienst gewesen sei. 2002 habe sie ihren Riester-Rentenvertrag abgeschlossen, die Beiträge seien vom Nettogehalt einbehalten worden und an die VBL abgeführt worden vom Arbeitgeber. Sie betone, dass es sich um Beiträge aus dem Nettogehalt gehandelt habe. Mithin handele sich nicht um Leistungen aus einer Betriebsrente. Das sei nicht oft genug zu betonen, auch wenn der Sachbearbeiter bei der VBL diese Rente aus den Riester-Vertrag immer als Betriebsrente bezeichnet. Das sei aber gerade nicht der Fall. Denn der öffentliche Arbeitgeber habe keinen Cent dafür bezahlt, die Beiträge seien vom Nettogehalt einbehalten worden. Da es sich mithin um keine Betriebsrente handele, müsse sie auch keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge leisten und fordere die geleisteten Beiträge zurück. Die VBL weigere sich, die Abzüge auszuzahlen, und schiebe die Verantwortung dafür auf die Krankenkasse, die sie wiederum an die VBL verweisen. Eine weitere große Ungerechtigkeit sei darin zu sehen, dass Arbeitnehmern, die ihre Riester-Verträge bei Banken oder Versicherungen abgeschlossen hätten, keine Sozialbeiträge auf ihre Leistungen abführen müssten. Es handle sich hierbei um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Bis 31.03.2012 sei die Riester-Rente monatlich getrennt ausgezahlt worden mit gesonderter Aufstellung, weil der Betrag gering sei, seien keine Sozialabgaben angefallen. Erst ab 01.04.2012 werde die VBL Classic mit der VBL Extra zusammen ausgezahlt, gegen ihren Widerspruch. Der Ungerechtigkeit sei Ende setzen, sie verstehe nicht, weshalb sie benachteiligt werden solle, weil im öffentlichen Dienst als Schreibkraft tätig gewesen sei. Ihr Verdienst sei viel geringer gewesen als in der freien Wirtschaft. Ihre Rente sei so gering, dass sie dieses Geld dringend für ihren Lebensunterhalt benötige. Es gebe nur eine Riesterrente, die gleich behandelt werden müsse, sie habe keinerlei Vorteile davon gehabt, dass sie die letzten Jahre vor der Rente im öffentlichen Dienst gearbeitet habe. Die Klägerin beantragt, sachdienlich gefasst, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 22.06.2016, 15.09.2016 und 12.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2016 zu verurteilen, bei der Beitragsberechnung der Kranken- und Pflegekassenbeiträge die Einkünfte aus der VBL Extra nicht heranzuziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach dem Kassenwechsel der Klägerin habe die VBL maschinell einen Versorgungsbezug von 246,42 € übermittelt, auf den Widerspruch der Klägerin hin habe man die VBL angeschrieben und über die Natur dieses Versorgungsbezug befragt. Mit E-Mail habe die VBL mitgeteilt, dass es sich bei beiden Renten um eine betriebliche Altersversorgung handele. Im Übrigen werde vollumfänglich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Das Gericht hat die gerichtlichen Akten des Verfahrens S 11 KR 285/13 beigezogen und die Beteiligten hierüber informiert. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat ihre Ausführungen aus der Klagebegründung mehrfach wiederholt und bekräftigt. Sie habe sehr wenig Geld, wenn sie damals gewusst hätte, dass die Leistungen aus der Zusatzversicherung mit Beiträgen belegt würden, hätte sie diese Versicherung niemals abgeschlossen. Sie benötige jeden Cent und könne sich nichts mehr leisten. Sie hat ein Schreiben der VBL vom 08.02.2017 vorgelegt, wonach der Gesetzgeber überlege, die Rechtslage zu ändern, das Gesetzgebungsverfahren befinde sich jedoch noch in einem sehr frühen Stadium. Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Hefter) vor. Auf ihren Inhalt wird bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der in der Sache entstandenen Gerichtsakte und der Gerichtsakten des Vorverfahrens S 11 KR 285/13.