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Gerichtsbescheid

S 4 KR 2225/18

SG Mannheim 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2019:0207.S4KR2225.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache rechtlich und tatsächlich einfach gelagert und der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Soweit der Kläger mit der Klage die Beiziehung von Akten und Unterlagen und die Prüfung der von ihm vorgelegten Unterlagen begehrt, ist die Klage unzulässig. Insoweit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, die entsprechende Beiziehung von Unterlagen erfolgt im Laufe des Verfahrens aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes, ebenso wie die Lektüre der Schriftsätze nebst Anlagen, ohne dass solche Handlungen getrennt einklagbar wären. Soweit der Kläger beantragt, festzustellen, dass sein Handeln ab 08.05.2015 gemeinnützig sei, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Auch hierfür besteht im bestehenden Sozialrechtsverhältnis kein Rechtsschutzbedürfnis. Auch bei bestehender Gemeinnützigkeit des Handelns des Klägers gelten die Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen, § 240 ff SGB V i.V.m. den Beitragsverfahrensgrundsätzen für Selbstzahler, weiter. Der Kläger kann also mit einer Feststellung der Gemeinnützigkeit seines Handelns keine irgendwie beachtliche rechtliche Stellung in Bezug auf die Beklagte erlangen. Im Übrigen wäre eine entsprechende Feststellungsklage selbst bei sich ergebenden rechtlichen Vorteilen im Sozialrechtsverhältnis als reine Elementen-Feststellungsklagte unzulässig. Vor diesem Hintergrund fehlt es dem Feststellungsantrag an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. In Bezug auf die Klage des Klägers gegen den den Überprüfungsantrag ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 06.03.2018 und dem Widerspruchsbescheid vom 03.04.2018 ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Abänderung der Beitragsfestsetzungsbescheide im Überprüfungsverfahren abgelehnt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Weder hat die Beklagte das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Bezüglich der Darstellung der maßgeblichen Vorschriften und Regelungen über die Erhebung von Beiträgen für freiwillig Versicherte in der Krankenversicherung verweist das Gericht auf die ausführlichen und zutreffenden Darstellungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 10.07.2018, denen es sich in vollem Umfang anschließt (§ 136 Abs. 3 SGG). Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass nach § 6 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler auf Verlangen der Krankenkasse Nachweise und Angaben über die Einkommenssituation zu machen sind. Sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden, sind für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von einem Dreißigstel der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, § 6 Abs. 5 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Änderungen der Beitragsbemessung aufgrund später nachfolgender Nachweise sind erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats zu berücksichtigen. Der Kläger wurde mit den Schreiben vom 4.11.2015 und 27.11.2015 aufgefordert, Informationen und Nachweise zu seiner Einkommenssituation vorzulegen, damit die Beiträge ab 01.01.2016 festgesetzt werden könnten. Hierauf hat der Kläger nicht geantwortet. Dass er bei seinem Antrag angab, kein Einkommen zu haben, ist hier nicht mehr maßgeblich. Die Beklagte muss die Beiträge zutreffend festsetzen, das Mitglied hat daher auf entsprechende Anfragen zu antworten, auch wenn sich in den Verhältnissen keine Änderung ergeben hat. Dies hat der Kläger auf die Anfragen der Beklagten für die Beitragsfestsetzung ab dem 01.01.2016 nicht getan, er hat auf die entsprechenden Anfragen schlicht gar nicht reagiert. Mithin hatte die Beklagte nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler, § 240 SGB V die Beiträge in der festgesetzten Höhe auch festzusetzen. Der Kläger hatte die Möglichkeit, auf die entsprechenden Anforderungen der Beklagten zu reagieren und mitzuteilen, dass er weiter einkommenslos sei. Dies hat er jedoch aus welchen Gründen auch immer nicht getan. Zu keinem Zeitpunkt hat er die Einkommenserklärung ab 01.01.2016 vorgelegt. Demnach ist die Beitragseinstufung der Beklagten nicht zu beanstanden. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Kläger geltend macht, gemeinnützige Arbeit zu verrichten. Denn auch bei Durchführung einer gemeinnützigen Tätigkeit gelten für ein freiwillig versichertes Mitglied der Krankenversicherung die dargestellten Grundsätze des § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler, diese Regelungen gelten auch für erwerbslose freiwillig Versicherte (vgl. LSG Hessen, Beschl. vom 18.01.2018, L 1 KR 399/17). Dass der Kläger mithin vorbringt, er arbeite gemeinnützig im Hinblick auf das Gemeinwohl und forsche und schreibe, öffentlich verfügbar, über die Wirkung positiver und negativer Zinsen und kläre in sozialen Netzwerken im Internet über die Natur und Wirkung der Zinsnahme und einer sich deutlich sich abzeichnenden Negativzinswirtschaft auf, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Ebenso führt nicht zu einer Reduzierung der Beiträge, dass vom 22.06.2015 bis 31.10.2016 die Leistungsansprüche des Klägers geruht haben. Das Ruhen des Leistungsanspruchs als Folge der Nichtzahlung von Beiträgen führt nicht dazu, dass die Beiträge reduziert würden. Eine gesetzliche Grundlage hierfür gibt es nicht. Die Beiträge werden auch während der Zeit des Ruhens weiter in der festgesetzten Höhe fällig. Auch die Höhe der mit den Bescheiden vom 24.03.2015, 10.09.2015 und 15.01.2016 festgesetzten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht zu beanstanden. Auch insoweit bezieht sich das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 10.07.2018, denen es sich anschließt (§ 136 Abs. 3 SGG). Auch Säumnisgebühren wurden demzufolge zu Recht erhoben. Mithin hat die Beklagte weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, so dass die Voraussetzungen des § 44 SGB X für die Abänderung der Beitragsbescheide nicht gegeben sind. Die vom Kläger angegriffenen Bescheide sind mithin rechtmäßig. Die Klage ist folglich in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung im Zeitraum vom 20.01.2015 bis 31.10.2016. Der am … geborene Kläger bezog vom 01.09.2014 bis 19.01.2015 Arbeitslosengeld I durch die Bundesagentur für Arbeit. Für den Zeitraum vom 20. bis 25.01.2015 stellte die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit fest. Ab dem 26.01.2015 wurde die Leistungsbewilligung durch die Bundesagentur für Arbeit wegen Abmeldung des Klägers aus dem Leistungsbezug vollständig aufgehoben. Der Kläger war ab dem 20.01.2015 auf Antrag vom 22.03.2015 als freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten geführt, ab dem 01.11.2016 bezog er Arbeitslosengeld II vom Job-Center Rhein-Neckar-Kreis. Durch diesen Bezug war er ab dem 01.11.2016 bei der Beklagten wieder pflichtversichert. Gegenüber der Beklagten gab er, nach Einkommen nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I befragt, an er beziehe kostenlose Unterkunft und erhalte Lebensmittel in Naturalien. Darüber hinaus habe er kein Einkommen. Mit Bescheid vom 24.03.2015 setzte die Beklagte rückwirkend ab 20.01.2015 den Beitrag für die freiwillige Weiterversicherung des Klägers auf monatlich 165,38 €, den Mindestbeitrag, fest. Ausgeführt im Bescheid ist, dieser ergehe auch im Namen der ... G...-Pflegekasse. Am 27.03.2015 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.03.2015 ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2016 zurückgewiesen, die hiergegen erhobene Klage (S 6 KR 1124/16) wurde mit Gerichtsbescheid vom 16.08.2016 abgewiesen. Mit Bescheid vom 10.09.2015 erfolgte eine neue Festsetzung durch eine geringfügige Reduzierung der Pflegeversicherungsbeiträge wegen der Elterneigenschaft des Klägers. Die Beiträge wurden auf monatlich 163,02 € festgesetzt. Ausgeführt im Bescheid ist, dieser ergehe auch im Namen der ... G...-Pflegekasse. Mit Beitragsmahnungs-/Forderungsbescheid vom 03.10.2015 wurde festgestellt, dass der Anspruch auf Leistungen des Klägers wegen Beitragsrückständen ruhe. Die Beklagte fragte mit Schreiben vom 04.11.2015 und 27.11.2015 beim Kläger nach, er solle Angaben für sein Einkommen machen, damit die Beiträge für 2016 festgesetzt werden könnten. Der Kläger antwortete nicht. Die Beklagte versuchte die Vollstreckung der Beiträge gegenüber dem Kläger. Der Pfändungsversuch verlief am 11.12.2015 fruchtlos. Mit Bescheid vom 15.01.2016 wurden die Beiträge ab 01.01.2016 nach der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von monatlich 739,44 € festgesetzt. Ausgeführt im Bescheid ist, dieser ergehe auch im Namen der ... G...-Pflegekasse. Ab Januar 2017 wurden monatlich Säumniszuschläge und Mahngebühren von der Beklagten erhoben. Mit Schreiben vom 07.12.2017 teilte der Kläger mit, er habe von Anfang an argumentiert, dass er von Februar 2015 bis Oktober 2016 aufgrund seiner gemeinnützigen Tätigkeit erwerbslos gewesen sei. Er habe in dem Zeitraum seine Forschungen auf dem Gebiet der sozioökonomischen Physik durchgeführt und ein öffentlich zugängliches Dokument erstellt, das den sozioökonomischen Übergang beschreibe, in dem wir uns gerade befänden. Er habe Wohnunterhalt und Lebensmittel in Naturalien erhalten. Zudem habe die Beklagte ihm mit Schreiben vom 24.04.2015 mitgeteilt, dass die Mitgliedschaft ruhe, für eine ruhende Mitgliedschaft sei ein Beitrag von 153,00 € pro Monat zu hoch, denn dafür hätte er volle Leistungsansprüche. Er habe in der betreffenden Zeit gar keine Leistungen in Anspruch genommen, sein Handeln sei gemeinnützig gewesen. Er fordere die Beklagte auf, die Beitragshöhe so zu berechnen, dass sie die geminderte Leistung, die aufgrund des Ruhens der Mitgliedschaft entstanden sei, korrekt darstelle. Daraufhin befragte der Kläger mehrfach bei der Beklagten nach, ob diese die Gemeinnützigkeit seines Handelns, die letztlich Ursache gewesen sei, für die Erwerbslosigkeit gewesen sei, bestreite. Am 15.12.2017 teilte der Kläger mit, die Beklagte müsse nunmehr die korrekte Beitragshöhe berechnen. Mit Schreiben vom 26.01.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei nicht die für die Prüfung der Gemeinnützigkeit die zuständige Stelle. Hierzu könne keine Stellungnahme erfolgen. Die Beiträge seien zutreffend festgesetzt worden. Er sei freiwilliges Mitglied gewesen, 2015 sei der Beitrag nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze festgesetzt worden, das Ruhen des Leistungsanspruches habe keine Auswirkung auf die Beitragseinstufung. Solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt würden, sei für die weitere Beitragsbemessung der Höchstsatz festzusetzen. Der Kläger sei im November 2015 aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen, da auf die Schreiben keine Reaktion erfolgt sei, seien dann die Höchstbeiträge erhoben worden. Ab 01.11.2016 beziehe der Kläger Leistungen nach dem SGB II, so dass dann die freiwillige Versicherung geendet habe. Der Kläger könne sich nach § 24 SGB X zu den entscheidungserheblichen Tatsachen äußern. Das Schreiben ergehe auch im Namen der ... Pflegekasse. Die Berechnung der Beiträge sei zutreffend und könne nicht korrigiert werden, der Überprüfungsantrag bezüglich der Neuberechnung sei abzulehnen. Am 15.02.2018 meldete der Kläger, er bestehe auf seinem Überprüfungsantrag. Er könne kein Einkommen für Februar 2015 bis Oktober 2016 nachweisen, weil er keines gehabt habe. Er schreibe ein Buch, das sei online verfügbar. Er handele gemeinnützig und habe keinen Gewinnerzielungsabsatz. Er habe aus Artikel 20 Abs. 4 Grundgesetz ein Recht auf Widerstand gegen die Kräfte, die die soziale Ordnung beseitigen wollten. Darauf berufe er sich. Mit Bescheid vom 06.03.2018 wurde der Überprüfungsantrag abgelehnt. Der Bescheid ergehe auch im Namen der ...-Pflegekasse. Hiergegen legte der Kläger am 03.04.2018 Widerspruch ein. Er verweise auf Artikel 20 Grundgesetz und den bisher geführten Schriftverkehr. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2018 zurückgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Rücknahme der Bescheide vom 24.03. und 10.09.2015 und 15.01.2016. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen nicht vor. Der Kläger sei freiwilliges Mitglied gewesen, für jeden Tag der Mitgliedschaft seien Beiträge zu entrichten. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V werde die Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Insoweit würden die einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge gelten (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Welche Einnahmen beitragspflichtig seien, sei dort geregelt. Bei Ermittlungen der Beitragshöhe sei zu beachten, dass der Gesetzgeber eine Mindesteinnahmegrenze festgesetzt habe. Es handele sich dabei nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V bezogen auf den Kalendertag um den neunzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für das Jahr 2015 betrage die auf den Monat umgerechnete Bezugsgröße 2.835,00 €, ein Drittel davon sei 945,00 €. Da der Kläger im Jahr 2015 nach seinen eigenen Angaben kein Einkommen erzielt habe, sei der Beitrag nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V nach der Mindesteinnahmegrenze zu bemessen. Eine davon abweichende Einstufung nach der tatsächlichen Höhe der Einnahmen sei nicht möglich. Die Mindestgrenze dürfe auch bei einkommenslosen Mitgliedern nicht unterschritten werden und verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Dies habe das BSG entschieden. Auch der Beitragssatz sei zutreffend festgesetzt worden. Ab 01.01.2016 sei es so, dass nach § 6 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler die Mitglieder, die für die Beitragsbemessung erforderlichen Nachweise auf Verlangen vorzulegen hätten. Sofern und solange Nachweise auf Verlangen nicht vorgelegt würden, seien für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von einem Dreißigstel der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, § 6 Abs. 5 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Änderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines später vorgelegten Nachweises seien erst zum Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats zu berücksichtigen. Trotz mehrfacher Aufforderung im November 2015 habe der Kläger die von der Beklagten gewünschten Informationen und Nachweise nicht zeitnah vorgelegt, so dass ab 01.01.2016 für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von einem Dreißigstel der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt worden seien. Die Beitragsbemessungsgrenze 2016 sei bei 4.237,50 € gewesen. Es hätten sich damit die festgesetzten Beiträge ergeben. Dass der Leistungsanspruch vom 22.06.2015 bis 31.10.2016 geruht habe, habe nicht zur Folge, dass die Beitragsforderung teilweise entfalle. Eine Reduzierung der Beiträge aufgrund des Ruhens der Leistungen sehe das Gesetz nicht vor. Das gelte auch für den Einwand, dass der Kläger keine Leistungen in Anspruch genommen habe. Auch der Umstand, dass er einer gemeinnützigen Tätigkeit nachgegangen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Hiergegen hat der Kläger am 08.08.2018 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim erhoben. Er bringt vor, er sei zunächst wissenschaftlicher Angestellter gewesen, nachher habe er Arbeitslosengeld I bezogen. Seine Versuche, eine Arbeit zu finden, seien erfolglos geblieben. Er bemühe sich seit Jahren, eine reguläre Stelle zur Erforschung der sozio-ökonomischen Wirkung von positiven und insbesondere negativen Zinsen zu finden oder darüber ins Gespräch zu kommen. Dies führt der Kläger ausführlich aus. Von Februar 2015 bis Oktober 2016 sei er einkommenslos gewesen. Die Beklagte habe ihn zur Unterzeichnung eines freiwilligen Versicherungsvertrages gedrängt. Er habe am Rand des Formulars seine Einkommenslosigkeit vermerkt. Bis einschließlich Oktober 2016 habe er dann noch mit seiner Ex-Frau zusammen in … gewohnt, diese sei mit ihrer Arbeit für seinen Unterhalt aufgekommen. Er habe seinen Sohn versorgt. Ende Oktober 2016 sei die Ex-Frau aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und er habe Leistungen beim Job-Center beantragt. Auch dort habe er seine Hilfebedürftigkeit mit seiner Tätigkeit begründet. Er habe Leistungen bezogen. Bezüglich der Anträge auf Prüfung der Gemeinnützigkeit habe er keine deutliche Antwort erhalten. Er habe kein Einkommen gehabt, daher könne er für die Zeit von Februar bis Oktober 2016 auch kein Einkommen nachweisen. Eine dringend notwendige gemeinnützige Tätigkeit, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolge und auch kein Einkommen erziele, sei grundsätzlich hilfsbedürftig. Das ergebe sich aus dem SGB. Er sei einkommenslos gewesen. Schließlich habe er dann auch Leistungen nach dem SGB II bezogen. Die Forderung der Beklagten ihm gegenüber seien auch unberechtigt, er habe mit seiner Tätigkeit kein Geld verdient, er habe aber auch keinerlei medizinische Dienstleistungen in Anspruch genommen. Er beantrage auch die Feststellung der Gemeinnützigkeit. Soweit der Kläger mit der Klage gegen den ... Funk klagte sowie gegen die Agentur für Arbeit und das Job-Center Rhein-Neckar-Kreis, wurden diese Klagen als eigene Klagen eingetragen (S 1 SV 2251/18; S 14 AL 2252/18; S 14 AS 2253/18). Die Beklagte hat vorgebracht, die Klage sei abzuweisen, zur Begründung verweist sie auf die Verwaltungsakte, insbesondere dem Widerspruchsbescheid vom 10.07.2018. Der Kläger begehrt mit dem vorliegenden Verfahren, die Beiziehung von Akten zu dem Verfahren, die gründliche Prüfung seiner digitalen Anlage K 1, die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 24.03.2015, 10.09.2015 und 15.01.2016 abzuändern und die Beiträge auf das Minimum für Einkommenslose zu begrenzen sowie die Säumnisgebühren zu erlassen und festzustellen, dass sein Handeln ab 08.01.2015 als gemeinnützig einzustufen sei. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Ordner) sowie die Akte des vorangegangenen Gerichtsverfahrens des Klägers S 6 KR 1124/16 vor. Auf ihren Inhalt wird bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der in der Sache entstandenen Gerichtsakte.