Beschluss
S 5 AS 456/21 ER
SG Mannheim 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2021:0302.S5AS456.21ER.00
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Leitsätze
Ein unabweisbarer, besonderer Bedarf für die Beschaffung von FFP2-Masken oder medizinische Schutzmasken besteht in der Regel nicht, da Leistungsberechtigte derzeit ausreichende Einsparmöglichkeiten in anderen Lebensbereichen haben. (Rn.6)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein unabweisbarer, besonderer Bedarf für die Beschaffung von FFP2-Masken oder medizinische Schutzmasken besteht in der Regel nicht, da Leistungsberechtigte derzeit ausreichende Einsparmöglichkeiten in anderen Lebensbereichen haben. (Rn.6) Der Antrag wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. wird abgelehnt. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem einstweiligen Rechtsschutzantrag vom 17.02.2021 die Gewährung eines coronabedingten Mehrbedarfs zur Anschaffung von Masken des FFP2-Standards oder medizinischen Masken im Wege der einstweiligen Anordnung. Sie geht hierbei von einem Mehrbedarf von 20,00 Euro pro Monat aus, der sich aus einem Bedarf von einer Maske pro Werktag zu einem Preis von 1,00 Euro pro Maske ergebe. Der Antrag ist statthaft. Da in der Hauptsache die Gewährung von Leistungen zur Existenzsicherung begehrt wird, ist zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu stellen. Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zum einen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Dieser bezieht sich auf den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, und ist gegeben, wenn bei der im Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. zur Parallelvorschrift des § 123 VwGO etwa Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, München 2003, § 123 Rn. 25 m.w.N.). Weitere Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Dieser liegt vor, wenn die erstrebte vorläufige Regelung besonders dringlich ist, wenn es also dem Antragsteller nicht zumutbar ist, die Hauptsachentscheidung abzuwarten (Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 26). Die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b, Rn. 42). Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf die Gewährung eines Mehrbedarfs zur Anschaffung von Schutzmasken des FFP2-Standards oder von medizinischen Schutzmasken. Nach § 21 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Vorliegend ist kein unabweisbarer Mehrbedarf gegeben. Zwar besteht gegenwärtig die Verpflichtung an bestimmten Orten eine medizinische Maske oder einen Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen, aber die hierdurch erforderliche Beschaffung geeigneter Masken ist über Zuwendungen Dritter sowie durch Einsparmöglichkeiten der Antragstellerin gedeckt. Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020 in der ab 01. März 2021 gültigen Fassung besteht in gewissen Bereichen die Verpflichtung, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Nach § 1 Buchst. i der CoronaVO der Landesregierung Baden-Württemberg ist abweichend von § 3 Abs. 1 in den Fällen der Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9 eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Eine solche Verpflichtung besteht demnach für die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), in Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, Friseurbetrieben und Barbershops (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 13 Nr. 11), in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (§ 3 Abs. 1 Nr. 3), in kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4), beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den theoretischen und praktischen Prüfungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5), in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) und bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 9). Auch wenn in diesen Bereichen die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken oder Masken des FFP2-Standards besteht, kann jedoch ein Bedarf in dem Ausmaß wie ihn die Antragstellerin angibt, nicht nachvollzogen werden. So erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb ein werktäglicher Aufenthalt der Antragstellerin in den Bereichen gemäß § 3 Abs. 1 Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9CoronaVO der Landesregierung Baden-Württemberg erforderlich ist. Mehrere Termine und Erledigungen können auch zusammengefasst auf einen Tag gelegt werden, z.B. am Tag eines Arzttermins auch Besorgungen im Einzelhandel für einen gewissen Zeitraum im Voraus getätigt werden. Selbst wenn man jedoch von einem werktäglichen Bedarf ausgehen würde, ist dieser aktuell durch Zuwendungen Dritter gedeckt. Nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 2a der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 14. Dezember 2020 (BAnz AT 15.12.2020 V1) zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 04.Februar 2021 hat die Antragstellerin bis zum Ablauf des 06. März 2021 einen Anspruch auf einmalig zehn Schutzmasken des FFP2-Standards. Diese können bei sachgerechter Handhabe mehrmals verwendet werden (vgl. hierzu den Informationsflyer zur Wiederverwendung für den Privatgebrauch der FH Münster, auf den das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Homepage verweist; abrufbar unter: https://www.fh-muenster.de/gesundheit/images/forschung/ffp2/01_ffp2_info11012021_doppel-seiten.pdf). Insbesondere das dort genau beschriebene Verfahren „7 Tage trocknen bei Raumluft“ ist auch durch die Antragstellerin durchführbar und ermöglicht eine fünfmalige Verwendung einer Schutzmaske des FFP2-Standards. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin auf mangelnde kognitive und persönliche Fähigkeiten der Antragstellerin, um eine ordnungsgemäße Wiederverwendung der Maske vorzunehmen, verweist, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin ist als Leistungsbezieherin nach dem SGB II erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II und damit in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht überzeugt, dass die Antragstellerin auch in der Lage ist, das Verfahren „7 Tage trocknen bei Raumluft“ durchzuführen. Durch die zehn kostenlos zur Verfügung gestellten Schutzmasken ist damit der Bedarf selbst bei täglichem Maskengebrauch für mindestens 50 Tage gedeckt. Ob nach Ablauf dieser 50 Tage aufgrund der dann bestehenden Pandemiesituation noch die Verpflichtung zum Tragen von Masken eines bestimmten Standards fortbesteht, ist noch nicht abzusehen. Unabhängig hiervon ist aber auch eine Bedarfsdeckung durch Einsparmöglichkeiten gegeben. 20 FFP2-Schutzmasken sind derzeit zu einem Preis von 12,99 Euro erhältlich (https://www.tchibo.de/ffp2-schutzmaske-20-stueck-p402018064.html); zudem gibt es zu einem Preis von ca. 1,00 Euro verschiedene Angebote am Markt (vgl. unter www.dm.de und www.aldi-sued.de). Aufgrund der aktuellen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sowie der bestehenden Kontaktbeschränkungen fallen Ausgaben in den Bereichen Verkehr (40,01 Euro), Freizeit, Unterhaltung, Kultur (43,52 Euro) und für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen (11,65 Euro) nur noch in reduziertem Maße an. Durch eine Umschichtung der frei werdenden Mittel aus diesen Bereichen kann die Antragstellerin 20 FFP2-Schutzmasken pro Monat finanzieren. Medizinische Masken sind zudem bereits zu weitaus günstigeren Preisen als FFP2-Schutzmasken erhältlich. Ein unabweisbarer, besonderer Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SBG II besteht demnach bei der Antragstellerin nicht. Auch ein Anordnungsgrund ist vorliegend aufgrund des Anspruchs auf zehn kostenlose FFP2-Masken sowie der Möglichkeit zur Finanzierung der Masken durch Einsparungen nicht gegeben, denn ein Anordnungsgrund besteht nicht, wenn die Antragstellerin jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 06.03.2017, Az.: L 7 SO 420/17 ER-B, Rn. 8). Der Antrag ist demnach abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren ist ebenfalls abzulehnen. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 bis 127 ZPO besteht ein Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn ein Beteiligter die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In Ermangelung einer hinreichenden Erfolgsaussicht kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht in Betracht. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt und keine Leistungen von mehr als einem Jahr streitig sind (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG), ist gegen diesen Beschluss die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 c) SGG ausgeschlossen. Nach aktuellem Änderungsbescheid vom 21.11.2020 sind der Antragstellerin derzeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bis zum 31.05.2021 bewilligt. Aufsetzend auf die bewilligten Leistungen wird hier im Wege der einstweiligen Anordnung ein Mehrbedarf von 20,00 Euro pro Monat begehrt. Das Begehren der Antragstellerin ist damit ausgehend von der Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags am 17.02.2021 auf die Gewährung von monatlichem Mehrbedarf in Höhe von 20,00 Euro bis zum Ablauf der aktuellen Leistungsbewilligung am 31.05.2021 gerichtet und erreicht damit den Beschwerdewert nicht.