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Urteil

S 6 R 2856/14

SG Mannheim 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2014:1120.S6R2856.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin kann weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag durchdringen. Dabei ist der Hauptantrag der Klägerin so auszulegen, dass sie eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte geltend macht, da sie maßgeblich auf die Vorschrift des § 236 b SGB VI abstellt, nicht auf § 36 SGB VI. Die Bescheide vom 25.06.2014 und 21.12.2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 11.09.2014 sind zu Recht ergangen und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat ab dem 01.07.2014 keinen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte, weder auf Grundlage des § 38 SGB VI, den die Klägerin vorliegend nicht angreift, noch nach der des § 236 b SGB VI. Unstreitig erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen der Altersrente für besonders langjährige Versicherte auf Grundlage der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Vorschrift des § 236 b Abs. 1 SGB VI. Denn sie ist am 09.03.1949, also vor dem 01.01.1964, geboren und hat demnach zum begehrten Zeitpunkt am 01.07.2014 das 63. Lebensjahr vollendet. Sie hat - insoweit unstreitig - auch die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt. Ein solcher Anspruch besteht auch aus § 38 SGB VI. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Dies hatte die Klägerin unstreitig bereits am 01.04.2014. Dies ist ihr auch durch die Beklagte vor Bewilligung der Altersrente für Frauen auf Grundlage des § 237 a SGB VI ausführlich erläutert worden. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf den in den Akten befindlichen Telefonvermerk. Ausgeschlossen ist der tatsächliche Rentenbezug der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236 b Abs. 1 SGB VI - ebenso wie nach § 38 SGB VI - allerdings auf Grundlage der Vorschrift des § 34 Abs. 4 SGB VI. Diese Vorschrift bestimmt, dass nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine (…) andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Dieser Ausschlussgrund trifft auf die Klägerin zu. Ihr wurde durch Bescheid vom 21.12.2012 ab dem Monat April 2013 eine Altersrente für Frauen auf Grundlage des § 237 a SGB VI bewilligt. Ab April 2013 hat sie diese Rente auch tatsächlich bezogen. Der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters, hier die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, ist ihr demnach verwehrt. Die Ansicht der Klägerin, dass ihre Bindung an die ursprüngliche Entscheidung, eine Altersrente für Frauen mit einem Rentenabschlag von 3,6 Prozent zu beziehen, auf Grundlage des „Zusammenspiels des § 34 Abs. 4 SGB VI und des § 236 b Abs. 1 SGB VI“ eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung bedeutet und daher die Norm des § 34 Abs. 4 SGB VI verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass sie nur auf den „Normalfall“ und nicht auf ihren Fall anzuwenden sei, hält das Gericht für nicht zutreffend. Dabei kann dahingestellt bleiben, was die Klägerin als „Normalfall“ ansieht. Auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Klägerin diese Formulierung nicht erläutert. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts kann § 34 Abs. 4 SGB VI nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Wechsel nur für Zeiten des Bezugs einer Altersrente ausgeschlossen ist, für die Zukunft jedoch weiterhin möglich sein müsse, d. h. vorliegend ab 01.07.2014. Dies ergibt sich weder aus Sinn und Zweck der Regelung noch ist hierfür unter dem Aspekt der eigentumsrechtlich geschützten Rentenanwartschaft nach Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine entsprechende Auslegung vorzunehmen. Der Wortlaut des § 34 Abs. 4 SGB VI ist eindeutig, soweit auf die Bewilligung einer Altersrente abgestellt wird. Der Wortlaut der Vorschrift in der Fassung ab 01.01.2008 ist insoweit nicht ganz eindeutig, als ein Wechsel nur für Zeiten des Bezuges ausgeschlossen ist. Bei der Auslegung der Vorschrift ist jedoch nicht nur der Wortlaut maßgebend, sondern entscheidend ist auch der Sinn und Zweck der Regelung unter Beachtung des vom Gesetzgeber selbst artikulierten Regelungszieles. Nach der gesetzgeberischen Begründung sollte gerade die Umgehung von Rentenabschlägen durch den späteren Wechsel in eine andere Rentenart wegen Alters ausgeschlossen sein, die durch die bloße Einlegung eines Rechtsbehelfs und damit durch Verhinderung des Eintritts der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides erreicht werden konnte. Im Übrigen diente die Änderung des § 34 Abs. 4 SGB VI nach den Gesetzgebungsmaterialien in erster Linie dem Zweck, die Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren und damit die Funktionsfähigkeit des Systems als solchem weiterhin zu gewährleisten. Entschließt sich ein Versicherter, Versichertenrente zum denkbar frühestens Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, der gesetzlich möglich ist, hat er aufgrund der damit - zumindest statistisch - zu erwartenden längeren Rentenlaufzeit auch erhebliche Rentenabschläge in Kauf zu nehmen. Die Rentenlaufzeit verkürzt sich nicht durch den bloßen Wechsel in eine andere Rentenart wegen Alters. Dass die Rentenabschläge, die § 77 SGB VI vorsieht, als solche nicht verfassungswidrig sind, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden (vgl. Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 17.08.2011 - L 20 R 548/10 unter Hinweis auf die Entscheidungen vom 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09). Rentenabschläge an sich sind zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Artikels 14 Abs. 1 Grundgesetz. Auch ist ein Abschlag von 3,6 Prozent pro Jahr eines früheren Rentenbeginns angemessen, um einen längeren Rentenbezug zu finanzieren. Die Regelung des § 237 a SGB VI ist insoweit auch mit dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.11.2008 - 1BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05). Insoweit ist die Neuregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI in der Fassung ab dem 01.01.2008 ein geeignetes und auch verhältnismäßiges Instrument, um die Finanzierungsgrundlagen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung vor übermäßiger Inanspruchnahme durch Versicherte zu schützen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI können auch unter dem Aspekt des Artikels 14 Abs. 1 Grundgesetz nicht erkannt werden. Auch das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass gegen die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. Urteil des Bundesssozialgerichts vom 26.07.2007 B 13 R 44/06 R). Diese Ansicht wird durch Stimmen in der Literatur bestätigt: Da das Bundesverfassungsgericht Stichtagsregelungen in aller Regel für unbedenklich hält, auch wenn sie bestimmte Personengruppen von neu eingeführten Leistungen ausschließen, ist die Regelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verfassungsrechtlich nicht bedenklich (vgl. Dünn/Stosberg, RVaktuell 2014, Seite 156, 163 mit Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.1992 - BVerfGE 87,1, 43). Dieser übereinstimmend in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Auffassung, dass die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI für sich genommen mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland im Einklang steht, schließt sich das erkennende Gericht voll umfänglich an. Die Zweifel des Kläger-Bevollmächtigten, ob das „Zusammenspiel des § 34 Abs. 4 SGB VI und des neu eingeführten § 236 b SGB VI“ ebenfalls der Verfassung, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz entspricht, ist im vorliegenden Fall nicht streitentscheidend. Die Klägerin ist durch die Regelung des § 236 b SGB VI im Vergleich zur bisherigen Regelung zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI nicht zusätzlich beschwert. Denn sie hätte bereits ab dem 01.04.2014 auf Grundlage des § 38 SGB VI eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen können, hätte sie sich nicht sehenden Auges für einen früheren Rentenbezug entschieden, der mit einem Rentenabschlag von 3,6 % verbunden war. Davon ist auch der hier klageweise geltend gemachte Anspruch erst ab dem 01.07.2014 umfasst. Die ausführliche Argumentation des Kläger-Bevollmächtigten, dass ein Teil besonders langjährig Versicherter besser gestellt werde als ein anderer Teil besonders langjährig Versicherter, da die Regelung des § 236 b SGB VI erst zum 01.07.2014 eingeführt worden sei und in Fällen wie dem der Klägerin ein Wechsel in diese Rente nicht mehr möglich ist, ist somit nicht mehr zu erörtern. Lediglich ergänzend weist das Gericht daher darauf hin, dass es, selbst wenn ein Fall einer Ungleichbehandlung angenommen würde, diese ausweislich der der Klägerin seitens des zuständigen Bundesministeriums nahegebrachten Argumentation für gerechtfertigt erachtet. Bei der Bewilligung zusätzlicher Leistungen durch den Gesetzgeber bedarf es in der Regel einer Stichtagsregelung, da eine Besserstellung aller Versicherten unendlich in die Vergangenheit die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung ad absurdum führen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Klägerin macht einen Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte geltend. Die am ... geborene Klägerin beantragte am 16.10.2012 eine Altersrente für Frauen auf Grundlage des § 237 a Sozialgesetzbuch/Rentenversicherung (SGB VI) zum 01.04.2013. Anlässlich eines Telefonats am 08.11.2012 fragte die Klägerin an, ob ihr noch eine andere Rentenart zustehen könnte. Ihr wurde daraufhin mitgeteilt, dass sie auch die Anspruchsvoraussetzungen für langjährig Versicherte erfülle und entsprechende Probeberechnungen durchgeführt würden. Es werde die für sie günstigste Rente ausgezahlt. In einem zweiten Telefonat wurde der Klägerin auf Anfrage mitgeteilt, dass eine andere Rente zum 01.04.2013 nicht günstiger sei. Die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI sei mit einem Abschlag von drei Monaten mehr verbunden. Ohne Abschläge könne die Altersrente für besonders langjährige Versicherte mit einem Rentenbeginn ab dem 01.04.2014 bezogen werden. Die Klägerin erklärte darauf, dass sie unbedingt zum 01.04.2013 in Rente gehen wolle, da sie schon gekündigt habe. Die Altersrente für Frauen mit einem Abschlag von 3,6 Prozent wurde ihrerseits akzeptiert. Durch Bescheid vom 21.12.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin die Altersrente für Frauen ab dem 01.04.2013 mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 1.289,38 €. Der dabei vorgenommene Rentenabschlag wurde in Anlage 6 des Rentenbescheides erläutert. Mit Schreiben vom 24.01.2014 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie einen Abschlag in Höhe von 3,6 Prozent bei einer vorherigen Berufstätigkeit von über 50 Jahren nicht für gerecht halte. Mit Schreiben vom 30.01.2014 antwortete die Beklagte, dass der Klägerin bereits bindend eine Rente bewilligt worden sei. Nach § 34 Abs. 4 SGB VI sei der Wechsel in eine andere Altersrentenart damit ausgeschlossen. Hinsichtlich der beabsichtigten Änderung im Rentenrecht bleibe die konkrete Ausgestaltung abzuwarten. Unaufgefordert kam die Beklagte mit Schreiben vom 25.06.2014 auf die Angelegenheit zurück und lehnte den Antrag der Klägerin auf Altersrente für besonders langjährige Versicherte durch Bescheid vom selben Tage ab. Die Klägerin beziehe bereits seit dem 01.04.2013 eine Altersrente für Frauen. Auf Grundlage des § 34 Abs. 4 SGB VI sei daher der Wechsel von dieser bindend bewilligten und bezogenen Altersrente in eine andere Altersrente nicht möglich. Am 14.07.2014 legte die anwaltlich vertretene Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Die Festsetzung des Stichtages 1. Juli 2014 durch des Gesetzgeber für den vorzeitigen Bezug der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die hierfür seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales angeführte Rechtfertigung, dass eine rückwirkende Einführung der Rente ab 63 die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versichertengemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung überlasten würde und nur über höhere Rentenversicherungsbeiträge oder Leistungseinschränkungen an anderer Stelle finanziert werden könnte, halte der vertieften fassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip enge den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Rentenbereich jedenfalls dergestalt ein, dass es ihm verwehrt sei, einem Personenkreis einer Zielgruppe eine Begünstigung zu gewähren und einem anderen Personenkreis derselben Zielgruppe diese Begünstigung zu versagen (BVerfGE 110, 412, 431). Auch die seitens des Ministeriums zitierte Generationengerechtigkeit könne diesen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss nicht rechtfertigen. § 34 Abs. 4 SGB VI sei daher verfassungskonform so auszulegen, dass in dem vorliegenden Fall eine Einbeziehung der Klägerin in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit Wirkung für die Zukunft und eine entsprechende Neuberechnung ihrer Rente ermöglicht werde. Durch Widerspruchsbescheid vom 11.09.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Vorschrift des § 34 SGB VI sei zum 01.08.1996 eingeführt und zuletzt zum 01.01.2008 geändert worden. Seit dem 01.01.2008 sei nach bindender Bewilligung oder für Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Alters der Wechsel unter anderem in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Am 23.09.2014 hat die Klägerin zum Sozialgericht Mannheim Klage erhoben. Sie wiederholt die rechtlichen Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Bevollmächtigte der Klägerin ergänzt, dass dem einfachen Gesetzgeber unterstellt werden dürfe, dass er im Abs. 4 des § 34 SGB VI insbesondere den Wechsel in eine andere Rente nicht in jedem Fall und nicht in den Fällen des gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses unterbinden wollte, sondern nur in den „Normalfällen“. Damit sei der Weg frei für eine teleologische Reduktion des Wortlauts, ohne dass damit die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers verfälscht werde. Sollte sich das erkennende Gericht zu einer solchen verfassungskonformen Auslegung nicht in der Lage sehen, bleibe nur die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 25.06.2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2014 und unter Änderung des Bescheides vom 21.12.2012 die Beklagte zu verurteilen, ihr eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.07.2014 zuzuerkennen, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz einzuholen, ob § 34 Abs. 4 SGB VI i.V.m. § 236 b SGB VI mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar ist, soweit danach langjährig Versicherte im Sinne des § 36 b SGB VI von der abschlagsfreien Rente ausgeschlossen werden, wenn sie vor Inkrafttreten des „Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung“ am 1. Juli 2014 bereits Altersrente bezogen haben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.