Gerichtsbescheid
S 6 AS 3261/16
SG Mannheim 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2016:1212.S6AS3261.16.00
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Leitsätze
1. Nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB 2 erhält Leistungen nach dem SGB 2 nicht, wer u. a. in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Nach S. 2 steht dieser der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleich. Untersuchungshaft unterfällt dem Begriff der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung.(Rn.26)
(Rn.27)
2. Der komplette Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB 2 macht eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BSG vom 16. 12. 2008, B 4 AS 9/08 R hinsichtlich der Anrechnung ersparter Verpflegungsaufwendungen als Einkommen auf den grundsicherungsrechtlichen Bedarf entbehrlich.(Rn.31)
3. Steht der Leistungsempfänger seit Jahren im Bezug von Leistungen der Grundsicherung und ist er erstmals inhaftiert worden, so musste ihm nicht bekannt sein, dass er die Inhaftierung wegen des Leistungswegfalls dem Grundsicherungsträger mitteilen muss.(Rn.35)
4. Er war infolgedessen nicht grob fahrlässig in Unkenntnis über den Wegfall seines Leistungsanspruchs i. S. von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB 10. Damit ist eine Erstattung der zu Unrecht bezogenen Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen.(Rn.37)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 20.07.2016 sowie der Widerspruchsbescheid vom 24.10.2016 werden aufgehoben. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu einem Viertel.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB 2 erhält Leistungen nach dem SGB 2 nicht, wer u. a. in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Nach S. 2 steht dieser der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleich. Untersuchungshaft unterfällt dem Begriff der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung.(Rn.26) (Rn.27) 2. Der komplette Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB 2 macht eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BSG vom 16. 12. 2008, B 4 AS 9/08 R hinsichtlich der Anrechnung ersparter Verpflegungsaufwendungen als Einkommen auf den grundsicherungsrechtlichen Bedarf entbehrlich.(Rn.31) 3. Steht der Leistungsempfänger seit Jahren im Bezug von Leistungen der Grundsicherung und ist er erstmals inhaftiert worden, so musste ihm nicht bekannt sein, dass er die Inhaftierung wegen des Leistungswegfalls dem Grundsicherungsträger mitteilen muss.(Rn.35) 4. Er war infolgedessen nicht grob fahrlässig in Unkenntnis über den Wegfall seines Leistungsanspruchs i. S. von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB 10. Damit ist eine Erstattung der zu Unrecht bezogenen Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen.(Rn.37) Der Bescheid des Beklagten vom 20.07.2016 sowie der Widerspruchsbescheid vom 24.10.2016 werden aufgehoben. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu einem Viertel. Das Gericht entscheidet gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Die unter dem Aktenzeichen S 6 AS 3347/16 gegen den Bescheid vom 07.07.2016 erhobene Klage ist bereits unzulässig. Im Übrigen sind die Klagen mit Ausnahme der Anfechtung des Bescheides vom 20.07.2016 sowie des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2016 (teilweise Aufhebung der Bewilligung der Regelleistung im April 2016) nicht begründet. Die Anfechtungsklage (§ 54 SGG) gegen den Bescheid vom 07.07.2016 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 21.12.2016 ist nicht zulässig. Insoweit fehlt es an einer Klagebefugnis des Klägers. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn der Kläger durch die angegriffenen Bescheide möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist (sog. formelle Beschwer; vergleiche Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 54 Rn. 9). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn mit Bescheid vom 07.07.2016 wurden nach vorheriger kompletter Aufhebung der Bewilligung der Regelleistung für den Monat Juli 2016 durch Bescheid vom 15.04.2016 nach erfolgtem Nachweis der Haftentlassung des Klägers ab dem 08.07.2016 wieder Grundsicherungsleistungen in Form der anteiligen Regelleistung bewilligt. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die ausführliche Darstellung in der Horizontalübersicht des angegriffenen Bescheides (Blatt 447 der Verwaltungsakte des Beklagten) Bezug genommen. Berechnungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich und im Übrigen seitens des Klägers auch nicht gerügt. Da der Kläger durch die Weiterbewilligung der Leistungen besser gestellt ist als durch die zuvor erfolgte vollständige Aufhebung für den Monat Juli 2016, fehlt es an einer Beschwer und somit an einer Klagebefugnis. Die Klagen zu den Aktenzeichen S 6 AS 3261/16, S 6 AS 3262/16 und S 6 AS 3346/16 sind als Anfechtungsklagen im Sinne des § 54 SGG zulässig, aber mit Ausnahme der Anfechtung der rückwirkenden teilweisen Aufhebung der Regelleistung für den Monat April mit damit einhergehender Forderung der Erstattung und Aufrechnung nicht begründet. Denn für die Dauer der Inhaftierung, jedenfalls aber für den streitigen Zeitraum vom 07.04.2016 bis 07.07.2016 hat der Kläger keinerlei Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Da es dem Gericht verboten ist, im Klageverfahren die Position des Klägers im Vergleich zur Verwaltungsentscheidung zu verschlechtern (sogenanntes Verbot der reformatio in peius) sind die Klagen gegen die streitigen Bescheide und Widerspruchsbescheide lediglich abzuweisen. Dem Kläger ist im Rahmen des Klageverfahrens nicht auch noch die Bewilligung von Kosten der Unterkunft für den streitigen Zeitraum aufzuheben. Die Aufhebung der zuvor erfolgten Leistungsbewilligung für die Zukunft, nämlich den Zeitraum 01.05.2016 bis 07.07.2016 durch den Bescheid vom 15.04.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 07.07.2016 ist zu Recht erfolgt. Auch der Überprüfungsbescheid vom 11.07.2016 erging folgerichtig zu Recht, da in der zu überprüfenden Entscheidung vom 15.04.2016 das Recht zutreffend angewandt und nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde (§ 44 Sozialgesetzbuch/Verwaltungsverfahren - SGB X). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Verwaltungsverfahren (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum Februar bis Juli 2016 mit Bescheid vom 08.01.2016 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. In den Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorlagen, ist eine wesentliche Änderung eingetreten, da durch die Inhaftierung die Leistungsvoraussetzungen wegen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II nicht mehr vorlagen. Der Kläger ist grundsätzlich leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II, da er das 15. Lebensjahr vollendet, das Lebensalter von 66 Jahren und 10 Monaten noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig ist, hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Allerdings ist der Kläger nach § 7 Abs. 4 Satz 1, 2 SGB II für den Zeitraum der Inhaftierung vom Bezug der Grundsicherungsleistungen - hier der streitigen Regelleistung - ausgeschlossen. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist nach Satz 2 der Vorschrift der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Im streitigen Zeitraum war der Kläger inhaftiert. Die durch ihn absolvierte Untersuchungshaft unterfällt dem Begriff der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung (Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 7 Rdnr. 127). In § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II findet sich eine Ausnahmeregelung, nach der abweichend von Satz 1 der Vorschrift Leistungen nach dem SGB II erhält, (1.) wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder (2.) wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Obwohl § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II ausdrücklich nur „Satz 1“ nennt, gilt Abs. 4 Satz 3 auch für den Personenkreis des Abs. 4 Satz 2. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür (vor allem nicht in den Gesetzesmaterialien, Bundestagsdrucksache 16/1410, Seite 20), dass die Gleichstellung der Personenkreise nicht die „Abweichungen“ einschließen sollte (Münder, SGB II, 4. Auflage, § 7 Rdnr. 107; Leopold, in: juris-PK SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7 Rdnr. 241). Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II im Falle des Klägers nicht vor. Denn er war weder in einem Krankenhaus im Sinne des § 107 Sozialgesetzbuch/ Krankenversicherung (SGB V) untergebracht, noch war er während der Untersuchungshaft unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig. Da der Kläger mithin über § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II vom Leistungsbezug komplett ausgeschlossen ist, kommt es auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anrechnung ersparter Verpflegungsaufwendungen als Einkommen auf den grundsicherungsrechtlichen Bedarf (vergl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 16.12.2008 - B 4 AS 9/08 R - und vom 18.06.2008 - B 14 AS 22/07 R) nicht an. Die rückwirkende Aufhebung für den Monat April 2016 ist auf Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB X nicht zu Recht erfolgt. Als Folge davon sind die auf dieser Grundlage erfolgte Forderung der Erstattung und die vorgenommene Aufrechnung ebenfalls nicht rechtmäßig. Der Kläger wird dadurch in seinen Rechten verletzt und der Bescheid vom 20.07.2016 sowie der Widerspruchsbescheid vom 24.10.2016 sind aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i.V.m. §§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch/Arbeitsförderung (SGB III) ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit (1.) die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt, (2.) der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, (3.) nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder (4.) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Vorliegend fehlt es bereits am Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Zum einen ist die Änderung nicht zu Gunsten, sondern zu Lasten des Klägers erfolgt. Denn sein Leistungsanspruch ist (teilweise) weggefallen. Zwar ist der Kläger einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse nicht nachgekommen. Allerdings hat das Gericht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt. Der Kläger steht bereits seit Jahren im Bezug von Grundsicherungsleistungen. Allerdings ist er erstmals inhaftiert worden. Sein Schriftverkehr nach Kürzung der Regelleistung zeigt, dass er keinerlei Kenntnis darüber hatte, dass während der Inhaftierung kein Leistungsanspruch besteht. Da er das erste Mal inhaftiert war, musste ihm nicht bekannt sein, dass er die Inhaftierung wegen des Leistungswegfalls dem Beklagten anzeigen musste. Zwar findet sich im ausgefüllten Weiterbewilligungsantrag ein Hinweis darauf, dass der Kläger geänderte Verhältnisse anzuzeigen hat. Allerdings trifft keiner der dort genannten Sachverhalte die Inhaftierung. Es findet sich keinerlei Hinweis darauf, dass mit Abgabe des Weiterbewilligungsantrags der Kläger umfassend über seine Mitteilungspflichten belehrt wurde, ggfs. durch Ausgabe eines umfänglichen Merkblattes, das auch den Sachverhalt der Inhaftierung umfasste. Der Kläger hat nicht im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X Einkommen oder Vermögen erzielt. Insoweit wird auf die zutreffende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 16.12.2008 (B 4 AS 9/08 und 18.06.2008 - B 14 AS 22/07 R) zur Anrechnung ersparter Verpflegungsaufwendungen bei stationärer Unterbringung verwiesen sowie auf den richterlichen Hinweis hierzu (Blatt 31 der Gerichtsakte). Auch war der Kläger nicht grob fahrlässig in Unkenntnis über den Wegfalls seines Leistungsanspruchs im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X. Zwar war der Kläger in Unkenntnis über die rechtlichen Gegebenheiten (s.o.). Dies war ihm aber nicht im Sinne mindestens grober Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Kläger befand sich lediglich in Untersuchungshaft. Im Gegensatz zur Strafhaft, bei der die Dauer im Wesentlichen bereits zu Beginn der Verbüßung vorbestimmt ist, unterliegt die Untersuchungshaft hinsichtlich ihrer Fortdauer der ständigen Überprüfung. Sie ist nicht von vornherein auf bestimmte Dauer angelegt. Es lag daher für den Kläger als rechtlichem Laien nicht von vornherein auf der Hand, dass Grundsicherungsleistungen nicht mehr zustanden. Diese Unkenntnis beruht nicht auf grober Fahrlässigkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt die Quote des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten. Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Grundsicherungsleistungen wegen Inhaftierung. Der am … geborene Kläger bezieht seit Jahren Grundsicherungsleistungen. Zuletzt wurden ihm vor dem streitigen Zeitraum durch Bescheid des Beklagten vom 08.01.2016 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum Februar bis Juli 2016 in Höhe von monatlich 739,80 € bewilligt. Nachdem dem Beklagten bekannt wurde, dass der Kläger sich ausweislich der Auskunft seiner Bevollmächtigten in einem Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg seit dem 07.04.2016 in Untersuchungshaft befand, hob er die Leistungsbewilligung durch Änderungsbescheid vom 15.04.2016 hinsichtlich der Regelleistung für die Monate Mai bis Juli 2016 auf. Mit Schreiben vom 31.05.2016 und 23.06.2016 hörte der Beklagte zudem den Kläger zu der beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung für April 2016 in Höhe der anteiligen Regelleistung von 323,20 € an. Er gab auch Gelegenheit zur Stellungnahme zu der gleichzeitig in Höhe dieses Betrages geltend gemachten Erstattung und möglichen Einziehung per Aufrechnung. Der Kläger äußerte sich hierauf nicht. Am 07.07.2016 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen und legte einen Entlassungsschein der JVA … vor, ausweislich dessen er sich vom 06.04.2016 bis 07.07.2016 in Untersuchungshaft befand. Daraufhin änderte der Beklagte den Bescheid vom 15.04.2016 durch weiteren Änderungsbescheid vom 07.07.2016 insoweit ab, als für den Monat Juli 2016 wiederum 323,20 € als Regelleistung neben den Kosten der Unterkunft zuerkannt wurden. Auf Antrag des Klägers vom 09.07.2016 überprüfte der Beklagte seinen unter dem 15.04.2016 erlassenen Bescheid und kam zu dem Ergebnis, dass dieser unverändert bleibe. Es sei weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch das Recht falsch angewendet worden. Entsprechend der zuvor erfolgten Anhörung hob der Beklagte mit Bescheid vom 20.07.2016 die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen hinsichtlich des Regelbedarfs für April 2016 in Höhe von 323,20 € auf und forderte die Erstattung dieses Betrages vom Kläger. Der Erstattungsbetrag werde von seiner Leistung ab August 2016 in Höhe von 40,40 € monatlich aufgerechnet. Am 02.08.2016 legte der Kläger Widerspruch ein gegen den Überprüfungsbescheid vom 11.07.2016 sowie den Änderungsbescheid vom 15.04.2016. Mit weiteren Widerspruchsschreiben vom selben Tage wandte er sich gegen den Bescheid vom 07.07.2016 sowie vom 20.07.2016. Durch Widerspruchsbescheid vom 30.09.2016 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.07.2016 zurück. Durch Widerspruchsbescheid vom 24.10.2016 wies er den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.07.2016 zurück. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.04.2016 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 21.10.2016 zurückgewiesen. Ebenfalls unter dem 21.10.2016 erging der Widerspruchsbescheid, der den Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.07.2016 zurückwies. Gegen die genannten vier Widerspruchsbescheide hat der Kläger unter den Aktenzeichen S 6 AS 3261/16, S 6 AS 3262/16, S 6 AS 3346/16 und S 6 AS 3347/16 Klage erhoben. Durch Beschluss vom 17.11.2016 hat das Gericht alle Verfahren unter dem führenden Aktenzeichen S 6 AS 3261/16 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass ihm auch während der Inhaftierung die Regelleistung weiter zu bewilligen sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 15.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2016, den Bescheid vom 07.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2016, den Bescheid vom 11.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2016 sowie den Bescheid vom 20.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2016 aufzuheben und ihm unverändert auf Grundlage des Bescheides vom 08.01.2016 Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum April bis Juli 2016 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Inhaftierung habe nach § 7 Abs. 4 Sozialgesetzbuch/Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bestanden. Lediglich aufgrund einer Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger seien die Kosten der Unterkunft weiter unverändert ausgezahlt worden. Für den Monat April 2016 sei die gewährte Regelleistung mit Ausnahme von 6 Tagen á 13,47 € (404,00 € : 30 Tage, für 6 Tage also 80,82 €), gerundet auf 80,80 € aufzuheben. Aufzuheben sei die Leistungsbewilligung auch für die Monate Mai und Juni sowie für die ersten sechs Tage im Juli. Das Gericht hat den Beteiligten mit Verfügung vom 18.11.2016 Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid bis zum 10.12.2016 zu äußern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.