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Urteil

S 7 R 198/15

SG Mannheim 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2016:0729.S7R198.15.00
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Leitsätze
Ein Urteil eines deutschen Gerichts, mit dem die Ehe zweier ausländischer (hier: türkischer) Staatsangehöriger rechtskräftig geschieden worden ist, steht der Gewährung einer Witwen- bzw Witwerrente nach § 46 SGB 6 auch dann entgegen, wenn das nach ausländischem (hier: türkischem) Recht erforderliche Anerkennungsverfahren nicht durchgeführt worden ist (Anschluss an BSG vom 13.1.1999 - B 13 RJ 17/98 R = BSGE 83, 200 = SozR 3-2600 § 46 Nr 2). (Rn.23)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Urteil eines deutschen Gerichts, mit dem die Ehe zweier ausländischer (hier: türkischer) Staatsangehöriger rechtskräftig geschieden worden ist, steht der Gewährung einer Witwen- bzw Witwerrente nach § 46 SGB 6 auch dann entgegen, wenn das nach ausländischem (hier: türkischem) Recht erforderliche Anerkennungsverfahren nicht durchgeführt worden ist (Anschluss an BSG vom 13.1.1999 - B 13 RJ 17/98 R = BSGE 83, 200 = SozR 3-2600 § 46 Nr 2). (Rn.23) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die form- und fristgerecht erhobene statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtene Verwaltungsentscheidung nicht beschwert, denn der Bescheid vom 02.09.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2015 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Witwenrente. Gemäß § 46 Abs. 2 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie (1.) ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, (2.) das 47. Lebensjahr vollendet haben oder (3.) erwerbsgemindert sind. Die Klägerin ist keine "Witwe" des Versicherten im Sinne dieser Anspruchsgrundlage. "Witwe" im Sinne des § 46 Abs. 2 SGB VI wird eine Frau grundsätzlich nur dann, wenn zwischen ihr und dem Versicherten im Zeitpunkt des Todes eine rechtsgültige Ehe bestanden hat (vgl. z.B. BSGE 45, 180, 181 = SozR 2200 § 1264 Nr. 1). Nach Überzeugung der Kammer ist die zwischen der Klägerin und dem Versicherten geschlossene Ehe in dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt des Todes des Versicherten rechtskräftig geschieden. Die am 31.03.1989 geschlossene Ehe vor dem Standesbeamten im türkischen Konsulat zwischen dem Versicherten und der Klägerin kam rechtsgültig zustande. Da das Sozialrecht keinen eigenen Ehebegriff kennt, folgt es insoweit dem bürgerlichen Recht (vgl. dazu: Viele Hauck/Noftz, SGB VI, RdNr. 5). Die Ehe ist allerdings vor dem Tod des Versicherten durch das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg am 25.04.2006 rechtskräftig geschieden worden. Zwischen den Beteiligten ist vor allem streitig, ob die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten durch rechtskräftiges Scheidungsurteil vom Amtsgericht Heidelberg vom 25.04.2006 wirksam aufgelöst worden ist. Insofern geht es letztlich um die Frage, ob das Scheidungsurteil Gestaltungswirkung bereits mit seiner Rechtskraft entfaltet hat oder ob dies von weiteren Voraussetzungen abhängig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die deutschen Gerichte zwar nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates der EU vom 27.11.2003 (Brüssel II a) i. V. m. § 606a Abs. 1 Nr. 2 ZPO (gültige Fassung bis 31.12.2006) für Ehesachen zuständig sind, wenn beide Ehegatten - wie es hier der Fall war - ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, die Scheidung jedoch gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (in der Fassung bis zum 07.11.2006) nach dem Recht erfolgt, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Letztere unterliegen wiederum gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB (in der Fassung bis zum 07.11.2006) dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören. Folglich richtete sich die Scheidung der Klägerin nach türkischem Recht. Insofern ist hier von Bedeutung, dass dieses Recht eine besondere Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile vorsieht (vgl. dazu Ansay, Das Standesamt 1983, 29; Finger, FuR 1997, 129; Kilec, IPRax 1994, 477; Krüger, Das Standesamt 1983, 49; Rumpf, FamRZ 1998, 119). Eine derartige Anerkennung des Urteils des AG Heidelberg vom 25.04.2006 durch eine türkische Stelle liegt nach dem Vorbringen der Klägerin nicht vor. Zu der Frage, inwiefern das Urteil eines deutschen Gerichts, durch das die Ehe zweier ausländischer Staatsangehöriger nach dem Recht deren Heimatstaates geschieden wird, in Deutschland Gestaltungswirkung entfaltet, solange noch eine nach dem betreffenden Heimatrecht erforderliche Anerkennung durch eine Stelle dieses Staates fehlt, werden in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten. Eine Meinung ordnet die Gestaltungswirkung dem für die Scheidung anwendbaren materiellen ausländischen Recht ("lex causae") zu und verneint demzufolge eine Gestaltungswirkung des Scheidungsurteils bis zum Vorliegen der im Heimatstaat erforderlichen Anerkennung (vgl. z.B. Hausmann, Kollisionsrechtliche Schranken von Scheidungsurteilen, 1980, S 76 ff; derselbe, FamRZ 1981, 833, 835; Staudinger/Spellenberg, BGB-Komm, 12. Aufl., §§ 606 ff. ZPO RdNr. 417). Nach anderer Ansicht haben Scheidungsurteile eine absolute internationale Gestaltungswirkung, sind also immer zu berücksichtigen (vgl. z.B. Raape/Sturm, Internationales Privatrecht, Bd. I 1977, S 290 f). Die wohl überwiegende Meinung sieht in ausländischen Wirksamkeitserfordernissen eine Frage des Verfahrensrechts und hält ihr Fehlen - soweit es die Gestaltungswirkung des deutschen Scheidungsurteils im Inland anbelangt - für unbeachtlich (vgl. z.B. Erman/Hohloch, BGB-Komm, Art. 17 EGBGB RdNr. 45; Haas, FamRZ 1993, 610 f; Münchener Komm/Winkler von Mohrenfels, Art. 17 EGBGB RdNr. 117; Münchener Komm/Gottwald, § 328 ZPO RdNr. 133; Soergel/Schurig, BGB-Komm, 12. Aufl., Art. 17 EGBGB RdNr. 62; BSG, Urteil vom 13.01.1999 – B 13 RJ 17/98 R –, BSGE 83, 200-205, SozR 3-2600 § 46 Nr. 2, RdNr. 25). Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnt eine absolute internationale Gestaltungswirkung von Scheidungsurteilen ab (vgl. BGH FamRZ 1972, 360, 361). Im Übrigen differenziert er je nach dem rechtlichen Zusammenhang, in welchem sich die Frage der Gestaltungswirkung eines deutschen Scheidungsurteils stellt. Soweit es die Prüfung von nach ausländischem Recht zu beurteilenden Ehehindernissen anbelangt, hat der BGH auf die Anerkennung des Scheidungsurteils nach dem betreffenden Recht abgestellt (vgl. BGHZ 41, 136, 145 f; BGH FamRZ 1972, 360, 361). Bei der Anwendung ausländischen Erbrechts hat er dem Fehlen einer Anerkennung des deutschen Scheidungsurteils im Ausland hingegen keine Bedeutung beigemessen (vgl. BGH FamRZ 1982, 651, 653). Auch das Bundessozialgericht (BSG) sieht eine differenzierende Betrachtungsweise als sachgerecht an, welcher sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt. Denn einerseits hat der deutsche Gesetzgeber durch die Inanspruchnahme einer internationalen Zuständigkeit in Ehesachen (vgl. § 606a ZPO a.F.) zum Ausdruck gebracht, dass er ausländischen Ehegatten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland eine effektive Möglichkeit der Scheidung eröffnen wollte. Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 17 Abs. 2 EGBGB a.F., wonach eine Ehe im Inland nur durch ein Gericht geschieden werden kann, dass durch die Anknüpfung an ein ausländisches Scheidungsrecht nicht auch die danach vorgesehene Form der Scheidung übernommen werden sollte (vgl. dazu Soergel/Schurig, BGB-Komm, 12. Aufl, Art. 17 EGBGB RdNr. 62). Andererseits kann eine Rechtsangelegenheit einen so starken Auslandsbezug haben, dass es nicht vertretbar erscheint, bei der Heranziehung eines deutschen Scheidungsurteils das Fehlen eines ausländischen Wirksamkeitserfordernisses unberücksichtigt zu lassen. Die danach erforderlich Abwägung zwischen den gegensätzlichen Prinzipien eines äußeren ("lex causae- Anknüpfung") oder inneren ("lex fori- Anknüpfung") Entscheidungs-einklangs (vgl. dazu BVerfG 31, 58, 83 f.) hat bei der Auslegung der für die Hauptfrage maßgeblichen Norm anzusetzen, in deren Zusammenhang sich die Vorfrage des Bestehens einer gültigen Ehe stellt (vgl. Winkler von Mohrenfels, IPRax 1988, 341, 342 f), hier also bei § 46 SGB VI (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 13.01.1999 – B 13 RJ 17/98 R –, BSGE 83, 200-205, SozR 3-2600 § 46 Nr. 2, RdNr. 27). Die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat im Wesentlichen eine Unterhaltsersatzfunktion (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 -, in FamRZ 1998, 811). Dies zeigt sich nicht zuletzt an der Regelung über die Anrechnung eigenen Einkommens der Witwe (vgl. § 97 SGB VI). Dabei knüpft das Gesetz an das verfassungsrechtlich geschützte Rechtsinstitut der Ehe an (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG). Die Ehe muss in einer rechtlich anerkannten Form zustande gekommen sein und noch im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bestanden haben. Insoweit kann auch eine nach ausländischem Recht wirksame Eheschließung ausreichen, die in Deutschland (noch) keine Anerkennung (vgl. dazu Art. 7 des Familienrechtsänderungsgesetzes a.F.) gefunden hat (vgl. BVerfGE 62, 323 = SozR 2200 § 1264 Nr. 6, BSG, Urteil vom 13.01.1999 – B 13 RJ 17/98 R –, BSGE 83, 200-205, SozR 3-2600 § 46 Nr. 2, RdNr. 28). Da es bei der Witwenrente um die Versorgung des überlebenden Partners, also um eine Frage von existentieller Bedeutung geht, ist den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. z.B. BSGE 46, 104, 107 f = SozR 2200 § 1264 Nr. 2). Dementsprechend hat das BSG bereits entschieden, dass nach dem Tode eines Versicherten, dessen erste Ehe nach dem Recht seines Heimatlandes geschieden worden ist und der eine nach dem dortigen Recht gültige zweite Ehe geschlossen hat, sowohl die in Deutschland lebende erste als auch die zweite Ehefrau hinterbliebenenrentenberechtigt sind, wenn die Scheidung der ersten Ehe in Deutschland nicht anerkannt worden ist (vgl. BSGE 43, 238 = SozR 2200 § 1268 Nr. 9). Hingegen ist das BSG in einem Fall, in welchem ausländische Ehegatten in Deutschland rechtskräftig geschieden worden waren, das Scheidungsurteil in deren Heimatstaat jedoch nicht anerkannt worden war, ohne weiteres davon ausgegangen, dass (nur) eine Geschiedenenwitwenrente (vgl. § 1265 der Reichsversicherungsordnung, jetzt: § 243 SGB VI) in Betracht kam (vgl. BSG, Urteil vom 22.11.1994 - 8 RKn 8/94 -, in Kompaß 1995, 156; BSG, Urteil vom 13.01.1999 – B 13 RJ 17/98 R –, BSGE 83, 200-205, SozR 3-2600 § 46 Nr. 2, RdNr. 29). Wegen des starken Inlandbezuges des vorliegenden Rechtsstreits hält es die Kammer für geboten, angesichts des rechtskräftigen Scheidungsurteils des AG Heidelberg einen Witwenrentenanspruch der Klägerin zu verneinen. Zum einen betrifft das Verfahren eine Leistungsgewährung aus dem inländischen System der gesetzlichen Rentenversicherung. Zum anderen haben sowohl die Klägerin als auch der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes im Inland gewohnt. Im Hinblick auf die von ihnen selbst betriebene Ehescheidung durch ein deutsches Gericht konnten sie nicht davon ausgehen, dass sie weiterhin in einer hier gültigen Ehe lebten. Insofern fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin in eine rentenrechtliche Absicherung im Falle des Todes des Versicherten (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 13.01.1999 – B 13 RJ 17/98 R –, BSGE 83, 200-205, SozR 3-2600 § 46 Nr 2, Rn. 30) Es mag zwar zutreffen, dass die Klägerin gehindert war, in der Zeit bis zum Tode des Versicherten wieder zu heiraten, weil sie von den zuständigen türkischen Stellen mit Rücksicht auf ihre nach dortigem Recht noch als wirksam angesehene Ehe mit dem Versicherten kein Ehefähigkeitszeugnis erlangen konnte. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin keine andere Beurteilung. Zunächst bestand für die Klägerin die Möglichkeit, dieses Ehehindernis zu beseitigen, indem sie das deutsche Scheidungsurteil in der Türkei förmlich anerkennen ließ. Eine Verletzung ihrer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Eheschließungsfreiheit (vgl. BVerfGE 31, 58) liegt daher fern. Im Übrigen setzt sich die Klägerin zu ihrem eigenen Verhalten in einen gewissen Widerspruch, wenn sie sich hier auf die in der Türkei fortbestehenden Restwirkungen ihrer Ehe beruft, deren Auflösung durch ein deutsches Gericht sie selbst mit veranlasst hat. Darüber hinaus ist sie nicht bereits deswegen als Witwe i.S. von § 46 SGB VI anzusehen, weil die fehlende Anerkennung des Scheidungsurteils in der Türkei ihrer Wiederverheiratung entgegenstand. Denn es handelt sich insoweit um unterschiedliche Gegenstände, die nicht einheitlich behandelt werden müssen. Die Frage, ob jemand durch Wiederverheiratung einen neuen eherechtlichen Status erlangen kann, hat insbesondere einen wesentlich stärkeren Bezug zur insoweit gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen ausländischen Rechtsordnung als die Gewährung von inländischen Sozialleistungen. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt im Ergebnis der Hauptsachenentscheidung. Die Beteiligten streiten über eine Witwenrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die am … 1971 geborene in Deutschland lebende türkischstämmige Klägerin heiratete am 31.03.1989 den ebenfalls türkischen Staatsangehörigen, .... Die Klägerin wurde am 25.04.2006 von ihrem damaligen Ehemann ... vom Amtsgericht Heidelberg geschieden. Auch nach der Scheidung lebten beide in der Bundesrepublik. ... verstarb am 25.12.2013. Mit Antrag vom 03.07.2014 begehrte die Klägerin eine Witwenrente von der Beklagten. Mit Bescheid vom 02.09.2014 wurde die Gewährung einer Witwenrente abgelehnt. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen nicht mehr mit diesem verheiratet gewesen. Die Klägerin beziehe seit dem 01.01.2014 eine Erziehungsrente aus eigener Versicherung, die eine rechtskräftig geschiedene Ehe voraussetzen würde. Nach dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts Heidelberg sei die Klägerin am 25.04.2006 rechtskräftig geschieden worden. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 10.09.2014 Widerspruch ein. Nach türkischem Recht sei sie zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten noch mit ihm verheiratet gewesen. In der Türkei sei kein Anerkenntnisverfahren wegen der Scheidung in Deutschland durchgeführt worden. In Anbetracht dieses Aspekts sei sie Witwe und habe einen Anspruch auf Witwenrente. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Das nicht durchgeführte Anerkenntnisverfahren in der Türkei sei rechtlich ohne Bedeutung. Hiergegen hat die Klägerin am 20.01.2015 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim erhoben. Nach internationalem Recht sei die Ehe erst dann geschieden, wenn ein Anerkenntnisverfahren im Heimatland der Betroffenen durchgeführt worden sei. Es würde zudem, aufgrund der Nichtdurchführung des Anerkenntnisverfahrens in der Türkei kein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden. Die Klägerin könne somit in Deutschland nicht erneut heiraten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 02.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.01.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Witwenrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erachtet die getroffene Entscheidung für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die bei der Beklagten geführten Verwaltungsakten der Klägerin sowie die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.