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Gerichtsbescheid

S 7 R 2046/15

SG Mannheim 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2017:0220.S7R2046.15.00
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Leitsätze
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.(Rn.24) 2. Ist eine Diplomkauffrau in die Steuerberatungskanzlei ihres Auftraggebers eingegliedert, hat sie ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen und erfolgt die Vergütung nach den geleisteten Arbeitsstunden zu einem vereinbarten Stundensatz zuzüglich einer Umsatzbeteiligung, so ist von dem Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.(Rn.28) 3. Dieser Einordnung widerspricht nicht das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und eines Anspruchs auf Urlaubsgeld sowie das Recht, für weitere Auftraggeber tätig zu werden.(Rn.40)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 werden nicht erstattet. Die Kosten des Rechtsstreits des Klägers zu 2 trägt dieser selbst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.(Rn.24) 2. Ist eine Diplomkauffrau in die Steuerberatungskanzlei ihres Auftraggebers eingegliedert, hat sie ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen und erfolgt die Vergütung nach den geleisteten Arbeitsstunden zu einem vereinbarten Stundensatz zuzüglich einer Umsatzbeteiligung, so ist von dem Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.(Rn.28) 3. Dieser Einordnung widerspricht nicht das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und eines Anspruchs auf Urlaubsgeld sowie das Recht, für weitere Auftraggeber tätig zu werden.(Rn.40) Die Klagen werden abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 werden nicht erstattet. Die Kosten des Rechtsstreits des Klägers zu 2 trägt dieser selbst. Die form- und fristgerecht erhobenen statthaften Klagen, über welche die Kammer nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid hat entscheiden können, da die Rechtsstreite keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und/oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), sind zulässig, aber unbegründet. Die zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklagen gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG sind in der Sache unbegründet. Der Bescheid vom 27.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Klägerin zu 1 unterlag im Rahmen ihrer Tätigkeit vom 12.05.2014 bis zum 30.04.2015 als Diplomkauffrau in der Steuerkanzlei des Klägers zu 2 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat zudem die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (vgl. BSG Urteile vom 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 ff; BSG 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, Juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen. Materiell ist der angefochtene Bescheid ebenfalls rechtmäßig, denn die Beklagte hat zu Recht eine Beschäftigung und eine Versicherungspflicht der Klägerin zu 1 in der Rentenversicherung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung im Rahmen der Statusfeststellung festgestellt. Nach § 7a Abs. 1 S. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 S. 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hätte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in den Absätzen 3 bis 5 geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs. 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks. 14/1855, S. 6). Ein entsprechender Antrag auf Statusfeststellung ist seitens der Klägerin zu 1 am 11.07.2014 bei der Beklagten gestellt worden. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 20.03.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400, § 7 SGB IV Nr. 19) erfordert eine Beschäftigung, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur funktions-gerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbst-ständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2014, L 11 R 3903/13 - Juris). Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehungen geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von der Vereinbarung abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400, § 7 SGB IV Nr. 17). Nach den genannten Grundsätzen gelangt die Kammer unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Klägerin zu 1 im streitgegenständlichen Zeitraum eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei dem Kläger zu 2 ausgeübt und daher Versicherungs-pflicht in der Rentenversicherung, in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 schlossen am 29.04.2014 einen Vertrag über eine freie Mitarbeit. Hiernach war die Klägerin zu 1 für die Unterstützung des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Vorbehaltsaufgaben nach in gemeinsamer Absprache festzulegenden Einzelfällen, insbesondere für die Mitwirkung bei der Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen zuständig. In § 4 des Vertrages wurde eine Vergütung nach Stunden sowie zusätzlich eine Beteiligung von 12 % des von der Klägerin zu 1 erwirtschafteten Nettoumsatzes vereinbart. Die Vereinbarung eines festen Stundensatzes anstelle einer Vergütung, etwa nach einem konkreten Projekt, entspricht der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten. Dafür, dass nach der Vereinbarung zwischen den Klägern ein konkreter Erfolg geschuldet war, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Vergütung erfolgte unabhängig davon, wie schnell oder langsam gearbeitet wurde nach den tatsächlich gearbeiteten Stunden. Selbst wenn es sich bei der Abrechnung nach Stunden um die geeignetste Abrechnungsmodalität handeln sollte, entspricht die Stunden-vergütung einem aus einer abhängigen Beschäftigung resultierenden Arbeitsentgelt (vgl. dazu: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015 – L 11 R 5195/13 –, RdNr.. 30, Juris). Auch die zusätzliche Vereinbarung, dass eine Umsatzbeteiligung i. H. v. 12 % auf den von der Klägerin zu 1 erzielten Nettoumsatz erfolgte, spricht nicht eindeutig für eine Selbstständigkeit. Die Gewinnbeteiligung ist nicht mit Wagniskapital gleichzusetzen, sondern nach der zutreffen-den Rechtsprechung des BSG Ausdruck eines - auch bei Arbeitnehmern verbreiteten - leistungs-orientierten Vergütungsbestandteils (BSG, Urteil vom 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, Juris Rn. 16). Die Gefahr, die Arbeitskraft ohne Gegenleistung einzusetzen, bestand jedoch nicht. Auch die Vereinbarung, dass die Tätigkeiten persönlich erbracht und nur nach erfolgter Genehmigung auf eine andere Person übertragen werden können, spricht für eine abhängige Beschäftigung. Dass in dem Vertrag keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub vereinbart waren, steht einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Zwar kann die Möglichkeit Aufträge anzunehmen oder abzulehnen als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen werden, weil damit die Klägerin zu 1 über den Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmen konnte. Doch sind ebenso im Rahmen abhängiger Beschäftigung Vertragsgestaltungen nicht unüblich, die es weitgehend dem Beschäftigten überlassen, wie er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er eine Anfrage ablehnt (LSG Baden-Württemberg 18.07.2013, L 11 R 1083/12 - Juris). In Abruf- oder Aushilfs-beschäftigungsverhältnissen, in denen auf Abruf oder in Vertretungssituationen, beispielsweise bei Erkrankung und Ausfall von Mitarbeitern, lediglich im Bedarfsfall auf bestimmte Kräfte zurückgegriffen wird, kann die Möglichkeit eingeräumt sein, eine Anfrage abzulehnen. Wird allerdings die Anfrage angenommen, so wird die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb und damit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt und stellt die Tätigkeit nicht allein wegen der vorhandenen Ablehnungsmöglichkeiten eine selbst-ständige Tätigkeit dar. Wenn die Klägerin zu 1 einen Auftrag angenommen hatte, musste sie auftragsgemäß handeln; mit der Annahme eines Auftrags wurde sie auch zeitlich gebunden (vgl. dazu: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015 – L 11 R 5195/13 –, RdNr. 33, Juris). Auch wenn die Klägerin zu 1 nicht jeden Tag im streitgegenständlichen Zeitraum, sondern lediglich an einzelnen Tagen bzw. für einen bestimmten Zeitraum auch an mehreren Tagen nacheinander tätig war, spricht dies nicht gegen das Vorliegen einer Beschäftigung. Ein Tätigwerden an einzelnen Arbeitstagen oder mehreren hintereinander und nicht durchgehend und kontinuierlich über einen längeren Zeitraum ist in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durchaus üblich, gerade in Teilzeit-, Aushilfs- oder Abrufbeschäftigungen. Es handelt sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis, für das in aller Regel eine Rahmenvereinbarung getroffen wird. Die einzelnen Arbeitseinsätze wurden damit zu identischen Bedingungen durchgeführt und abgerechnet. Die Tätigkeit der Klägerin zu 1 entspricht insoweit der einer Aushilfskraft oder eines Beschäftigten auf Abruf. Die Gewerbeanmeldung der Klägerin zu 1 vom 08.05.2014 kann nicht als wesentliches Indiz dafür herangezogen werden, dass sie selbstständig tätig gewesen ist, denn eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung findet nicht statt. Die Anmeldung eines Gewerbes und die Vergütung in Form von Rechnungen setzen eine selbstständige Tätigkeit voraus, begründen aber für sich allein keine solche (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2012, L 11 KR 1789/12 ER-B, Juris). Vielmehr ist auch die Gewerbeanmeldung hier nicht auf die Tätigkeit bei dem Kläger zu 2 erfolgt, sondern die Klägerin zu 1 wollte sich eine Selbstständigkeit als Beratungsstelle für Lohnsteuerhilfe auf-bauen, welche gerade nicht im Zusammenhang mit der Arbeit für den Kläger zu 2 steht. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit der Klägerin zu 1 dadurch geprägt war, dass sie in den fremden Betrieb, die Steuerberatungskanzlei des Klägers zu 2, und dessen organisatorische Strukturen in erheblichem Umfang eingegliedert war und einem entsprechenden Weisungsrecht unterlag. Dies gilt zunächst für den Ort der Arbeitsleistung, da sie hauptsächlich in den Räumen des Klägers zu 2 tätig war. Zudem war sie in die vom Kläger zu 2 vorgegebene Betriebsorganisation eingebunden. Sie erhielt von diesem die zu bearbeitenden Unterlagen der Mandanten, arbeitete überwiegend mit den von ihm zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln, insbesondere Hard- und Software, nutzte dessen Telefonanlage und stimmte ihre Termine mit dem Kläger zu 2 ab. Auch in zeitlicher Hinsicht war die Klägerin zu 1 weitgehend in den Betrieb eingegliedert. Da sie für ihre Tätigkeit auf die Betriebsräume und -mittel des Klägers zu 2 angewiesen war, konnte sie nur zu den Zeiten arbeiten, zu denen ihr ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde. Die Klägerin zu 1 konnte nicht nach eigener freier Entscheidung auf einen Arbeitsplatz zurückgreifen, da dieser Arbeitsplatz von mehreren Mitarbeitern des Klägers zu 2 genutzt wurde. Sie musste also Rücksprache mit der Kanzlei hinsichtlich der Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes halten und konnte dort nur nach Absprache entsprechend der bei Inanspruchnahme durch mehrere Mitarbeiter eingeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes tätig werden. Hinsichtlich der Art ihrer Tätigkeit war sie ebenfalls vollständig in den Betrieb des Klägers zu 2 eingegliedert, da sie Tätigkeiten für Mandanten des Klägers zu 2 und nicht für eigene Mandanten vornahm. Sie unterlag zudem in erheblichem Maße einem Weisungsrecht des Klägers zu 2 hinsichtlich Ort, Zeit, Dauer und Art ihrer Tätigkeit. Hinsichtlich des Ortes ergibt sich dies bereits daraus, dass sie ihre Tätigkeit mit dem von dem Kläger zu 2 verwendeten Softwareprogramm "Datev " verrichten musste. Daraus folgte zwangsläufig, dass die Arbeiten in den Betriebsräumen und mit Betriebsmitteln des Klägers zu 2 ausgeübt werden mussten, da die Klägerin selbst über dieses Programm nicht verfügte. In zeitlicher Hinsicht war die Klägerin ebenfalls in erheblichem Maße weisungsgebunden. Wegen der Abhängigkeit vom Arbeitsplatz und dessen betriebsorganisatorischer Entscheidung, für mehrere Mitarbeiter nur einen Arbeitsplatz vorzuhalten, bestimmte er im Wesentlichen den zeitlichen Rahmen des Tätigwerdens der Klägerin zu 1 für ihn. Weitere Einschränkungen für die Klägerin gab es durch den Umfang der ihr vom Kläger zu 2 zugewiesenen Arbeit, die zum Teil auch fristgebunden war. In der praktischen Umsetzung erforderte dies ein regelmäßiges Tätigwerden der Klägerin. In Bezug auf die Art der Tätigkeit bestimmte der Kläger zu 2, welche Mandate die Klägerin zu bearbeiten hatte. Auch wenn in dem Vertrag zwischen den Klägern eine Weisungsfreiheit vereinbart wurde, entspricht dies nicht dem tatsächlich Gelebten. Die Klägerin zu 1 gab in dem Fragebogen am 02.08.2014 selbst an, dass sie nach den Wünschen des Klägers zu 2 arbeiten musste und dieser die Letztentscheidungs-kompetenz hatte. Die für eine selbstständige Tätigkeit typischen Merkmale sind nicht in erheblichem Umfang vorhanden. Die Klägerin zu 1 verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit für den Kläger zu 2 weder über eine eigene Betriebsstätte, noch über eigene Betriebsmittel. Sie konnte nicht im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und ihre Arbeitszeit bestimmen. Sie unterlag auch keinem nennenswerten unternehmerischen Risiko. Die Büroräume die die Klägerin zu 1 angemietet hatte, nutzte sie nicht für ihre Tätigkeit bei dem Kläger zu 2, sondern diese dienten ausschließlich dem Aufbau ihrer Selbstständigkeit im Rahmen der Beratungsstelle „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.“ Eine Verbindung zu der Tätigkeit bei dem Kläger zu 2 kann nicht hergestellt werden. Ebenfalls ausschlaggebend für die Charakterisierung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist nach Überzeugung der Kammer, dass kein unternehmerisches Risiko bei der Klägerin zu 1 vorhanden war. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. BSG, Urteil v. 28.5.2008, juris, a.a.O.) ist maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Arbeitseinsatzes und der tatsächlichen persönlichen Mittel also ungewiss ist. Eine solche Ungewissheit ist jedoch nicht erkennbar. So wurde von der Klägerin zu 1 kein eigenes Kapital in nennenswertem Umfang eingesetzt. Sie musste weder Räumlichkeiten vorhalten, da ihr diese von dem Kläger zu 2 zur Verfügung gestellt wurden. Sie lief also nicht Gefahr, z.B. Zahlungen für angemietete Räumlichkeiten frustriert aufzuwenden. Selbst wenn man die von den Klägern vorgetragenen Abzüge am Stundenlohn i.H.v. 5,00 € für die Nutzung der Betriebsräume des Klägers zu 2 sowie der Betriebsmittel annimmt, kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr wird dadurch deutlich, dass ein Verlust nicht entstehen kann, da der Stundenlohn nur für gearbeitete Stunden bezahlt wird. Die 5,00 €-Pauschale fällt daher nicht an, wenn die Klägerin zu 1 nicht für den Kläger zu 2 tätig war. In Anbetracht dieses Aspekts kann es niemals zu einem Verlust kommen. Auch sonstige Anschaffungen, z.B. für das Softwareprogramm "Datev", wurden von der Klägerin zu 1 nicht getätigt. Sämtliche Betriebsmittel wurden ihr vielmehr von dem Kläger zu 2 zur Verfügung gestellt. Auch beschäftigte die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Kläger zu 2 nicht selbst Arbeitnehmer mit dem damit verbundenen risikobehafteten Kapitaleinsatz. Schließlich kann auch das Fehlen eines vertraglichen Urlaubsanspruchs oder eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nicht als Indiz für ein Unternehmerrisiko gewertet werden. Denn solche Vertragsgestaltungen sind -wie bereits dargelegt- als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Vielmehr ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung maßgebend. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird. (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10. 2012 – L 4 R 761/11 –, Rn. 54, Juris). Keinen für die Selbstständigkeit sprechenden Gesichtspunkt stellt das Tätigwerden für mehrere Auftrag- bzw. Arbeitgeber dar. Es ist nach den gesetzgeberischen Wertungen sowohl möglich, dass bei der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber Selbstständigkeit gegeben ist (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI), als auch bei parallelen Tätigkeiten für mehrere Arbeitgeber abhängige Beschäftigungen vorliegen (vgl. §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Demzufolge können natürlich auch abhängige Beschäftigungen neben selbstständigen Tätigkeiten ausgeübt werden. Demgemäß überwiegen die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung. Der Bescheid vom 27.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Klägerin zu 1 unterlag im Rahmen ihrer Tätigkeit als Diplomkauffrau bei dem Kläger zu 2 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Entscheidung der Beklagten war damit nicht zu beanstanden und die Klagen waren daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung bzgl. des Verfahrens der Klägerin zu 1 beruht auf § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 193 SGG. Die Kostenentscheidung bzgl. des Klägers zu 2 beruht auf § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i. V. m. § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Verfahren der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 sind kostenrechtlich getrennt zu beurteilen, denn deren Klagen sind unabhängig voneinander erhoben worden. Der Verbindungsbeschluss hat prozess- und kostenrechtlich daran nichts geändert, denn verbunden sind die Verfahren gem. § 113 Abs. 1 SGG lediglich zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, prozessrechtlich ist jedes Verfahren selbstständig geblieben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl., Anmerkung 4 zu § 113). Letztlich erfolgte die Verbindung auch erst nach Fälligkeit der Gerichtskosten, da diese bereits mit Einreichung der Klage angefallen sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Variante 3 Gerichtskostengesetz). Eine nachträgliche Ermessensentscheidung des Gerichts kann nicht mehr zur Kostenfreiheit führen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob hinsichtlich der von der Klägerin zu 1 seit dem 12.05.2014 bis zum 30.04.2015 ausgeübten Tätigkeit für den Kläger zu 2 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Die am … 1975 geborene Klägerin zu 1 war ab dem 12.05.2014 als Diplomkauffrau in der Steuerberaterkanzlei des Klägers zu 2 tätig. Mit Vertrag über die freie Mitarbeit vom 29.04.2014 vereinbarten die Kläger, dass für den Zeitraum 12.05.2014 bis 31.12.2014 die Klägerin zu 1 zur Unterstützung des Klägers zu 2 bei der Erfüllung seiner Vorbehaltsaufgaben in nach gemeinsamer Absprache festzulegenden Einzelfällen, insbesondere mit der Mitwirkung bei der Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen beauftragt werde. In § 1 Abs. 2 des Vertrages heißt es weiter: Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet den Auftrag persönlich auszuführen. Er kann sich mit vorhergehender, schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers hierzu auch zuverlässiger, mit der erforderlichen fachlichen Qualifikation ausgestatteter, Erfüllungsgehilfen bedienen. Er unterliegt bei der Durchführung der von ihm übernommenen Aufgaben keinem Weisungs- und Direktionsrecht des Auftraggebers. In § 3 einigten sich die Kläger zudem darauf, dass der Auftragnehmer hinsichtlich seiner Arbeitszeit keiner Beschränkung oder Auflagen des Auftragsgebers unterliegt. Er wird jedoch die mit dem Auftraggeber vereinbarten Fälligkeitstermine berücksichtigen und einhalten. Weiter heißt es: „Der Auftragnehmer ist in der Bestimmung seines Arbeitsortes frei“. In § 4 des Vertrages wurde ein Stundenhonorar von 35 € zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer sowie eine Vergütung i.H.v. 12 % des von dem Auftragnehmer erwirtschafteten Nettoumsatzes vereinbart. Inhalt der Vereinbarung war zudem in § 6 eine Haftung für alle Schäden die der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Auftraggeber zufügt. Die Klägerin zu 1 stellte am 11.07.2014 einen Antrag auf Feststellung ihres sozialversicherungs-rechtlichen Status bei der Beklagten. Im Rahmen der daraufhin eingeleiteten Ermittlungen wurde ein Fragenkatalog an die Klägerin zu 1 übersandt. Diese gab am 02.08.2014 darin an, sie setze eigenes Kapital ein (Büro inklusive Ausstattung, sowie EDV). Die fachlich letzte Entscheidung habe der Auftraggeber und bei Meinungsverschiedenheiten führe sie die Aufträge nach dessen Anweisungen aus. Auf Wunsch des Auftraggebers übe sie die Tätigkeiten hauptsächlich in dessen Räumlichkeiten aus und nutze die ihr zur Verfügung gestellte Software. Mit Anhörungsschreiben vom 10.09.2014 teilte die Beklagte mit, dass beabsichtigt sei, die Tätigkeit der Klägerin zu 1 als abhängige Beschäftigung einzustufen, was sie mit Bescheid vom 27.10.2014 auch feststellte. Die Merkmale, welche für eine abhängige Beschäftigung sprechen würden, würden überwiegen. Die Aufträge würden hauptsächlich in den Büroräumen des Klägers zu 2 durchgeführt, welche die Klägerin zu 1 unentgeltlich nutzen dürfte. Die EDV und die Software würde der Auftraggeber stellen, die Vergütung erfolge auf Stundenbasis, die Aufträge würde persönlich ausgeführt; außerdem fänden nach dem jeweiligen Projektende abschließende Besprechungen statt. Auch Verhinderungen bzw. Abwesenheiten seien anzuzeigen. Nach außen würde die Klägerin zu 1 nicht als Selbstständige auftreten. Die geleisteten Tätigkeitsstunden müssten aufgezeichnet und unterschrieben werden. Die zu erledigenden Arbeiten würden der Klägerin zu 1 zugeteilt werden. Auch Erfüllungsgehilfen könnten nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber eingesetzt werden. Lediglich der Umstand, dass eine zusätzliche Vergütung i.H.v. 12 % des von ihr erwirtschafteten Nettolohns sowie eine weisungsfreie Durchführung der Tätigkeit und eine persönliche Haftung für Schäden gegeben sei, würde für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Diese Merkmale würden nicht dazu ausreichen, die Tätigkeit der Klägerin zu 1 als Selbstständigkeit zu charakterisieren. Ihr würde entscheidend ein Unternehmerrisiko fehlen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin zu 1 vom 11.11.2014 und der Widerspruch des Klägers zu 2 vom 14.11.2014, mit welchen sie ergänzend vortrugen, dass eine Durchführung in den Räumlichkeiten des Klägers zu 2 aufgrund des Umstands der Effizienz erfolgt sei. Da die Klägerin zu 1 keine Zulassung als Steuerberaterin habe, verfüge sie auch nicht über die Kanzleisoftware (Datev). Eine Bearbeitung der Aufträge mit ihrer eigenen Software würde eine Datenübernahme und Datenrückspiegelung erforderlich machen. Sie sei allerdings nicht in den Betrieb des Klägers zu 2 eingegliedert gewesen, da sie weder an Team- noch Dienstbe-sprechungen sowie Schulungen teilgenommen habe. In den Vergütungssätzen seien bereits die Kosten für die Nutzung der Geschäftsräume, der EDV und der Software berücksichtigt. Auf eine schriftliche Genehmigung von Hilfskräften könne aus berufsrechtlichen Gründen nicht verzichtet werden. Ebenfalls aus berufsrechtlichen Gründen sei eine Besprechung des Projekts durchzuführen, da nur der Steuerberater eigenverantwortlich tätig sein könne. Auch die Anzeige von Verhinderungen sei aufgrund der einzuhaltenden behördlichen und gesetzlichen Fristen unverzichtbar. Zudem würde sie auch den Erfolg der Arbeit und nicht lediglich ihre Arbeitskraft schulden. Dies stelle ein unternehmerisches Risiko dar. Des Weiteren könnte sie Aufträge ablehnen und sei zudem auch für andere Auftraggeber tätig. Nach Beendigung des Vertrages vereinbarten die Kläger zum 01.01.2015 mündlich, dass die Klägerin zu 1 weiterhin unter den gleichen Bedingungen wie bisher für den Kläger zu 2 tätig sein sollte. Am 30.04.2015 endete die Zusammenarbeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2015 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Ergänzend führte sie aus, die Vereinbarung einer freien Mitarbeit sage nichts über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aus und stelle kein Kriterium für die Annahme einer Selbstständigkeit dar. Auch die Möglichkeit einzelne Aufträge abzulehnen, könne nicht zu einer Charakterisierung einer selbstständigen Tätigkeit führen. Eine solche Entschließungsfreiheit stünde jedem zu. Auch die vereinbarte Weisungsfreiheit könne zu keinem anderen Ergebnis führen, da nach Beendigung des Auftrags eine fachliche Letztentscheidungskompetenz des Auftraggebers vorliegen würde. Mit den am 13.07.2015 und am 07.07.2015 erhobenen Klagen haben die Kläger ergänzend vorgetragen, der Klägerin zu 1 hätten weder Urlaubsansprüche noch ein Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall zugestanden. Zudem habe sie Fortbildungen auf eigene Kosten besucht. Des Weiteren baue sie sich aktuell eine Selbstständigkeit auf. Im Rahmen dessen verfüge sie auch über ein eigenes Büro und eigene Visitenkarten. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 27.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2015 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin zu 1 aufgrund ihrer Tätigkeit bei dem Kläger zu 2 vom 12.05.2014 bis zum 30.04.2015 nicht versicherungspflichtig beschäftigt war. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie erachtet die getroffene Entscheidung für zutreffend. Mit Beschluss vom 03.06.2016 wurden die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kammer hat die Beteiligten auf ihre Absicht, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen.