Urteil
S 8 SO 1981/14
SG Mannheim 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2017:0310.S8SO1981.14.00
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Leitsätze
1. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung als Sozialhilfeleistung kann auch bei einem volljährigen Menschen durch die Betreuung in einer Familie bewirkt werden, so dass ein Leistungsanspruch in Form eines angemessenen Betreuungsentgelts für die betreuende Familie besteht.(Rn.28)
Bei der Bemessung der Höhe dieses Betreuungsentgelts sind dann die Verhältnisse am Ort der Betreuung maßgeblich. Dabei kann jedoch nicht ohne weiteres auf Richtlinien für Betreuungsentgelte für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen zurückgegriffen werden. Vielmehr ist eine eigenständige Ermessensentscheidung geboten, um den erforderlichen Teilhabe- und Betreuungsbedarf sachgerecht festzustellen.(Rn.29)
Dabei kann als Basis der Bemessungsgrundlage auf die Kosten für eine stationäre Pflege bzw. Betreuung in Pflegestufe III zurückgegriffen werden (Anschluss: SG Mannheim, Urteil vom 17.11.2016, Az.: S 9 AS 589/16).(Rn.43)
2. Auch bei Leistung eines Betreuungsgeldes als Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit Behinderung, die in einer Pflegefamilie betreut werden, besteht zugunsten des betroffenen Hilfeempfängers neben dem Anspruch auf Eingliederungsleistung auch ein Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Wird dieser zusammen mit dem Betreuungsgeld festgelegt und ausgezahlt, muss erkennbar sein, wie der Grundsicherungsbedarf bemessen wurde und wie sich dieser auf die Höhe der Gesamtleistung auswirkt (Anschluss: SG Mannheim, Urteil vom 17.11.2016, Az.: S 9 AS 589/16).(Rn.50)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Bescheids vom 7.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.6.2014 und des Bescheids vom 2.3.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.4.2015 verurteilt, der Klägerin im Zeitraum März 2014 bis 3.4.2015 weitere Leistungen in Höhe von 585,97 € monatlich zu gewähren.
2. Der Beklagte wird des Weiteren unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 2.3.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.4.2015 verurteilt über den Antrag der Klägerin auf Zahlung eines höheren monatlichen Betreuungsentgelts im Zeitraum ab 4. April 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
3. Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.
4. Der Beklagte trägt 8/10 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung als Sozialhilfeleistung kann auch bei einem volljährigen Menschen durch die Betreuung in einer Familie bewirkt werden, so dass ein Leistungsanspruch in Form eines angemessenen Betreuungsentgelts für die betreuende Familie besteht.(Rn.28) Bei der Bemessung der Höhe dieses Betreuungsentgelts sind dann die Verhältnisse am Ort der Betreuung maßgeblich. Dabei kann jedoch nicht ohne weiteres auf Richtlinien für Betreuungsentgelte für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen zurückgegriffen werden. Vielmehr ist eine eigenständige Ermessensentscheidung geboten, um den erforderlichen Teilhabe- und Betreuungsbedarf sachgerecht festzustellen.(Rn.29) Dabei kann als Basis der Bemessungsgrundlage auf die Kosten für eine stationäre Pflege bzw. Betreuung in Pflegestufe III zurückgegriffen werden (Anschluss: SG Mannheim, Urteil vom 17.11.2016, Az.: S 9 AS 589/16).(Rn.43) 2. Auch bei Leistung eines Betreuungsgeldes als Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit Behinderung, die in einer Pflegefamilie betreut werden, besteht zugunsten des betroffenen Hilfeempfängers neben dem Anspruch auf Eingliederungsleistung auch ein Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Wird dieser zusammen mit dem Betreuungsgeld festgelegt und ausgezahlt, muss erkennbar sein, wie der Grundsicherungsbedarf bemessen wurde und wie sich dieser auf die Höhe der Gesamtleistung auswirkt (Anschluss: SG Mannheim, Urteil vom 17.11.2016, Az.: S 9 AS 589/16).(Rn.50) 1. Der Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Bescheids vom 7.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.6.2014 und des Bescheids vom 2.3.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.4.2015 verurteilt, der Klägerin im Zeitraum März 2014 bis 3.4.2015 weitere Leistungen in Höhe von 585,97 € monatlich zu gewähren. 2. Der Beklagte wird des Weiteren unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 2.3.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.4.2015 verurteilt über den Antrag der Klägerin auf Zahlung eines höheren monatlichen Betreuungsentgelts im Zeitraum ab 4. April 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 3. Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen. 4. Der Beklagte trägt 8/10 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Die Klagen sind als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen zulässig (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Das notwendige Vorverfahren (§ 78 SGG) ist durchgeführt worden. Wie die Ausführungen zur Begründetheit der Klage zeigen werden, besteht bezüglich der streitigen Leistung im Zeitraum 3. April 2015 bis Mai 2015 jedoch ein Ermessensspielraum des beklagten Landes. Dies hat zur Konsequenz, dass das Gericht lediglich ein Bescheidungsurteil erlassen kann (§ 131 Abs. 3 SGG), so dass auf den darüber hinausgestellten bezifferten Leistungsantrag keine Sachentscheidung ergehen kann. II. Die Klagen sind im Wesentlichen begründet: Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten nach § 53 Abs. 1 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Klägerin fällt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, hierunter. § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII sieht ausdrücklich vor, dass eine Leistung der Eingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel des SGB XII auch dadurch bewirkt werden kann, dass eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt, so dass dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Eignung der Pflegeeltern wurde zu keiner Zeit in Frage gestellt und es liegen für deren Fehlen auch keine Anhaltspunkte vor. Die Höhe der Leistungen ergibt sich dabei aus einer analogen Anwendung des § 39 SGB VIII (vgl. zur analogen Anwendbarkeit VG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2014, 13 A 4895/12). Nach Abs. 4 S. 5 der Vorschrift soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten wenn ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht wird. Die Klägerin wurde im Bereich des Jugendamts im … und nicht im Bereich des Jugendamts des Beklagten untergebracht. Grundsätzlich würde sich die Höhe der Leistungen daher nach den Verhältnissen im … richten. Etwas anderes könnte sich nur in einem atypischen Fall ergeben. Ein solch atypischer Fall liegt aber im Fall der Klägerin vor. Die Pflegeeltern haben die Klägerin 10 Tage nach ihrer Geburt in Unkenntnis ihrer Behinderungen aufgenommen. Dennoch haben sie sich nach Kenntniserlangung hiervon dazu entschlossen die Pflege fortzusetzen und haben sich, insbesondere die Pflegemutter, für das Wohl der Klägerin aufgeopfert. Im Laufe der Zeit wurde die Pflegemutter aber wohl zunehmend durch die notwendige Pflege der Klägerin in den vergangenen Jahren Übergebühr in Anspruch genommen. Es war für das Gericht in Anbetracht dessen nicht selbstverständlich, dass sie die Klägerin nicht in stationäre Pflege gegeben hat, die unter Umständen durch den Beklagten in … hätte organisiert und finanziell getragen werden müssen. Hinzu kommt, dass eine individuelle Bemessung des notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Erziehungsaufwands durch die Pflegeeltern nach Auffassung des Gerichts nicht möglich erscheint. Genau hierauf stellen aber die Empfehlungen des KVJS … ab, die gerade eine individuelle Bemessung in den Vordergrund stellen. Angesichts der geographischen Distanz zwischen dem Aufenthaltsort der Klägerin und dem Sitz des Beklagten gestaltet sich die Aufklärung des Pflegebedarfs der Klägerin zudem schwierig (vgl. Wiesner in Wiesner / Mörsberger / Oberloskamp / Struck, SGB VIII Kommentar, 2. Aufl., § 39 Rn. 37). Da im Gegensatz zu den Empfehlungen des KVJS die Ausführungsvorschriften des Beklagten zur Bemessung der Leistungen zum Unterhalt und für die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege pauschalierte Leistungssätze vorsehen, können diese daher zu Grunde gelegt werden. Danach erhalten Personen in Vollzeitpflege mit erweitertem Förderbedarf, der bei der Klägerin unstreitig vorliegt, zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr eine Pauschale zum Lebensunterhalt bei Vollzeitpflege mit erweitertem Förderbedarf in Höhe von 670 €. Hinzu kommt eine monatliche Beihilfe in Höhe von 48,97 € für sonstige persönliche Ausstattung, Schulfahrten, Reisekostenzuschuss und Weihnachtsbeihilfe. Für die Kosten der Pflege und Erziehung sehen die Ausführungsvorschriften des Beklagten einen Betrag in Höhe von 959 € bei Vollzeitpflege mit erweitertem Förderbedarf vor. Die geltend gemachten Beträge wegen einer Unfallversicherung bzw. Alterssicherung in Höhe von insgesamt 46,60 € können dagegen nicht berücksichtigt werden, da keine entsprechenden Aufwendungen nachgewiesen wurden. Auf den notwendigen Nachweis der Alterssicherung wies der Beklagte mehrfach hin. Insgesamt ergibt sich somit grundsätzlich ein Betrag in Höhe von 1677,97 €. Hiervon muss jedoch noch ein Betrag in analoger Anwendung des § 39 Abs. 6 SGB VIII abgezogen werden. Nach dieser Vorschrift gilt, wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist. Die Klägerin ist nicht das älteste Kind, da sie zusammen mit ihrem älteren Bruder bei ihren Pflegeeltern lebt. Daher ist ein Betrag in Höhe von 46 € in Abzug zu bringen. Somit ergibt sich ein monatlicher Anspruch der Klägerin i.H.v. 1631,97 €. Aus den genannten Gründen hat die Klägerin somit jedenfalls einen Anspruch auf eine monatliche Nachzahlung i.H.v. 585,97 € im Zeitraum vom 01.03.2014 bis 03.04.2015. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Hilfeform sind nämlich mit Ablauf des 03.04.2015 (Eintritt der Volljährigkeit) nicht mehr erfüllt, denn die Klägerin ist seither „erwachsen“ und gehört damit nicht mehr zu dem angeführten Personenkreis. Bezüglich der weiteren Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung und Überzeugung den Ausführungen der 9. Kammer des Gerichts in dessen Urteil vom 17.11.2016 (S 9 AS 589/16) vollumfänglich an: „Dies ist jedoch im Kern unschädlich, denn der Leistungskatalog der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist, wie die Formulierung in § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII („insbesondere“) zeigt, offen (juris-PK zu § 54 SGB XII, Rdnr. 74), so dass die erforderliche Hilfe auch für erwachsene behinderte Menschen durch die Betreuung in einer Familie bewirkt werden kann. Man spricht dann von einem „Betreutem Wohnen in Familien“ (BWF). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die betreuende Familie nicht als „Einrichtung“ im Sinne des zehnten Kapitels des SGB XII angesehen wird. Es ist somit nicht erforderlich, dass das zuständige Sozialamt und die Familie Betreuungs-, Versorgungs- und Vergütungsverträge abschließen (juris-PK zu § 75 SGB XII, Rdnr. 27.1). Somit handelt es sich bei dem BWF um eine „gewöhnliche“ Form der Sozialhilfe, die nicht durch einen institutionalisierten Dritten („Leistungserbringer“) erbracht wird. Deshalb nimmt das Sozialgericht vorliegend an, dass der geltend gemachte Anspruch einen der Klägerin zugeordneten Sozialleistungsanspruch (nicht aber eine Vergütungsforderung der Familie darstellt), so dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Eine Geltendmachung bzw. Prozessführung durch die Pflegefamilie ist nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang verweist das Gericht auf die Ausführungen des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.04.2015 (L 7 SO 308/14). Hiernach enthält das SGB XII für das BWF keine besondere (explizite) Anspruchsgrundlage. Gleichwohl steht außer Streit, dass die betreuende Familie ein angemessenes Betreuungsentgelts erhält. Aufgrund des sozialhilferechtlichen Individualisierungsgrundsatzes kommt es insoweit für die genaue Festlegung dieses Betreuungsentgelts auf die Verhältnisse am Ort der „Pflegestelle“ an. Vor diesem Hintergrund erklärt das LSG Baden-Württemberg ausdrücklich die dort geltenden Richtlinien für anwendbar zieht diese zur Ausfüllung des auf § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII beruhenden Anspruchs heran. Denn nach dieser Vorschrift entscheidet der Sozialhilfeträger über Art und Maß der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Sozialhilferichtlinie für Baden-Württemberg (SHR) sieht in § 54 Ziffer 11/2 für das BWF (auszugsweise zitiert) folgendes vor: Dieses Leistungsangebot beinhaltet die nicht nur vorübergehende Wohnmöglichkeit in familiärer Betreuung bei Gastfamilien ... . Ziel der Leistung ist es, dem behinderten Menschen eine gemeindenahe Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch Einbindung in die Familie zu ermöglichen und einen stationären Aufenthalt zu vermeiden. ... Die Familie erhält vom Träger der Sozialhilfe ein angemessenes Betreuungsentgelt. (1b.)“ Unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben kann der angefochtenen Bescheid vom 2.3.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.4.2015 keinen Bestand haben: „Denn eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung ist nicht erfolgt. Die angefochtenen Bescheide kranken in ganz grundsätzlicher Weise schon daran, dass das beklagte Land zur Bemessung des Betreuungsentgelts auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin weiterhin die Sätze für Kinder und Jugendliche herangezogen hat. Dies stellt einen groben Ermessensfehler dar, da sich die Bedarfssituation von Kindern und Jugendlichen in Bezug auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben von derjenigen (junger) Erwachsener grundlegend unterscheidet. Dies zeigt sich schon darin, dass bei der Bedarfsbemessung im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben denklogisch stets eine Kontrollüberlegung erforderlich ist, welcher Teilhabe- bzw. Betreuungsbedarf behinderungsbedingt ist und welcher Teilhabe- und Betreuungsbedarf auch bei einem gesunden gleichaltrigen Menschen besteht. Strenggenommen kann nämlich im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nur der behinderungsbedingte „Mehrbedarf“ berücksichtigt werden. Bei einem volljährigen nichtbehinderten Menschen ist jedoch zu unterstellen, dass er auch ohne Hilfe und Unterstützung Dritter uneingeschränkt in der Lage ist, am sozialen und gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Vor diesem Hintergrund sind hier etwaige „Abschläge“, die darauf beruhen, dass Kinder und Jugendliche auch ohne Behinderung im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe Unterstützung benötigen, nicht mehr gerechtfertigt. Somit sind die entsprechenden Hilfen für erwachsene Behinderte tendenziell höher zu bemessen. (1c.) Im Rahmen der somit notwendigen Neubescheidung (§ 131 Abs. 3 SGG) wird das beklagte Land somit folgende Ermessenserwägungen zu beachten haben: (aa.) Eine Internet-Recherche hat ergeben, dass der für den Ort der „Pflegestelle“ örtlich zuständige Sozialhilfeträger (Neckar-Odenwald-Kreis) über eine besondere Richtlinie für die Durchführung des BWF verfügt. Diese (Fassung vom 1.12.2012) sieht für die finanzielle Leistung an die Familie, in die der behinderte Mensch aufgenommen wird, unter Ziffer 6.3 die Zahlung eines pauschalen Betreuungsgeldes von 450,00 € (monatlich) vor, und verweist zur Begründung auf eine Analogie zu § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch XI - SGB XI (Pflegegeld der Gesetzlichen Pflegeversicherung bei einer selbstbeschafften ambulanten Pflegehilfe). Nach dieser Richtlinie ist dieser Betrag bei regelmäßiger Abwesenheit (Werkstatt für behinderte Menschen und ähnliches mehr) von mehr als 15 Stunden wöchentlich um 70,00 € (monatlich) zu kürzen. Das Gericht hat große Zweifel, ob diese Richtlinie vorliegend eine ermessensgerechte Entscheidung ermöglichen kann. Denn die dargestellte schematische Orientierung des Betreuungsgeldes an den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für eine selbstbeschaffte ambulante Pflegehilfe (Pflegestufe II) widerspricht in mehrfacher Hinsicht der besonderen Zwecksetzung des BWF bzw. grundlegenden Prinzipien der Sozialhilfe und wird dem konkreten Hilfefall ersichtlich nicht gerecht. Da das BWF wie dargestellt darauf abzielt, durch die Betreuung in der Familie eine ansonsten gebotene stationäre Hilfe zu vermeiden bzw. zu beenden, hält es das Gericht vom Ausgangspunkt her für angezeigt, bei der Bemessung des Betreuungsgeldes als Bemessungsgrundlage die Aufwendungen, die vom Sozialhilfeträger (nach den Verhältnissen am Ort der „Pflegestelle) bei einer stationären Hilfe zu tragen wären, heranzuziehen. Darüber hinaus muss hierbei aufgrund des sozialhilferechtlichen Individualisierungsgrundsatzes auch eine Differenzierung nach Art und Ausmaß des behinderungsbedingten Pflegebedarfs erfolgen. Somit besteht für eine schematische Anknüpfung an das Pflegegeld bei ambulanter häuslicher Pflege in Pflegestufe II keine Grundlage. Denn dies beinhaltet eine grobe, den individuellen Verhältnissen der Klägerin und der betreuenden Familie in keiner Weise gerecht werdende Typisierung, für die keine Grundlage bzw. keine Veranlassung besteht, zumal der konkrete Behinderungszustand und der hieraus abgeleitete Pflege- und Betreuungsbedarf der Klägerin letztlich einer gewöhnlichen ambulanten Hilfe entgegensteht. Auf der anderen Seite muss natürlich gesehen werden, dass eine individuelle, konkrete Bedarfsfeststellung - wie bereits dargestellt - vorliegend kaum möglich ist, zudem beinhaltet die Bezifferung des Betreuungsgeldes in erster Linie eine wertende Festlegung, die einer logisch nachvollziehbaren, „messbaren“ Schlussfolgerung entzogen ist. Schließlich ist der Sozialhilfeträger auch gehalten, eine Gleichbehandlung vergleichbarer Hilfefälle sicherzustellen, so dass eine gewisse Verallgemeinerung durchaus erfolgen kann. Auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen folgt hieraus, dass die Bemessungsgrundlage des Betreuungsgeldes in einem ersten Schritt auf Basis der Kosten für eine stationäre Pflege bzw. Betreuung der Klägerin in Pflegestufe III zu ermitteln ist. Falls bei einer stationären Hilfe aufgrund der besonderen Schwere der Behinderung der Klägerin bzw. wegen der besonderen qualitativen Anforderungen, die sich für die Betreuung der Klägerin wegen ihrer autistischen Behinderung ergeben, besondere Vergütungszuschläge zu berücksichtigen sein sollten, würde sich die Bemessungsgrundlage für das Betreuungsgeld entsprechend erhöhen. (bb.) In einem zweiten Schritt sind von der so ermittelten Bemessungsgrundlage gewisse Abzüge vorzunehmen: Auch das Gericht hält eine Kürzung des Betreuungsgeldes bei regelmäßiger (nicht nur geringfügiger bzw. ganz unregelmäßiger) Abwesenheit des behinderten Menschen für ermessensgerecht. Das beklagte Land wird daher für den streitigen Bewilligungszeitraum zu ermitteln haben, mit welchem Zeitanteil die Klägerin in der Familie bzw. außerhalb der Familie (vor allem Schulbesuch) betreut worden ist. Bei der Bestimmung dieser Quote hält es das Gericht aufgrund des auch nächtlichen Überwachungs- bzw. Pflegebedarfs für ermessensgerecht, die Nachtstunden (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) nur zur Hälfte anzusetzen (Bereitschaftszeiten). Daher dürfte es geboten sein, für den Kalendertag 20, nicht aber 24 Stunden anzusetzen. Falls die Klägerin für ihre Betreuung bzw. Teilhabe am gesellschaftlichen Leben als Dienst- oder Sachleistung eine anderweitige ehrenamtliche, nachbarschaftliche, karitative, kirchliche oder sonstige Hilfe von Dritten erfahren (haben) sollte, würde dies ebenfalls eine anteilige Kürzung des Betreuungsgeldes rechtfertigen. Schließlich ist es auch ermessensgerecht, diejenigen Stunden, die die Klägerin innerhalb der Familie durch einen Fachdienst oder sonstige Honorarkräfte „fremdbetreut“ worden ist, bei der Bemessung des Betreuungsgeldes herauszurechnen. Die vollständige Berücksichtigung der unter a) ermittelten Bemessungsgrundlage setzt somit voraus, dass die Klägerin im Bemessungszeitraum zu 100% ausschließlich von ihrer Pflegefamilie betreut bzw. gepflegt worden ist; ansonsten ist die Bemessungsgrundlage wegen Zeiten einer „Fremdbetreuung“ um den entsprechenden Bruchteil zu kürzen. Von dem entsprechenden Bruchteil der Bemessungsgrundlage sind diejenigen Zahlungen bzw. Leistungen die die Klägerin bzw. die Pflegefamilie aus der Gesetzlichen Pflegeversicherung erhält bzw. in zumutbarer Weise in Anspruch nehmen könnte (vor allem Leistungen der Kurzzeitpflege, der Verhinderungspflege, besondere Betreuungsleistungen) abzuziehen. Auch sonstige weitere sozialrechtliche bzw. karitative Zahlungen, die die Klägerin bzw. ihre Familie gegebenenfalls erhalten sollten, wären zur Vermeidung einer Doppelzahlung und zur Gewährleistung des Nachrangs der Sozialhilfe abzusetzen. (cc.) Darüber hinaus wird das beklagte Land dafür Sorge tragen müssen, dass der Grundbedarf der Klägerin nach dem vierten Kapitel des SGB XII aus dem Betreuungsgeld herauszurechnen ist und der Klägerin ohne Einschränkungen zur Verfügung steht. Denn das Betreuungsgeld ist nicht dafür bestimmt, den Lebensbedarf der Klägerin zu decken; vielmehr soll es im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen die besondere Unterstützung und Betreuung, die die Klägerin darüber hinaus benötigt, ermöglichen bzw. die diesbezüglichen Leistungen der Familie honorieren. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin eigentlich (unabhängig von der Hilfe nach dem sechsten Kapitel des SGB XII) einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des SGB XII haben müsste. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls mag es geboten sein, diese Hilfe im Rahmen einer abweichenden Bedarfsbemessung (§ 27a Abs. 4 SGB XII) in das Betreuungsgeld zu „integrieren“ und einen einheitlichen monatlichen Geldbetrag festzulegen und auszuzahlen. Bei einem solchen Vorgehen ist jedoch im Rahmen des Ermessens eine nachvollziehbare und nach vernünftigen Kriterien ableitbare Begründung erforderlich, wie der „Grundsicherungsbedarf“ (unter Berücksichtigung eines etwaigen Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII, einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung) bemessen wird und wie sich dieser auf die Gesamthöhe des Betreuungsgeldes auswirkt. Aufgrund der dargestellten besonderen Zielsetzung des BWF und des zugehörigen Betreuungsgeldes muss davon ausgegangen werden, dass sich die genannten Leistungen in der Regel ergänzen, nicht aber kompensieren sollen. In diesem Zusammenhang hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nämlich zutreffend und nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Pflegeeltern gegenüber der Klägerin nicht unterhaltspflichtig sind, so dass keine Grundlage dafür bestehen kann, dass diese mit ihren eigenen Mitteln für den wirtschaftlichen Lebensunterhalt der Klägerin aufkommen müssen. (dd.) Bei der konkreten Festlegung der Höhe des Betreuungsgeldes ist nach Auffassung des Gerichts weiter zu gewährleisten, dass die betreuende Familie in der Lage ist, auch bei Aufnahme des behinderten Menschen einen angemessenen, den örtlichen Verhältnissen entsprechenden, durchschnittlichen Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Die Betreuung des behinderten Menschen in der Familie soll somit nicht zu einer „Bereicherung“, aber auch nicht zum „Ruin“ der Familie beitragen. Somit ist in einem vierten Schritt festzustellen, welche sonstigen Einkünfte die Familie erzielt (= Summe der steuerrechtlichen Einkünfte). Dieser Betrag ist im Rahmen einer „Erwerbsobliegenheit“ fiktiv um den Betrag zu erhöhen, den die Betreuungskraft durch eine ihrer Ausbildung und den örtlichen Verhältnissen entsprechende Erwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie in den Zeiten, während derer sie nicht durch die Betreuung des in die Familie aufgenommenen behinderten Menschen gebunden ist, in Teilzeit erwerbstätig wäre. Allerdings bedarf die Zumutbarkeit einer solchen Teilzeitbeschäftigung einer sorgfältigen Begründung. Das Betreuungsgeld ist sodann so zu bemessen, dass die durch die Aufnahme des behinderten Menschen in die Familie bewirkte „Erwerbslücke“ geschlossen wird. Mit anderen Worten: Die Summe aus den Nettoeinkünften der Familie und dem Betreuungsgeld muss der Familie insgesamt ein durchschnittliches, den örtlichen Verhältnissen entsprechendes Auskommen ermöglichen. Von besonderer Bedeutung sind dabei naturgemäß die Zahl der Familienmitglieder, das örtliche Preisniveau auf dem (Miet-) Wohnungsmarkt und die sonstigen Lebenshaltungskosten. Wenn hierfür keine konkreten Daten zur Verfügung stehen, ist es nach Auffassung des Gerichts gerechtfertigt, hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung auf die entsprechenden Sätze Wohngeldgesetzes (allerdings erhöht um einen Sicherheitszuschlag von 10 % - vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R) und für den ortsüblichen Durchschnittsverdienst auf die Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) zurückzugreifen. Wenn die Summe aus den sonst zu berücksichtigenden Einkünften der Familie und dem Betreuungsentgelt (ohne Einbeziehung des Grundsicherungsbedarfs) nach den Rechenschritten a) bis c) höher sein sollte, als das soeben ermittelte durchschnittliche Familieneinkommen, ist es nach Auffassung des Gerichts zur Vermeidung einer Doppelleistung geboten, den überschießenden Differenzbetrag in Analogie zu § 66 Abs. 2 Satz 2 SGB VII im Ermessenswege um bis zu 2/3 zu kürzen. (ee.) In einem fünftem Schritt hält es das Gericht für ermessensgerecht, den aufgrund der vorherigen Faktoren ermittelten Betrag einer weiteren (pauschalen) Korrektur zu unterziehen. Denn das beklagte Land weist grundsätzlich nachvollziehbar darauf hin, dass die Betreuung eines behinderten (erwachsenen) Menschen in einer Familie freiwillig erfolgt; diese Hilfeform trägt somit stets auch Züge eines „ehrenamtlichen, bürgerschaftlichen Engagements“. Darüber hinaus wird auch zu berücksichtigen sein, dass mit der Aufnahme in die Familie im Laufe der Zeit engere, persönliche Bindungen entstehen, die einer rein wirtschaftlich orientierten Bemessung des Betreuungsgeldes entgegenstehen. Denn auch in einer gewöhnlichen Familie ist es nicht möglich, die Unterstützung, die Familienmitglieder einander gewähren, vollständig zu monetarisieren. In dieser Situation hält das Gericht folgendes geboten: Der Wert der herauszurechnenden ehrenamtlichen bzw. familienhaften Betreuung hat sich an der steuerrechtlichen „Übungsleiterpauschale“ zu orientieren. Denn diese bezieht sich, wie einer Internet-Publikation des Bundesfinanzministeriums entnommen werden kann1http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Buergerschaftliches_Engagement/2013-05-07-Uebungsleiterpauschale-Ehrenamtspauschale.htmlhttp://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Buergerschaftliches_Engagement/2013-05-07-Uebungsleiterpauschale-Ehrenamtspauschale.html, unter anderem auf Tätigkeiten als Erzieher oder Betreuer oder vergleichbare sonstige Tätigkeiten, wobei ausdrücklich auch die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen erwähnt wird. Im Kalenderjahr 2016 beträgt diese Pauschale 2.400 €. Dies hat zur Konsequenz, dass (2016) ein Monatsbetrag von 200,00 € im Rahmen des „Ehrenamts“ von der Pflegefamilie selbst zu tragen ist. Um diesen Betrag ist das Betreuungsgeld somit zu kürzen. ff.) Somit ergibt sich die konkrete Höhe des Betreuungsgeldes aus den Rechenschritten a) bis e). (gg.) Vorsorglich macht das Gericht noch auf folgendes aufmerksam: Dadurch, dass die Klägerin lediglich die Abänderung, nicht aber die Aufhebung der angefochtenen Bewilligungsbescheide beantragt hat, dürfte ein gewisser „Bestandsschutz“ eingetreten sein, so dass es ausgeschlossen erscheint, im Rahmen des jetzt auszuübenden Ermessens die bereits zuerkannten Beträge zu unterschreiten. Die Summe aus dem monatlichem Grundsicherungsbedarf und dem monatlichen Betreuungsentgelt darf also nach Erteilung des ausstehenden Bescheides nicht niedriger sein als 1.046,00 € (April bis Mai 2015). Alles andere käme einer prozessrechtlich ausgeschlossenen „reformatio in peius“ gleich. (hh.) Unter Berücksichtigung der vorstehend ausgeführten Kriterien wird das beklagte Land somit erneut über die Bemessung des Betreuungsgeldes im Zeitraum April 2015 bis Mai 2015 zu entscheiden haben. In formeller Hinsicht sollte das beklagte Land dabei dafür Sorge tragen, dass die Bescheidbegründung den besonderen Anforderungen, die sich aus § 35 SGB X ergeben, gerecht wird.“ III. Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Klagen überwiegend erfolgreich sind. Zu Lasten der Klägerin ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie – entgegen ihrer (ursprünglichen) Antragstellung – lediglich weitere 585,97 € statt der begehrten 678,57 € im Zeitraum März 2014 bis 3.4.2015 und zudem für den Zeitraum ab 4.4.2015 lediglich ein Bescheidungsurteil erstreiten konnte. Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte in einer Pflegefamilie für die Zeit vom 1.3.2014 bis 28.2.2015 und 1.3.2015 bis 31.5.2015 i.H.v. 678,57 € monatlich. Die am … in … geborene – somit heute fast 20jährige – Klägerin ist von einer Schwerstmehrfachbehinderung, unter anderem von Epilepsie, einer mittelgradigen Intelligenzstörung, einer seelischen Behinderung und frühkindlichen Autismus betroffen. Der Behinderungsgrad (GdB) der Klägerin beträgt 100, darüber hinaus bestehen eine Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) mit der Notwendigkeit einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Merkzeichen B), zudem ist die Klägerin hilflos (Merkzeichen H) und von der Rundfunkgebührenpflicht befreit (Merkzeichen RF). Sie bezog Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Pflegestufe III. Bereits an ihrem 10. Lebenstag wurde sie in ihrer Pflegefamilie aufgenommen, mit der sie in ... lebt. Die Klägerin bezog zunächst Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 33 SGB VIII. Mit der Leistung gingen die Zahlung eines Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII einher, mit dem der notwendige Unterhalt der Klägerin gedeckt und die Kosten der Erziehung berücksichtigt wurden. Daneben gewährte der Beklagte Leistungen der Eingliederungshilfe für die geistig behinderte Klägerin in Form einer schulischen Integrationshilfe von 37 Stunden und zur Teilhabe im Freizeitbereich von 7 Stunden. Da die Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht funktionierte baten die Pflegeeltern um Fall-Übergabe in die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers und stellten zusätzlich am 7.6.2013 einen Antrag bei dem Beklagten auf Leistungen der Familienpflege nach § 54 Abs. 3 SGB XII. Mit Schreiben vom 26.6.2013 teilte der Beklagte mit, dass man sich bei der Fallübernahme an die Richtlinie des Neckar-Odenwald Kreises über die Durchführung des begleiteten Wohnens für volljährige Menschen in Familien halten werde. Mit Bescheid vom 26.11.2013 teilte das Landratsamt Neckar-Odenwald Kreis (wirtschaftliche Jugendhilfe) der Klägerin mit dass zum 1.1.2014 die Pflegegeldsätze erhöht würden. Nach den Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales … (KVJS) würde sich das Pflegegeld dann wie folgt berechnen: 671 € Kosten für den Sachaufwand - ohne Zuschuss für die Alterssicherung, 267 € Kosten der Pflege und Erziehung, abzgl. 46 € Kindergeldanteil nach § 39 Abs. 6 SGB VIII. Dieser Betrag würde bis längstens zu dem Tag, bevor die Klägerin das 18. Lebensjahr vollendet hätte geleistet. Neben den laufenden Zahlungen würden außerdem ein Zuschlag für erhöhten Erziehungsbedarf i.H.v. 154 € (ursprünglich 300 DM) gewährt. Mit Bescheid vom 7.2.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin monatliche Leistungen i.H.v. 1046,00 €. Dabei wurde festgestellt, dass das Pflegegeld in bisheriger Höhe weitergewährt würde. Sollte ein Nachweis über eine zusätzliche Alterssicherung beigebracht werden können, so erhalte sie zusätzlich 42,43 € monatlich. Zeitraum der Hilfe sei 1.3.2014 bis 28.2.2015. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 4.3.2014 wies der Beklagte mit Bescheid vom 4.6.2014 als unbegründet zurück. Auf den Antrag der Klägerin vom 27.2.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin erneut mit Bescheid vom 2.3.2015 Leistungen i.H.v. 1046 € für den Zeitraum vom 1.3.2015 bis 31.05.2015. Erneut wies er darauf hin, dass sofern ein Nachweis über eine zusätzliche Alterssicherung beigebracht würde, zusätzliche 42,53 € gezahlt werden könnten. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 11.3.2015 Widerspruch, welchen der Beklagte erneut mit Bescheid vom 1.4.2015 zurückwies. Für die Höhe des Pflegegeldes sei § 39 Abs. 4 S. 5 SGB VIII analog heranzuziehen. Maßgeblich für die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrags seien danach die Verhältnisse am Ort der Pflegestelle. Entsprechend der im Neckar-Odenwald Kreis geltenden Leistungssätze erhalte sie für die Betreuung monatlich 1046 €. Mit ihren am 1.7.2014 und 11.5.2015 (ursprünglich S 2 SO 312/15) zum Sozialgericht … erhobenen Klagen, lässt die Klägerin vortragen, Hintergrund des Antrags sei die Überlegung gewesen, dass nur der tatsächlich vorrangig zuständige Leistungsträger sich mit dem Hilfefall fachlich und rechtlich kompetent auseinandersetze und die Hilfegewährung angemessen begleite. Dazu gehöre selbstverständlich die Gewährung eines angemessenen Pflegegeldes, mit dem die Leistungen der Pflegeeltern finanziell anerkannt würden. Bei der Bewilligung seien die Teilhabebedarfe, die von den Pflegeeltern gedeckt würden, nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin habe Anspruch auf ein Pflegegeld in Höhe von insgesamt mindestens 1724,57 €, um ihre Versorgung in der Familienpflege nach § 54 Abs. 3 SGB XII sicherzustellen. Der Betrag setze sich aus folgenden Komponenten zusammen: Notwendiger Unterhalt 670 €, Kosten der Erziehung und Teilhabe 959 €, pauschale Beihilfe für sonstige persönliche Ausstattung 48,97 €, pauschale Unfall und Altersversicherung 46,60 €. Der Betrag entstamme den Ausführungsvorschriften der … … für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen nach § 39 SGB VIII für Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und teilstationärer Familienpflege (§ 32 S. 2 SGB VIII), (AV-Vollzeitpflegegeld) vom 1.1.2012). Es bestehe Einigkeit, dass sich für die Ermittlung der konkreten Finanzierung einer Familienpflege nach § 44 Abs. 3 SGB VIII eine analoge Anwendung der Empfehlungen zur Höhe des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII anbiete. Der Beklagte dürfe sich jedoch nicht auf eine analoge Anwendung der Empfehlungen zum Pflegegeld des … beschränken. Eine rechtlich fundierte Begründung für das Vorgehen des Beklagten, die Empfehlungen zum Pflegegeld des … … analog anzuwenden, sei nicht erkennbar. Denn der erzieherische Bedarf sei aufgrund der äußerst vielfältigen geistigen, körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen erheblich erhöht. Vor diesem Hintergrund sei der reguläre Betrag für den notwendigen Unterhalt, der gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII auch die Kosten der Erziehung umfasse, nicht ausreichend um den erzieherischen Aufwand der Pflegeeltern auch finanziell angemessen anzuerkennen. Wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Vorfeld diesen Betrag deshalb pauschal um 154,00 € erhöht habe, liege dem kein nachvollziehbares Konzept zur Bedarfsermittlung zugrunde. In … halte das Landesjugendamt hierfür keine Empfehlung vor, im Gegenteil werde eine allgemeingültige Empfehlung „als hinderlich“ angesehen und auf eine individuelle, konkrete Bedarfsermittlung im Einzelfall abgestellt. In dieser Situation sei es schlicht rechtswidrig, wenn der Beklagte pauschal auf die Verhältnisse am Ort der Pflegestelle verweise, ohne den individuellen Bedarf konkret zu ermitteln. Eine solche konkrete Bedarfsermittlung sei in jedem Fall auch nach dem sogenannten „Territorialprinzip“, auf das sich der Beklagte offenbar beziehe, notwendig. Wenn von einer konkreten Bedarfsermittlung abgesehen werde, müsse wenigstens die differenzierte Richtlinie des Beklagten herangezogen werden. Mit einer solchen Lösung habe sie sich einverstanden erklärt. In diesem Zusammenhang solle doch eigentlich unstreitig sein, dass die Voraussetzungen für einen erweiterten Förderbedarf, den die Empfehlungen des Beklagten als Grund für eine finanzielle Anerkennung der pädagogischen Leistungen der Pflegeeltern in Höhe von monatlich 959,00 € anführten, gegeben sei. Dabei müsse auch folgendes berücksichtigt werden: Bei Annahme einer Nachtruhe (acht Stunden), während derer ihre Pflegeeltern im Sinne einer Rufbereitschaft einsatzbereit sein müssten, verblieben mindestens 112 Wochenstunden, in denen sie eine aktive Versorgung benötige. Hiervon entfielen im Jahresdurchschnitt wöchentlich 27 Stunden auf die Schule. Während dieses Zeitraums sei die Betreuung anderweitig gewährleistet. Sechs Stunden wöchentlich würden im Rahmen der Einzelfallhilfe geleistet, so dass auch hierdurch eine Entlastung der Pflegeeltern gewährleistet sei. Somit blieben für die Pflegeeltern wöchentlich 78 Pflege- bzw. Betreuungsstunden übrig, von denen nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI 35 Wochenstunden durch die Pflege- bzw. Krankenversicherung abgegolten würden. Somit hätten ihre Pflegeeltern im Rahmen des Pflegegeldes in der Woche für die Betreuung, Beaufsichtigung und Förderung (mit Nachtbereitschaft) durchschnittlich 43 Wochenstunden aufzuwenden. Hierbei dürfe nicht nur der zeitliche Umfang des Einsatzes berücksichtigt werden, denn es sei wegen der vielfältigen Einschränkungen auch eine erhebliche pädagogische Förderung notwendig. Vor diesem Hintergrund entspreche der geforderte Betrag den besonderen individuellen Verhältnissen ihres Bedarfs. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 7.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.6.2014 und des Bescheids vom 2.3.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.4.2015 zu verurteilen ihr ein Pflegegeld in Höhe von insgesamt 1724,57 € monatlich zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt (sinngemäß) auf seine bisherigen Ausführungen Bezug. Das Gericht hat die beiden Klageverfahren am 24.09.2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 13.09.2016 und 20.09.2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und auf die Prozessakten Bezug genommen.