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Beschluss

S 8 R 2982/21

SG Mannheim 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2023:1220.S8R2982.21.00
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Tenor
Gegen den Sachverständigen xxx wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gegen den Sachverständigen xxx wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,- Euro festgesetzt. Gemäß § 118 Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 411 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) soll gegen einen zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der das Gutachten innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht erstattet, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn dieser Maßnahme eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgeht.Das Ordnungsgeld kann wiederholt festgesetzt werden (vgl. § 411 Absatz 2 Satz 3 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Im Gutachtensauftrag vom 23.03.2023 hatte das Gericht dem Sachverständigen eine Frist bis zum 23.07.2023 gesetzt. Trotz Erinnerungen vom 07.08.2023, vom 30.08.2023 und vom 13.10.2023, Setzung einer Nachfrist bis zum 08.11.2023 bei gleichzeitiger Androhung eines Ordnungsgeldes sowie Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.500,- € mit Beschluss vom 15.11.2023 nebst Setzung einer weiteren Nachfrist bis zum 13.12.2023 hat der Sachverständige immer noch kein Gutachten vorgelegt. Einen Entschuldigungsgrund hierfür hat er nicht vorgetragen. Gemäß § 411 Absatz 2 Satz 4 ZPO kann das Ordnungsgeld bis 3.000,- Euro betragen. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Höhe der Sachverständigenvergütung sowie des Umstandes, dass der Sachverständige die ihm ursprünglich gesetzte Frist mittlerweile schon um fast fünf Monate überschritten und trotz eines festgesetzten Ordnungsgeldes das Gutachten immer noch nicht erstattet hat, hält das Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,- Euro nicht für unangemessen.