OffeneUrteileSuche
Beschluss

S 8 SF 137/24 AB

SG Mannheim 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2024:0126.S8SF137.24AB.00
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Sachverständigen ... gegen .... ist unbegründet.
Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch des Sachverständigen ... gegen .... ist unbegründet. Das zulässige Gesuch des Sachverständigen ... ist unbegründet. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Richter auf das zulässige Ablehnungsgesuch eines Verfahrensbeteiligten von der Ausübung des Richteramtes im Rechtsstreit auszuschließen, in dessen Person gesetzliche Ausschließungsgründe vorliegen oder der die Besorgnis der Befangenheit begründet (§ 42 Abs. 1 ZPO). Die Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten. Es müssen objektive Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass eine möglicher Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten beruht oder willkürlich im Sinne einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit ist (z.B. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 10. Dezember 2010 – B 4 AS 97/10 B, in juris). Verfahrensverstöße genügen in der Regel nicht für die Besorgnis der Befangenheit, es sei denn, die fehlerhafte Verfahrensweise beruht auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Auflage 2023, SGG, § 60, Rn. 8g, m.w.N.). Solche Gründe hat der Sachverständige ... nicht dargelegt. Richter ... hatte, wovon auch der Sachverständige ... ausgeht, keine Kenntnis vom Arbeitsplatzwechsel des Sachverständigen ... Es lag allein in der Verantwortung des Sachverständigen ..., das Gericht vom Arbeitsplatzwechsel in Kenntnis zu setzen. Es bestand entgegen der Ansicht des Sachverständigen ... auch keine Veranlassung für eine fernmündliche Nachfrage. Die an ihn an die frühere Anschrift formlos übersandten Erinnerungen an die Erstattung des Gutachtens vom 7. und 30. August 2023 wurden nicht als unzustellbar zurückgesandt. Dasselbe gilt für das Schreiben von Richter ... vom 13. Oktober 2023, mit dem dem Sachverständigen ... eine Nachfrist bis zum 8. November 2023 gesetzt und die Verhängung eines Ordnungsgeldes angedroht wurde. Dieses Schreiben wurde am 24. Oktober 2023 mit Postzustellungsurkunde förmlich zugestellt. Auch hier war kein Postrücklauf zu verzeichnen. Es bestand daher objektiv keinerlei Anhaltspunkt für einen Arbeitgeberwechsel des Sachverständigen ... Allein der Sachverständige ... hatte es in der Hand, das Gericht von seinem Arbeitgeberwechsel zu unterrichten. Eine Voreingenommenheit des Richters ... bei der Auferlegung der Ordnungsgelder ist vor diesem Hintergrund nicht im Ansatz zu erkennen. Soweit der Sachverständige ... die Höhe der Ordnungsgelder bemängelt, wendet er sich inhaltlich gegen die Entscheidungen von Richter ..., ohne dass er Willkür oder eine unsachliche Einstellung von Richter ... dartut. Insbesondere ist die Orientierung an der regelmäßigen Sachverständigenvergütung ist jedenfalls nicht unsachlich oder willkürlich. Diese Entscheidung ist nach § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar.