Gerichtsbescheid
S 9 SO 2714/15
SG Mannheim 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2016:1017.S9SO2714.15.00
3Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Gewährung von Eingliederungshilfe in der Form des betreuten Wohnens verlangt nach §§ 19 Abs. 3, 53 und 54 SGB 12, 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB 9 u. a. den Einsatz des Vermögens und Einkommens des Antragstellers. Dabei dauert die Sperrwirkung des den Freibetrag übersteigenden Vermögens solange an, wie dieses tatsächlich vorhanden ist und zur Deckung des aktuellen Lebensbedarfs verwendet werden kann.(Rn.38)
2. Bei Anfall einer Erbschaft ist der Bezieher von Sozialleistungen nach § 60 Abs. 1 S.1 Nr. 2 SGB 1 gehalten, den Sozialhilfeträger hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.(Rn.46)
3. Unterlässt er dies, so hat er nach §§ 45, 50 SGB 10 die zu Unrecht bezogenen Leistungen zu erstatten.(Rn.47)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gewährung von Eingliederungshilfe in der Form des betreuten Wohnens verlangt nach §§ 19 Abs. 3, 53 und 54 SGB 12, 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB 9 u. a. den Einsatz des Vermögens und Einkommens des Antragstellers. Dabei dauert die Sperrwirkung des den Freibetrag übersteigenden Vermögens solange an, wie dieses tatsächlich vorhanden ist und zur Deckung des aktuellen Lebensbedarfs verwendet werden kann.(Rn.38) 2. Bei Anfall einer Erbschaft ist der Bezieher von Sozialleistungen nach § 60 Abs. 1 S.1 Nr. 2 SGB 1 gehalten, den Sozialhilfeträger hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.(Rn.46) 3. Unterlässt er dies, so hat er nach §§ 45, 50 SGB 10 die zu Unrecht bezogenen Leistungen zu erstatten.(Rn.47) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Da der Sachverhalt geklärt ist und besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht bestehen, macht das Gericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch, das Klageverfahren durch die Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen. Dies beruht auf § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG). II. Die Klage stellt bezüglich des Rücknahme- und Erstattungsbescheides vom 23.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.8.2015 eine reine Anfechtungsklage dar (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG). Im Hinblick auf die Geltendmachung eines weiteren Hilfeanspruchs (Antrag vom 13.10.2014 bzw. Ablehnungsbescheid vom 23.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.8.2015) handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 SGG. Beide Klagen sind ohne Einschränkungen zulässig, denn das notwendige Vorverfahren ist durchgeführt worden (§ 78 SGG). Zudem wahrt der Kläger mit der Klage vom 4.9.2015 nach Erteilung der Widerspruchsbescheide vom 6.8.2015 die einmonatige Klagefrist (§ 87 SGG). III. Die Klagen sind jedoch unbegründet. (1.) Die Leistungsvoraussetzungen für das betreute Wohnen ergeben sich im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem siebten Kapitel des SGB XII aus § 55 Abs. 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) in Verbindung mit §§ 53 und 54 SGB XII. Vorliegend ist insoweit wesentlich, dass § 19 Abs. 3 SGB XII für diese Leistungsart bei der Überprüfung der Hilfebedürftigkeit den Einsatz des Vermögens und des Einkommens des Klägers fordert. Hinsichtlich des Vermögens ergibt sich zu Gunsten des Klägers lediglich eine Schongrenze von 2.600 € (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO). Ergänzend weist das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Überlegungen zu einem fiktiven Vermögensverbrauch nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 20.9.2012 - B 8 SO 20/11 R) ausgeschlossen sind. Vielmehr dauert die Sperrwirkung des den Freibetrag übersteigenden Vermögens so lange an, wie dieses Vermögen tatsächlich vorhanden ist und zur Deckung des aktuellen Lebensbedarfs verwendet werden könnte. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen ergibt sich aus den aktenkundigen Kontoauszügen, dass der Kläger im hier relevanten Zeitraum von seiner Mutter erhebliche Geldbeträge als Schenkung erhalten hat, die er sodann auf seine Bankkonten eingezahlt hat. Im Einzelnen: C. Bank – ...990 - 14.10.2014 30,00 € - 8.10.2014 400,00 € - 21.7.2014 50,00 € - 13.10.2014 30,00 € - 27.8.2014 5 50,00 € - 16.10.2014 90,00 € - 13.10.2014 5,00 € - 23.10.2014 25,89 € - 20.10.2014 50,00 € - 4,50 € - 22.10.2014 4,00 € - 55,00 € C. Bank – ...900 - 30.10.2014 4,00 € - 20,00 € - 7.11.2014 40,00 € - 3.9.2014 50,00 € - 5.11.2014 70,00 € - 10.9.2014 50,00 € - 4.11.2014 30,00 € - 12.9.2014 50,00 € - 3.11.2014 200,00 € - 17.9.2014 50,00 € - 30.10.2014 4,00 € - 19.9.2014 70,00 € 20,00 € - 20.9.2014 10,00 € - 23.10.2014 4,50 € - 19.8.2014 30,00 € 55,00 € - 21.8.2014 50,00 € 25,89 € - 23.8.2014 30,00 € - 16.10.2014 90,00 € - 28.8.2014 15,00 € Zusammenfassend ist daher dokumentiert, dass dem Kläger im hier relevanten Zeitraum (13.8.2014 bis zum 27.10.2014) über seine Mutter bislang nicht deklarierte Geldmittel von etwa 2.000 € zugeflossen sind. Hinzu kommen (Gutschrift Mai 2014) noch Probandengelder von 2.250 €. Schließlich hat der Kläger am 7.11.2014 noch eine unklare Gutschrift über 14,05 € (ESSKA.de) sowie am 2.10.2014 eine weitere Gutschrift über 133,94 € (anteilige Rückzahlung eines Studienkredits „wegen Widerspruch“) erhalten. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger aus der Erbschaft am 20.11.2014 eine Zahlung von 500,00 € und am 31.12.2014 eine weitere Zahlung von 200,00 € erhalten hat. Somit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nicht hilfebedürftig gewesen ist. Denn der Kläger hätte die von der Beklagten finanzierte Hilfe aus seinen laufenden Einkünften (wenigstens anteilig) bestreiten können. Zudem war aufgrund der Erbschaft durchgängig Vermögen vorhanden, das den maßgeblichen Schonbetrag von 2.600,00 € überschritten hat. Wenn sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf beruft, die Erbschaft dürfe erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem ihm die Gelder tatsächlich ausgezahlt worden sind, irrt er. Denn Erbansprüche rechnen mit ihrem Entstehen (also mit dem Tode des Erblassers) zum Vermögen des Hilfebeziehers. Dies ergibt sich bereits aus § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach das Vermögen „mit dem Tode einer Person (Erbfall)“ als Ganzes auf den oder die Erben übergeht. Sozialhilferechtlich wird dem Umstand, dass das entsprechende Vermögen (gerade bei der Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft) häufig nicht sofort für die Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann, dadurch Rechnung getragen, dass in einer solchen Situation (unter Berücksichtigung von § 91 SGB XII) die Gewährung eines sozialhilferechtlichen Darlehens in Betracht kommen kann, um den Zeitraum bis zur tatsächlichen Verwertbarkeit des Vermögens zu überbrücken. (2.) Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich in Bezug auf den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.8.2015 folgendes: Da die Leistungsvoraussetzungen aufgrund der bereits zum 8.8.2014 eingetretenen Erbfolge wie soeben dargestellt schon von Anfang an nicht vorlagen, bemisst sich die Rücknahme des Bescheides vom 21.8.2014 nach § 45 Sozialgesetzbuch X (SGB X). Hiernach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, der unanfechtbar geworden ist, nur unter besonderen Einschränkungen zurückgenommen werden. Erforderlich ist stets eine Abwägung des „Bestandsvertrauens“ des Begünstigten mit dem „Rücknahmeinteresse“ der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. mit dem öffentlichen Interesse, dass Sozialleistungen nur erbracht werden dürfen und sollen, wenn die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen auch wirklich vorliegen. In diesem Spannungsfeld definiert § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X Regelbeispiele, bei deren Erfüllung ein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob-fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2) oder wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Nr. 3). Das Gericht geht davon aus, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Dabei ist unerheblich, dass dem Kläger der genaue Wert des Nachlasses und des auf ihn entfallenden Erbteils bei Erteilung des Bewilligungsbescheides wohl noch nicht bekannt waren. Der Kläger hat nämlich in dem Erörterungstermin vom 7.6.2016 auf Frage des Vorsitzenden ausdrücklich erklärt, er habe von dem Tode seines Vaters bereits am 8.8.2014 erfahren und einige Tage später auch davon Kenntnis erhalten, dass er geerbt habe. In Anlehnung an § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch I (SGB I) wäre er somit gehalten gewesen, die Beklagte hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Umstand, dass der genaue Wert des Nachlasses für den Kläger noch nicht erkennbar war, hat ihn hiervon nicht entbunden. Im Übrigen geht das Gericht auch davon aus, dass dem Kläger schon von Anfang an bekannt war, dass er immer wieder Geldgeschenke seiner Mutter erhalten würde. Denn die oben im Einzelnen aufgelisteten Zahlungen deuten auf eine Regelmäßigkeit hin, so dass nicht von vereinzelten, nicht absehbaren Zuwendungen gesprochen werden kann. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass insoweit eine „ständige Übung“ vorlag, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers erheblich geprägt hat. Das Gericht qualifiziert das entsprechende Unterlassen des Klägers als zumindest grob-fahrlässig. Denn bei Anspannung der gebotenen Sorgfalt hätte sich dem Kläger ohne Weiteres aufdrängen müssen und können, dass er die Beklagte über die Erbschaft und die Geldgeschenke seiner Mutter informieren musste. Dass dem Kläger dies bewusst war, deutet nach Auffassung des Gerichts auch seine Einlassung vom 7.6.2016 an, ihm sei klar, dass „Unwissenheit nicht vor Strafe schütze“. Wenn dem Kläger dies seinerzeit tatsächlich unklar gewesen sein sollte, wäre es ihm unschwer möglich und zumutbar gewesen, den Sachverhalt gegenüber dem beklagten Sozialamt offen zu legen und sich über die sozialhilferechtlichen Konsequenzen beraten zu lassen. In Anbetracht der erheblichen Geldzahlungen durch seine Mutter kann es jedoch nur als grob-fahrlässig qualifiziert werden, dass der Kläger vor den sich zwangsläufig aufdrängenden Konsequenzen einfach „die Augen verschlossen“ hat. Dies gilt auch in Bezug auf die Erbschaft, denn auch einem sozialhilferechtlich nicht bewanderten bzw. einem unerfahrenen Antragsteller muss sich aufdrängen, dass der Anfall einer Erbschaft auf das „Ob“ und die Höhe des Hilfeanspruchs auch dann Auswirkungen haben kann, wenn der genaue Wert noch nicht bekannt ist und die Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft noch einige Zeit beanspruchen wird. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger die Konsequenzen, die sich aus seinem pflichtwidrigen Verhalten ergeben, zu tragen. Insoweit ergibt sich aus § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X somit, dass ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, das einer Rücknahme der Leistungsbewilligung entgegenstehen könnte, ausgeschlossen ist. Vor diesem Hintergrund setzt sich somit das Rücknahmeinteresse der Beklagten bzw. der Öffentlichkeit durch. Denn es ist gerade bei steuerfinanzierten Mitteln der öffentlichen Fürsorge nicht gerechtfertigt, zu Unrecht gezahlte Sozialhilfemittel bei demjenigen zu belassen, der den Hilfebezug durch falsche bzw. unvollständige Angaben bewirkt bzw. sonst grob-fahrlässig verschuldet hat. In einer solchen Situation ergibt sich aus § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X vielmehr ein intendiertes Ermessen, so dass in der Regel ohne nähere Begründung eine Rücknahme des maßgeblichen Bewilligungsbescheides zu verfügen ist. Hiervon kann und darf nur dann abgesehen werden, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegt, der im Rahmen des Ermessens eine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Dies ist hier nicht ersichtlich. Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen, wenn man hinsichtlich der laufenden Geldzahlungen durch die Mutter nicht von einer anfänglichen, sondern von einer nachträglichen Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides ausgehen würde. Denn in diesem Fall würde sich aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB ebenfalls ein intendiertes Aufhebungsinteresse ergeben. Die Erstattungspflicht folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wobei Satz 2 der zitierten Vorschrift ausdrücklich klarstellt, dass Sach- und Dienstleistungen in Geld zu erstatten sind. Dies hat zur Konsequenz, dass die Leistungen, die der Kläger im Rahmen des betreuten Wohnens zu Lasten des Beklagten rechtswidrig in Anspruch genommen hat, der Erstattung unterliegen. Im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.7.2013 (5 C 24/12) bemisst sich der Wert dieses Erstattungsbetrags danach, welche finanziellen Aufwendungen die Beklagte aufgrund der bestehenden Versorgungs- bzw. Vergütungsverträge gegenüber dem Einrichtungsträger tragen musste. Vor diesem Hintergrund ist für den Monat August 2014 von der Beklagten zu Recht die volle Pauschale für den Kalendermonat berücksichtigt worden, so dass es keine Rolle spielt, dass das betreute Wohnen erst am 15.8.2014 begonnen hat. Denn die Erstattungsregelung aus § 50 Abs. 1 SGB X entspricht bei funktionaler Betrachtung den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über eine ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) und soll sicherstellen, dass dem Sozialleistungsträger durch die rechtswidrige Leistungserbringung kein Schaden verbleibt. (3.) Im Hinblick auf die Ablehnung des neuen Leistungsantrags vom 13.10.2014 kann die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben, denn die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Hilfebedürftigkeit als zentrale Anspruchsvoraussetzung nicht gegeben ist. IV. Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Klage somit insgesamt abzuweisen ist. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) um eine Leistungsrücknahme und Erstattung sowie um die Frage, ob der Kläger einen weiteren Anspruch auf Leistungen für betreutes Wohnen hat. Der am ... 1979 geborene – somit heute (noch) 36-jährige – Kläger leidet an erheblichen psychischen Störungen (kombinierte Persönlichkeitsstörung, posttraumatische Belastungs-störung, rezidivierende depressive Störung, Schmerzmittelmissbrauch, Zwangshandlungen) und bezog seinerzeit Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Am 10.2.2014 teilte der Kläger mit, er werde voraussichtlich Anfang März zur stationären Behandlung im Zentralinstitut für seelische Gesundheit, Mannheim (Borderline-Behandlungsstation) aufgenommen. Im Anschluss daran wolle er in das betreute Wohnen der … Werkgemeinschaft wechseln und beantrage deshalb entsprechende Leistungen. Abgesehen von den Leistungen des Jobcenters und einem Sparbuch (1.204,88 €) verfüge er nicht über Einkommen oder Vermögen. Zwischen dem 29.6.2014 und dem 8.8.2014 ist der Vater des Klägers verstorben und von seinen Kindern (neben dem Kläger noch die weiteren Söhne … und …) zu je 1/3 beerbt worden. Zum 15.8.2014 ist die Betreuung des Klägers in seiner Wohnung durch die ... Werkgemeinschaft aufgenommen worden. Dem Verlaufsbericht vom 13.10.2014 kann entnommen werden, dass die Betreuung anfangs schwierig verlief, weil der Kläger zu dieser Zeit von dem Tod seines Vaters erfahren habe. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21.8.2014 für die Zeit vom 15.8.2014 bis zunächst zum 14.11.2014 entsprechende Leistungen und erklärte sich bereit, den Vergütungssatz der ... Werkgemeinschaft (derzeit monatlich 567,05 €) zu übernehmen. Erst im Oktober 2014 wurde der Beklagten bekannt, dass der Vater des Klägers schon vor der Leistungsbewilligung verstorben und der Kläger Miterbe geworden war. Mit Schreiben vom 11.11.2014 bezifferte der Sohn …, der die Abwicklung des Nachlasses übernommen hatte, gegenüber dem Kläger die Erbsumme pro Person auf voraussichtlich 3.826,59 €, woraus sich zu Gunsten des Klägers ein Auszahlungsbetrag von 3.880,09 € ergebe. Mit Schreiben vom 12.12.2014 teilte der Kläger folgendes mit: Er habe während seines Studiums (bis September 2012) an verschiedenen medizinischen Studien als Proband teilgenommen. Die hieraus erzielten Honorare habe er auf das Konto seiner Mutter überwiesen bzw. eingezahlt, da dort eine höhere Rendite als auf seinem Sparkonto habe erzielt werden können. Da er in der letzten Zeit mehrere Anschaffungen habe durchführen müssen, habe er seine Mutter gebeten, ihm die entsprechende Summe in Teilbeträgen je nach Bedarf auszuzahlen. Daraufhin erteilte die Beklagte am 23.1.2015 einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid: Der Bescheid vom 21.8.2014 werde zurückgenommen. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 1.965,77 € müssten erstattet werden. Zur Begründung führte die Beklagte sinngemäß aus, die Leistungsbewilligung vom 21.8.2014 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Denn der Kläger habe aus dem Erbfall schon vor der Leistungsbewilligung ein Vermögen von 3.826,59 € erworben. Zudem habe der Kläger auch nicht angegeben, dass auf dem Bankkonto seiner Mutter ihm gehörendes Vermögen verwahrt worden sei. Allein im Zeitraum von etwa zwei Monaten habe er sich hieraus 1.800,00 € zurücküberweisen lassen. Somit habe die Leistungsbewilligung vom 21.8.2014 auf Angaben beruht, die in zumindest grobfahrlässiger Weise unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Deshalb könne sich der Kläger nicht auf ein der Rücknahme der Leistungsbewilligung entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen berufen. Da der Kläger somit von Anfang an in der Lage gewesen wäre, die Hilfe selbst zu finanzieren, überwiege im Rahmen des Ermessens das öffentliche Interesse an der Rückforderung gegenüber dem privaten Interesse des Klägers. Es könne nämlich der Allgemeinheit nicht zugemutet werden, Sozialhilfemittel aufzuwenden, obwohl der Kläger nicht bedürftig gewesen sei. Deshalb werde die Hilfe für das betreute Wohnen des Klägers zurückgenommen. Der Kläger habe daher für die Zeit von August 2014 bis Oktober 2014 (drei Monate) jeweils 567,05 € sowie für November 2014 anteilig die Betreuungspauschale bis zum 14.11.2014 (264,72 €) zu erstatten. Dies seien zusammen 1.965,77 €. Mit einem weiteren Bescheid vom 23.1.2015 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 13.10.2014 auf Weiterbewilligung der Leistungen für das betreute Wohnen ab: Der Kläger verfüge zumindest über Vermögenswerte von - 1.200,00 € Angaben bei der Antragstellung - 3.800,00 € verschwiegene Erbschaft - 1.800,00 € verschwiegenes Vermögen - 6.800,00 € Zwischensumme - 2.600,00 € abzüglich Freibetrag - 1.900,00 € abzüglich Rückforderungsbetrag - 2.300,00 € übersteigendes Vermögen und sei deshalb in der Lage, den sozialhilferechtlichen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken. Der Kläger erhob sowohl gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid als auch gegen den Ablehnungsbescheid vom 23.1.2015 Widerspruch (am 20.2.2015 bzw. am 26.2.2015): Der Erbanspruch sei bei der Antragstellung weder realisierbar, noch in der Zwischenzeit in der unterstellten Höhe zur Auszahlung gekommen. Im Übrigen habe das Jobcenter bei dem Leistungsbezug nach dem SGB II dass bislang noch nicht ausgezahlte Erbe ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrags auf sechs Monate verteilt und im Rahmen der Leistungsbewilligung als Einkommen angerechnet. Das diesbezügliche Widerspruchsverfahren laufe noch. Tatsächlich habe er aus dem Erbe bislang erst folgende Zahlungen erhalten: - August bis Oktober 2014 0,00 € - 20.11.2014 500,00 € - 31.12.2014 200,00 € - Januar 2015 0,00 € - 4.2.2015 1.220,00 € Vor diesem Hintergrund bewege er sich mit seinem Vermögen innerhalb des Vermögens-freibetrags von 2.600,00 €. Deshalb seien sowohl die Aufhebung des Bescheides vom 21.8.2014 als auch die Ablehnung der Weiterzahlung der Hilfe rechtswidrig. Der Widerspruch gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 23.1.2015 ist erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 6.8.2015): Nach der Aufstellung des Bruders habe der Erbanspruch des Klägers einen Wert von 3.826,59 €. Hinzu komme noch der anteilige Anspruch auf den Krankenversicherungsbetrag (227,18 €), so dass alleine aus der Erbschaft ein Vermögen von 4.053,77 € resultiere. Zusätzlich habe der Kläger im Monat August 2014 noch über Arbeitslosengeld II in Höhe von 746,50 € verfügt und sei daher in der Lage gewesen, die Kosten für das betreute Wohnen selbst zu tragen. Im Übrigen ergebe sich folgende Vermögensübersicht: Vermögensstand zum 15.8.2014 1.9.2014 1.10.2014 1.11.2014 C. Bank ...900 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € C. Bank ...990 894,88 € 702,93 € 905,03 € 1.293,36 € Guthaben auf dem Konto der Mutter 2.050,00 € 2.050,00 € 1.150,00 € 250,00 € Erbschaft 4.053,77 € 4053,70 € 3.826,59 € Zwischensumme 2.944,88 € 6.806,70 € 6.108,80 € 5.369,95 € Vermögensrest abzüglich Freibetrag (2.600,00 €) 344,88 € 4.206,70 € 3.508,80 € 2.769,95 € Hieraus ergebe sich zwanglos, dass der Kläger während des gesamten Zeitraums in der Lage gewesen wäre, die Kosten des betreuten Wohnens selbst zu tragen. Der rechtswidrige Bescheid vom 21.8.2014 beruhe daher auf Angaben, die der Kläger in zumindest grobfahrlässiger Weise unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Die Ausführungen zum Ermessen entsprachen im Wesentlichen den Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid. Mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 6.8.2015 wies die Beklagte auch den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 23.1.2015 ab: Denn zum Stichtag am 15.11.2014 (Zeitpunkt der beantragten Verlängerung) sei der Kläger aufgrund seiner Vermögensverhältnisse Vermögensstand zum 15.11.2014 C. Bank ...900 0,00 € C. Bank ...990 823,36 € € Guthaben auf dem Konto der Mutter 250,00 € € Erbschaft 3.826,59 € Zwischensumme 4.899,95 € Vermögensrest abzüglich Freibetrag (2.600,00 €) 2.299,95 € ebenfalls in der Lage, den sozialhilferechtlichen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken. Am 4.9.2015 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben: Zum Antragszeitpunkt sei ihm gar nicht bekannt gewesen, dass er geerbt habe. Erst Recht habe er keine Kenntnis über den Wert seines Erbanteils gehabt, vielmehr habe er insoweit abwarten müssen, bis sein Bruder, der die Erbschaft verwaltet habe, die entsprechende Abrechnung vorgelegt und die Beträge ausgezahlt habe. Dies habe sich bis etwa Februar 2015 hingezogen. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe er lediglich einmal eine Vorabzahlung aus dem Erbe erhalten nämlich am 23.10.2014 eine Zahlung von 227,18 €; der restliche Erbanspruch sei erst nach Ablauf des Leistungszeitraums ausgezahlt worden und somit hier nicht relevant. Somit beantragt der Kläger sinngemäß gefasst, a) den Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 23.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.8.2015 aufzuheben und b) die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.8.2015 zu verurteilen, ihm die beantragte Leistung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie darauf, dass die angefochtenen Bescheide aufgrund des vorhandenen, die Schongrenze übersteigenden Vermögens ergangen seien. Das Gericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 23.11.2015 für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens unter anwaltlicher Beiordnung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage am 7.6.2005 16 mit den Beteiligten persönlich erörtert. Der Kläger gibt in diesem Zusammenhang auf Fragen des Vorsitzenden ergänzend an, er habe seinerzeit von seiner Mutter immer wieder kleinere Beträge als Schenkung erhalten. Diese habe er dann auf seine Konten eingezahlt. Im Übrigen sei er seinerzeit davon ausgegangen, dass es sich bei den Honoraren, die er für die Teilnahme an medizinischen Studien erhalten habe, um eine „Art Schmerzensgeld“ gehandelt habe, so dass eine Anrechnung auf seine Sozialleistungen nicht erfolgen könne. Allerdings sei ihm schon klar, dass „Unwissenheit vor Strafe nicht“ schütze. Unabhängig hiervon bleibe er allerdings bei seiner Auffassung, dass die Erbschaft erst in dem Moment relevant werden könne, zu dem ihm das Geld ausgezahlt worden sei (Schriftsatz vom 5.9.2016). Auf den gerichtlichen Hinweis, die Erstattungsforderung sei wohl fehlerhaft berechnet worden, da auch der Zeitraum ab dem 1.8.2014 berechnet worden sei, obwohl das betreute Wohnen des Klägers tatsächlich erst am 15.8.2014 begonnen habe, teilt die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.6.2016 ergänzend mit, gegenüber dem Einrichtungsträger werde die volle Betreuungspauschale für jeden Kalendermonat geschuldet, unabhängig davon, wann genau die Aufnahme erfolgt sei (Abschnitt 1.8 des maßgeblichen Vertrages mit dem Einrichtungsträger). Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 10.9.2016 unter Fristsetzung bis zum 14.10.2016 dazu angehört, dass beabsichtigt ist, das Klageverfahren durch die Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen. Dem Kläger ist mit Beschluss vom 23.11.2015 unter anwaltlicher Beiordnung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten (ein Band) und auf die Prozessakte Bezug genommen.