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Gerichtsbescheid

S 9 R 3465/18

SG Mannheim 9. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG) zulässig: Die Klägerin hat das notwendige Vorverfahren durchge-führt und wahrt nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2018 mit der am 21.11.2018 erhobenen Klage die einmonatige Klagefrist (§§ 78 und 87 SGG). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Klägerin ist im Rechtssinne noch erwerbsfähig und kann daher eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht beanspruchen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB). Wenn die entsprechende Leistungsfähigkeit sogar nur noch weniger als drei Stunden täglich beträgt, liegt volle Erwerbsminderung vor (§ 43 Abs. 2 Satz 2 BGB VI). Erwerbsfähig ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). In prozessualer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass eine sozialgerichtliche Leistungsklage nur dann erfolgreich sein kann, wenn das Gericht die für den jeweiligen Anspruch maßgeblichen Tatbestandsmerkmale mit Vollbeweis feststellen kann. Dies bedeutet, dass nach Abschluss der gebotenen Beweisaufnahme kein vernünftiger Zweifel verbleiben darf, dass die maßgeblichen Tatsachen gegeben sind. Insoweit muss sich das Gericht im Rahmen der freien richterlichen Überzeugungsbildung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) mit an Gewissheit grenzender Wahrschein-lichkeit von dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen überzeugen (Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 128 Rdnr. 3b). Falls eine solche Über-zeugungsbildung nicht gelingt, muss die Leistungsklage abgewiesen werden. Denn im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz, dass derjenige Beteiligte, der einen Anspruch geltend macht, das Risiko trägt, ob vom Gericht die für die Leistung notwendigen Feststellungen getroffen werden können (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt. a.a.O., § 103 Rdnrn. 19 ff.). III. Gemessen an diesen Vorgaben kann die Klage keinen Erfolg haben. Denn das Gericht kann nicht feststellen, dass die Klägerin voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Im Einzelnen: Aus rein körperlicher Sicht liegen keine überdauernden Funktionsdefizite vor, welche eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit begründen könnten. Insoweit verweist das Gericht vor allem darauf, dass sich im Rahmen der Begutachtung durch Dr. Schmitz hinsichtlich der Gelenke keine wesentlichen Auffälligkeiten ergeben haben. Denn Dr. Schmitz bestätigt aus-drücklich, dass diese frei beweglich sind und dass der Muskeltonus unauffällig ist. Letztlich wird dies auch durch das Zeugnis der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie Dr. ...-... bestätigt. Denn die Zeugin schildert, dass sich der Verlauf der rheumatischen Erkrankung nach Einleitung der Basistherapie deutlich gebessert bzw. stabilisiert hat. Dies räumt die Klägerin im Übrigen auch selbst ein (Schriftsatz vom 28.2.2019). Somit ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass Dr. ... der Klägerin eine leichte körperliche Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus noch vollschichtig zumutet; dies wird ferner dadurch unter-mauert, dass sich die Klägerin bei der Zeugin über einen Zeitraum von 17 Monaten insgesamt nur viermal vorgestellt hat. Wenn Dr. ... in Bezug auf die medikamentöse Basistherapie (MTX) auf das Nebenwirkungsrisiko hinweist (Übelkeit mit Unwohlsein, Minderung der Konzentration), muss beachtet werden, dass die Klägerin die entsprechenden Spritzen nur etwa einmal wöchentlich erhält. Zudem ist nicht dokumentiert und objektiviert, dass es tatsächlich nach jeder Medikamenteneinnahme zu gravierenden Nebenwirkungen kommt. Dies ist letztlich nur ein gewisses Risiko, so dass hieraus unter Umständen eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, nicht aber eine dauerhafte Leistungsminderung abgeleitet werden kann. Aus psychiatrischer Sicht kann dem Zeugnis von Dr. Förster entnommen werden, dass ein relativ stabiler Zustand vorliegt. Zudem ist auch insoweit nur eine relativ geringe Behandlungsintensität erkennbar, denn die Klägerin hat sich bei Dr. Förster in eineinhalb Jahren nur achtmal vorgestellt. Eine laufende psychotherapeutische Behandlung ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist es nicht recht nachvollziehbar, weshalb Dr. Förster der Klägerin aus psychiatrischer Sicht eine leichte körperliche Arbeit nur in einem täglichen Zeitumfang von unter sechs Stunden zumutet. Welche besonderen Schwierigkeiten oder Risiken auftreten würden, wenn die Klägerin sechs oder mehr Stunden arbeiten würde, ergibt sich aus dem Zeugnis nicht. Im Übrigen geht das LSG Baden-Württemberg in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass psychische Erkrankungen behandelbar sind und behandelt werden müssen, bevor Erwerbs-minderung im Sinne von § 43 SGB VI angenommen werden kann (so ausdrücklich Beschluss vom 14.3.2018 – L 5 R 1863/17). Denn gerade bei psychischen Erkrankungen ist eine Abgrenzung zwi-schen einer Akuterkrankung und einer chronischen Störung, die in zeitlicher Hinsicht eine länger dauernde Reduktion der Leistungsfähigkeit zur Folge hat, erforderlich. Deshalb sind psychische Erkrankungen grundsätzlich erst und nur dann von rentenrechtlicher Relevanz, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, psychotherapeutisch, ambulant, stationär) davon ausgegangen werden muss, dass der oder die Versicherte die hierauf beruhenden Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann. Somit kommt die Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbs-minderung aufgrund einer psychischen Erkrankung erst dann in Betracht, wenn eine leitliniengerechte Behandlung des Krankheitsbildes durchgeführt worden ist, ohne dass hierdurch eine wesentliche Besserung der Leistungsfähigkeit bewirkt werden konnte (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.5.2016 – L 5 R 4194 / 13). Diese strengen Voraussetzungen erfüllt die Klägerin – wie oben bereits angesprochen – ersichtlich nicht. Denn bei dem bisherigen „Behandlungsschema“ kann von einer Ausschöpfung der ambulanten oder stationären oder psychotherapeutischen Therapiemöglichkeiten nicht gesprochen werden. Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang das Gutachten von Dr. Schmitz. Die von der Gutachterin angesprochene Diskrepanz zwischen der recht gravierenden Beschwerde-schilderung durch die Klägerin und dem im Grunde genommen nahezu unauffälligen psychi-atrischen Befund ist in der Tat auffällig. Zudem deuten die sehr ausführlichen und langen Schriftsätze, die die Klägerin an das Gericht adressiert hat, durchaus auf ein noch recht hohes psychovegetatives Leistungsniveau hin: Denn, wer wirklich depressiv ist und deshalb von einer andauernden quantitativen Leistungsminderung betroffen ist, dürfte kaum noch in der Lage sein, derart ausführliche und differenzierte Schriftsätze zu verfassen. Somit erscheinen auch dem Gericht die Angaben der Klägerin zum Ausmaß ihrer Einschränkungen letztlich kaum nachvollziehbar. Dies wird zusätzlich auch dadurch untermauert, dass die Kritik der Klägerin an den Ausführungen der Gutachterin äußerst unsachlich und teils polemisch ist und letztlich unterstreicht, dass die angestrebte Rentenbewilligung für die Klägerin offenkundig eine erheblich funktionale Bedeutung hat, hierauf deutet auch der deutlich appellative Charakter der Aus-führungen hin: Es scheint so, dass die Klägerin mit dem Erwerbsleben abgeschlossen hat und da-von ausgeht, dass sie durch ihre langjährige Erwerbstätigkeit und ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Rente „verdient“ und hierauf einen Anspruch habe. Dabei verkennt die Klägerin jedoch, dass es sich bei der Rente wegen Erwerbsminderung letztlich um eine Invaliditätsrente handelt, die eine objektivierbare krankheitsbedingte dauerhafte Leistungsminderung im eingangs dargestellten Ausmaß voraussetzt. Eine so gravierende Leistungsminderung kann das Gericht auch unter Würdigung der Angaben von Dr. Jung (Zeugnis vom 15.1.2019) nicht mit dem gebotenen Vollbeweis feststellen, zumal die Darlegungen der Gutachterin durchaus dafürsprechen, dass die Klägerin ihre Beschwerden aggraviert. Im Übrigen muss beachtet werden, dass die Leistungsbeurteilung anlässlich des Heilverfahrens der Klägerin (31.5.2017 bis 5.7.2017) nur vorbehaltlich der damals noch nicht eingeleiteten Rheuma-Basistherapie erfolgt ist. Durch die genannte Therapie hat sich der Gesundheitszustand jedoch deutlich verbessert bzw. stabilisiert. Auch das Gutachten der Arbeitsagentur vom 10.10.2017 begründet eine Erwerbsminderung nicht. Denn die dort beschriebene Leistungsminderung bestand nur für voraussichtlich „bis zu sechs Monaten“. Eine Rente wegen Erwerbsminderung setzt jedoch wie dargestellt voraus, dass die Leistungsfähigkeit für eine leichte körperliche Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt länger als sechs Monate unter die Grenze von sechs Stunden täglich herabgesunken ist. Eine solche Leistungsminderung kann das Gericht aus den dargestellten Gründen nicht mit dem gebotenen Vollbeweis annehmen. Vielmehr sprechen überwiegende Gründe dafür, dass die Einhaltung gewisser qualitativer Leistungsmerkmale (vor allem Ausschluss von Arbeiten mit einer übermäßigen Beanspruchung des Bewegungsapparates, besonders der Hände, sowie Vermeidung von Arbeiten mit übermäßigen Anforderungen an die Konzentration und die psychovegetative Ausdauer) den gesundheitlichen Schwierigkeiten der Klägerin in ausreichender Weise Rechnung trägt. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Klage keinen Erfolg haben kann, wobei sich die Frage eines Rentenanspruchs wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) wegen der fehlenden beruflichen Qualifikation und des Lebensalters der Klägerin von Vornherein nicht stellt. Das Gericht verkennt nicht, dass die Chancen der Klägerin auf eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung eher ungünstig sind. Dies beruht jedoch in erster Linie auf dem – nicht in die Verantwortlichkeit des Rentenversicherungsträgers fallenden – Arbeitsmarktrisiko. Insoweit besteht nämlich eine vorrangige Einstandspflicht der Bundesagentur für Arbeit bzw. der örtlichen Jobcenter. Ähnlich verhält es sich mit der Schwerbehinderung der Klägerin, auch diese begründet eine rentenrechtliche Erwerbsminderung nicht. Denn in der Arbeitswirklichkeit sind vielfach schwerbehinderte Menschen, bis hin zu einem GdB von 100, erwerbstätig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Prozessausgang Rechnung. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) um eine Rente wegen Erwerbsminderung. II. Die am .... geborene – somit heute ... – Klägerin ist ... und hat diesen Beruf bis zum Jahr ... ausgeübt. Nach einer Umschulung zur Bürokauffrau (...) war sie sodann zuletzt bis einschließlich ... als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt beschäftigt und ehrenamtlich als Alltagsbetreuerin tätig. Derzeit bezieht sie Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Ihr Behinderungsgrad (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) beträgt 50 (ab dem 10.11.2017). III. Wegen der Erkrankungen - rezidivierende depressive Störung (teilremittiert), - Polyarthrosen, - ausgeprägte Heberden- und Bouchardarthrose beidseits (links stärker als rechts), - Handgelenksartrose beidseits, - beginnende Varus-Gonarthrose beidseits sowie - Tendovaginitis de Quervain rechts, Plantarer Fersensporn nahm sie vom .... bis zum ... in der Ziegelfeld-Klinik (Sankt-Blasien) an einem Psychosomatischen Heilverfahren teil. Bei Entlassung bestand nach Einschätzung der behandeln-den Ärzte für eine Tätigkeit als Haushaltshilfe eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit. Unab-hängig hiervon wurden – vorbehaltlich einer Rheumatherapie - jedoch leichte körperliche Arbeiten bei Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen noch in einem zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich für zumutbar erachtet. IV. Nach Einleitung der angesprochenen Rheuma-Basis-Therapie (...) beantragte die Klä-gerin am 18.9.2017 bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. In dem arbeitsmedizinischen Gutachten vom 10.10.2017 stellte die Ärztin ... (Arbeitsagentur Heidelberg) wegen der schmerzhaften orthopädischen bzw. rheumatischen Veränderungen und einer psychischen Minderbelastbarkeit für voraussichtlich bis zu sechs Monaten im Hinblick auf eine Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Leistungs-vermögen von weniger als drei Stunden täglich fest. Am 6.3.2018 wurde die Klägerin durch den sozialmedizinischen Dienst der Beklagten (...) ärztlich begutachtet. Dabei ergaben sich die Diagnosen - chronische entzündliche Gelenkerkrankung (rheumatoide Arthritis), Erstdiagnose September 2017, mit leichtgradiger Funktionseinschränkungen der Hände, - rezidivierende depressive Störung, Erstdiagnose 2011, derzeit leichtgradige Episode, - belastungsabhängige LWS-Schmerzen ohne Funktionseinschränkung bei leichtgradigem Verschleiß (Spondylarthrose), Erstdiagnose Mai 2017, - leichtgradiger Verschleiß des linken Hüftgelenks (Coxarthrose) ohne Funktionsein-schränkung, Erstdiagnose Mai 2017, - leichtgradiger Verschleiß des Großzehengrundgelenks beidseits (Großzehengrundgelenk-arthrose) ohne Funktionseinschränkung, Erstdiagnose Mai 2017, -ausgeprägter Knick-Senk-Spreizfuß beidseits mit Zehenfehlstellungen ohne Funktions-einschränkungen. Gleichwohl mutete der Gutachter der Klägerin eine leichte körperliche Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in einem Zeitumfang von täglich sechs und mehr Stunden zu. In qualitativer Hinsicht sollten dabei besondere Belastungen im Bereich des Bewegungs- und Haltungsapparats ausgeschlossen werden. Darüber hinaus hielt der Gutachter auch Arbeiten mit andauernden Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie das Umstellungs- und Anpassungsvermögen für nicht mehr zumutbar. Vor allem müssten Arbeiten entfallen, die die besondere Gebrauchsfähigkeit der Hände erforderten. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin unter Wiedergabe der Diagnoseliste aus dem zuletzt zitierten Gutachten mit, dass ihrem Rentenantrag nicht entsprochen werden könne. Denn sie erfülle die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht (Ablehnungs-bescheid vom 3.4.2018). V. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 26.4.2018 Widerspruch: Sie halte die Ablehnung ihres Rentenantrags für „unrealistisch und unakzeptabel“. Denn sie stehe „tagtäglich, ganztägig unter dem Einfluss starker Medikamente“, so dass ihre „geringfügige Fitness“ noch nicht einmal für ihren privaten Alltag ausreiche. Deshalb sei sie nicht arbeitsfähig. Im Übrigen habe sie „lebenslang schwere körperliche und seelisch sehr anspruchsvolle Tätigkeiten verrichtet“, bis an bzw. über ihre Grenzen hinaus. Ihr jetziger Zustand, vor allem aufgrund der „Chemo und Cortison“ sei „fürchterlich“. Der Widerspruch ist jedoch erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 29.10.2018): Für die Klägerin komme es altersbedingt nicht auf ihren zuletzt ausgeübten Beruf, sondern nur auf die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an (§ 240 SGB VI). Vor diesem Hintergrund sei auch der Widerspruchsausschuss davon überzeugt, dass die Klägerin einer solchen Tätigkeit noch in einem Zeitumfang von wenigstens sechs Stunden täglich nachgehen könne, zumal sich weder aus dem Arbeitsplatzrisiko, noch aus der Schwerbehinderung ein Rentenanspruch ergebe. VI. Am 21.11.2018 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht erhoben und trägt in ihren äußerst ausführlichen und langen Schriftsätzen zur Begründung sinngemäß zusammengefasst im Wesentlichen folgendes vor: Selbst für eine leichte körperliche Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ihres Erachtens – „abzüglich zweier Therapietage“ – allenfalls eine Leistungsfähigkeit von ein bis eineinhalb Stunden. Morgens benötige sie durch den „Medikamentenüberhang“ eine „Anlaufzeit“ von eineinhalb bis zwei Stunden. Wenn sie das Haus verlassen wolle, benötige hierfür noch einmal fünfeinhalb Stunden, in Ausnahmezeiten, wie bspw. bei sommerlicher Hitze, könne dies sogar sechs bis sieben Stunden täglich erfordern. Dies ergebe sich aus ihren starken Schmerzen und den erheblichen Einschränkungen im gesamten Bewegungsapparat und betreffe beide Hände und Füße, den Rücken sowie die Muskulatur, hauptsächlich in den Oberschenkeln. Hinzu kämen erhebliche psychische Einschränkungen, ohne Psychopharmaka wäre sie schon seit mindestens Oktober 2011 nicht mehr leistungsfähig. Dies schränke ihre Konzentration sowie das Reaktionsvermögen und ihre Handlungsfähigkeit ein. Schon nach einer Stunde könne sie keinen klaren Gedanken mehr fassen, alles gerate durcheinander, sie sei dann „blockiert“ und ihre Orientierung gestört. Später (Schriftsatz vom 28.2.2019, Seite 6) teilt die Klägerin beiläufig mit, die Situation ihrer Hände habe sich „insgesamt verbessert“. Sie habe derzeit keine Entzündungen mehr, die Schmerzen seien jetzt durch eine angepasste Medikation nur noch „leicht und erträglich“. Jedoch sei sie nach wie vor sehr schnell erschöpft, sie sei täglich nur etwa eineinviertel Stunden geringfügig leistungs- und konzentrationsfähig. Zum Schluss bekräftigt die Klägerin nach Abschluss der Beweisaufnahme, dass sie erwerbsunfähig sei. Über den Inhalt des gerichtlichen Gutachtens sei sie „absolut geschockt und enttäuscht“. Die Aussagen der Gutachterin seien „doch sehr fragwürdig“. Manche Darlegungen seien falsch bzw. unzutreffend. Insgesamt komme das Gutachten einer „staatlich betriebenen Euthanasie“ gleich, freiwillig gehe sie „jedenfalls nicht in den Tod“, dazu müsse man sie „schon zwingen“, sie sei doch „nicht lebensmüde“. Jetzt, nach dem Gutachten, sei alles noch schlimmer geworden. Bei beiden Gutachten ...) sei sie in ein „lockeres, sehr vertrauenswürdiges Gespräch verwickelt worden“ und habe dabei „das Innerste nach Außen kehren müssen“. Dies sei jetzt alles „gegen sie verwendet worden“. Das sei ehrlich gesagt „das Allerletzte!“ Sie habe gedacht, die Ärzte stünden auf ihrer Seite. Eine Rente „stehe ihr zu“, sie habe ihr Leben lang dafür hart gearbeitet und müsse nun dafür „schwer büßen“. Sinngemäß gefasst beantragt die Klägerin somit, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3.4.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2018 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen und teilt informatorisch mit, dass die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der streitigen Rente, welche bei voller Erwerbsminderung monatlich 523,35 € (brutto) betragen würde, erfülle. Das Gericht hat die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen angehört: Dr. ... (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Heidelberg) berichtet am 14.12.2018 über die achtmalige Behandlung der Klägerin in der Zeit von Februar 2017 bis Oktober 2018: Im Vordergrund stehe eine depressive Störung, zusätzlich werde die Belastbarkeit durch rheumatischen Beschwerden deutlich eingeschränkt. Die Klägerin werde seit vielen Jahren psychotherapeutisch und psychopharmakologisch behandelt. Momentan sei der Zustand durch Reduktion der Arbeitsstunden und die laufende Therapie „relativ stabil“. Aus nervenärztlicher Sicht könne die Klägerin einer „ganz leichten körperlichen Tätigkeit“ noch in einem Zeitumfang von drei bis unter sechs Stunden täglich nachgehen. Am 10.1.2019 berichtet die Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie ... (Heidelberg) über die Behandlung der Klägerin von August 2017 bis Dezember 2018 (vier Behandlungstermine): Unter laufender Basistherapie mit MTX sei es einer deutlichen Besserung des Gelenkstatus gekommen. Gleichwohl bestünden noch druckschmerzhafte Schwellungen, vor allem im Bereich der Hand- und Fingergelenke. Insgesamt sei die rheumatoide Arthritis nicht (mehr) entzündlich aktiv. Vor diesem Hintergrund könne die Klägerin eine leichte körperliche Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus vollschichtig verrichten, wobei jedoch nicht abgeschätzt werden könne, wie sich die zusätzlich noch bestehende depressive Erkrankung auf die Leistungsfähigkeit auswirke. Auf jeden Fall müssten Arbeiten, die zu einer „Überlastung der Greiffunktion“ führen könnten, vermieden werden. Zudem könne es im Rahmen der Basistherapie mit MTX bis zu 24 Stunden nach der Medikamenteneinnahme zu einer gewissen Übelkeit mit Unwohlsein kommen. Auch könne hierdurch vorübergehend das Konzentrationsvermögen beeinträchtigt werden. Dies müsste berücksichtigt werden. Schließlich berichtet der Hausarzt der Klägerin, ... (Facharzt für Allgemeinmedizin, Heidelberg) am 15.1.2019 über die laufende Behandlung der Klägerin: Durch die rheumatoide Erkrankung sei das Leistungsvermögen der Klägerin deutlich reduziert. Dies beruhe sowohl auf der Erkrankung selbst (Morgensteifigkeit von über zweistündiger Dauer), als auch auf den schweren Nebenwirkungen der Medikation und der zusätzlich bestehenden Depression. Die Klägerin könne nicht einmal mehr zwei bis drei Stunden pro Tag arbeiten. Der Einschätzung, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in einem Zeitumfang von sechs Stunden täglich eine leichte Arbeit verrichten könne, müsse entschieden widersprochen werden, dies entspreche „in keinster Weise der Wirklichkeit“. In dem psychiatrischen Gutachten vom 15.7.2019 diagnostiziert Frau Dr. Schmitz (Ladenburg) - eine Somatisierungsstörung bzw. - differentialdiagnostisch eine dissoziative Störung (Konversionsstörung), gemischt und - eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert. Bei der Erhebung der Anamnese habe die Klägerin berichtet, sie benötige im Rahmen der Rheuma-Basis-Therapie einmal wöchentlich eine MTX-Spritze. Ihr Leistungsvermögen betrage wegen des morgendlichen „Medikamentenüberhangs“ und der morgendlichen Anlaufschwierigkeiten am Vormittag vielleicht eine Stunde und zehn Minuten, nachmittags gehe es dann aber besser. Gleichwohl könne sie sich nicht lange konzentrieren, wenn sie länger als 50 Minuten lese, gehe es nicht mehr. Mit dem Schreiben sei es genauso, sie mache dann Schreibfehler. Zu den Befunden teilt die Gutachterin mit, die Klägerin habe die Wartezeit ruhig sitzend verbracht, Auffälligkeiten des Gehvermögens seien in der Praxis anläßlich der Untersuchung nicht erkennbar gewesen. Die Klägerin sei zeitlich, örtlich und situativ orientiert, die Auffassungsgabe sei nicht gestört. Das Denkvermögen liege im Normbereich. Aufmerksamkeit und Konzentration seien während der gesamten Untersuchungs- und Begutachtungssituation (zwei Stunden und 40 Minuten) durch-gehend ausreichend vorhanden gewesen. Die affektive Grundstimmung sei ausgeglichen, die Resonanzfähigkeit gut. Zu den körperlichen Befunden teilt die Gutachterin mit, die passive Beweglichkeit aller Gelenke sei uneingeschränkt frei. Der Muskeltonus sei seitengleich regelrecht, die Kraftentfaltung weise keine Besonderheiten auf. Während bei der gezielten Durchbewegung der Finger sei eine Anspannung erkennbar gewesen sei, während außerhalb der Untersuchungs-situation zu beobachten gewesen sei, dass kein Defizit der Feinmotorik vorliege. Zusammen-fassend führt die Gutachterin zur Plausibilitätsprüfung aus, dass „die Beschwerdeschilderung und der objektive Eindruck zu den körperlichen und geistigen Funktionen ... sehr weit auseinander“ lägen. Auch der Umstand, dass die Klägerin von ihrem Wohnort aus die Praxis der Gutachterin ohne Schwierigkeiten alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufgesucht habe, dabei habe „alles gut geklappt“, stehe mit der sonstigen Schilderung der Klägerin zu ihrer Leistungsfähigkeit nicht in Übereinstimmung. Insgesamt fehle der Beschwerdeschilderungen der Klägerin somit die notwendige „Authentizität“. Dies gelte auch für die von der Klägerin angegebenen Depressionen, denn der objektivierbare Befund zeige kaum „Anteile in diese Richtung“. Der von der Klägerin angegebene morgendliche „Medikamentenüberhang“ (Antidepressivum Citalopram) sei bei dem sehr niedrigen Spiegel, welcher sich bei der laborchemischen Untersuchung ergeben habe, letztlich nicht plausibel. Zudem deuteten die Angaben der Klägerin zu ihrer Alltagsgestaltung (Einkäufe, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Besuche des Lebensgefährten am Wochenende) durchaus noch auf eine gewisse Alltagsgestaltung hin. Somit dränge sich der Eindruck auf, dass die von der Klägerin drastisch geschilderten Beschwerden in erster Linie funktionellen Charakter hätten und somit organisch nicht begründet werden könnten. Diesem Umstand trage die von ihr gewählte Hauptdiagnose der Somatisierungsstörung Rechnung, wobei aber auch an eine konversionsneurotische Störung bzw. eine dissoziative Störung gedacht werden könne. Der psychopathologische Befund komme im Grunde genommen einem „Normalbefund“ gleich. Insgesamt könne aus sozialmedizinischer Sicht die Leistungsbeurteilung der Beklagten bestätigt werden. Auch sie gehe davon aus, dass die Klägerin leichte körperliche Arbeiten, überwiegend im Stehen, Gehen oder im Sitzen verrichten könne. Tätigkeiten, welche eine andauernde hohe Aufmerksamkeit erforderten, seien jedoch nicht mehr möglich. Dies gelte auch für Arbeiten mit erhöhter Verantwortung oder unter Zeit- und Leistungsdruck. Auch Arbeiten in Wechselschicht und Nachtarbeiten seien zu vermeiden. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor. Somit könne die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer leichten körperlichen Arbeit, welche nicht zu überdurchschnittlichen Belastungen des Bewegungsapparates führe, durchaus noch vollschichtig verrichten. Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 29.8.2019 unter Fristsetzung bis Ende September 2019 dazu angehört, dass beabsichtigt ist, das Klageverfahren durch die Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vor-liegende Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Prozessakte Bezug genommen.