Urteil
S 9 SO 241/24
SG Mannheim 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2024:0522.S9SO241.24.00
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Leitsätze
Zur Bedeutung des Schriftformerfordernisses nach dem WBVG für die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB 12 für Personen, die in einer Behindertenwohneinrichtung leben. (Rn.27)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 20.6.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2024 für den Bewilligungszeitraum vom 1.7.2023 bis zum 31.12.2023 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Einschluss der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 440,78 € / Monat zu gewähren. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Klage-verfahrens dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bedeutung des Schriftformerfordernisses nach dem WBVG für die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB 12 für Personen, die in einer Behindertenwohneinrichtung leben. (Rn.27) 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 20.6.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2024 für den Bewilligungszeitraum vom 1.7.2023 bis zum 31.12.2023 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Einschluss der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 440,78 € / Monat zu gewähren. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Klage-verfahrens dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten. I. Mit dem Einverständnis der Beteiligten macht das Sozialgericht nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von der Möglichkeit Gebrauch, das Klageverfahren durch Urteil ohne mündliche Verhandlung abzuschließen. Im Hinblick auf die geistige Behinderung des Klägers und den Umstand, dass er von seinen Eltern gesetzlich betreut bzw. vertreten wird, sieht das Gericht davon ab, dem Kläger selbst eine Abschrift dieses Urteils zuzustellen. Denn es kann ohne weiteres angenommen werden, dass die Prozessführung im (mutmaßlichen) Einverständnis mit dem Kläger erfolgt (vgl. § 170a Abs. 2 Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 202 SGG). II. Der Streitgegenstand der Klage ergibt sich in formeller Hinsicht (§ 95 SGG) aus dem Bescheid vom 20.6.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2024 und betrifft in materieller Hinsicht in Bezug auf die zweite Jahreshälfte 2023 (Juli bis Dezember) den Anspruch des Klägers auf die sozialhilferechtliche Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 514,39 €. Der Leistungs-zeitraum ab Januar 2024 (Antrag des Klägers vom 23.11.2023) rechnet nicht zum Streitgegenstand der Klage. III. Mit diesem Streitgegenstand ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG zulässig. Das notwendige Vorverfahren (§ 78 SGG) ist durch den Widerspruchsbescheid vom 19.1.2024 abgeschlossen worden. Mit der Klageerhebung vom 5.2.2024 wahrt der Kläger die einmonatige Klagefrist (§ 87 SGG). Unschädlich ist, dass der Kläger ursprünglich nur einen monatlichen Leistungs-betrag von 475,86 € geltend gemacht und dies zum Schluss (13.5.2024) korrigiert hat (514,39 €). Denn hierin liegt – wie sich aus § 99 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 SGG ergibt – keine Klageänderung. Vielmehr handelt es sich um eine ohne Weiteres mögliche bzw. zulässige Berichtigung des Klagebegehrens bzw. um eine Erweiterung der Hauptforderung. Zwar betrifft die (materielle) Begründung dieses Urteils das Vertragsverhältnis, welches zwischen dem Kläger und der XX besteht (vgl. hierzu Abschnitt IV.2); Gleichwohl sieht das Gericht keinen Anlass, die XX beizuladen. Denn die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor, da der Urteilstenor keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis hat. Insoweit wäre allenfalls eine einfache Beiladung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 SGG) in Betracht gekommen. Diese steht jedoch im gerichtlichen Ermessen, wobei das Gericht hier besonders berücksichtigt hat, dass für einen Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der XX der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist (§ 13 Gerichtsverfassungs-gesetz – GVG), sodass dem Sozialgericht insoweit eine Entscheidungskompetenz fehlt. Zudem erstreckt sich die materielle Rechtskraft dieses Urteils (§ 141 Abs. 1 SGG) ohnehin nur auf die im Urteilstenor dokumentierte Entscheidung, nicht dagegen auf die im Rahmen der Urteilsbegründung enthaltenen Darlegungen (Juris PK zu § 75 SGG, Rdnr. 208). IV. Die Klage ist teilweise (überwiegend) begründet. (1.) Entscheidungserhebliche Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (20.6.2023) in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides (19.1.2024) bestehen im Ergebnis nicht. Das Gericht lässt an dieser Stelle ausdrücklich offen, ob vor Erteilung des angefochtenen Ausgangsbescheides (20.6.2023) eine Anhörung des Klägers geboten gewesen wäre (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X - SGB X). Zum Teil wird eine solche Anhörungsobliegenheit auch in Bezug auf einen Bescheid, durch welchen eine beantragte Leistung abgelehnt wird, bejaht (Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 24 Rdnr. 11). Zur Begründung dieses Standpunkts kann hier insbesondere auf den europa-rechtlichen Anspruch auf eine „gute Verwaltung“ und das hierin enthaltene Verbot einer Überraschungsentscheidung verwiesen werden (Art. 41 Abs. 2 Grundrechtecharta der Europäischen Union – EU-GrundR-Charta; vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 28 Rdnrn. 11 ff.), zumal sich weder aus dem vorangegangenen Bescheid vom 12.12.2022, noch aus den Informationen des Beklagten zur Notwendigkeit eines Folgeantrags Hinweise auf die beabsichtigte Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis ergeben haben. Daher hat der ohne Anhörung erteilte Ausgangsbescheid den Charakter einer Überraschungsentscheidung. Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre dann aber im Rahmen des Widerspruchs-verfahrens als geheilt anzusehen (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X) und hat somit für die Entscheidung in der Hauptsache keine Relevanz (zur Kostenentscheidung siehe aber Abschnitt V.). Die Bescheidbegründung entspricht in formeller Hinsicht den sich aus § 35 SGB X ergebenden Anforderungen. (2.) In materieller Hinsicht ergibt sich – im Anschluss an die Gerichtsverfügung vom 23.4.2024 – folgendes: Die Anspruchsgrundlage für die Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung ergibt sich für die Person des Klägers aus § 35 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 42a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 SGB XII. Denn der Kläger bewohnt keine eigene Wohnung; stattdessen lebt er in einem Wohnheim bzw. in einer Gemeinschaftsunterkunft der Behindertenhilfe. Hiernach (vor allem § 42a Abs. 5 Satz 3 SGB XII) sind die Kosten der Unterkunft und Heizung bis zur Höhe der durchschnittlich angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete von Einpersonenhaushalten nach § 45a SGB XII auch ohne formwirksamen Vertrag nach dem WBVG zu berücksichtigen. Denn insoweit spricht der Gesetzgeber nur von tatsächlichen Aufwendungen, sodass bis zu dieser Grenze die Formvorschriften des WBVG keine Bedeutung haben können. Zudem ordnet das WBVG (§ 6 Abs. 2 Satz 1) bei einem Verstoß gegen das Schriftformerfordernis (§ 6 Abs. 1 Satz 1) eine Unwirksamkeit des Wohn- und Betreuungsvertrags nur für den Fall (und nur soweit) an, dass (wie) die mündlich bzw. auf andere Art und Weise getroffenen Vereinbarungen von den gesetzlichen Regelungen zum Nachteil des Bewohners abweichen. Dies ist hier im Hinblick auf die Forderung von Aufwendungen in Höhe der durchschnittlich angemessenen Warmmiete von Einpersonenhaushalten nach § 45a SGB XII nicht der Fall. Im Anschluss an den von der XX am 26.6.2023 ausgestellten Nachweis nimmt das Sozialgericht an, dass der maßgebliche Grenzbetrag (ortsübliche angemessene Warmmiete für einen Einpersonenhaushalt) hier im streitigen Zeitraum 411,51 € beträgt. Mindestens diesen Monatsbetrag schuldet der Kläger also der XX zum Ausgleich für den ihm zur Verfügung stehenden Wohnraum; in dieser Höhe besteht also in jedem Fall ein von dem Beklagten zu deckender sozialhilferechtlicher Bedarf. Differenzierend stellt sich die Rechtslage für Aufwendungen, welche diese Grenze überschreiten, dar: Denn insoweit fordert § 42a Abs. 5 Satz 4 SGB XII bei einer Überschreitung (gedeckelt auf eine Kappungsgrenze von 125% = 514,39 €), dass die leistungs-berechtigte Person die höheren Aufwendungen durch einen (nach den Bestimmungen des WBVG schriftlichen) Vertrag mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten für die dort enumerativ aufgelisteten vier Bedarfspositionen nachzuweisen hat. Zugunsten des Klägers nimmt das Sozialgericht an, dass für diesen Nachweis nicht zwingend die Vorlage eines schriftlichen WBVG-Vertrags erforderlich ist; vielmehr reicht auch die Vorlage eines sonstigen schriftlichen Dokuments, welches den Anforderungen aus § 42a Abs. 5 Satz 4 SGB XII genügt, aus. Denn es wäre eine mit dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - vergleiche zur Anwendung im Bereich der Sozialhilfe: BSG, Urteil vom 5.9.2019 – B 8 SO 20/18 R) nicht zu vereinbarende Förmelei, auf einer Vertragsurkunde auch dann zu bestehen, wenn sich die für die Anwendung von § 42a Abs. 5 Satz 4 SGB XII erforderlichen Informationen aus einer sonstigen Urkunde ergeben, zumal der Kläger die Ausfertigung einer entsprechenden Vertragsurkunde vorliegend wohl erst zivilgerichtlich erstreiten müsste. Deshalb sieht das das Gericht den Nachweis vom 26.6.2023 in Bezug auf die Überschreitung des Grenzbetrages von 411,51 € als grundsätzlich genügend an. Allerdings weist dieser lediglich einen separaten Monatsbetrag von 29,27 € für den Haushaltsstrom (§ 42a Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 SGB XII) aus und vermerkt zu den übrigen Bedarfspositionen lediglich, diese seien in den Nebenkosten enthalten. Das genügt aber nicht den dargestellten gesetzlichen Vorgaben. Denn diesem Nachweis kann nicht entnommen werden, wie die XX den Möblierungszuschlag, die Wohnnebenkosten bzw. die Gebühren für Telekommunikation und den Zugang zum Rundfunk, Fernsehen und Internet kalkuliert und auf die einzelnen Bewohner umlegt. Diese Angaben sind aber unerlässlich, um die Angemessenheit der jeweiligen Positionen beurteilen zu können. Zudem nimmt das Sozialgericht an, dass die Vorgehensweise der XX auch nicht der Übergangsvereinbarung zur Umsetzung des BTHG (2019) entspricht. Denn diese verweist in Teil B § 6 (Abs. 5) ausdrücklich auf ein ausdifferenziertes Muster und sieht zudem vor, dass auf Verlangen des Trägers der Grundsicherung der gesamte WBVG-Vertrag vorzulegen ist. Mutmaßlich hat sich hieran auch durch Abschnitt II. § 4 (7) der zum 1.1.2022 gültigen Übergangs-regelung nichts geändert. Der Einrichtungsträger ist also, wenn er dem Bewohner einen über die Grenze aus § 42a Abs. 5 Satz 3 bzw. § 45a SGB XII hinausgehenden Betrag in Rechnung stellen möchte, gehalten, den Überschreitungsbetrag nach den in § 45a Abs. 2 Satz 4 SGB XII vorgegebenen Bedarfspositionen einzeln aufzuschlüsseln. Wenn der Einrichtungsträger dem nicht (vollständig) nachkommt, liegt ein Nichtigkeitsfall nach § 32 Sozialgesetzbuch I (SGB I) vor. Denn die zitierte Vorschrift sieht ausdrücklich vor, dass privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil einer sozialleistungsberechtigten Person von den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs abweichen, nichtig sind. Daher ist für eine Mehrforderung unabhängig von dem Schriftformerfordernis des WBVG (§ 6 Abs. 1 Satz 1) kein Raum. Vor diesem Hintergrund billigt das Sozialgericht dem Kläger im Rahmen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für den streitgegenständlichen Zeitraum Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 411,51 (angemessener Durchschnittsbetrag nach § 42a Abs. 5 Satz 3 bzw. § 45a SGB XII) sowie € 29,27 € (in dem Nachweis vom 26.6.2023 separat ausgewiesene Kosten für den Haushaltsstrom – § 42a Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 SGB XII) zu. Einwände gegen die Angemessenheit der Aufwendungen für den Haushaltsstrom sind von dem Beklagten nicht formuliert worden. Anhaltspunkte für eine fehlende Angemessenheit sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. In der Summe sind also monatlich 440,78 € zu berücksichtigen. Da eine weitergehende Forderung der XX gegenüber dem Kläger wie dargestellt nichtig ist, besteht insoweit auch keine Leistungspflicht des Beklagten. V. Somit ist die Klage im dargestellten Umfang erfolgreich. Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung trägt dem Prozessausgang Rechnung, wobei das Gericht zugunsten des Klägers neben dem wirtschaftlichen Prozesserfolg im Hinblick auf die oben angesprochene Anhörungsproblematik (Abschnitt IV.1) auch das Veranlassungsprinzip heranzieht. Da sich bei alleiniger Würdigung des Prozesserfolges zugunsten des Klägers eine Kostenerstattung von rund 5/6 ergeben hätte (Prozesserfolg = 440,78 € monatlich, Misserfolg = 73,61 € monatlich) gebietet das Veranlassungsprinzip bei freier Schätzung eine vollständige Kostenerstattung durch den Beklagten. VI. Durch dieses Urteil wird der Beklagte um mehr als 750,00 € beschwert, sodass für ihn die Berufung ohne Einschränkungen zulässig ist (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Anders stellt sich dies für den Kläger dar. Denn bei einer monatlichen Beschwer von 73,61 € und einer zeitlichen Dauer des Streitgegenstandes von sechs Monaten überschreitet die Beschwer die entsprechende Grenze für ihn nicht. Gründe für die Zulassung der Berufung sind insoweit für das Sozialgericht nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) aus Sicht des Sozialgerichts eher fernliegend. Denn die im Zentrum des Rechtsstreits stehenden rechtlichen Erwägungen beziehen sich wohl nur auf eine singuläre Problematik im Dreiecksverhältnis zwischen dem Kläger, dem Beklagten und der XX. Deshalb wird auf die diesem Urteil beigefügten, differenzierenden Rechtsmittelbelehrungen verwiesen. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen der sozialhilferechtlichen Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs XII (SGB XII) für die zweite Jahreshälfte 2023 um die die weitere Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung (monatlich 514,39 €). II. Der am ... geborene – somit heute 35jährige – Kläger, welcher von seinen Eltern gesetzlich betreut wird, lebt (wegen einer Autismus-Störung mit geistiger Behinderung) schon seit Langem in einer Wohneinrichtung für behinderte Menschen der ... und bezieht von dem Beklagten neben Leistungen der Eingliederungshilfe auch Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Zuletzt (Be-cheid vom 12.12.2022) bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von Januar 2023 bis Juni 2023 einen monatlichen Leistungsbetrag von 864,26 €. Hierin waren Kosten der Unterkunft und Heizung (besondere Wohnform) in Höhe von monatlich 514,39 € enthalten. Zum 16.12.2022 stellte die XX dem Kläger einen „Nachweis über die Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform für das Jahr 2022“ aus. III. Nach einem Weiterzahlungsantrag (7.6.2023) setzte der Beklagte für die zweite Jahreshälfte 2023 mit Bescheid vom 20.6.2023 nur noch einen monatlichen Grundsicherungs-anspruch von 409,54 € fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es liege kein vollständiger Wohn- und Betreuungsvertrag vor, sodass bei der Leistungsbemessung die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Zugleich wurde der Kläger mit einem Begleitschreiben aufgefordert, den aktuellen Vertrag vorzulegen, gegebenenfalls möge sich der Kläger an die XX wenden. Am 26.6.2023 stellte die XX für das Kalenderjahr 2023 einen „Nachweis über die Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohn-form“ aus. Mit E-Mail vom 12.7.2023 teilte die XX dem Beklagten mit, ihres Erachtens seien die erforderlichen Angaben in dem entsprechenden Nachweis erhalten. Ein schriftlicher Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) liege nicht vor. Die XX habe sich während der Übergangsphase zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) „dagegen entschieden“. Gleichwohl bestehe aber ein wirksames Vertragsverhältnis mit dem Kläger. Im Übrigen wolle die XX noch darauf hinweisen, dass sämtliche der übrigen Bewohner von den zuständigen Leistungsträgern auch ohne Vorlage eines schriftlichen WBVG-Vertrags auf Basis der ausgestellten Nachweise die ihnen zustehenden Leistungen erhielten. Einzig der Beklagte verweigere dies. Der Kläger werde deshalb Rechtsmittel einlegen. IV. Der entsprechende Widerspruch ist bei dem Beklagten am 14.7.2023 eingegangen. Daraufhin erläuterte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 31.7.2023 seine Rechtsauffassung und machte darauf aufmerksam, dass ein Wohn- und Betreuungsvertrag nach § 6 WBVG in der Regel zwingend der Schriftform bedürfe. Ein Ausnahmefall sei hier nicht ersichtlich, sodass keine rechtliche Pflicht des Klägers zur Zahlung der Miete gegenüber der XX bestehe. Deshalb könne der entsprechende Aufwand im Rahmen der Grundsicherung nicht mehr berücksichtigt werden. Diesem Rechtsstandpunkt trat der Kläger in der Widerspruchsbegründung vom 9.10.2023 entgegen. Es sei vorliegend „völlig gleichgültig, ob der unstreitig vorliegende Wohn- und Betreuungsvertrag die richtige Form“ habe. Entscheidend sei, dass er die ihm angebotene Unterkunft tatsächlich nutze. Aus der Gebrauchsüberlassung ergebe sich eine wirksame Zahlungspflicht, die im Rahmen der sozialhilferechtlichen Bedarfsbemessung Berücksichtigung finden müsse. Am 23.11.2023 beantragte der Kläger unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises „über die Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform für das Jahr 2023“ (20.11.2023) die Weiterzahlung seiner Grundsicherung. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.6.2023 ist jedoch erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 19.1.2024): Sowohl der Kläger (seine Eltern), als auch die XX seien mehrfach aufgefordert worden, einen schriftlichen WBVG-Vertrag vorzulegen. Dies sei nicht erfolgt. Nach § 42a Abs. 5 SGB XII sei für die Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht die tatsächliche Nutzung maßgebend; entscheidend komme es vielmehr auf den vertraglich geschuldeten Betrag an. Da hier (mangels Schriftform) kein wirksamer Vertrag vorliege und auch ein Ausnah-mefall nicht ersichtlich sei, scheide die weitere Berücksichtigung von Kosten für Unter-kunft und Heizung aus. V. Am 5.2.2024 hat der Kläger zunächst unter Bezugnahme auf seine Widerspruchsbegründung Klage zum Sozialgericht erhoben. Die Argumentation des Beklagten sei „sach-fremd“, zumal er keinen Einfluss darauf habe, wann in Baden-Württemberg die Umsetzung des BTHG abgeschlossen sei und wann die XX bereit sei, einen schriftlichen Vertrag nach dem WBVG abzuschließen. Das Verhalten des Beklagten unterlaufe die Einleitungs- und Grundsatznorm des § 2 Sozialgesetzbuch I (SGB I), wonach die Beklagte angehalten sei, seine sozialen Rechte „weitgehend zu verwirklichen“. Auf die Klageerwiderung (siehe unten) repliziert der Kläger wie folgt: Er wolle nochmals betonen, dass er auf die derzeitige Übergangssituation keinerlei Einfluss habe. Es sei „unsinnig“, ihn dazu zu drängen, „zum jetzigen Zeitpunkt einen schriftlichen Vertrag anzufordern, wenn die Rahmenbedingungen hierfür unverändert“ noch nicht feststünden. Denn es bestehe nach wie vor „das rechtliche Problem, dass das BTHG in Baden-Württemberg nicht vollständig umgesetzt“ worden sei. Nach Auskunft der XX entsprächen die ausgestellten Nachweise im Gegensatz zur Darstellung des Beklagten im Rahmen der maßgeblichen Übergangsvereinbarung den im „KdU-Tool“ vereinbarten Vorgaben der „Musteranlage“ zum Nachweis der Kosten für Unterkunft und Heizung. Auch wenn ihm bzw. seinem Rechtsanwalt das entsprechende Dokument nicht vorliege, müsse beachtet werden, dass die zuletzt gültige, bis zum 31.12.2023 laufende zweite Übergangsvereinbarung mittlerweile durch eine „Umstellungsvereinbarung“ ersetzt worden sei. Die XX habe ihm zugesagt, nach Abschluss der Übergangsphase einen schriftlichen unbefristeten WBVG-Vertrag mit Darstellung der neuen Leistungssystematik auszufertigen. Der Beklagte sei durch den Landkreistag Baden-Württemberg an der noch immer unzureichenden Umsetzung des BTHG beteiligt, sodass es „jeglicher Grundlage“ entbehre, wenn der Eindruck erweckt werde, die streitgegenständliche Problematik falle in seine „Rechtssphäre“. Im Übrigen mute es „treuwidrig“ an, dass der Beklagte sich jetzt darauf berufe, dass die von der XX ausgestellten Nachweise nicht den gesetzlichen Vorgaben genügten. Denn über deren Inhalt sei im Rahmen der angesprochenen Übergangsvereinbarung eine Verständigung erzielt worden. Zudem seien diese Nachweise von dem Beklagten im Vorfeld anstandslos akzeptiert worden. Gegebenenfalls hätte der Beklagte die XX um Präzisierung dieser Angaben bitten müssen, dies wäre „der einfachste Weg gewesen, etwaige Bedenken ... auszuräumen“. Der Kläger beantragt zum Schluss (13.5.2024) sinngemäß gefasst, den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 20.6.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2024 für den Bewilligungszeitraum vom 1.7.2023 bis zum 31.12.2023 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Einschluss der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 514,39 € / Monat zu gewähren. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides und führt nach dem rechtlichen Hinweis des Gerichts vom 15.2.2024, wonach das Schriftformerfordernis des WBVG letztlich wohl nur den Charakter einer „Ordnungsvorschrift“ habe und dass damit dessen Nichtbeachtung einer Berücksichtigung des entsprechenden Aufwands bei der Bemessung der Grundsicherung nicht entgegenstehen könne, folgendes aus: Für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger ohne jegliche geeignete schriftliche Unterlagen davon ausgehen könne, dass der Beklagte die entsprechenden Kosten zu übernehmen habe, zumal nach dem WBVG ohne schriftlichen Vertrag „keine zum Nachteil des Verbrauchers getroffenen Regelungen“ wirksam seien. „Jedwede Zahlungsverpflichtung“ schließe aber einen solchen Nachteil ein. Allenfalls könne die XX eine ortsübliche Vergleichsmiete in Rechnung stellen, wobei aber auch dies fraglich sei. Im Übrigen habe der Kläger gegenüber der XX einen Rechtsanspruch darauf, dass „der unterbliebene schriftliche Vertragsschluss“ unverzüglich nachgeholt werde. Somit stehe die Nichteinhaltung der Regularien des WBVG aus Sicht des Beklagten sehr wohl einer Übernahme des entsprechenden Aufwands im Rahmen der Grundsicherung entgegen. Denn der Grundgedanke des WBVG ziele gegenüber dem früheren Heimgesetz (HeimG) auf eine größtmögliche Transparenz ab. Das Schriftformerfordernis diene „klar dem Schutz des Bewohners“. Daher müsse vertraglich klar definiert werden, welche Leistungen erbracht würden und welches Entgelt der Bewohner hierfür zu zahlen habe. Das WBVG sehe ausdrücklich vor, dass dann, wenn zu Beginn der schriftliche Abschluss eines Vertrages nicht möglich gewesen sei, dies unverzüglich nachgeholt werden müsse (§ 6 Abs. 2 Satz 3 WBVG). Somit handelten die XX und der Kläger dem Grundgedanken des WBVG zuwider. Ergänzend macht der Beklagte noch auf die materiellen Vorgaben zur Höhe bzw. zur Erhöhung des Entgelts aufmerksam (§ 9 WBVG). Außerdem erfüllten die vorgelegten Nachweise nach Auffassung des Beklagten auch nicht die sich aus § 42 Abs. 5 SGB XII ergebenden Anforderungen. Denn es sei erforderlich, die zusätzlichen (vertraglichen) Kosten für (1.) Zuschläge für den persönlichen Wohnraum, (2.) Wohn- und Wohnnebenkosten ..., (3.) Haushaltsstrom ... und (4.) Gebühren für Telekommunikation ... nachzuweisen. Stattdessen führten die von der XX ausgestellten Nachweise lediglich einen pauschalierten Betrag für Kaltmiete und Nebenkosten weit über der Angemessenheitsgrenze an. Daher erschließe sich für den Beklagten nicht, wie der Betrag von monatlich 514,39 € zustande komme. Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden geklärt (Beklagte: 4.4.2024, Kläger: 17.4.2024/13.5.2024). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Prozessakte Bezug genommen.