Urteil
S 9 R 1049/23
SG Mannheim 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2024:0709.S9R1049.23.00
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Leitsätze
1. Nach § 97a Abs. 1 SGB 4 ist das erzielte Einkommen auf den Grundrentenzuschlag in der Höhe anzurechnen, welche sich aus den vom Finanzamt übermittelten Festsetzungsdaten ergibt. Daran ist der Rentenversicherungsträger gebunden.(Rn.19)
2. Kapitalerträge, welche dem Rentenversicherungsträger nicht über den automatisierten Datenausgleich durch das Finanzamt bekanntgegeben worden sind, § 151b SGB 6, mindern die Höhe des Grundrentenzuschlags dann nicht, wenn der Rentenversicherungsträger seiner Belehrungs- und Hinweispflicht nach § 97a Abs. 6 S. 3 SGB 6 nicht nachgekommen ist.(Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 97a Abs. 1 SGB 4 ist das erzielte Einkommen auf den Grundrentenzuschlag in der Höhe anzurechnen, welche sich aus den vom Finanzamt übermittelten Festsetzungsdaten ergibt. Daran ist der Rentenversicherungsträger gebunden.(Rn.19) 2. Kapitalerträge, welche dem Rentenversicherungsträger nicht über den automatisierten Datenausgleich durch das Finanzamt bekanntgegeben worden sind, § 151b SGB 6, mindern die Höhe des Grundrentenzuschlags dann nicht, wenn der Rentenversicherungsträger seiner Belehrungs- und Hinweispflicht nach § 97a Abs. 6 S. 3 SGB 6 nicht nachgekommen ist.(Rn.20) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Mit dem Einverständnis der Beteiligten macht das Sozialgericht nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von der Möglichkeit Gebrauch, das Klageverfahren durch Urteil ohne mündliche Verhandlung abzuschließen. II. Der formelle Streitgegenstand der Klage (§ 95 SGG) knüpft an den Bescheid vom 16.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.4.2023 an. In materieller Hinsicht bezieht sich die Klage auf die Rentenhöhe im Kalenderjahr 2023, konkret auf die Beantwortung der Frage, ob der monatliche „Grundrentenzuschlag“ von 113,46 € trotz der vom Finanzamt an die Beklagte übermittelten Kapitaleinkünfte der Klägerin und ihres Ehemannes aus dem Kalenderjahr 2020 bei der Rentenauszahlung weiterhin zu berücksichtigen ist oder nicht. In Anlehnung an Blatt 11 der Verwaltungsakte ergibt sich, dass die sonstigen Einkünfte der Klägerin bzw. ihres Ehemannes (= monatlich 1.971,67 €) dabei keine ausschlaggebende Bedeutung haben. Denn der Einkommensfreibetrag (bis 2.055,00 € monatlich) wird nur aufgrund der erzielten Kapitaleinkünfte (nach Mitteilung des Finanzamts Jahresbetrag = 5.889,00 €, Monatsbetrag = 490,75 €) überschritten. Mit anderen Worten: Bei Ausklammerung der Kapitaleinkünfte wäre die Klage in vollem Umfange erfolgreich. III. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) zulässig. Das notwendige Vorverfahren (§ 78 SGG) ist durchgeführt worden. Mit der Klageerhebung vom 26.5.2023 wahrt die Klägerin nach der Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 26.4.2023 die einmonatige Klagefrist (§ 87 SGG). IV. Die Klage ist jedoch unbegründet. (1.) Im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Nr. 5 Sozialgesetzbuch X (SGB X) war vor Erteilung des angefochtenen Bescheides eine Anhörung der Klägerin nicht geboten. Zudem geht das Gericht davon aus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides den sich aus § 35 SGB X ergebenden formellen Anforderungen genügt, zumal hierbei auch die Dar-legungen der Beklagten im Rahmen des nachfolgenden Widerspruchs- und Klagever-fahrens zu berücksichtigen sind (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB X). Die besondere Komplexität der Angelegenheit und der Umstand, dass – wie die folgenden Ausführungen zeigen werden – für die Nachvollziehung der Bescheidbegründung ein nicht unerhebliches systematisches Grundlagen- bzw. Vorwissen im Bereich der Gesetzlichen Renten-versicherung und im Bereich der Juristischen Methodenlehre erforderlich ist, führt somit nicht zu einem formellen Begründungsmangel; im Übrigen wäre ein solcher für sich alleine genommen ohnehin nicht geeignet ist, dem Leistungsbegehren der Klägerin zum Erfolg zu verhelfen. (2.) In materieller Hinsicht gilt folgendes: Die sogenannte „Grundrente“ ist von der „Ampelkoalition“ zum Beginn des Kalenderjahres 2021 eingeführt worden. Hiermit soll sichergestellt werden, dass Versicherte, welche trotz nicht unerheblicher renten-rechtlicher Zeiten nur eine geringe Rentenanwartschaft erworben haben, aus sozialen Gründen eine Aufstockung ihrer Rente erfahren. Rechtstechnisch wird dies im Rahmen der Renten-berechnung dadurch bewirkt, dass Rentnerinnen und Rentner, bei denen die nach allgemeinen Regeln zu berechnenden Entgeltpunkte einen bestimmten Grenzwert unter-schreiten, im Rahmen der Rentenberechnung einen Zuschlag an Entgeltpunkten erhalten. Voraussetzung hierfür ist aber stets, dass im Versicherungsverlauf wenigstens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten enthalten sind. Dieser Zuschlag stellt also auf Basis von § 76g SGB VI im Rahmen der allgemeinen Rentenformel (vgl. § 64 SGB VI) ein renten-erhöhendes Berechnungselement dar; er wird umgangssprachlich als „Grundrentenzuschlag“ bezeichnet (vgl. hierzu JurisPK zu 76g SGB VI Rdnr. 22). Für diesen „Grundrentenzuschlag“ sieht § 97a Abs. 1 SGB VI in den folgenden Absätzen sehr ausdifferenzierte Regelungen zur Einkommensanrechnung und deren Durchführung vor (vgl. hierzu JurisPK zu § 76g Rdnr. 29). Diese Normen tragen dem „fürsorgerechtlichen“ Aspekt des „Grundrentenzuschlags“ und dem Umstand, dass diesem keine eigene Bei-tragszahlung des bzw. der Versicherten gegenübersteht, Rechnung. Sie begegnen auch im Hinblick auf die Berücksichtigung von Einkommen des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.1.2024 – L 18 R 707/22 und SG Münster, Urteil vom 5.6.2023 – S 14 R 164/23). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt sich dabei aus § 151b Abs. 1 Satz SGB VI, dass die Einkommensanrechnung auf den „Grundrentenzuschlag“ auf Basis eines automatisierten Datenaustauschs zwischen den Finanzämtern und den Trägern der Gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt wird. Aus § 97a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 SGB VI ergibt sich weiter, dass für das hier in Rede stehende Rentenbezugsjahr 2023 – bezogen auf den gesetzlichen Stichtag zum 30.9.2022 – die steuerlichen Verhältnisse im vorvergangenen Kalenderjahr (hier 2020) maßgeblich sind. Zudem sieht § 97 Abs. 2 Satz 6 SGB VI ausdrücklich vor, dass die Rentenversicherungsträger bei der Einkommensanrechnung auf den „Grundrentenzuschlag“ an die vom Finanzamt übermittelten Festsetzungsdaten gebunden sind. Somit ergibt sich aus § 97a Abs. 1 SGB VI sowie den bereits zitierten Normen, dass auf den „Grundrentenzuschlag“ (im hier allein maßgeblichen Kalenderjahr 2023 = monatlich 113,46 €) das von der der Klägerin und ihrem Ehemann im Kalenderjahr 2020 erzielte Einkommen in der Höhe, welche sich aus der automatischen Mitteilung des Finanzamts ergibt, anzurechnen ist. Welches Einkommen im Einzelnen anzurechnen ist, wird durch § 97a Abs. 2 Satz 1 präzisiert: Nr. 1 dieser Norm sieht vor, dass als Einkommen das zu versteuernde Ein-kommen nach § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes EStG zu berücksichtigen ist. Hierzu rechnen auch Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG). Darüber hinaus sind bei der Einkommensanrechnung nach Nr. 3 der zitierten Norm auch Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zu berücksichtigen, soweit diese nicht bereits von Nr. 1 erfasst werden. Aus dieser Regelungsstruktur ergibt für die Ein-kommensanrechnung ein Vorrang von § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (gegenüber Nr. 3) SGB VI. Diese Unterscheidung ist im Hinblick auf die im Anschluss erläuterte unterschiedliche Ausgestaltung der Datenübermittlung durch das Finanzamt sowie die dem korrespondierenden Kontrollrechte und die hierauf bezogenen Belehrungs- bzw. Hinweis-pflichten der Rentenversicherungsträger von Belang. Dabei liegt ohne Weiteres auf der Hand, dass sich der automatisierte Datenaustausch zwischen Finanzamt und Rentenversicherungsträger (§ 151b Abs. 1 Satz 1 SGB VI) nur auf solche Kapitalerträge beziehen kann, die von den Steuerpflichtigen in der jeweiligen Einkommensteuererklärung angegeben worden sind bzw. dem Finanzamt sonst bekannt sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Beklagte nachvollziehbar darauf aufmerksam macht, dass (nur) Kapitalerträge, die in der Steuererklärung nicht angegeben worden sind bzw. dem Finanzamt auch auf anderem Wege nicht bekannt geworden sind, vom Daten-austauschverfahren ausgeschlossen sind. Dies trifft im hier relevanten Zusammenhang (nur) auf Kapitalerträge zu, die vom jeweiligen Finanzinstitut mit einer Abgeltungssteuer belegt worden sind (vgl. § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG), ohne dass von Seiten des Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren eine Günstigkeitsprüfung beantragt worden ist (vgl. § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG). In einer solchen Situation kann die Einkommensanrechnung auf den „Grundrentenzuschlag“ nur dann zutreffend bzw. vollständig durchgeführt werden, wenn der jeweilige Rentner bzw. die jeweilige Rentnerin den Rentenversicherungsträger nach Erteilung des entsprechenden Rentenbescheides gesondert über die zusätzlich noch zu berücksichtigen Kapitalerträge informierten. Dem trägt die in § 97a Abs. 6 Satz 2 SGB VI niedergelegte Mitteilungsobliegenheit Rechnung. Diese wird diese nach § 97a Abs. 6 Satz 3 SGB VI von einer Ermächtigung der Rentenversicherungsträger, stichprobenartig beim Bundeszentralamt für Steuern eine Kontrollmitteilung einzuholen, flankiert (vgl. § 151c SGB VI). Allerdings legt der Gesetzgeber den Rentenversicherungs-trägern in dieser Situation im Vorfeld bestimmte Hinweis- und Belehrungspflichten auf (§ 97a Abs. 6 Satz 3 SGB VI) und ordnet in § 97a Abs. 6 Satz 4 SGB VI ausdrücklich an, dass bei Unterlassen dieser Obliegenheiten Einkommen nach § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI als „nicht erzielt“ gilt. Diese Fiktion führt im Ergebnis dazu, dass tatsächlich erzielte Kapitalerträge, welche dem Rentenversicherungsträger nicht über den automatisierten Datenaustausch durch das Finanzamt bekanntgegeben worden sind (§ 151b SGB VI), die Höhe des „Grundrentenzuschlags“ nicht mindern, wenn der Rentenversicherungsträger den soeben erläuterten Belehrungs- und Hinweispflichten nicht nach-gekommen ist. Denn die Kapitalerträge gelten dann als „nicht erzielt“. Auf der anderen Seite ergibt sich aber aus der systematischen Stellung der Norm und ihrem Sinn und Zweck folgerichtig im Rahmen einer systematischen und teleologischen Gesetzes-auslegung, dass die in § 97a Abs. 6 Satz 4 SGB VI niedergelegte Fiktion keine Geltung beanspruchen kann, wenn die betreffenden Kapitalerträge Gegenstand des automatisierten Datenaustauschs nach § 151b SGB VI waren und somit dem Rentenversicherungsträger vom Finanzamt bekanntgegeben worden sind. Denn in dieser Situation besteht für den Rentenversicherungsträger keinerlei Veranlassung, im Rahmen einer Stichprobe das Bundeszentralamt für Steuern um eine Kontrollmitteilung zu bitten (§ 151c SGB VI) und dem Rentner oder der Rentnerin im Vorfeld entsprechende Hinweise zu erteilen bzw. sie hierüber zu belehren. Dies wäre vollkommen sinnlos, da dem Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten ja bereits bekannt sind. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass für die Anwendbarkeit der den Rentner bzw. die Rentnerin begünstigenden Fiktion aus § 97a Abs. 6 Satz 4 SGB VI kein Raum sein kann, wenn die Belehrungen bzw. Hinweise nach § 97a Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 151c SGB VI – wie hier – obsolet sind, weil das zuständige Finanzamt dem Rentenversicherungsträger die erforderlichen Daten im Datenaustauschverfahren (§ 151b SGB VI) bereits übermittelt hat. Es wäre widersinnig, wenn die Nichterfüllung von „ins Leere laufenden“ Hinweis- und Belehrungspflichten eine der Einkommensanrechnung entgegenstehende Fiktion auslösen würde. Somit kann letztlich offenbleiben, ob vorliegend im Hinblick auf die von den Eheleuten im Kalenderjahr 2020 erzielten Kapitalerträge der Anwendungsbereich von § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 SGB VI eröffnet ist. Denn im Falle der Nr. 1 findet die von der Klägerin bzw. ihrem Ehemann angeführte Fiktion (§ 97a Abs. 6 Satz 4 SGB VI) von Vornherein keine Anwendung. Nichts Anderes gilt aus den dargestellten Gründen im Rahmen einer teleologischen bzw. systematischen Reduktion auch bei Anwendung von Nr. 3. Vor diesem Hintergrund kann die Klage keinen Erfolg haben. Vorsorglich weist das Gericht die Klägerin (nochmals) darauf hin, dass der angefochtene Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid lediglich die Auszahlung ihrer Rente im Kalenderjahr 2023 betrifft. Somit kann – wie von der Klägerin vorgetragen – von einem dauerhaften Entzug des „Grundrentenzuschlags“ keine Rede sein. Folgerichtig hat die Beklagte in dem Gerichtstermin vom 8.7.2024 darauf hingewiesen, dass der „Grundrentenzuschlag“ seit dem Monat Januar 2024 wieder zur Auszahlung kommt. Im Übrigen kann die Klägerin vorliegend mit dem Argument, die Kapitalerträge seien um etwa 1.000 € niedriger gewesen, als vom Finanzamt im Datenaustauschverfahren nach § 151 b SGB VI angegeben, vorliegend nicht gehört werden. Denn § 97a Abs. 2 Satz 6 SGB VI ordnet wie eingangs dargestellt ausdrücklich eine Bindung der Rentenversicherungsträger an die vom Finanzamt übermittelten Festsetzungsdaten an. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte in dem Gerichtstermin vom 8.7.2024 klargestellt, dass bei einer Korrektur der entsprechenden Steuerbescheide vom Finanzamt regelhaft ein korrigierter bzw. neuer Datensatz an den Rentenversicherungsträger übermittelt wird, sodass dann von Amts wegen eine Überprüfung der Einkommensanrechnung auf den „Grundrentenzuschlag“ veranlasst wird. Gegebenenfalls steht es der Klägerin zu gegebener Zeit unabhängig hiervon frei, bei der Beklagten einen entsprechenden Überprüfungsantrag zu stellen (§ 44 SGB X). Schließlich verfängt auch die Argumentation, die entsprechende Kapitalanlage sei schon 1999 erfolgt, sodass es sich um einen „Altfall“ handele, nicht. Denn im Rahmen der Einkommensanrechnung auf den „Grundrentenzuschlag“ kann es nur auf den Zeitpunkt, in dem die betreffenden Kapitalerträge zufließen, ankommen. Normativ werden die Kapitalerträge aus dem Kalenderjahr 2020 wie dargestellt erst mit dreijähriger Verzögerung auf den Rentenbezug im Kalenderjahr 2023 angerechnet. Dies ist aus den dargestellten Gründen nicht zu beanstanden, zumal im Zeitpunkt der Kapitalanlage (1999) ja noch gar nicht absehbar war, dass 22 Jahre später eine Grundrente eingeführt werden würde. Dass In Zusammenhang mit der Einkommensanrechnung eine Übergangs- bzw. Ausschlussregelung für Kapitalanlagen aus der Zeit vor 2021 fehlt, trägt dem bereits angesprochenen fürsorgerechtlichen Charakter des „Grundrentenzuschlags“ Rechnung. Daher kommt es im Rahmen der Einkommensanrechnung einzig auf die aktuelle Leistungsfähigkeit des Rentners bzw. der Rentnerin an, wobei der Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Kapitalanlage erfolgt ist, keine Rolle spielt. V. Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung trägt dem Prozessausgang Rechnung. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) um das Ruhen eines Grundrentenzuschlags wegen Einkünften aus Kapitalvermögen. II. Die am ... geborene – somit heute ... jährige – Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich rentenversichert und bezieht schon seit Längerem eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Ab dem Kalenderjahr 2021 floss in die Renten-berechnung ein sogenannter Grundrentenzuschlag ein. III. Mitte Bescheid vom 16.12.2022 wurde diese Rente für die Zeit ab Januar 2023 neu be-rechnet (monatlicher Zahlbetrag nur noch 1.017,84 €), denn es könne kein Grundrenten-zuschlag mehr berücksichtigt werden. Nach Mitteilung der Finanzverwaltung hätten die Klägerin und ihr Ehemann im Kalenderjahr 2020 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.944,00 € sowie 2.945,00 € erzielt. Hieraus resultiere monatlich ein auf den Grundrentenzuschlag anzurechnender Betrag von 259,82 €. Dieser Betrag sei höher als der auf dem Grundrentenzuschlag beruhende Rententeil (113,46 €). IV. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 11.1.2023 Widerspruch: Sie verstehe nicht, weshalb ein „steuerlich abgehandeltes einmaliges Extra-Einkommen“ zu einem „dauerhaften Abzug“ führen könne. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen beruhten auf einem Aktienkauf im Jahre 1999, welcher „Altrecht“ unterliege, so dass nach Ablauf der Spekulationsfrist doch überhaupt keine Steuer anfalle. V. Der Widerspruch ist jedoch mit folgender Begründung erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 26.4.2023): Auf den Grundrentenzuschlag würden unter gewissen Voraussetzungen die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Rentnerin und ihres Ehegatten angerechnet. Die Rentenversicherung sei dabei an die vom Finanzamt gemeldeten Daten gebunden. Änderungen dieser Daten könne nur die Finanzverwaltung vornehmen. Entgegen des Widerspruchsvorbringens bewirke der angefochtene Bescheid keinen dauerhaften Verlust des Grundrentenzuschlags. Denn für den Renten-bezug ab 2024 erfolge zu gegebener Zeit eine erneute Prüfung des Grundrenten-zuschlags auf Basis der von der Finanzverwaltung gemeldeten Einkommensdaten für das Veranlagungsjahr 2021. VI. Am 26.5.2023 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht erhoben: „Eine steuerlich abgehandelte Nullnummer bei der Einkommensteuer“, nämlich ein „einmaliges Extraein-kommen“ bewirke jetzt bei ihrer Rente „einen dauerhaften Abzug von 100 €“. Bei ihr und ihrem Ehemann sei nicht, wie vom Finanzamt und der Rentenversicherung ausgeführt ein Betrag von 5.889,00 € verblieben, sondern lediglich ein Betrag von 4.846,61 €. Deshalb hätten sie sowohl beim Finanzamt, als auch bei der Rentenversicherung Widerspruch eingelegt. Im Übrigen sei die Begründung des angefochtenen Bescheides bzw. Widerspruchsbescheid derart kompliziert und unübersichtlich, dass dies „niemand, der nicht mit der Materie vertraut sei“, verstehen könne. Ihr Ehemann habe sich ausgiebig mit der Materie beschäftigt und sei „fündig geworden“. Denn der Berechtigte und sein Ehegatte müssten bei der Anrechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen auf den Grundrentenzuschlag vom Rentenversicherungsträger auf ihre Überprüfungsrechte nach § 151c SGB VI hingewiesen werden. Wenn eine derartige Mitteilung nicht erfolge, gelte das Einkommen als „nicht erzielt“ (§ 97a Abs. 6 Satz 4 SGB VI). „Dieser vernünftigen Ausführung des Gesetzes“ wolle sie sich anschließen. Somit beantragt die Klägerin nach Vorlage des Steuerbescheides vom 4.2.2022 für das Kalenderjahr 2020 sinngemäß gefasst, die Beklagte zu verurteilen, ihr im Kalenderjahr 2023 weiterhin eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Anrechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen auf den Grundrentenzuschlag zu gewähren und den Bescheid vom 16.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.4.2023 entsprechend abzuändern. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Dem vom Finanzamt übermittelten Datensatz könne entnommen werden, dass im Besteuerungsverfahren eine Günstigkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Diese habe ergeben, dass die vom Finanzinstitut abgeführte Abgeltungssteuer (25%) günstiger sei als eine Besteuerung der Kapitaleinkünfte auf Basis des persönlichen Steuersatzes. Deshalb seien die betreffenden Kapitaleinkünfte auch nicht zu den zu versteuernden Einkünften nach § 2 Abs. 5 EStG hinzuzugerechnet worden. Dies habe zur Konsequenz, dass hier § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (nicht aber Nr. 1) SGB VI zur Anwendung komme. Im Rahmen der Günstigkeitsprüfung hätten die Klägerin und ihr Ehemann gegenüber der Finanzverwaltung bereits alle Kapitaleinkünfte angegeben, sodass – wie vom Gesetzgeber angestrebt – eine umfassende Berücksichtigung der Kapitaleinkünfte bei der Anrechnung auf den Grundrentenzuschlag schon auf Basis der vom Finanzamt über-mittelten Daten gewährleistet worden sei. Eine Anwendung von § 97a Abs. 6 Sätze 2 bis 4 SGB VI erübrige sich daher. Diese Regelungen kämen nur in Betracht, wenn gegenüber der Finanzverwaltung im Besteuerungsverfahren keine Günstigkeitsprüfung beantragt worden sei. Im Übrigen wolle die Beklagte (nochmals) klarstellen, dass es vorliegend nicht um einen „dauerhaften“ Entzug des Grundrentenzuschlags gehe. Denn jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres werde die Einkommensanrechnung überprüft. Wenn in dem dann maßgebenden Veranlagungsjahr keine oder nur noch niedrigere Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt worden seien, falle die entsprechende Einkommensanrechnung weg bzw. ermäßige sich entsprechend. Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage am 17.10.2023 mit den Beteiligten erstmals persönlich erörtert. Dabei hat die Klägerin den Steuerbescheid (4.2.2022) für das Kalenderjahr 2020 vorgelegt. Darüber hinaus hat das Gericht mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage am 8.7.2024 nochmals erörtert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Auf die diesbezügliche Niederschrift vom 8.7.2024 wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Prozessakte Bezug genommen.