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Beschluss

S 17 KA 234/21

SG Marburg 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMARBU:2023:0224.S17KA234.21.00
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Tenor
Das Urteil der Kammer vom 16. November 2022 wird auf Antrag des Beklagten vom 12. Januar 2023 wie folgt gemäß § 138 S. 1 SGG wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt: 1. Auf Seite 14 wird der erste Satz des letzten Absatzes mit dem Verb „richtet“ vervollständigt. Der vollständige Absatz lautet nunmehr wie folgt: Die Kammer hat bereits mehrfach entschieden, dass bei der Bemessung der Höhe der Praxisbesonderheit zu berücksichtigen ist, dass die Prävalenzprüfung fallbezogen durchgeführt wird, während sich die Überschreitung bei der Einzelziffer nach deren Ansatzhäufigkeit – die gerade keinen Fallbezug aufweist (vgl. SG Marburg, S 17 KA 346/15) – richtet. 2. Auf Seite 17 wird der zweite Absatz mit den Worten „Grundversorgung bestand, substantiiert darzulegen.“ Der vollständige Absatz lautet nunmehr wie folgt: Jedoch können den Prüfgremien insoweit keine Ermittlungen ins Blaue hinein zugemutet werden, sondern es obliegt dem Vertragsarzt, die Behandlungsfälle, bei denen keine F-Diagnose angesetzt wurde und dennoch Anlass für eine psychosomatische Grundversorgung bestand, substantiiert darzulegen.
Entscheidungsgründe
Das Urteil der Kammer vom 16. November 2022 wird auf Antrag des Beklagten vom 12. Januar 2023 wie folgt gemäß § 138 S. 1 SGG wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt: 1. Auf Seite 14 wird der erste Satz des letzten Absatzes mit dem Verb „richtet“ vervollständigt. Der vollständige Absatz lautet nunmehr wie folgt: Die Kammer hat bereits mehrfach entschieden, dass bei der Bemessung der Höhe der Praxisbesonderheit zu berücksichtigen ist, dass die Prävalenzprüfung fallbezogen durchgeführt wird, während sich die Überschreitung bei der Einzelziffer nach deren Ansatzhäufigkeit – die gerade keinen Fallbezug aufweist (vgl. SG Marburg, S 17 KA 346/15) – richtet. 2. Auf Seite 17 wird der zweite Absatz mit den Worten „Grundversorgung bestand, substantiiert darzulegen.“ Der vollständige Absatz lautet nunmehr wie folgt: Jedoch können den Prüfgremien insoweit keine Ermittlungen ins Blaue hinein zugemutet werden, sondern es obliegt dem Vertragsarzt, die Behandlungsfälle, bei denen keine F-Diagnose angesetzt wurde und dennoch Anlass für eine psychosomatische Grundversorgung bestand, substantiiert darzulegen. Nach § 138 SGG sind offenbare Unrichtigkeiten im Urteil durch Beschluss zu berichtigen. Bei beiden von dem Beklagten vorgetragenen Beanstandungen des Urteils der Kammer vom 16. November 2022 handelt es sich um solche offenbaren Unrichtigkeiten. In Nr. 1 des Beschlusses wurde das offenkundig fehlende Verb ergänzt. Auch die zweite Beanstandung beruht auf einer offenbaren Unrichtigkeit. Die vorgenommene Ergänzung entspricht dem Wortlaut der Entscheidung S 17 KA 476/17, aus der der Absatz entnommen wurde. Es handelt sich insofern um einen offensichtlichen „copy-paste-Fehler“.