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Gerichtsbescheid

S 17 KA 54/19

SG Marburg 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMARBU:2023:1205.S17KA54.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 18.537,37€ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 18.537,37€ festgesetzt. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Die Sache hat keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten wurden hierzu auch angehört. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beschluss des Beklagten vom 22. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Widerspruch der Klägerin verfristet war und keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen. Zur Überzeugung des Gerichts ist der Klägerin der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 28. März 2017 durch Einlegung in den Briefkasten der Geschäftsräume wirksam zugegangen. Der am 6. November 2017 war verfristet. Ausweislich der PZU erfolgte diese Einlegung des Bescheides in den Briefkasten am 29. März 2017, so dass die einmonatige Widerspruchsfrist am 30. März 2017 zu laufen begann. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, den Bescheid vom 28. März 2017 nicht erhalten zu haben, ist dies durch die Zustellungsurkunden widerlegt. Die Zustellungsurkunde (§ 63 Abs. 2 S. 1 SGG in Verbindung mit § 182 Zivilprozessordnung - ZPO) stellt eine öffentliche Urkunde mit Beweiskraft (§§ 182 Abs. 1 S. 2, 415 Abs. 1, 418 ZPO) dar. Nach § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zum Nachweis der Zustellung nach §§ 177 bis 181 ZPO eine Urkunde anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418 ZPO (§ 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gem. § 418 ZPO Abs. 1 ZPO begründet danach die Zustellungsurkunde vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). In der Zustellungsurkunde vom 29. März 2017 bezeugt der Zusteller, dass er versucht hat, den Umschlag an die Adressatin zu übergeben und den Umschlag dann in den Briefkasten eingelegt hat. Damit steht mit Vollbeweis fest, dass die Voraussetzungen der Ersatzzustellung vorgelegen haben. Der Gegenbeweis wird nicht schon durch die bloße Behauptung, das betreffende Schriftstück nicht erhalten zu haben, erbracht, weil es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr erfordert der Gegenbeweis der Unrichtigkeit den Beweis eines anderen als in der Zustellungsurkunde bezeugten Geschehensablaufs; nur so wird ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt (BSG, Beschluss vom 13. November 2008 – B 13 R 138/07 B; Beschluss vom 24. November 2009, B 12 KR 27/09 B). Entgegen der Auffassung der Klägerin hindert auch die Beauftragung eines Lagerservices nicht die rechtswirksame Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten. Als zugestellt gilt das Schriftstück mit dem Einlegen in den Briefkasten oder die für den Postempfang sonst eingerichtete Vorrichtung. Eine Kenntnisnahme durch den Adressaten ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05). Unerheblich für die Wirksamkeit der Zustellung ist es daher, wenn ein Dritter die Sendung dem Briefkasten entnommen und nicht an den Adressaten weitergeleitet hat (LG Bamberg, Urteil vom 8. Januar 2021 - 3 S 72/20; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 10 S 1197/16). Zur Wohnung oder zu den Geschäftsräumen gehört ein Briefkasten in diesem Sinne nur dann nicht, wenn er zugeklebt ist oder sich sonst nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 180 ZPO, Rn. 5). Dies hat die Klägerin nicht vorgetragen. Insofern konnte der Briefzusteller nicht davon ausgehen, dass der Briefkasten nicht benutzt werden konnte. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass Zustellungen nicht vom Lagerservice der Deutschen Post umfasst sind. Die Klägerin musste deshalb davon ausgehen, dass in ihrer Abwesenheit Postzustellungsurkunden wie üblich in den Briefkasten eingelegt werden. Aus diesen Gründen konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 VwGO und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Da der Rechtsstreit eine bezifferte Geldleistung zum Gegenstand hat, war der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen. Die Beteiligten streiten über die Einhaltung der Widerspruchsfrist. Die Klägerin ist in A-Stadt als Fachärztin für Innere Medizin – Hausärztliche Versorgung – zugelassen. Die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen in Hessen (PS) unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 14. März 2016 darüber, dass diese die Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe bei der GOP 01413 EBM (Besuch eines weiteren Kranken in derselben sozialen Gemeinschaft) in den Quartalen I/2013 bis IV/2014 erheblich überschreite, worauf die Klägerin mit Schreiben vom 15. März 2016 reagierte. Die PS erließ am 28. März 2017 einen Bescheid, mit dem gegenüber der Klägerin wegen dieser Überschreitung ein Regress in Höhe von 18.587,37€ ausgesprochen wurde. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 6. November 2017 Widerspruch ein und beantragte vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beteiligten streiten über den Zugang des Bescheides vom 28. März 2017, der ausweislich der in der Verwaltungsakte des Beklagten befindlichen Postzustellungsurkunde am 29. März 2017 vom Zusteller der Deutschen Post AG in den Briefkasten der Geschäftsräume der Klägerin eingelegt worden ist. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Beschluss vom 22. Januar 2019 als verfristet zurück. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 31. Januar 2019 zum Sozialgericht Marburg erhobene Klage. Die Klägerin trägt vor, sie habe den Bescheid der PS nie erhalten. Sie habe vielmehr erst durch die Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung vom 12. Oktober 2017, dass ihr Honorarkonto für das Quartal III/2017 mit 18.587,37 € belastet werde, von dem Regress erfahren. Die Praxis sei in der Woche vom 27. März bis 31. März 2017 wegen Urlaubs geschlossen gewesen. Für diesen Zeitraum sei ein Lagerservice mit der Deutschen Post vereinbart gewesen, was von der Mitarbeiterin der Klägerin C. am 3. November 2017 auch bestätigt worden sei. Dies sei erforderlich gewesen, weil bei mehrtägiger Abwesenheit der Briefkasten – dies sei für Arztpraxen typisch – sehr schnell überfüllt sei. Die Klägerin habe nach Rückkehr aus dem Urlaub am Montag, den 3. April .2017, gegen 11.30 Uhr durch die Mitarbeiterin der Klägerin den Briefkasten geleert. Diese Mitarbeiterin habe sodann sorgfältig die aufgefundene Post sortiert und bearbeitet. Darin sei ein Bescheid der PS nicht enthalten gewesen. Die Angestellte C. habe auch beim Lagerservice die Post abgeholt. Auch in dieser Post habe sich keine Benachrichtigung und auch kein Bescheid befunden. Der Bescheid sei damit der Klägerin nicht rechtswirksam bekannt gegeben worden. Es gebe keine weitere Maßnahme, die die Klägerin hätte treffen können. Insbesondere sei keine weitergehende Kontroll- oder Überwachungspflicht ersichtlich. In der Vergangenheit habe es keine Vorkommnisse gegeben, die weitere Maßnahmen angezeigt hätten. Insbesondere seien Briefe und Bescheide in der Vergangenheit ohne Probleme eingegangen bzw. zugestellt worden. Sie habe daher alles Zumutbare getan, um den Empfang von Bescheiden sicherzustellen. Auch habe keine Nachforschungspflicht bestanden, weil die Klägerin angesichts der langen Bearbeitungszeiten der PS nicht davon habe ausgehen können, dass Ende März 2017 ein Bescheid gegen sie ergehen würde. Sie sei daher ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen. Ein Verschulden sei nicht ersichtlich. Gemäß § 180 ZPO komme die Ersatzzustellung nur dann in Betracht, wenn der Briefkasten, in den das Schriftstück eingelegt worden sei, für den Postempfang des Adressaten bestimmt war. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, weil ein Lagerservice vereinbart worden sei. Die Klägerin beantragt, den Beschluss es Beklagten vom 22. Januar 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. März 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der beruft sich weiterhin auf die Verfristung des Widerspruchs. Die Klägerin habe den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Zustellung nicht geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Prozessakten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.