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Urteil

S 6 KR 36/13

SG Marburg 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMARBU:2014:0430.S6KR36.13.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 wird aufgehoben, soweit die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch unter Berücksichtigung des Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalts berechnet hat und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt 50 % der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 wird aufgehoben, soweit die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch unter Berücksichtigung des Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalts berechnet hat und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt 50 % der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Sprungrevision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 ist rechtswidrig, soweit die Beklagte bei der Beitragsberechnung auch den KPVU herangezogen hat. Die Berücksichtigung des AVU ist hingegen rechtmäßig. Insoweit war die Klage abzuweisen. Die Beiträge der freiwilligen Mitglieder werden nach § 240 Abs. 1 SGB V durch die Satzung geregelt, wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Nach § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V gilt für die Beitragsbemessung § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V, wonach die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen zu bemessen sind. Nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gelten diese Vorschriften auch für die Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung. Die Satzung der Beklagten verweist in § 41 hinsichtlich der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder auf die Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge vom 27.10.2008 (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Nach § 3 Abs. 1 dieser Grundsätze gelten als beitragspflichtige Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Zu diesen kann der Krankheits- und Pflegevorsorgeunterhalt nicht gezählt werden, da es sich nicht um Einnahmen handelt, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden können (a.A. LSG Baden Württemberg, Urteil vom 29.09.2006 - L 11 KR 275/06 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2009 - L1 KR 291/07 -; LSG Schleswig Holstein, Urteil vom 22.10.1996 - L 1 KR 45/96 -). Der Unterhaltsbedürftige ist zur zweckentsprechenden Verwendung dieses Unterhaltsbestandteils verpflichtet (BGH NJW-RR 1989, 386 ). Der KPVU ist nach § 1578 Abs. 3 BGB zweckgebunden und steht nicht zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs zur Verfügung (BGH, Urteil vom 23.03.1983 - IVb ZR 371/81 - mit Verweis auf Gernhuber Familienrecht 3. Aufl. § 30 X 2 S. 415 f.). Entgegen dem AVU wird der KPVU nicht aus einem allgemeinen Beitragssatz ermittelt, sondern richtet sich der Höhe nach nach den tatsächlich entstehenden Krankenversicherungsbeiträgen. Dies führt bei dem Vorgehen der Beklagten tatsächlich zu dem von der Klägerin beschriebenen Perpetuum mobile. Der zunächst ermittelte Krankenversicherungsbeitrag in der freiwilligen Versicherung erhöht sich durch die Erhebung von Beiträgen auf diesen Beitrag erneut. Die Klägerin ist damit gezwungen, in einem Abänderungsverfahren, die Zahlung dieses erhöhten Beitrags durch den Verpflichteten zu erreichen. Die sodann erhöhte Zahlung bedingt wieder eine höhere Beitragserhebung der Beklagten und die erneute Notwendigkeit der Durchführung eines Unterhaltsabänderungsverfahrens. Dies würde fortgesetzt, bis der Höchstbeitrag erreicht wäre. Im Extremfall bedeutete dies, dass sämtliche freiwilligen Mitglieder, die Unterhaltsansprüche gegenüber Verpflichteten haben, grundsätzlich den Höchstbeitrag zu entrichten hätten. In dieser absurden Konsequenz widerspricht das Vorgehen der Beklagten dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit. Der Berechtigte kann die KPVU darüber hinaus gar nicht zum allgemeinen Lebensunterhalt verwenden, weil der Unterhaltsverpflichtete bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung der auf die Krankheitsvorsorge entfallenden Beträge dadurch geschützt ist, dass der Berechtigte im Krankheitsfall unterhaltsrechtlich so zu behandeln ist, als hätten die Beträge zu einer entsprechenden Versicherung geführt. Hat der Berechtigte die Zahlungen auf den KPVU zweckwidrig verwandt, ist er so zu behandeln, als hätten die Leistungen zu einer zweckentsprechenden Absicherung geführt, d.h. ihm sind die dadurch entgangenen Ansprüche fiktiv zuzurechnen und der Unterhaltsanspruch entsprechend zu kürzen. Dabei ist von einer Obliegenheitsverletzung des Berechtigten und der Befriedigung seines Bedarfs durch die Zahlung des KPVU auszugehen oder eine Beschränkung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 3 BGB vorzunehmen. Hat er den Vorsorgeunterhalt wegen beengter finanzieller Mittel zur Bestreitung seines allgemeinen Lebensbedarfs verwandt, kann ihm auch zum Vorwurf gereichen, mit einem Abänderungsantrag nicht den Wegfall des Vorsorgeunterhalts und eine Erhöhung des Elementarunterhalts betrieben zu haben. Unbillige Ergebnisse können über § 242 korrigiert werden, allerdings mit der Folge, dass nunmehr dem Berechtigten und nicht dem Verpflichteten die Darlegungs- und Beweislast obliegt. Deshalb und weil die Zahlungen mit Rechtsgrund erfolgt sind, kann der Verpflichtete auch seine Leistungen nicht zurückverlangen (Maurer, in: Münchener-Kommentar, BGB, § 1578 Rn. 197 m.w.N.). Anders liegt der Fall beim AVU. Im Gegensatz zu KPVU und EU ist der AVU nachrangig (BGH FamRZ 1989, 483). Zu beachten ist, dass der Unterhaltsgläubiger die Art und Weise seiner Vorsorge selbst wählen kann. Es besteht seinerseits Wahlfreiheit zwischen Beitragszahlungen zu den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, zu einer privaten Rentenversicherung oder einer sonstigen angemessenen Altersversorgung (BGH v. 16.06.1982 - IVb ZR 727/80 -). Der Unterhaltsgläubiger muss auch keine konkreten Angaben über die Art und Weise der von ihm beabsichtigten Vorsorge machen. Um seinen Anspruch ausreichend substantiiert darzustellen, genügt der Sachvortrag, dass und in welcher konkreten Höhe der Vorsorgeunterhalt begehrt wird (OLG Hamm v. 01.02.2010 - 4 UF 151/09 - ). Die Konsequenz einer Falschverwendung des AVU besteht darin, dass der Berechtigte im Alter über eine geringere Rentenleistung verfügt und Unterhaltsansprüche gegenüber dem Verpflichteten insoweit verwirkt sind, als der Lebensbedarf nicht gedeckt ist. Diese Konsequenz hat Auswirkungen auf die Ausprägung der Zweckbindung. Zwar ist der Berechtigte formal verpflichtet, den AVU für die Altersvorsorge zu verwenden. Der Berechtigte braucht jedoch grundsätzlich keine konkreten Angaben über die von ihm beabsichtigte Vorsorge und die hierfür erforderlichen Vorsorgeaufwendungen zu machen, doch ist er verpflichtet, die Leistungen zweckentsprechend für die Altersvorsorge zu verwenden. Er kann deshalb den ihm zustehenden Gesamtunterhalt nicht nach freiem Ermessen auf den Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt aufteilen. Verbraucht er den AVU jedoch zweckwidrig für den allgemeinen Lebensunterhalt, so hat er die Konsequenzen im Alter zu tragen. Insoweit besteht für ihn durchaus ein Spielraum zu entscheiden, ob und ggf. welchen Anteil des AVU tatsächlich für die Altersversorgung verwendet wird. Insoweit ist der AVU durchaus ein Geldmittel, das zum allgemeinen Lebensunterhalt verbraucht werden kann. Ob die Klägerin dies im Einzelfall tut oder - wie vorgetragen - Zahlungen zur Altersversorgung leistet, ist unerheblich. Eine Beitragserhebung auf diesen Unterhaltsanteil ist jedenfalls nicht rechtswidrig. Aus diesen Gründen konnte die Klage nur teilweise Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt ein hälftiges Unterliegen und Obsiegen. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, insbesondere um die Frage, ob der Krankheits- und Pflegevorsorgeunterhalt sowie der Altersvorsorgeunterhalt als Einnahme zum Lebensunterhalt zu bewerten sind. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 08.09.2012 freiwillig kranken- und pflegeversichert. Sie ist geschieden und hat einen monatlichen Unterhaltsanspruch gegen ihren ehemaligen Ehemann in Höhe von insgesamt 2.215€. Dieser Betrag setzt sich aus einem Elementarunterhalt (im Folgenden EU) in Höhe von 1.491€/Monat, einem Krankheits- und Pflegevorsorgeunterhalt (im Folgenden KPVU) in Höhe von 290€ und einem Altersvorsorgeunterhalt (im Folgenden AVU) in Höhe von 434€ zusammen. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 11.10.2012 den Beitrag der Klägerin auf 378,77€ fest, wobei sie den Betrag aus dem Gesamtunterhaltsbetrag berechnete. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 13.11.2012 Widerspruch ein. Sie wendete ein, dass die Beitragsberechnung falsch sei. Sowohl der KPVU als auch der AVU könnten nicht als Grundlage für die Beitragsberechnung herangezogen werden. Nach § 1578 Abs. 3 BGB gehörten zum Anspruch auf Unterhalt nach §§ 1570-1573 BGB auch die Kosten für eine angemessene Alters- und Invaliditätsvorsorge. Es handele sich beim Vorsorgeunterhalt um unselbständige Teile eines einheitlichen Unterhaltsanspruchs. Diese seien zweckgerichtet einzusetzen und erhöhten deshalb nicht den EU-anspruch. Es handele sich vielmehr um Durchlaufposten des Unterhaltsverpflichteten, der die Krankenversicherungskosten des Unterhaltsberechtigten abdecke. Aus der besonderen Zweckbestimmung dieser Unterhaltsteile folge, dass der Berechtigte den ihm zufließenden Gesamtbetrag nicht beliebig verteilen und verwenden dürfe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2013 zurück. Nach § 3 Abs. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gehörten auch sonstige Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden und verbraucht werden könnten zu den berücksichtigungspflichtigen Einnahmen. Zu berücksichtigen seien alle Einnahmen, die dem Versicherten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Das LSG Baden Württemberg (Urteil vom 29.09.2006 - L 11 KR 275/06 -) und das LSG Schleswig Holstein (Urteil vom 22.10.1996 - L 1 KR 45/96 -) hätten bereits entschieden, dass auch der KPVU und der AVU zu diesen Einnahmen gehörten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage vom 28.03.2013. Die Klägerin trägt vor, der Unterhaltsbedarf beinhalte den EU-anspruch hinsichtlich des allgemeinen Lebensunterhalts, den Mehrbedarf für einen angemessenen Krankenversicherungsschutz (§ 1578 Abs. 2 BGB) einschließlich Pflegeversicherung sowie den Bedarf für eine eheangemessene Alters- und Invaliditätsversicherungsvorsorge nach § 1578 Abs. 3 BGB. Die Berechnung des AVU sei im Gesetz nicht geregelt. Der BGH knüpfe in gefestigter ständiger Rechtsprechung entsprechend dem Zweck des AVU für die Berechnung an den EU an, wie er ohne AVU zu leisten wäre. Deshalb sei zunächst der EU festzustellen, der ohne AVU geschuldet wäre. Dann sei in einem zweiten Rechenschritt dieser vorläufige EU entsprechend dem Verfahren nach § 14 Abs. 2 SGB IV (Umrechnung sog. Nettovereinbarungen) wie ein Nettoarbeitsentgelt zum sozialversicherungsrechtlichen Bruttolohn hochzurechnen. Dies geschehe in der Praxis nach der Bremer Tabelle. In einem dritten Rechenschritt werde aus dieser Bruttobemessungsgrundlage mit dem aktuell geltenden Beitragssatz von 19,9% gemäß §§ 157ff. SGB IV der AVU berechnet. Die Bremer Tabelle berücksichtige dabei keinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Im Ergebnis reduziere damit der AVU den EU-anspruch der Klägerin. Sinn und Zweck des AVU sei es, dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit zu verschaffen, seine Altersversorgung durch eine andere Vorsorgeform erhöhen zu können. Deshalb unterliege der AVU der besonderen Zweckbindung, die Alterssicherung des Berechtigten zu gewährleisten und zugleich den Verpflichteten nach Eintritt des Versicherungsfalls unterhaltsrechtlich zu entlasten. Wegen dieser Zweckbindung müsse der AVU für die Alterssicherung verwendet werden. Der Berechtigte dürfe ihn nicht für seinen laufenden Unterhalt verbrauchen. Es sei somit hinsichtlich des AVU festzuhalten, dass dieser zum einen zweckgerichtet für den Aufbau einer Altersversorgung erfolgen müsse und zum zweiten aus den Nettoeinkünften des Berechtigten unter Zugrundelegung des gesetzlichen Rentenbeitragssatzes von 19,9% berechnet werde. Es handele sich also in der Parallele zu einem abhängig Beschäftigten um dessen Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Altersvorsorge. Hinsichtlich des KPVU erfolge keine Hochrechnung des Einkommens in Höhe des EU auf einen versicherungsrechtlichen Bruttolohn. Allerdings sei in jedem Fall maßgebend, in welcher Weise die Krankenkasse den Beitrag tatsächlich berechne. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH seien Krankenversicherungskosten des Verpflichteten und des Berechtigten vom Einkommen abzuziehen, weil das Einkommen in Höhe derartiger Aufwendungen für den allgemeinen Lebensbedarf nicht zur Verfügung stehe. Aus diesem Grunde werde der KPVU wegen Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung aus dem EU mit dem Krankenversicherungsbeitragssatz errechnet. Der EU müsse nach Vorabzug des KPVU vom Einkommen erneut endgültig berechnet werden, weil sonst gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen würde. Wenn die Beklagte vor dem Hintergrund dieser Berechnungsvorgaben nunmehr die Beiträge auf der Grundlage des gesamten Unterhaltsanspruchs berechne, so würde die Klägerin Beiträge auf Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung leisten. Um nichts anderes handele es sich beim AVU. So würde die Klägerin anders behandelt, als jeder Arbeitnehmer, der selbstverständlich auf seine Sozialabgaben keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichte. Erst recht nicht könnten Beiträge auf Krankenversicherungsbeiträge erhoben werden. Müsste die Klägerin Beiträge auf den KPVU leisten, erhöhe sich erneut der Krankenkassenbeitrag, der dem KPVU zugrunde liege. Die Klägerin müsse sodann in einem Unterhaltsabänderungsverfahren einen höheren KPVU von ihrem Ehemann verlangen. Dies hätte einen geänderten EU-anspruch und einen geänderten KPVU-anspruch zur Folge. Daraus würde die Beklagte sodann erneut einen höheren Beitrag erheben. So ergebe sich ein Perpetuum mobile. Unabhängig davon sei der Klägerin - verglichen mit einem Arbeitnehmer - nicht zuzumuten, auf ihre Krankenkassenbeiträge - berechnet auf ihrem EU bzw. Nettolohn - wiederum Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Das LSG Baden Württemberg gehe fälschlicherweise davon aus, dass im Einzelfall ein geringerer Vorsorgeunterhalt gezahlt werden müsse, als er dem Berechtigten tatsächlich entstehe. Eine doppelte Belastung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verstoße darüber hinaus gegen Art. 3 GG. Die Klägerin würde in nicht akzeptabler Weise anders behandelt als ein Arbeitnehmer mit Nettoeinkünften, von denen Krankenkassen- und Rentenversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen seien. Würde der Unterhaltsverpflichtete den KPVU auf der Basis des EU direkt an den Krankenversicherer leisten, käme man von vorneherein nicht auf die Idee, diese Beiträge als Einkünfte zu behandeln und hierauf zusätzlich Sozialabgaben zu fordern. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag auf der Berechnungsgrundlage des ihr zufließenden Elementarunterhalts ohne Berücksichtigung des Alters und des Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalts zu berechnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die nimmt im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.