Gerichtsbescheid
S 8 AS 231/19
SG Marburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMARBU:2023:0413.S8AS231.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt – soweit entscheidungserheblich – geklärt ist und die Beteiligten hierzu angehört worden sind. Die Klage ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nur gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung dem Kläger einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt und der Kläger sein Begehren nicht auf einfachere, schnellere und billigere Art durchsetzen kann. Es besteht jedenfalls deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr), weil der Kläger die beantragte Ausbildung mittlerweile begonnen hat und damit sein Rechtsschutzziel erreicht hat. Einer gerichtlichen Klärung bedarf es nicht mehr, da diese dem Kläger keinen weiteren Vorteil mehr bringen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache. Der Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage eine Bescheidung seines Antrages auf Übernahme für Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Der Kläger stand im streitgegenständlichen Zeitpunkt bereits seit längerer Zeit im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten. Er hatte bereits in der Vergangenheit, lediglich unter Änderung des Maßnahmezeitraums sowie Aktualisierung der Links, unter dem nähere Informationen zu den begehrten Maßnahmen zu finden seien, Leistungen zur beruflichen Rehabilitation in Form eines Studiums des Wirtschaftsrechts oder des Sozialrechts an dem BfW B-Stadt bzw. eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften beantragt. Der Beklagte hatte diese Anträge für frühere Maßnahmen schon mehrfach abgelehnt, das hiesige Sozialgericht (SG) ebenso wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) diese Entscheidungen bestätigt (vgl. SG Marburg, Urteil vom 29. Oktober 2007, Az. S 5 AS 82/05; Gerichtsbescheide vom 5. August 2014, Az. S 8 AS 112/11; und vom 23. März 2016, Az. S 8 AS 212/12; Hessisches LSG, Urteile vom 13. Juli 2011, Az. L 6 AS 8/08; vom 18. Dezember 2015, Az. L 7 AS 648/14; und vom 17. Februar 2017, Az. L 7 AS 391/16; zuletzt SG Marburg, Beschlüsse vom 26. November 2018, Az. S 8 AS 214/18 ER und S 8 AS 215/18 ER, und Hessisches LSG, Beschlüsse vom 06. März 2019, Az. L 7 AS 17/19 B ER und L 7 AS 19/19 B ER). Mit Schreiben vom 21.1.2019 beantragte der Kläger erneut Leistungen zur beruflichen Rehabilitation in Form eines Studiums der Rechtswissenschaften zum Sommersemester 2019. Der Beklagte leitete die Anträge am 23.1.2019 an die Agentur für Arbeit als zuständigen Rehabilitationsträger weiter und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom gleichen Tag mit. Mit Schreiben vom 4.2.2019 informierte die Agentur für Arbeit den Kläger darüber, dass keine Anhaltspunkte für eine erneute Prüfung des Eingliederungsvorschlags vom 15.12.2017 bestünden. Darauf hat der Kläger nicht reagiert. Der Kläger erhob am 10.10.2019 eine Untätigkeitsklage am Sozialgericht Marburg gegen den Beklagten. Seit der Antragstellung habe der Beklagte nichts unternommen, die Frist sei verstrichen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 21.1.2019 sachlich zu entscheiden; hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte zur Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit dem Abschluss Bachelor of Arts – Wirtschaftsrecht (LL.B) verpflichtet ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Erhebung lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition darstelle. Die Klage sei auf Bescheidung eines Antrages gerichtet, der als rechtsmissbräuchlich zu verwerfen sei, weshalb sich auch die Rechtsverfolgung als missbräuchlich darstelle. Die Klage habe sich auch erledigt, da der Kläger mittlerweile die beantragte Ausbildung aufgenommen habe. Mit Verfügung vom 15.7.2020 hat das Gericht die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die mit übersandte Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.