Gerichtsbescheid
S 8 AS 233/19
SG Marburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMARBU:2023:0418.S8AS233.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt – soweit entscheidungserheblich –geklärt ist und die Beteiligten hierzu angehört worden sind. Die Klage ist bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Soweit der Kläger im Wege der Untätigkeitsklage eine Bescheidung über seinen Antrag vom 21.1.2019 begehrt, ist diese bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nur gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung dem Kläger einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt und der Kläger sein Begehren nicht auf einfachere, schnellere und billigere Art durchsetzen kann. Der Antrag vom 21.9.2019 ist auf einen Studienbeginn zum Sommersemester 2019 gerichtet. Der Ablehnungsbescheid hat sich daher durch Zeitablauf erledigt. Der Kläger könnte selbst bei einer positiven Bescheidung das Studium nicht mehr zum beantragten Zeitpunkt aufnehmen. Eine gerichtliche Entscheidung bringt dem Kläger daher keinen Vorteil mehr. Hinzu kommt, dass der Kläger eine in der Vergangenheit mehrfach beantragte Ausbildung (Bachlor of Arts Wirtschaftsrecht) begonnen hat. Auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist bereits unzulässig. Denn nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nur begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Eine Feststellungsklage ist jedenfalls unzulässig, wenn im Rahmen einer Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen, ohne dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse besteht (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 55 Rn. 19a). So liegt der Fall hier. Der Kläger muss sein Begehren vorrangig mit der Verpflichtungsklage durchsetzen. Ein besonderes Feststellungsinteresse ist nicht erkennbar. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Feststellungantrag auch unbegründet ist (und auch ein Klageantrag im Rahmen einer Verpflichtungsklage unbegründet wäre). Der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation besteht gegenüber dem Beklagten nicht. Zunächst hat der Kläger keinen Anspruch aufgrund der Genehmigungsfiktion des § 19 Abs. 3 SGB XI. Danach gilt eine beantragte Leistung nach Ablauf der Frist des § 18 Abs. 2 SGB IX als genehmigt, wenn keine begründete Mitteilung über einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe erfolgt ist. Es scheitert bereits daran, dass die Genehmigungsfiktion keinen Sachleistungsanspruch generiert (BeckOK SozR/Kellner, 68. Ed. 1.3.2023, SGB IX § 18 Rn. 40). Ein Anspruch folgt schließlich auch nicht aus § 16 SGB II i.V.m § 112 SGB III. Da aufgrund des Teilanerkenntnis bereits feststeht, dass dem Grunde nach ein Anspruch besteht, ist lediglich die Ermessensentscheidung gerichtlich zu überprüfen. Es liegt allerdings weder eine Ermessensreduktion auf Null vor noch hat der Beklagte eine ermessenfehlerhafte Entscheidung getroffen. Insoweit verweist das Gericht insbesondere auf die Begründung des Hessischen Landessozialgerichts (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2011 – L 6 AS 8/08). Gründe, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, sind vom Kläger weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass dem Kläger mittlerweile eine Förderung der Ausbildung zum Bachelor of Arts Wirtschaftsrecht bewilligt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Der Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage eine Bescheidung seines Antrages auf Übernahme für Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Der Kläger stand im streitgegenständlichen Zeitpunkt bereits seit längerer Zeit im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten. Er hatte bereits in der Vergangenheit, lediglich unter Änderung des Maßnahmezeitraums sowie Aktualisierung der Links, unter dem nähere Informationen zu den begehrten Maßnahmen zu finden seien, Leistungen zur beruflichen Rehabilitation in Form eines Studiums des Wirtschaftsrechts oder des Sozialrechts an dem BfW B-Stadt bzw. eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften beantragt. Der Beklagte hatte diese Anträge für frühere Maßnahmen schon mehrfach abgelehnt, das hiesige Sozialgericht (SG) ebenso wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) diese Entscheidungen bestätigt (vgl. SG Marburg, Urteil vom 29. Oktober 2007, Az. S 5 AS 82/05; Gerichtsbescheide vom 5. August 2014, Az. S 8 AS 112/11; und vom 23. März 2016, Az. S 8 AS 212/12; Hessisches LSG, Urteile vom 13. Juli 2011, Az. L 6 AS 8/08; vom 18. Dezember 2015, Az. L 7 AS 648/14; und vom 17. Februar 2017, Az. L 7 AS 391/16; zuletzt SG Marburg, Beschlüsse vom 26. November 2018, Az. S 8 AS 214/18 ER und S 8 AS 215/18 ER, und Hessisches LSG, Beschlüsse vom 06. März 2019, Az. L 7 AS 17/19 B ER und L 7 AS 19/19 B ER). In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen L 6 AS 8/08 erfolgte in der Öffentlichen Sitzung des 6. Senats des Hessischen Landessozialgerichts am 13.07.2011 zwischen den Beteiligten eine Teilerledigung durch Annahme eines Teilanerkenntnisses des Beklagten dahingehend, dass der Beklagte „einen Anspruch auf berufliche Rehabilitation“ unstreitig gestellt und „dem Grunde nach“ anerkannt hat. Am 22.12.2011 erhob der Kläger eine weitere Klage zum SG Marburg und beantragte, über seinen Antrag vom 20.04.2011 auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einen neuen Bescheid zu erteilen und gemäß dem Teilanerkenntnis im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 6 AS 8/08 Leistungen in Form einer Erstausbildung im Berufsförderungswerk in B-Stadt oder C-Stadt zu gewähren. Mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2014 hat das SG Marburg die Klage abgewiesen (führendes Aktenzeichen nach Verbindung mehrerer Verfahren: S 8 AS 112/11). Das Hessische Landessozialgericht hat die Berufung mit Urteil vom 18.12.2015 zurückgewiesen (Az.: L 7 AS 648/14). Mit Schreiben vom 21.1.2019 beantragte der Kläger erneut Leistungen zur beruflichen Rehabilitation in Form der Ausbildung „Bachelor of Arts – Sozialrecht (LL.B)“ vom 1.10.2019 bis einschließlich 30.9.2022. Der Beklagte leitete die Anträge am 23.1.2019 an die Agentur für Arbeit als zuständigen Rehabilitationsträger weiter und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom gleichen Tag mit. Mit Schreiben vom 4.2.2019 informierte die Agentur für Arbeit den Kläger darüber, dass keine Anhaltspunkte für eine erneute Prüfung des Eingliederungsvorschlags vom 15.12.2017 bestünden. Darauf hat der Kläger nicht reagiert. Der Kläger erhob am 10.10.2019 eine Untätigkeitsklage am Sozialgericht Marburg gegen den Beklagten. Seit der Antragstellung habe der Beklagte nichts unternommen, die Frist sei verstrichen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 21.01.2019 sachlich zu entscheiden; hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte zur Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit dem Abschluss Staatsexamen, Studium der Rechtswissenschaften verpflichtet ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Erhebung lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition darstelle. Die Klage sei auf Bescheidung eines Antrages gerichtet, der als rechtsmissbräuchlich zu verwerfen sei, weshalb sich auch die Rechtsverfolgung als missbräuchlich darstelle. Die Klage habe sich auch erledigt, da der Kläger mittlerweile die beantragte Ausbildung aufgenommen habe. Mit Verfügung vom 15.7.2020 hat das Gericht die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die mit übersandte Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.