Beschluss
S 23 SF 240/18 ERI
SG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Änderung des dienstlichen Aufgabengebiets einer bei Berufung in den Kreis der Arbeitgeber mit Personalaufgaben betrauten Person führt nicht automatisch zur Entbindung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGG.
• Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes fordert § 16 Abs. 4 Nr. 3 SGG keine ausdrückliche Leitungsfunktion in Personalangelegenheiten; die Landesbehörde kann zusätzliche Anforderungen treffen.
• Bei Wegfall der konkreten Personalzuständigkeit ist vor allem zu prüfen, ob die betroffene Person weiterhin über vergleichbare Zuständigkeiten oder ein entsprechendes Gewicht der Stellung verfügt; nur dann kann das Ehrenamt fortbestehen.
• Ein formeller Beschluss zur Klarstellung der Rechtslage ist zulässig, auch wenn keine Entbindung ausgesprochen wird, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Entscheidungsgründe
Kein automatischer Entbindungsgrund bei Wechsel des Hauptamts von Personalaufgaben • Eine Änderung des dienstlichen Aufgabengebiets einer bei Berufung in den Kreis der Arbeitgeber mit Personalaufgaben betrauten Person führt nicht automatisch zur Entbindung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGG. • Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes fordert § 16 Abs. 4 Nr. 3 SGG keine ausdrückliche Leitungsfunktion in Personalangelegenheiten; die Landesbehörde kann zusätzliche Anforderungen treffen. • Bei Wegfall der konkreten Personalzuständigkeit ist vor allem zu prüfen, ob die betroffene Person weiterhin über vergleichbare Zuständigkeiten oder ein entsprechendes Gewicht der Stellung verfügt; nur dann kann das Ehrenamt fortbestehen. • Ein formeller Beschluss zur Klarstellung der Rechtslage ist zulässig, auch wenn keine Entbindung ausgesprochen wird, um Rechtssicherheit zu schaffen. Frau A. wurde zum 1.5.2014 als ehrenamtliche Richterin aus dem Kreis der Arbeitgeber am Sozialgericht München berufen; die Amtsperiode endet am 30.4.2019. Bei Berufung war sie als Regierungsrätin in der Personalverwaltung einer Mittelbehörde tätig. Mitgeteilt wurde, dass sie seit 1.8.2017 als juristische Mitarbeiterin im Bayerischen Staatsministerium tätig ist und dort nicht mehr in der Personalverwaltung eingesetzt wird. Auf Nachfrage gab das Gericht den aktuellen Tätigkeitsbereich an, der neben Rechtsfragen auch die Rechtsaufsicht über eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließt. Das Gericht prüfte, ob der Wegfall der Personalzuständigkeit eine Entbindung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGG rechtfertigt. Es traf eine deklaratorische Entscheidung, die die fortbestehende Amtstätigkeit bestätigte, obwohl eine Entbindung nicht beantragt oder ausgesprochen wurde. • Rechtliche Grundlage für eine Entbindung ist § 22 Abs. 1 Satz 3 SGG, berufen werden Arbeitgebervertreter nach § 16 Abs. 4 Nr. 3 SGG; die zuständige oberste Landesbehörde kann Berufungsvoraussetzungen näher regeln. • Die bayerische Bekanntmachung von 1992 nennt als Sollkriterien Personalverantwortung und eigenständige Bearbeitung von Personalangelegenheiten, stellt aber keine abschließende gesetzliche Pflicht dar. • Der Wortlaut von § 16 Abs. 4 Nr. 3 SGG verlangt für Beschäftigte der öffentlichen Hand keine zwingende Leitungsfunktion in Personalangelegenheiten; die Landesregelung bleibt eine Empfehlungsnorm. • Ein bloßer Wechsel des Aufgabengebiets im Hauptamt darf nicht automatisch das Ehrenamt beenden, weil sonst das Ehrenamt beliebig durch Versetzungen wegfallen könnte. • Entscheidend ist, ob die betroffene Person weiterhin über vergleichbare Kenntnisse, Verantwortung oder einen hohen beamtenrechtlichen Status verfügt; hier blieben Kenntnisse in Personalfragen sowie die Stellung (4. Qualifikationsebene) erhalten und es besteht weiterhin eine verantwortliche Funktion einschließlich Rechtsaufsicht. • Angesichts der noch kurzen Restamtszeit und der langjährigen bisherigen Amtsausübung rechtfertigt der Wegfall der konkreten Personalzuständigkeit keine Entbindung; zur Rechtssicherheit ist ein deklaratorischer Beschluss angezeigt. Das Gericht hat entschieden, Frau A. nicht von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin zu entbinden. Begründet wurde dies damit, dass der bloße Wegfall der konkreten Personalzuständigkeit im Hauptamt nicht automatisch die Berufungsvoraussetzungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGG beseitigt, zumal § 16 Abs. 4 Nr. 3 SGG für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes keine strikte Leitungsanforderung vorgibt. Frau A. hat weiterhin vergleichbare Verantwortung, beamtenrechtlichen Rang und einschlägige Kenntnisse sowie eine funktional verantwortliche Tätigkeit einschließlich Rechtsaufsicht, sodass das Amt aus Sicht des Gerichts fortbesteht. Der Beschluss diente zudem der Klarstellung der Rechtslage, obwohl keine Entbindung ausgesprochen wurde und die Amtszeit nur noch kurz verbleibt.