Gerichtsbescheid
S 36 AL 276/20
SG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 15.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2020 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies und der Sachverhalt geklärt war. Die Beteiligten wurden angehört. II. Die zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2 SGG, ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 15.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Weitergewährung von Gründungszuschuss zu Recht abgelehnt. 1. Rechtsgrundlage für die Weitergewährung von Gründungszuschuss in der sogenannten zweiten Förderphase ist § 94 Abs. 2 i.V.m. § 93 SGG. Wurde Gründungszuschuss der ersten Förderphase nach § 94 Abs. 1 SGG bewilligt, kann der Gründungszuschuss nach § 94 Abs. 2 SGG für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 € geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt (Satz 1). Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird (Satz 2). Aus der in § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB III normierten Möglichkeit der Beklagten, auch für die zweite Phase des Gründungszuschusses erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einzuholen, ergibt sich die klare Absicht des Gesetzgebers, dass auch für diese Förderphase (erneut) zu prüfen ist, ob weiterhin von einer Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden kann (BayLSG, Beschluss vom 25.08.2020, L 9 AL 90/20 B ER). Weiter ergibt sich aufgrund des in der zweiten Förderphase erheblich abgesenkten Leistungssatzes (auf lediglich eine Pauschale von 300 € im Monat), dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nach Abschluss der ersten Förderphase die selbstständige Tätigkeit bereits derart gefestigt ist, dass der Lebensunterhalt aus den Einnahmen aus der Tätigkeit bestritten werden kann und (allenfalls) noch ein Bedürfnis für die Gewährung von Leistungen zur sozialen Absicherung besteht. Eine Weitergewährung des Gründungszuschusses ist daher abzulehnen, wenn der Lebensunterhalt bei prognostischer Entscheidung während der zweiten Gründungsphase noch nicht aus der selbstständigen Tätigkeit gedeckt werden kann (BayLSG, a.a.O.) Die Tragfähigkeit einer Existenzgründung ist auch für die zweite Phase der Gewährung von Gründungszuschuss Tatbestandsvoraussetzung und nicht Ermessensgesichtspunkt. Denn der Anspruch auf Gründungszuschuss in der zweiten Förderphase ist in § 94 SGB III verortet, der die Überschrift „Dauer und Höhe der Förderung“ trägt. Daraus, dass § 94 SGB III ausweislich seiner Überschrift nur Dauer und Höhe regelt, ist zu schließen, dass die Voraussetzungen dem Grunde nach – auch für Gründungszuschuss in der zweiten Förderphase – nicht dort statuiert sind, sondern sich an anderer Stelle, also in § 93 SGB III finden müssen. § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III gilt demnach auch für die Weiterbewilligung. Es handelt sich um eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, die das Gericht voll zu prüfen hat (BayLSG, Urteil vom 07.07.2016, L 9 AL 207/14). 2. Zum maßgeblichen Zeitpunkt – also zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids – war beim Kläger die Tragfähigkeit der Existenzgründung für die zweite Phase bei prognostischer Betrachtung nicht gegeben (vgl. hierzu bereits im Eilverfahren des Klägers: BayLSG, Beschluss vom 25.08.2020, L 9 AL 90/20 B ER). Nach eigenen Angaben hatte der Kläger im gesamten Zeitraum 01.09.2019 bis 25.02.2020 lediglich Einnahmen (nicht Gewinn) als Rechtsanwalt in Höhe von 3.254 €. In diesem Zeitraum betrugen seine Betriebsausgaben insgesamt 10.475 € und waren – auch am Ende der ersten Förderphase – regelmäßig deutlich höher als seine Einnahmen. Der Kläger könnte daher in der ersten Förderphase seinen Lebensunterhalt offensichtlich nur aus seiner Nebenbeschäftigung als Unternehmensjurist bis 15.12.2019 und aus der Bewilligung des Gründungszuschusses bis 29.02.2020 bestreiten. Soweit der Kläger ausführt, dass bei der Gründung und Führung einer Rechtsanwaltskanzlei branchenspezifische Besonderheiten berücksichtig werden müssten – eine angemessene Anlaufphase für eine Rechtsanwaltskanzlei betrage mindestens ein Jahr, da es eine hohe Anzahl an bestehenden Rechtsanwaltskanzleien gebe und daher im Falle einer Neugründung erst einmal viel Akquisetätigkeit erforderlich sei – ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz dies nicht vorsieht. Mit der Regelung, ab dem sechsten Monat der Gründung lediglich einen Zuschuss zur sozialen Sicherung zu gewähren, hat der Gesetzgeber Gründungen, die ab dem siebten Monat nicht im Wesentlichen tragfähig sind, von einer (Weiter-)förderung ausgeschlossen. Im Übrigen widerspricht der Vortrag des Klägers zur besonders langen Anlaufphase einer Kanzlei seiner eigenen Prognose im Antrag auf Gründungszuschuss, den er im Juli/August 2019 bei der Beklagten eingereicht hat. Dort hatte er bereits ab dem dritten Monat Honorareinnahmen von monatlich 3.000 € und ab dem 4. Monat von monatlich 4.000 € prognostiziert; der Kläger hatte also selbst zeitnah nach der Gründung mit deutlichen Einnahmen gerechnet. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Weiterzahlung des Gründungszuschusses ab dem 01.03.2020 nicht vorliegen, hat die Beklagte auch keine neue Ermessensentscheidung über die Bewilligung zu treffen. Die Klage bleibt ohne Erfolg. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache.