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Endurteil

S 38 KA 125/19

SG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Aufzählung der Vertretungsgründe in § 32 Ärzte-ZV ist nicht abschließend, jedoch vor dem Hintergrund des im Vertragsarztrecht geltenden elementaren Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung können weitere Gründe nur in Ausnahmefällen eine Durchbrechung des Grundsatzes rechtfertigen. Es kann daher lediglich eine restriktive Erweiterung der Vertretungsgründe in Betracht kommen. (Rn. 39) 2. Ein solcher rechtfertigender Vertretungsgrund ist anzunehmen, wenn es sich um eine rein ehrenamtliche Tätigkeit (z.B. ehrenamtliche Tätigkeit eines Arztes in Entwicklungsländern bei Ärzte ohne Grenzen) handelt, bei der finanzielle Interessen nicht im Vordergrund stehen. (Rn. 39) 3. Eine Krankentransportrückholtätigkeit (ärztliche Begleitung von Patienten in Linien- bzw. Chartermaschinen Business Class im Auftrag des DRK, des ADAC und Medical Berlin), die pauschal und relativ niedrig (hier: von ca. 18 €-90 €) neben einer Aufwandsentschädigung vergütet wird, steht einer ehrenamtlichen Tätigkeit nahe. (Rn. 40) 4. Der Begriff des Urlaubs (§ 32 Abs. 1 Ärzte-ZV) ist in der Ärzte-ZV nicht definiert. Er ist wesentlich weiter als in §§ 1 ff. Bundesurlaubsgesetz (BurlG) und abhängig von der individuellen Einstellung und dem individuellen Empfinden des Vertragsarztes. Es kann dem Vertragsarzt nicht vorgeschrieben werden, wie er seinen Urlaub zu gestalten gedenkt. Die Grenze der Auslegung des Begriffs Urlaub in § 32 Ärzte-ZV findet sich aber in dem Grundsatz der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung. (Rn. 41) 5. Zur allgemeinen Dokumentationspflicht nach § 57 BMV-Ä und zur besonderen Dokumentationspflicht bei der Erbringung der Leistung nach der GOP 35100 EBM. (Rn. 47)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufzählung der Vertretungsgründe in § 32 Ärzte-ZV ist nicht abschließend, jedoch vor dem Hintergrund des im Vertragsarztrecht geltenden elementaren Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung können weitere Gründe nur in Ausnahmefällen eine Durchbrechung des Grundsatzes rechtfertigen. Es kann daher lediglich eine restriktive Erweiterung der Vertretungsgründe in Betracht kommen. (Rn. 39) 2. Ein solcher rechtfertigender Vertretungsgrund ist anzunehmen, wenn es sich um eine rein ehrenamtliche Tätigkeit (z.B. ehrenamtliche Tätigkeit eines Arztes in Entwicklungsländern bei Ärzte ohne Grenzen) handelt, bei der finanzielle Interessen nicht im Vordergrund stehen. (Rn. 39) 3. Eine Krankentransportrückholtätigkeit (ärztliche Begleitung von Patienten in Linien- bzw. Chartermaschinen Business Class im Auftrag des DRK, des ADAC und Medical Berlin), die pauschal und relativ niedrig (hier: von ca. 18 €-90 €) neben einer Aufwandsentschädigung vergütet wird, steht einer ehrenamtlichen Tätigkeit nahe. (Rn. 40) 4. Der Begriff des Urlaubs (§ 32 Abs. 1 Ärzte-ZV) ist in der Ärzte-ZV nicht definiert. Er ist wesentlich weiter als in §§ 1 ff. Bundesurlaubsgesetz (BurlG) und abhängig von der individuellen Einstellung und dem individuellen Empfinden des Vertragsarztes. Es kann dem Vertragsarzt nicht vorgeschrieben werden, wie er seinen Urlaub zu gestalten gedenkt. Die Grenze der Auslegung des Begriffs Urlaub in § 32 Ärzte-ZV findet sich aber in dem Grundsatz der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung. (Rn. 41) 5. Zur allgemeinen Dokumentationspflicht nach § 57 BMV-Ä und zur besonderen Dokumentationspflicht bei der Erbringung der Leistung nach der GOP 35100 EBM. (Rn. 47) I. Der Honorarrückforderungs- und Neufestsetzungsbescheid der Beklagten, betreffend die Plausibilitätsprüfung für die Quartale 4/12 bis 1/16 vom 09.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2019 wird insofern aufgehoben, als die Rückforderung auf die Implausibilität eigener Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit Abflug- und Ankunftstagen, sowie auf die Vertretertätigkeit von Herrn Q. gestützt wird, ausgehend von einer von der Prozessbevollmächtigten geltend gemachten Rückforderungssumme in Höhe von 158.168,55 Euro. Der Ausspruch der Beklagten im Widerspruchsbescheid zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bleibt aufrechterhalten. Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt 1/8 der Kosten des Verfahrens, die Beklagte 7/8 der Kosten des Verfahrens. Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage ist zulässig und erweist sich auch als teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insofern als rechtswidrig anzusehen, als Leistungen des Klägers, die dieser an sogenannten Ankunftsund Abflugtagen abgerechnet hat (Ausnahme: Leistungen des Klägers nach der GOP 35100 EBM sowie nicht delegierbare Leistungen, erbracht vom nichtärztlichen Personal), in die Rückforderungssumme aufgrund der Plausibilitätsprüfung einbezogen wurden, aber auch insofern, als Rückforderungen im Hinblick auf die Vertretungstätigkeit von „Q.“ (richtiger Name wohl: „Q.“) ausgesprochen wurden (Ausnahme: Leistungen des Vertreters nach der GOP 35100). Im Übrigen war die Klage aber als unbegründet anzusehen. Rechtsgrundlagen für die Plausibilitätsprüfung sind §§ 75 Abs. 1, 83 Satz 1 SGB V, § 7 Abs. 1 Gesamtvertrag-Primärkassen bzw. § 8 Gesamtvertrag Ersatzkassen in Verbindung mit der Anlage 8 Gesamtvertrag-Ersatzkassen, § 106a Abs. 2 SGB V, § 46 Bundesmantelvertrag-Ärzte (= BMV-Ä) bzw. § 42 Arzt/Ersatzkassen-Vertrag (= A-EKV) bzw. § 50 Abs. 1 SGB X. Danach ist die Beklagte generell berechtigt, die Abrechnungen der Vertragsärzte auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Im Fall des Klägers hat eine solche Prüfung in den Quartalen 4/12 bis 1/16 stattgefunden. Eine Plausibilitätsprüfung findet grundsätzlich dann statt, wenn aufgrund von Aufgreifkriterien der Verdacht der Implausibilität besteht. Abrechenbar und vergütungsfähig sind nur solche Leistungen, die in Übereinstimmung mit den für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Vorschriften, vor allem dem EBM, dem HVV bzw. dem HVM und den sonstigen Abrechnungsbestimmungen erbracht werden. Wird eine Implausibilität festgestellt, erfolgt die Rückforderung der zu Unrecht abgerechneten Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB X. Der Klage war zunächst bezüglich der eigenen, vom Kläger erbrachten Leistungen an Abflugund Ankunftstagen (Ausnahme: Leistungen nach der GOP 35100 EBM) stattzugeben. Auf diese Leistungen entfiel laut Auskunft in der mündlichen Verhandlung am 02.06.2022 ein Betrag in Höhe von ca. 90.000 €. Diese Leistungen wurden in toto regressiert. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger im Zeitraum, auf den sich die Plausibilitätsprüfung der Beklagten bezog, nämlich vom Quartal 4/12 bis zum Quartal 1/16 an insgesamt 364 Tagen, also umgerechnet auf Arbeitstage in dreieinhalb Jahren (= ca. 700 Arbeitstage bei 200 Arbeitstagen jährlich) mehr als die Hälfte (= 364 Arbeitstage) mit der Durchführung von Krankenrückholtransporten beschäftigt war. Konsequenz hieraus musste sein, dass insgesamt weniger Zeit für die Tätigkeit am Praxissitz zur Verfügung stand. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 06.10.2017 im Nachgang zu dem am 04.10.2017 geführten Plausibilitätsgespräch für die Quartale 3/14 und 3/15 vom Kläger die anonymisierten Protokolle der Flugeinsätze und die gestellten Rechnungen von Q. angefordert. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat durch seine Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 10.11.2017 mitteilen lassen, er wolle die Frage, ob ein Vertretungsgrund gegeben war, gerichtlich klären lassen, weshalb sich die Einreichung der geforderten Unterlagen erledigt habe. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Kläger berechtigt war, die geforderten Angaben und Unterlagen zu verweigern. Denn es obliegt ihm gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung der KVB eine Mitwirkungspflicht, die auch eine Auskunftspflicht miteinschließt. Danach ist jedes Mitglied der KVB verpflichtet, den Organen und Stellen der KVB alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die zur Nachprüfung der vertragsärztlichen oder sonstigen von der KVB sichergestellten und gewährleisteten ärztlichen Tätigkeit erforderlich sind. Diese Mitwirkungsverpflichtung bezieht sich in erster Linie auf Auskunft und Unterlagen zur vertragsärztlichen Tätigkeit. Soweit die Beklagte die Übersendung anonymisierter Protokolle der Flug einsätze und von Q. gestellte Rechnungen gefordert hat, betrifft dies allerdings nicht unmittelbar die vertragsärztliche Tätigkeit des Klägers. Mittelbar kann dies aber zur Überprüfung dienen, ob der Kläger gegen seine Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung verstoßen hat oder nicht. Nach Auffassung des Gerichts begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, die Mitwirkungspflicht des Klägers nach § 4 Abs. 2 der Satzung der KVB auch auf Unterlagen zu beziehen, die zumindest mittelbar mit der vertragsärztlichen Tätigkeit zusammenhängen und ohne die eine vertragsärztliche Leistungserbringung nicht beurteilbar ist. Selbstverständlich gilt es, dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Letztendlich kommt es aber nicht darauf an, ob der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Denn die angeforderten Unterlagen sind nicht geeignet und zielführend, auf dieser Basis beurteilen zu können, ob der Kläger Leistungen an den Flugtagen erbringen konnte. Vielmehr wäre dies nur im Wege eines Abgleichs der Flugzeiten mit den exakten minutengenauen Zeiten der Erbringung vertragsärztlicher Leistungen möglich gewesen. Im Ergebnis ist nicht auszuschließen, bestätigt durch die im Rahmen des Gerichtsverfahrens eingereichten Unterlagen, dass ein nicht unbeachtlicher Teil der regressierten Leistungen vor dem Einsatz bzw. nach dem Einsatz vom Kläger erbracht werden konnte und auch tatsächlich erbracht wurden, ohne dass eine zeitliche Kollision bzw. Überschneidung stattfand. Wenn insbesondere die Flugzeiten so sind, dass vor dem Abflug bzw. nach dem Abflug unter Berücksichtigung der Anfahrts-/Abfahrtszeiten zum Flughafen bzw. vom Flughafen - dem Vernehmen nach hauptsächlich Flughafen F1.-Stadt - genügend Zeit verbleibt, eine Praxistätigkeit auszuüben, erscheint es zumindest in zeitlicher Sicht plausibel, dass vom Kläger an den Abflug und Ankunftstagen Leistungen erbracht wurden. Die Beklagte hat dies überhaupt nicht geprüft. Auch wenn unter Berufung auf das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 17.09.1997, Az 6 RKa 86/95) ein weites Schätzungsermessen bei Plausibilitätsprüfungen besteht, geht dieses nicht so weit, bei dieser Sachlage eine alle an den Flugtagen stattgefunden Leistungen pauschal zu kürzen. Damit verstößt die Beklagte gegen das ihr zustehende weite Schätzungsermessen. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung liegt auch nicht darin, dass ab dem Quartal 4/14 eine Vertretung stattfand. Die Beklagte bezweifelt zum einen, ob ein Vertretungsgrund gegeben war, zum anderen die Qualifikation des Vertreters. Die Vertretungsgründe sind in § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV geregelt. Danach hat der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub und Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zu einer Dauer von drei Monaten vertreten lassen (§ 32 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV). Es stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um eine abschließende Aufzählung der Vertretungsgründe handelt. Aus der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 30.11.2016, Az B 6 KA 38/15 R) ergibt sich zum einen, dass grundsätzlich Unterbrechungen aus anderen Gründen als unzulässig anzusehen sind, andererseits das Bundessozialgericht die Frage offen lässt, in welchen Fällen über die in § 32 Ärzte-ZV geregelten Konstellationen hinaus die Praxis während der regulären Sprechstunden geschlossen werden darf. Das Bundessozialgericht spricht von rechtfertigenden Gründen und zählt als Beispiele gerichtliche Zeugenvorladungen und Hausbesuche auf. Nach Auffassung des Gerichts ist die Aufzählung der Vertretungsgründe in § 32 Ärzte-ZV zwar nicht abschließend, jedoch vor dem Hintergrund des im Vertragsarztrecht geltenden elementaren Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung können weitere Gründe nur in Ausnahmefällen eine Durchbrechung des Grundsatzes rechtfertigen. Es kann daher lediglich eine restriktive Erweiterung der Vertretungsgründe in Betracht kommen. Somit kommt es darauf an, ob ein solcher rechtfertigender Vertretungsgrund in der Tätigkeit des Klägers, bei Krankenrückholtransporten aus dem Ausland mitzuwirken, gesehen werden kann. Handelt es sich um eine rein ehrenamtliche Tätigkeit (z.B. ehrenamtliche Tätigkeit eines Arztes in Entwicklungsländern bei „Ärzte ohne Grenzen“), bestehen nach Auffassung des Gerichts keine rechtlichen Bedenken, einen Vertretungsgrund anzunehmen. Dagegen ist bei einer Tätigkeit egal welcher Art, bei der finanzielle Interessen im Vordergrund stehen, ein Vertretungsgrund zu verneinen. Der Kläger wurde hier als ärztliche Begleitung bei Krankenrückholtransporten (ärztliche Begleitung von Patienten in Linien- bzw. Chartermaschinen Business Class) tätig, dem Vernehmen nach für das DRK, den ADAC und Medical A-Stadt. Er erhielt hierfür laut einer dem Gericht vorgelegten Abrechnung ein Honorar in Höhe von 450 €/Kalendertag zuzüglich sonstiger Aufwendungen (Telefonkosten, eigene Anfahrt, eventuell Hotelkosten etc.). Je nach Dauer der Flugbegleitung (geschätzte Mindestdauer: 5 Stunden) beträgt das Stundenhonorar somit 90 €-18,75 €. Daraus errechnet sich ein durchschnittliches Stundenhonorar von ca. 54 €. Bei dieser Größenordnung ist nicht von einer Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, sondern von einer Tätigkeit, die zwar vergütet wird, die aber einer ehrenamtlichen Tätigkeit nahe steht. Zu Recht weist die Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, der Kläger wäre finanziell besser beraten gewesen, diese Tätigkeit zugunsten seiner ambulanten vertragsärztlichen Tätigkeit in der Praxis abzulehnen. Selbst wenn die konkrete Tätigkeit des Klägers nicht einen rechtfertigenden Vertretungsgrund im obigen Sinne darstellen sollte, erscheint es durchaus vertretbar, den Sachverhalt unter den Begriff des „Urlaubs“ im Sinne von § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV zu subsumieren. Der Begriff des „Urlaubs“ ist in der Ärzte-ZV nicht definiert. Er spielt insbesondere eine Rolle bei unselbstständig tätigen Arbeitnehmern, denen ein Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) oder nach tarifvertraglichen Regelungen zusteht. Verstanden wird darunter ein Erholungsurlaub (vgl. § 1 BUrlG). § 8 BUrlG bestimmt deshalb, dass Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten dürfen. Eine Übertragung auf Selbstständige ist nach Auffassung des Gerichts nur bedingt möglich. Selbstständige haben auch keinen Urlaubsanspruch. Der Begriff des „Urlaubs“ in § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV ist daher wesentlich weiter und abhängig von der individuellen Einstellung und dem individuellen Empfinden des Vertragsarztes. Es kann dem Vertragsarzt nicht vorgeschrieben werden, wie er seinen Urlaub zu gestalten gedenkt. Die Grenze der Auslegung des Begriffs „Urlaub“ in § 32 Ärzte-ZV findet sich aber in dem Grundsatz der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung. Die Schließung einer Arztpraxis zum Zwecke der Ausübung einer weiteren beruflichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, auch einer privatärztlichen Tätigkeit wäre mit dem vorgenannten Grundsatz nicht zu vereinbaren. Davon ausgehend, dass ein Vertretungsgrund nach § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV anzunehmen ist, ist für eine Vertretung erforderlich, dass der Vertreter die notwendige Qualifikation nach § 3 Abs. 2 Ärzte-ZV besitzt. Eine Eintragung in das Arztregister ist für die Berechtigung zur Vertretung nicht erforderlich, jedoch die Voraussetzungen, die zur Eintragung ins Arztregister berechtigen. Dies sind nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a. die Approbation als Arzt und Buchstabe b. der erfolgreiche Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder der Nachweis einer Qualifikation, die gemäß § 95a Abs. 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt ist. Nachdem der Vertreter des Klägers zwischenzeitlich verstorben ist, mussten anderweitig Ermittlungen zu dessen Qualifikation angestellt werden. Nach dem wiederholten Vortrag der Beklagten ist dort zu dem genannten Vertreter nichts bekannt. Dies mag damit zusammenhängen, dass die Ermittlungen zunächst zu einem Vertreter unter dem Namen „Q.“ stattfanden. Auch die Anfragen des Gerichts zum Namen „Q.“, aber auch zum Namen „Q.“ beim aktuellen Krankenhausträger (H1. Kliniken) und beim ehemaligen Krankenhausträger des ehemaligen Kreiskrankenhauses M1.-Stadt (Landkreis M1.) haben zu keinem Ergebnis geführt. Zu dem Vertreter des Klägers gibt es aber verschiedene Äußerungen anderer Ärzte. So hat L. bestätigt, er wisse, dass „Q.“ als Assistenzarzt in der chirurgischen Abteilung des damals noch bestehenden Kreiskrankenhauses M1.-Stadt tätig gewesen war. Dieser habe auch häufig Wochenenddienste in der Bereitschaftsdienstgruppe übernommen. Die Qualifikation sei ausreichend und ein Schaden für die Krankenkassen nicht ersichtlich. Im Übrigen weist er darauf hin, dass er, L. von 2001-2011 Vorsitzender bzw. regionaler Vorstandsbeauftragter der KVB Bezirksstelle und Unterfranken gewesen sei. Auch K. äußerte sich in einem Schreiben dahingehend, ihm sei der Vertreter des Klägers unter dem Namen „Nguyen Quang“ bestens bekannt gewesen. Er sei Assistenzarzt in der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses Miltenberg gewesen. Auch wisse er, dass dieser als Vertreter im Bereitschaftsdienst und als sogenannter Witwenvertreter tätig gewesen sei. Ein weiteres Schreiben von M2. wurde dem Gericht vorgelegt. Dieser führte aus, er sei Urologe im Kreiskrankenhauses M1.-Stadt gewesen und habe den Vertreter des Klägers als besonders qualifizierten Kollegen in der Notfallbehandlung geschätzt. Ferner wurde zur Klageakte eine Zeugniskopie des Kreiskrankenhauses M1.-Stadt vom 02.10.1992 eingereicht. Der Unterzeichner, P1. führte aus, „Q.“ sei Assistenzarzt, Stationsarzt, aber auch Notarzt gewesen und er könne einen Antrag auf Approbation von „Q.“ voll unterstützen. Aufgrund dieser Unterlagen steht für das Gericht fest, dass es eine Person mit Namen „Q.“ gab und diese Person ärztlich sowohl im ehemaligen Kreiskrankenhauses M1.-Stadt als Assistenzarzt, Stationsarzt, aber auch im Rahmen von Bereitschaftsdiensten, Witwenvertretungen und Notfalldiensten tätig war. Fest steht allerdings auch, dass Q. zumindest bis Ende 1992 keine Approbation besaß, wie sich insbesondere aus der Zeugniskopie des Kreiskrankenhauses Miltenberg vom 02.10.1992 ergibt. Ansonsten hätte P1. den Antrag auf Approbation nicht unterstützen müssen. Ob ihm zwischenzeitlich eine Approbation erteilt wurde, ist nicht bekannt. Die Tatsache, dass „Q.“ jahrelang im stationären Bereich als Arzt tätig war, lässt es äußerst wahrscheinlich erscheinen, dass die Qualifikationsvoraussetzungen vom Krankenhausträger vor Einstellung geprüft wurden und dieser eine Qualifikation besaß, die gemäß § 95a Abs. 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt ist. Es trifft zwar zu, dass es Aufgabe des Vertretenen ist, sich bei der Auswahl des Vertreters von dessen notwendiger Qualifikation zu vergewissern (Ladurner, Kommentar zur Ärzte-ZV und Zahnärzte-ZV, Rn 9 zu § 32). Ehemaligen Kollegen des Vertreters aus dem stationären Bereich, aber auch Kollegen aus dem ambulanten Bereich waren die Tätigkeiten von „Q.“ (Assistenzarzt, Stationsarzt, Übernahme von Bereitschaftsdiensten, Übernahme von sog. Witwenvertretungen) bekannt; so auch dem Kläger. Er konnte deshalb aufgrund dieser Kenntnis und der Gesamtumstände von einer ausreichenden Qualifikation von „Q.“ ausgehen. Nicht nachvollziehbar sind in dem Zusammenhang die mehrfachen Äußerungen der Beklagten, man habe keine Vorgänge zu dem Vertreter des Klägers finden können. Dies verwundert auch deshalb etwas, weil L. von 2001-2011 Vorsitzender bzw. regionaler Vorstandsbeauftragter der KVB Bezirksstelle und Unterfranken gewesen war und dieser laut seiner Äußerungen sehr wohl Kenntnis von „Q.“ und dessen Tätigkeit hat. Als weiteres Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Aufhebung der Honorarbescheide Zusammenhang mit der Tätigkeit von Q. und die damit verbundene Rückforderung rechtswidrig ist mit Ausnahme der Leistungen nach der GOP 35100. Für die Erbringung der Leistungen der GOP 35100 hatte der Vertreter keine erforderliche Qualifikation, was auch vom Kläger eingeräumt wird. Abzuweisen war die Klage aber hinsichtlich der Erbringung der Leistungen durch den Kläger nach der GOP 35100 EBM. Die GOP 35100 lautet wie folgt: „Differenzialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände“. Zum obligatorischen Leistungsinhalt gehören eine differenzialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände, ein schriftlicher Vermerk über ätiologische Zusammenhänge und eine Dauer von mindestens 15 Minuten.“ Nach § 57 BMV-Ä bzw. § 10 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns und Art. 18 Abs. 1 Ziffer 3. Heilberufekammergesetz (HKaG) besteht für alle erbrachten Leistungen eine allgemeine Dokumentationspflicht. Dies bedeutet, der Vertragsarzt hat die Befunde, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassen Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung in geeigneter Weise zu dokumentieren. Der Dokumentation ärztlicher Leistungen kommt große Bedeutung zu. Sie hat Beweisfunktion, beispielsweise dient sie dem Patienten im Rahmen von Strafverfahren oder im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses, aber auch dem Vertragsarzt im Rahmen der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen zur Nachweisführung. Selbstverständlich dient sie auch dem Arzt als Gedächtnisstütze, aber auch als Informationsquelle für den Fall, dass Mitbehandler oder Nachbehandler die Behandlung des Patienten begleiten oder fortsetzen (SG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2006, Aktenzeichen S. 2 (17) KA 276/03). Folglich dient die Dokumentation auch der Qualitätssicherung. Erfolgt keine Dokumentation oder kann der Nachweis einer Dokumentation nicht geführt werden, gelten die Leistungen als nicht erbracht (BayLSG, Urteil vom 7.7.2004, Az L 3 KA 510/02; SG Marburg, Urteil vom 13.9.2017, S 12 KA 349/16; SG Stuttgart, Urteil vom 14.09.2016, Az S 24 KA 235/14; SG E-Stadt, Urteil vom 25.07.2018, Az S 38 KA 645/16). Bei der Erbringung der Leistungen der GOP 35100 sind darüberhinaus besondere über die allgemeinen Dokumentationspflichten hinausgehende Dokumentationspflichten zu beachten, die sich zum einen aus dem EBM selbst, aber auch aus der Psychotherapie-Richtlinie ergeben. So ist Leistungsinhalt der GOP 35100 ein schriftlicher Vermerk über die ätiologischen Zusammenhänge (Anm.: ursächlicher Zusammenhang zwischen der somatischen Erkrankung und der Psyche). Die besonderen Dokumentationspflichten ergeben sich aber auch und insbesondere daraus, dass die Psychotherapie-Richtlinie zu beachten ist. Rechtsgrundlage der Psychotherapie-Richtlinie ist § 92 Abs. 6a SGB V. Nach § 23 Abs. 1 Psychotherapie-Richtlinie aF. (§ 24 Abs. 1 Psychotherapie-Richtlinie nF.) wird die Psychotherapie im Sinne dieser Richtlinie in der vertragsärztlichen Versorgung durch Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung ergänzt. Leistungen nach den GOP 35100 (auch 35110) stellen Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung dar. Ausdrücklich wird in § 38 Psychotherapie-Richtlinie eine schriftliche Dokumentation genannt. Danach erfordern Leistungen nach dieser Richtlinie für jede Patientin und jeden Patienten eine schriftliche Dokumentation des Datums der Leistungserbringung, der diagnostischen Erhebungen, der wesentlichen Inhalte der psychotherapeutischen Interventionen sowie der Ergebnisse in der Patientenakte. Aufgrund des geschilderten Sinns und Zwecks der Dokumentation sind bei diesem Krankheitsbild die somatischen Befunde konkret zu dokumentieren (Bei der verbalen Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen nach der GOP 35110 sind auch Fortschritte und Misserfolge zu dokumentieren; vgl. SG E-Stadt, Urteil vom 23.10.2019, Az S 49 KA 59/18). Nur dann ist der Ansatz der GOP 35100 gerechtfertigt und die Leistung abrechenbar. Hintergrund für diese gesteigerten Dokumentationspflichten ist, dass es sich um einen äußerst sensiblen Bereich handelt, dem sich auch weitere Behandlungen durch andere Leistungserbringer anschließen können. Lediglich auf diese Weise ist gewährleistet, dass Mitbehandler oder Nachbehandler die Behandlung begleiten oder übernehmen, ohne dass es zu unnötigen Friktionen oder Verzögerungen kommt. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Leistungen nicht von ungefähr, eben auch im Hinblick auf die Dokumentation eine Dauer von mindestens 15 Minuten voraussetzen. Werden die oben genannten Anforderungen auf das streitgegenständliche Verfahren angewandt, ist nach Durchsicht der Unterlagen auch in der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass die Dokumentationen des Klägers den o.g. Anforderungen nicht gerecht werden. In vielen Fällen ist ein „therapeutisches Gespräch zum Schmerz im Zusammenhang mit Belastung“ dokumentiert. Abgesehen davon, dass es sich um eine stereotype und allgemeine Dokumentation handelt, fehlt ein konkreter Organbezug (Herz, Darm, Lunge, Haut), sodass kein konkretes psychosomatisches Beschwerdebild erkennbar ist. Insofern ist die Dokumentation absolut unzureichend, der Leistungsinhalt der GOP 35100 nicht erfüllt und deshalb die Leistung nicht abrechenbar. Es genügt nicht, dass dieser Organbezug unter Zuhilfenahme anderer zusätzlicher Unterlagen (handschriftliche Aufzeichnungen) irgendwie nachvollziehbar ist. Damit kann die vorgeschriebene Dokumentation nicht geheilt werden. Vielmehr muss die Dokumentation aus sich heraus klar und eindeutig sein. Soweit in diesem Zusammenhang die Klägerseite darauf hinweist, der hohe Ansatz der GOP 35100 ergebe sich daraus, dass im Einzugsgebiet der Praxis keine psychotherapeutische Versorgung angeboten werde, rechtfertigt dies nicht den Ansatz der GOP 35100. Denn die Leistungen sind nur dann abrechnungsfähig, wenn ihr Leistungsinhalt erfüllt ist, unabhängig von der regionalen Versorgungssituation, dem Praxiszuschnitt und dem Arbeitsanfall. Im Übrigen wäre dies auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG gegenüber anderen Vertragsärzten nicht vereinbar. Auch folgt daraus, dass die Wirtschaftlichkeitsgremien für die Quartale 1/16 - 4/16 offensichtlich von einer wirtschaftlichen Behandlungsweise im Zusammenhang mit den Leistungen nach der GOP 35100 ausgegangen sind, nicht, der Kläger habe die Leistung ordnungsgemäß erbracht. Denn zum einen bezog sich die Plausibilitätsprüfung zum überwiegenden Teil auf vorausgegangene Quartale, zum anderen ist zwischen Wirtschaftlichkeitsprüfung und Plausibilitätsprüfung zu differenzieren. Da Prüfungsmaßstab jeweils ein anderer ist, können aus einer zu Gunsten des Klägers ergangenen Wirtschaftlichkeitsprüfung keine Schlüsse für die Plausibilitätsprüfung gezogen werden. Insoweit sind die vom Kläger erbrachten Leistungen der GOP 35100 unabhängig vom Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen als implausibel anzusehen. Damit hat der Kläger gegen seine Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen. Die Beklagte war deshalb berechtigt, die Honorarbescheide aufzuheben und die Honorare neu zu festzusetzen. Dass die Beklagte sich nicht innerhalb ihres weiten Schätzungsermessen gehalten hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal dem Kläger auch ein Sicherheitsabschlag in Höhe von 10% der Leistungen eingeräumt wurde. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung wurden auch Leistungen nach den GOPs 03211 und GOP 03212 abgesetzt (Versichertenpauschalen bzw. Chronikerpauschalen, so zum Beispiel am 01.07.2013). Dem Vortrag der Beklagten ist zu entnehmen, dass das Einlesen der Chip-Karten von Versicherten durch das nichtärztliche Personal während der Abwesenheit des Klägers vorgenommen wurde und gleichzeitig eine kollegiale Vertretung, so z.B. durch K1. stattfand. Es handelt sich hierbei um eine Falschabrechnung, die zu Recht von der Beklagten korrigiert wurde. Entsprechend sind auch Leistungen, erbracht durch das nichtärztliche Personal des Klägers, sofern es sich um nicht delegierbare Leistungen, insbesondere solche, die einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erfordern, nicht abrechenbar. Insoweit war der Pflichtverstoß auch verschuldet, da der Kläger die erforderliche Sorgfalt verletzt hat. Der Klage war daher teilweise stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO.