Gerichtsbescheid
S 9 U 396/20
SG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die Anerkennung von Mobbing als Arbeitsunfall ist zu berücksichtigen, dass ein Arbeitsunfall immer ein punktuelles, auf eine Arbeitsschicht begrenztes Ereignis erfordert, das zu einem Gesundheitsschaden führt. Problematisch ist dabei, dass beim Mobbing der Definition nach nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Betroffenen führen können. Damit kann Mobbing in der Regel nicht zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls führen. (Rn. 33)
2. Ein einzelnes abgrenzbares Gespräch mit Vorgesetzten kann einen Arbeitsunfall darstellen, insbesondere ein ernsthafter und intensiver Streit, in dessen Verlauf unterschiedliche Standpunkte ausgetauscht werden und die unschön, unharmonisch und frostig enden und bei dem sich eine geistig-seelische bzw. psychische Einwirkung erkennen lässt, durch welche sich der physiologische Körperzustand der Versicherten ändert. Bei regelmäßigen und typischen Gesprächen im Beschäftigungsbereich, bei denen es nicht um arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber der Versicherten geht, liegt eine solche Einwirkung nicht vor. (Rn. 35)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Anerkennung von Mobbing als Arbeitsunfall ist zu berücksichtigen, dass ein Arbeitsunfall immer ein punktuelles, auf eine Arbeitsschicht begrenztes Ereignis erfordert, das zu einem Gesundheitsschaden führt. Problematisch ist dabei, dass beim Mobbing der Definition nach nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Betroffenen führen können. Damit kann Mobbing in der Regel nicht zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls führen. (Rn. 33) 2. Ein einzelnes abgrenzbares Gespräch mit Vorgesetzten kann einen Arbeitsunfall darstellen, insbesondere ein ernsthafter und intensiver Streit, in dessen Verlauf unterschiedliche Standpunkte ausgetauscht werden und die unschön, unharmonisch und frostig enden und bei dem sich eine geistig-seelische bzw. psychische Einwirkung erkennen lässt, durch welche sich der physiologische Körperzustand der Versicherten ändert. Bei regelmäßigen und typischen Gesprächen im Beschäftigungsbereich, bei denen es nicht um arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber der Versicherten geht, liegt eine solche Einwirkung nicht vor. (Rn. 35) I. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.07.2020 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben. Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 SGG) eingelegt und ist zulässig. Streitgegenstand gemäß § 95 SGG ist allein die Anerkennung eines Versicherungsfalls. Das Vorliegen einer Berufskrankheit ist nicht zulässiger Streitgegenstand. Streitgegenständlich ist zudem allein das Ereignis vom 06.08.2018. Andere Ereignisse sind nicht zulässiger Streitgegenstand. In der Sache erweist sich die Klage als unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.07.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Es ist dabei grundsätzlich erforderlich (z. B. BSG, Urt. v. 30.01.2007, B 2 U 8/06 R, juris), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheits(erst) schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. BSG, Urt. v. 15.11.2016, B 2 U 12/15 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 37; Urt. v. 05.07.2016, B 2 U 16/14 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 58; Urt. v. 17.12.2015, B 2 U 8/14 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 55). Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheits(erst) schadens (haftungsausfüllende Kausalität) keine Voraussetzung. Dies ist Voraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urt. v. 12.04.2005, B 2 U 11/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 14; Urt. v. 12.04.2005, B 2 U 27/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Schädigung und die eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit ausreicht (vgl. m. w. N. BSG, Urt. v. 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; Urt. v. 17.02.2009, B 2 U 18/07 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31). Das Gericht ist ausgehend von diesen Vorgaben davon überzeugt, dass die Klägerin am 06.08.2018 keinen Arbeitsunfall i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat. Fraglich sind im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Unfallereignisses, der Gesundheits(erst) schaden bzw. die Unfallkausalität. Die Klägerin macht insbesondere Gewalt am Arbeitsplatz und Mobbing geltend. Das Vorliegen körperlicher Gewalt am 06.08.2018 kann ausgeschlossen werden bzw. ist nicht vorgetragen. Ein körperlicher „Angriff“ o. ä. ist nicht bewiesen. Die Klägerin geht vom Vorliegen psychischer Gewalt aus. Für die Anerkennung des „Mobbings“ als Arbeitsunfall ist zu berücksichtigen, dass ein Arbeitsunfall immer ein punktuelles, auf eine Arbeitsschicht begrenztes Ereignis sein muss, das zu einem Gesundheitsschaden führt. Mobbing wäre das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte, bzw. fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (m. w. N. SG Darmstadt Urt. v. 31.08.2012, S 3 U 44/09, BeckRS 2012, 214777). Nach Auffassung der DGUV ist Mobbing eine konflikthafte Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen bzw. Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden, bei der eine Person von einer oder einigen Personen systematisch, oft (mindestens einmal pro Woche) und während längerer Zeit (mindestens über sechs Monate) mit dem Ziel des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird (Barkow von Creytz, Mobbing für die kalte Kündigung, NJOZ 2022, 865). Problematisch für die Anerkennung als Arbeitsunfall ist dabei, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Betroffenen führen können. Damit kann „Mobbing“ in der Regel nicht zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls führen. Die Situation vor dem Gespräch, wie sie die Klägerin im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung schilderte (sukzessive Verkleinerung Arbeitsplatz, willkürliche Kürzung Gehalt, systematisches Vorgehen gegen sie), ist nicht konkretisiert vorgetragen worden und auch nicht bewiesen. Dies könnte aber unter dem Gesichtspunkt des begrenzten Ereignisses (wie dargestellt) auch nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden. Die Klägerin bezieht sich dann konkret auf ein Ereignis vom 06.08.2018. Selbst wenn man das Problem der Anerkennung von „Mobbing“ außer Acht lässt, stellt aber auch das Ereignis vom 06.08.2018 nach Überzeugung des Gerichts keinen Arbeitsunfall dar (vgl. LSG Hessen Urt. v. 23.10.2012, L 3 U 199/11, BeckRS 2012, 76289). Auch wenn man das Ereignis vom 06.08.2018 als einmaligen Akt ansieht, erfüllt es nicht den Tatbestand eines Arbeitsunfalls. Es ist schon zweifelhaft, ob durch das Gespräch eine Einwirkung „von außen auf den Körper“ der Klägerin erfolgte. Zwar können auch geistig-seelische bzw. psychische Einwirkungen einschließlich bloßer Wahrnehmungen, z. B. durch ernsthaften Streit mit Vorgesetzten Einwirkungen darstellen (BeckOGK/Ricke, Stand: 01.08.2022, SGB VII § 8 Rn. 42). Das BSG geht dabei davon aus, dass für den Unfallbegriff nicht konstitutiv ist, dass ein besonderes, ungewöhnliches oder gar „extremes“ Geschehen vorliegt. Auch alltägliche Vorgänge können ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis darstellen. Für die erforderliche Einwirkung von außen genüge es, dass die Klägerin die gesprochenen Worte mit den Hörzellen ihrer Ohren und die Gestik sowie Mimik ihres Gesprächspartners mit den Sehzellen ihrer Augen wahrnehme, so dass sich ihr physiologischer Körperzustand ändere, was bei intensiven Gesprächen, in deren Verlauf unterschiedliche Standpunkte ausgetauscht werden würden und die unschön, unharmonisch und frostig enden würden, gegeben sei (BSG, Urteil v. 06.05.2021, B 2 U 15/19 R, NJW 2021, 3613). Ein solch intensives Gespräch mit Austausch unterschiedlicher Standpunkte lag hier nach den Zeugenaussagen und auch den Aussagen der Klägerin („sprachlos“) am 06.08.2018 aber nicht vor. Bereits nach etwa 5 bis 10 min reagierte die Klägerin nicht mehr. Ab wann die Klägerin optisch und akustisch dem Gespräch nicht mehr folgen konnte, lässt sich nicht aufklären. Die Klägerin trug nach allen Aussagen übereinstimmend bereits bei Beginn des Gesprächs eine Sonnenbrille. Das Gericht folgt im Weiteren den Aussagen der beiden Zeugen und ist davon überzeugt, dass regelmäßig Besprechungen zwischen der Klägerin und den Zeugen stattgefunden haben. Das ist im Beschäftigungsbereich der Klägerin auch nicht unüblich. Nach den Aussagen der Zeugen, denen das Gericht folgt, ist es bei Gespräch nicht um arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber der Klägerin (insbesondere Kündigung) gegangen, sondern zunächst um eine Kundenliste und anschließend um die Frage, wie die Akquise laufe, worauf die Klägerin aber schon nicht mehr reagiert hat. Darin kann das Gericht keine geistig-seelische bzw. psychische Einwirkung erkennen, durch welche sich der physiologische Körperzustand der Klägerin geändert haben kann. Selbst bei bewiesenem Vorliegen arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen wäre ein Unfallereignis nicht zwingend zu bejahen (vgl. SG Darmstadt Urt. v. 31.08.2012, S 3 U 44/09, BeckRS 2012, 214777; SG Gelsenkirchen Urt. v. 20.05.2021, S 37 U 246/19, BeckRS 2021, 36217). Ein Ereignis, dass zu einer besonderen Beeindruckung der Klägerin, z. B. Schock, psychisches Trauma, geführt hat, liegt nach Überzeugung des Gerichts nicht vor (anders bei Suizid nach Personalgespräch vgl. Bayer. LSG, Urt. v. 29.04.2008, L 18 U 272/04, NZS 2009, 232). Auch ein Gesundheitsschaden durch das Ereignis kann nicht im Vollbeweis festgestellt werden bzw. fehlt es am Vorliegen der Unfallkausalität. Der Durchgangsarzt diagnostizierte zwar eine akute psychische Belastungssituation mit am ehesten psychogener Synkope. Er führte dies aber auf eine innere Ursache zurück und lehnte das Vorliegen eines Versicherungsfalls ab. Aus dem Durchgangsarztbericht ergibt sich zudem, dass die Klägerin bereits in domo in psychosomatischer Behandlung war. Eine Depression war bekannt. Die Einnahme verschiedener Medikamente zur Behandlung von psychischen Erkrankungen war gegeben. Nach den Angaben der Klägerin ist sie noch am Tag des Ereignisses wieder aus dem Krankenhaus nach Hause gegangen. Eine besondere Heilbehandlung zulasten der Beklagten ist vom Durchgangsarzt auf Grund des Ereignisses dann nicht durchgeführt worden. Zwischen dem Gesundheitserstschaden und den behaupteten Unfallfolgen muss ein Ursachenzusammenhang bestehen (BSG, Urt. v. 12.04.2005, B 2 U 27/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Dabei gilt zunächst die Äquivalenztheorie, wonach jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Auf zweiter Ebene ist die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen. Diese Unterscheidung erfolgt im Sozialrecht nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur solche Ursachen kausal und rechtserheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (z.B. BSG, Urt. v. 12.04.2005, B 2 U 27/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Als Folge eines Arbeitsunfalls i. S. d. § 8 SGB VII sind Gesundheitsstörungen nur zu berücksichtigen, wenn das Unfallereignis und das Vorliegen der konkreten Beeinträchtigung bzw. Gesundheitsstörung jeweils bewiesen und die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, was im Fall der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall ist. Nach Überzeugung des Gerichts ist hier jedenfalls die „Theorie der wesentlichen Bedingung“ nicht erfüllt. Nach Überzeugung des Gerichts ist die einzelne Einwirkung durch das Gespräch nicht derart hervorgehoben bzw. sticht nicht derart hervor, dass sie für die Entstehung des behaupteten Gesundheitsschadens eine wesentliche Rolle spielte. Zudem liegen hier konkurrierende, nicht versicherte Ursachen außerhalb des Ereignisses vom 06.08.2018 vor, auf die die Beschwerden objektiv kausal wesentlich zurückzuführen sind: Vorschaden (bereits bestehende Depression mit Einnahme von Medikamenten), mögliche weitere (auch juristische) Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber, bestehende Existenzängste und Angst vor Arbeitsplatzverlust. Diese Ursachen haben das Unfallgeschehen derart geprägt, dass sie die versicherte Ursache verdrängen, weil sie überragende Bedeutung für die Reaktion der Klägerin hatten. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Ereignisses vom 06.08.2018 als Arbeitsunfall sind daher insgesamt nicht gegeben. Da kein Arbeitsunfall vorliegt, kamen Entschädigungspflichten der Beklagten vorliegend nicht in Betracht. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.