Urteil
S 7 KR 1032/22
SG München, Entscheidung vom
2Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei Strukturmerkmalen iSd § 275d Abs. 1 S. 1 SGB V handelt es sich um abstrakt-generelle Voraussetzungen für die Erbringung bestimmter stationärer Leistungen, die sich auf die personelle oder die sachliche Ausstattung oder auf die Ablauforganisation des Krankenhauses beziehen. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Kooperationspartnerschaft iSd OPS 8-98b erfordert als Strukturmerkmal nicht nur, dass Leistungen tatsächlich erbracht werden. Vielmehr muss eine rechtlich verfestigte Kooperationsbeziehung bestehen, die etwa vertraglich, durch Verwaltungsakt oder normativ begründet ist und organisatorische Vorsorge für die Kooperation trifft. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Nachweis einer Kooperationsvereinbarung kann auch nachträglich im gerichtlichen Verfahren erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bei der Verpflichtungsklage ist bezüglich Tatsachenfragen die letzte mündliche Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz. Dies gilt auch dann, wenn die Verpflichtungsklage im Sinne einer Versagungsgegenklage mit einer Anfechtungsklage verbunden ist. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Strukturmerkmalen iSd § 275d Abs. 1 S. 1 SGB V handelt es sich um abstrakt-generelle Voraussetzungen für die Erbringung bestimmter stationärer Leistungen, die sich auf die personelle oder die sachliche Ausstattung oder auf die Ablauforganisation des Krankenhauses beziehen. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Kooperationspartnerschaft iSd OPS 8-98b erfordert als Strukturmerkmal nicht nur, dass Leistungen tatsächlich erbracht werden. Vielmehr muss eine rechtlich verfestigte Kooperationsbeziehung bestehen, die etwa vertraglich, durch Verwaltungsakt oder normativ begründet ist und organisatorische Vorsorge für die Kooperation trifft. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Nachweis einer Kooperationsvereinbarung kann auch nachträglich im gerichtlichen Verfahren erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bei der Verpflichtungsklage ist bezüglich Tatsachenfragen die letzte mündliche Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz. Dies gilt auch dann, wenn die Verpflichtungsklage im Sinne einer Versagungsgegenklage mit einer Anfechtungsklage verbunden ist. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid vom 29.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2022 wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird verpflichtet, die Erfüllung der Strukturmerkmale des OPS-Schlüssels 8-981.2 im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.05.2022 für die Klinik am Standort N-Stadt für die Station Y. festzustellen und eine Bescheinigung gemäß § 275d Abs. 2 SGB V für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.05.2022 zu erteilen. III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Der Streitwert wird auf 315.500 Euro festgesetzt. Die Klage hat Erfolg. Streitgegenstände sind die behördliche Feststellung der Strukturmerkmale des OPS 8-981.2 für die Schlaganfallstation Y. im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.05.2022 sowie die Erteilung der Bescheinigung über das Prüfergebnis. Die Klage ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und Fall 3 SGG) statthaft. Die Klagebefugnis der Klägerin (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG) ergibt sich aus einer möglichen Verletzung des Anspruchs auf Feststellung gemäß § 275d Abs. 1 Satz 1 SGB V und des Anspruchs auf Erteilung einer Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung gemäß § 275d Abs. 2 Satz 2 SGB V. Das Widerspruchsverfahren wurde gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG durchgeführt. Die Klage ist begründet. I. Der Bescheid vom 29.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04. 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. II. Die Klägerin hat gemäß § 275d Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf die Feststellung, dass die Strukturmerkmale des OPS 8-981.2 im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.05. 2022 erfüllt sind. Auch die Strukturmerkmale „Kooperationsvereinbarung mit einer Schlaganfalleinheit mit der Möglichkeit zur Durchführung von Thrombektomien und intrakraniellen Eingriffen“ und „Konzept zur Weiterverlegung von Patienten mit Indikation zur Thrombektomie“ sind erfüllt. Die übrigen Strukturmerkmale des OPS-Schlüssels 8-981.2 hatte der Beklagte bereits mit dem Widerspruchsbescheid vom 01.04.2022 bestätigt. Krankenhäuser haben gemäß § 275d Abs. 1 Satz 1 SGB V die Einhaltung von Strukturmerkmalen auf Grund des vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 SGB V durch den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen, bevor sie entsprechende Leistungen abrechnen. Die Strukturprüfung wird gemäß § 275d Abs. 2 Satz 1 SGB V durch einen Bescheid abgeschlossen. Der zum 01.01.2020 neu eingefügte § 275d SGB V bildet die Rechtsgrundlage für Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung von Strukturmerkmalen des vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegeben Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) nach § 301 SGB V. Zuvor war eine Prüfung dieser Merkmale nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung der Abrechnung eines Behandlungsfalls möglich. Der Gesetzgeber bezweckt mit § 275d SGB V, den mit einer Prüfung der Strukturmerkmale im Rahmen von Einzelfallprüfungen verbundenen Aufwand zu vermeiden und den Krankenhäusern mehr Planungssicherheit und Rechtsklarheit bezüglich der Abrechnungsbefugnis zu verschaffen (BT-Drs. 19/13397, 67). Hierfür wurde mit § 275d SGB V eine verpflichtende Vorabprüfung eingeführt, ob das jeweilige Krankenhaus die strukturellen Voraussetzungen zur Abrechnung von OPS-Kodes erfüllt (BeckOK KHR/ Gerlach, 3. Ed. 1.2.2023, SGB V § 275d Rn. 2). Der Beklagte ist für die behördliche Feststellung der Strukturmerkmale örtlich zuständig und richtiger Anspruchsgegner. Gemäß § 275d Abs. 1 Satz 3 SGB V erfolgen die Begutachtungen nach § 275d Abs. 1 Satz 1, soweit in den Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt wird, durch den örtlich zuständigen Medizinischen Dienst. Das Antragserfordernis (vgl. § 275d Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB V) ist erfüllt, indem die Klägerin eine Begutachtung der Strukturmerkmale am 21.06.2021 beantragte. Die Strukturmerkmale der Basisprozedur des OPS 8-981 sind erfüllt, wie von dem Beklagten im Verwaltungsverfahren mit dem Widerspruchsbescheid vom 01.04.2022 mitgeteilt worden ist. OPS 8-981.2 (Version 2021) lautet: 8-981.2 Auf einer Schlaganfalleinheit ohne (kontinuierliche) Möglichkeit zur Durchführung von Thrombektomien und intrakraniellen Eingriffen Hinw.: Strukturmerkmale: - Fachabteilung für Neurologie am Standort der Schlaganfalleinheit - Kooperationsvereinbarung mit einer Schlaganfalleinheit mit der Möglichkeit zur Durchführung von Thrombektomien und intrakraniellen Eingriffen - Konzept zur Weiterverlegung von Patienten mit Indikation zur Thrombektomie Diese Voraussetzungen sind Strukturmerkmale, weil es sich im Sinne des § 275d Abs. 1 Satz 1 SGB V um abstrakt-generelle Voraussetzungen für die Erbringung bestimmter stationärer Leistungen handelt, die sich auf die personelle oder die sachliche Ausstattung oder auf die Ablauforganisation beziehen (vgl. BeckOGK/Hess, 01.07.2021, SGB V § 275d Rn. 4). 1. Das Strukturmerkmal „Kooperationsvereinbarung mit einer Schlaganfalleinheit mit der Möglichkeit zur Durchführung von Thrombektomien und intrakraniellen Eingriffen“ ist erfüllt. Zur Überzeugung der Kammer wurden sowohl die wesentlichen Bestandteile einer Kooperationsvereinbarung als auch der Rechtsbindungswillen für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.05.2022 nachgewiesen. Für die Rechtsbeziehungen nach § 69 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB V gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem 4. Kapitel des SGB V vereinbar sind. §§ 145 ff. BGB sehen als Regelfall die aufeinander folgende, korrespondierende Abgabe der Erklärungen vor. Maßgeblich für einen Vertrag ist allein eine vom Rechtsbindungswillen getragene Einigung über die vertragswesentlichen Bestandteile (essentialia negotii). Die essentialia negotii, der Regel die Vertragsparteien und der Vertragsgegenstand, müssen hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein (BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 145 Rn. 3). Da durch das Rechtsgeschäft des Vertrages gegenseitige Rechte und Pflichten in Ausübung der bestehenden Vertragsfreiheit begründet werden, muss die Antragserklärung von einem darauf gerichteten Rechtsbindungswillen getragen sein (BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 145 Rn. 35). Ob der in Abgrenzung zum Vertrag maßgebliche Rechtsgeltungswille tatsächlich fehlt oder zugunsten des die vertraglichen Pflichten Einfordernden anzunehmen ist, muss durch Auslegung der Abrede ermittelt werden (BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 145 Rn. 37). Zur rechtlichen Verbindlichkeit der Kooperation mit einer Schlaganfalleinheit mit der Möglichkeit zur Durchführung von Thrombektomien und intrakraniellen Eingriffen hat das BSG hat mit dem Urteil vom 19.06.2018 (B 1 KR 39/17 R, BeckRS 2018, 22032 Rn. 26) Folgendes ausgeführt: Eine Kooperationspartnerschaft im Sinne des OPS 8-98b erfordert als Strukturmerkmal aber nicht nur, dass Leistungen tatsächlich erbracht werden. Vielmehr muss eine rechtlich verfestigte Kooperationsbeziehung bestehen, die etwa vertraglich, durch Verwaltungsakt oder normativ begründet ist und organisatorische Vorsorge für die Kooperation trifft. Die wesentlichen Bestandteile einer Kooperationsvereinbarung zum Zwecke der Durchführung von Thrombektomien und intrakraniellen Eingriffen als auch der Rechtsbindungswillen für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.05.2022 wurden nachgewiesen. Die Vereinbarungen aus dem Jahr 2009 enthalten bereits die wesentlichen Bestandteile einer Kooperationsvereinbarung im Sinne des OPS 8-981.2. So geht aus der Vereinbarung der Klägerin mit der chirurgischen Klinik des Universitätsklinikums vom 23.06.2009 hervor, dass eine enge Kooperation für die Versorgung von neurovaskulären Patienten besteht und dass diese nach einem standardisierten Schema in der Gefäßchirurgie des Universitätsklinikums weiter betreut werden. Ferner geht aus der Vereinbarung der Klägerin mit der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsklinikums vom Juni 2009 geht hervor, dass eine enge Kooperation für die Versorgung von Schlaganfall- und anderen neurochirurgisch zu behandelnden Patienten besteht, dass Patienten der Klägerin teleradiologisch oder nach Rücksprache vorgestellt werden und dass ein standardisiertes Verlegungsmanagement besteht. Gemäß den Vereinbarungen aus dem Jahr 2009 werden Verlegungen der neurologischen Patienten der Klägerin ermöglich, um eine gefäßchirurgische bzw. neurochirurgische Versorgung einschließlich der im OPS 8-981.2 aufgeführten Thrombektomien und intrakraniellen Eingriffen von Versicherten, die in der neurologischen Klinik der Klägerin aufgenommen worden sind, zu ermöglichen. Der Gegenstand der Kooperation der Klägerin mit den beiden Kliniken des Universitätsklinikums ist demnach nachvollziehbar festgelegt. Nach der Rechtsauffassung der Kammer erfordert der OPS 8-981.2 keine umfangreichere Ausgestaltung der Kooperationsbeziehungen. Letztlich trägt die Klägerin bei entsprechenden Indikationen nur die Verantwortung, die Verlegung zu veranlassen. Mit der Verlegung trägt das Universitätsklinikum die Verantwortung für die Behandlung des Versicherten, es ist daher nicht notwendig, in der Kooperationsvereinbarung Vorgaben für die weitere Behandlung zu bestimmen. Eine stets passende Festlegung des Leistungsumfangs der aufnehmenden Klink vorab festzulegen, ist ohnehin unmöglich, da sich bei jeder Verlegung in das Universitätsklinikum der zu leistende Behandlungsumfang aufgrund der patientenindividuellen Therapieerfordernisse ergibt. Während die wesentlichen Bestandteile einer Kooperationsvereinbarung aus den im Jahr 2009 getroffenen Vereinbarungen der Klägerin mit Kliniken des Universitätsklinikums SH. enthalten sind, ist die Rechtsverbindlichkeit der 2009 geschlossenen Vereinbarungen nicht ohne jeden Zweifel erkennbar. Vielmehr wird jeweils nur erklärt, dass enge Kooperationen bestehen, ohne dass ausdrücklich wechselseitige Verpflichtungen aufgrund der Kooperation begründet werden. Der Rechtsbindungswillen für den streitgegenständlichen Zeitraum ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung des im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Kooperationsvertrags vom 31.05.2022. Darin wird für die Zukunft eine rechtsverbindliche Zusammenarbeit vereinbart und zugleich mit der Präambel und § 6 bestätigt, dass die Kooperation aufgrund mündlicher Vereinbarungen bereits seit dem Jahr 2009 bestanden hat. Insofern berücksichtigt die Kammer, dass die Vereinbarungen des Jahres 2009 zumindest auf das Bestehen einer Kooperationsvereinbarung hinweisen. Insofern kann nach dem Verständnis des Gerichts die Andeutungstheorie für formbedürftige Rechtsgeschäfte Anwendung finden. Danach können bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts zwar auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände mitberücksichtigt werden. Der so ermittelte Parteiwille muss aber in der förmlichen Erklärung zumindest andeutungsweise zum Ausdruck gekommen sein (MüKoBGB/Einsele, 9. Aufl. 2021, BGB § 125 Rn. 38). Unter Berücksichtigung des Kooperationsvertrags vom 31.05.2022 sind die Vereinbarungen aus dem Jahr 2009 so zu verstehen, dass das Universitätsklinikum SH. als Kooperationspartner bereits ab dem Jahr 2009 verbindlich Verantwortung für die Verlegung von Versicherten aus der Klinik der Klägerin übernommen hat, die aufgrund von Schlaganfällen Thrombektomien oder intrakranielle Eingriffe benötigen. Schon vor dem 31.05.2022 bestand demnach eine verbindliche Kooperationsvereinbarung. Die von OPS 8-981.2 verlangte Kooperation wurde somit sichergestellt, zumal an der Leistungsfähigkeit des Universitätsklinikums SH. als Maximalversorger kein Zweifel besteht. Der hierfür erforderliche Rechtsbindungswillen und der Bestand einer rechtlich verfestigten Kooperation im Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.05.2022 wurden nachgewiesen. Nach der Auffassung der Kammer begründet der OPS 8-981.2 nicht das Erfordernis der Schriftform für die Kooperationsvereinbarung. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zur Auslegung von Abrechnungsbestimmungen die folgenden Grundsätze aufgestellt. Abrechnungsbestimmungen sind wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und allenfalls unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht. Die Klassifikationssysteme können Begriffe entweder ausdrücklich definieren oder deren spezifische Bedeutung kann sich ergänzend aus der Systematik der Regelung ergeben. Ferner kann der Wortlaut ausdrücklich oder implizit ein an anderer Stelle normativ determiniertes Begriffsverständnis in Bezug nehmen. Fehlt es an solchen normativen definitorischen Vorgaben, gilt der Grundsatz, dass medizinische Begriffe im Sinne eines faktisch bestehenden, einheitlichen wissenschaftlich-medizinischen Sprachgebrauchs zu verstehen sind. Ergeben sich danach keine eindeutigen Ergebnisse, ist der allgemeinsprachliche Begriffskern maßgeblich (BSG Urt. v. 22.06.2022 – B 1 KR 31/21 R, BeckRS 2022, 23834 Rn. 12). Weder in der juristischen Terminologie noch im allgemeinen Sprachgebrauch ergibt sich aus dem Wortlaut des Begriffs „Kooperationsvereinbarung“ die Notwendigkeit der Schriftform. Auch aus der Systematik ergibt sich kein Formerfordernis, zumal an anderer Stelle im OPS ausdrücklich schriftliche Dokumentationen verlangt werden, z. B. OPS 1-911, OPS 8-718, OPS 9-402.0 und OPS 9-63. Nach Auffassung der Kammer kann der Nachweis der Kooperationsvereinbarung nachträglich im gerichtlichen Verfahren erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bei der Verpflichtungsklage ist bezüglich Tatsachenfragen die letzte mündliche Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz. Dies gilt auch dann, wenn die Verpflichtungsklage im Sinne einer Versagungsgegenklage mit einer Anfechtungsklage verbunden ist (BeckOGK/Bieresborn, 1.2.2023, SGG § 54 Rn. 161). Die Kammer folgt nicht dem Argument des Beklagten, dass aus § 275d Abs. 1 Satz 3 SGB V der Schluss zu ziehen sei, dass ein Nachweis von Strukturmerkmalen nur durch schriftliche Nachweise bzw. Urkunden erfolgen könne. Dem Nachweis im gerichtlichen Verfahren steht nicht die Verpflichtung gemäß § 275d Abs. 1 Satz 3 SGB V entgegen, die für die Begutachtung erforderlichen personen- und einrichtungsbezogenen Daten an den Medizinischen Dienst zu übermitteln. § 275d Abs. 1 Satz 3 SGB V schafft die datenschutzrechtliche Grundlage für die Strukturprüfung und ermöglicht so die Begutachtung der personen- und einrichtungsbezogenen Daten. Welche Daten erforderlich sind, richtet sich nach den konkret zu prüfende Strukturmerkmale des betreffenden OPS (BeckOK KHR/Gerlach, 3. Ed. 1.2.2023, SGB V § 275d Rn. 8). Daraus ergibt sich jedoch keine Ausschlussfrist für Daten, die erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden. Bei Strukturprüfungen gemäß § 275d SGB V gibt es – im Gegensatz zur materiellen Präklusion gemäß § 7 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) bei der Einzelfallprüfung – vielmehr keine Ausschlussfrist für die Übermittlung von Unterlagen. Da mit einer Ausschlussfrist wesentliche Rechte der Krankenhäuser eingeschränkt würden, müsste ein Ausschlusstatbestand unmissverständlich im Gesetz verankert sein. Ein Nachschieben von neuem Tatsachenvortrag kann nur ausgeschlossen sein, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage existiert. Aus der Richtlinie folgt kein Ausschluss eines rückwirkenden Nachweises von Strukturmerkmalen. Der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) hat am 26.02.2021 die Richtlinie nach § 283 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB V „Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d (StrOPS-RL)“ erlassen, die am 20.05.2021 vom BMG genehmigt worden ist. Gemäß Seite 5 der Anlage 6 der StrOPS-RL sind bei bestehender Kooperation neben dem Kooperationsvertrag die Dienstpläne und Qualifikationsnachweise des kooperierenden Leistungserbringers zur Verfügung zu stellen. Nach der Richtlinie ist demnach im Sinne einer Dokumentenprüfung ein Nachweis durch mündliche Kooperationsvereinbarungen nicht gestattet. Die Richtlinie ist jedoch lediglich für die Medizinischen Dienst verbindlich (s. § 283 Abs. 2 Satz 5 SGB V). Dem Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen (seit dem 01.01.2022 Medizinischer Dienst Bund) steht keine Normsetzungsbefugnis gegenüber Dritten zu. Er kann deshalb nur die im OPS aufgeführten Strukturmerkmale einer Prüfung unterwerfen und keine weiteren prüfungsrelevanten Merkmale hinzufügen (vgl. BeckOK KHR/Gerlach, 3. Ed. 1.2.2023, SGB V § 275d Rn. 6). Unbeachtlich ist, dass bis zum Abschluss des Kooperationsvertrags vom 31.05.2022 die Vorgaben des Begutachtungsleitfadens OPS-Strukturmerkmale Version 2021 – Stand: 14.06.2021) nicht erfüllt waren. Der Begutachtungsleitfaden enthält hinsichtlich von Kooperationen auf Seite 35 die folgenden Vorgaben: Kooperationsleistungen sind durch schriftliche Kooperationsvereinbarungen/-verträge nachzuweisen. Aus der Vereinbarung/ dem Vertrag müssen der erforderliche Leistungszweck, die konkrete Beschreibung der zu erbringenden Leistung, der Leistungsumfang sowie die Leistungsdauer hervorgehen. Der Begutachtungsleitfaden ist für die Krankenhäuser jedoch rechtlich unverbindlich. Die Kammer folgt nicht dem Argument des Beklagten, dass die Klägerin mittels der Kooperationsvereinbarung zwingend sicherstellen müsse, dass das Qualitäts- und das Wirtschaftlichkeitsgebot eingehalten werden, da es selbst zu erbringende Leistungen auf Dritte übertrage. Diese Rechtsauffassung wird den Verpflichtungen des Krankenhauses aufgrund des OPS 8-981.2 nicht gerecht. Eine Verpflichtung des Krankenhauses, derartige Behandlungen selbst zu erbringen, lässt sich dem OPS 8-981.2 nicht entnehmen. Vielmehr dient die Kooperation mit spezialisierten Kooperationspartner dazu, die sofortige Versorgung von Versicherten zu gewährleisten, die Thrombektomien oder intrakraniellen Eingriffen bedürfen. Die Versorgung erfolgt dann jedoch eigenverantwortlich durch das aufnehmende Krankenhaus. 2. Das Strukturmerkmal „Konzept zur Weiterverlegung von Patienten mit Indikation zur Thrombektomie“ ist erfüllt. Noch im Verwaltungsverfahren – mit dem Schreiben vom 25.02.2022 – legte die Klägerin die Versorgungskonzept „Vorgehen bei einem Schlaganfall im Interventionsfenster“ vom 01.02.2021 vor. Zugleich wurde bereits vor dem Erlass des Widerspruchbescheids vom 01.04.2022 darauf hingewiesen, dass das Versorgungskonzept seit dem 01.02.2021 gültig ist. Der Beklagte konnte seine Vermutung, bei dem Datum 01.02.2021 handele es sich um das Ablaufdatum, auf keinen tatsächlichen Anhaltspunkt stützen. Die Kammer folgt weiterhin nicht dem Argument des Beklagten, dass nur ein Konzept zur Weiterverlegung zur Thrombektomie in einer anderen Klinik den Anforderungen entspreche und ein Konzept zur Versorgung im eigenen Haus unzulässig sei. Diese Rechtsauffassung steht lässt sich mit dem eindeutigen Wortlaut des OPS 8-981.2 nicht vereinbaren. Zur Überzeugung der Kammer war das Strukturmerkmal bereits im Widerspruchsverfahren nachgewiesen. Darüber hinaus hat die Klägerin im Rahmen der Widerholungsprüfung mit dem Schreiben vom 14.04.2022 bestätigt, dass das vorgelegte Versorgungskonzept bereits seit dem 01.02.2021 gültig war. Die Verfahrensanweisung „Vorgehensweise bei einem Schlaganfall im Interventionszeitfenster“ wurde aufgrund dessen von dem Beklagten im Rahmen der Wiederholungsprüfung gebilligt. Der Beklagte ist gemäß § 275d Abs. 1 Satz 1 SGB V verpflichtet, das Vorliegen der Strukturmerkmale des OPS 8-981.2 festzustellen. Die Prüfung von Strukturmerkmalen ist unabhängig vom Ausgang der Prüfung durch den Erlass eines Bescheids abzuschließen. Der Gesetzgeber hat dies mit Einfügung des § 275d Abs. 2 Satz 1 SGB V durch das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz vom 20.12.2022 klargestellt. III. Die Klägerin hat gemäß § 275d Abs. 2 Satz 2 SGB V Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung. Ist das Gutachtensergebnis positiv, erfüllt das Krankenhaus also die Strukturmerkmale, erhält das Krankenhaus nach § 275d Abs. 2 Satz 2 SGB V eine Bescheinigung über die Einhaltung der Strukturmerkmale. Die Bescheinigung muss auch Angaben über die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung enthalten (BeckOK KHR/Gerlach, 3. Ed. 1.2.2023, SGB V § 275d Rn. 15). Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, da weder die Klägerin noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Dabei hat das Gericht die Angaben der Klägerin zu den Erlösen zugrunde gelegt, welche die Klägerin im Jahr 2021 mit dem Strukturmerkmal OPS 8-981.2 erzielte und diese anteilig für den streitgegenständlichen Zeitraum von fünf Monaten angesetzt.