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Gerichtsbescheid

S 55 KR 154/20

SG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 47 Abs. 4 S. 2 SGB V enthält eine widerlegbare Vermutung, wonach das Regelentgelt nach dem Betrag zu errechnen ist, aus dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Beiträge entrichtet worden sind. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das der Beitragsfestsetzung zugrundeliegende Einkommen nicht den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Versicherten entspricht. 2. Die Widerleglichkeit der Vermutung gilt nicht nur für den Fall, dass das tatsächlich erzielte Einkommen niedriger als das der Beitragsbemessung zugrunde gelegte ist, sondern auch für den umgekehrten Fall einer Abweichung zugunsten des Versicherten. 3. Wird die Vermutung widerlegt, ist für die Berechnung des Regelentgelts auf die tatsächlichen Verhältnisse im Referenzzeitraum abzustellen. Referenzzeitraum sowohl für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V (in der ab 11.05.2019 bis 31.07.2021 maßgeblichen Fassung) als auch für die Berechnung des Krankengelds nach §§ 44, 47 SGB V ist das letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossene Kalenderjahr. Ein Rückgriff auf weiter zurückliegende Kalenderjahre ist nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 47 Abs. 4 S. 2 SGB V enthält eine widerlegbare Vermutung, wonach das Regelentgelt nach dem Betrag zu errechnen ist, aus dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Beiträge entrichtet worden sind. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das der Beitragsfestsetzung zugrundeliegende Einkommen nicht den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Versicherten entspricht. 2. Die Widerleglichkeit der Vermutung gilt nicht nur für den Fall, dass das tatsächlich erzielte Einkommen niedriger als das der Beitragsbemessung zugrunde gelegte ist, sondern auch für den umgekehrten Fall einer Abweichung zugunsten des Versicherten. 3. Wird die Vermutung widerlegt, ist für die Berechnung des Regelentgelts auf die tatsächlichen Verhältnisse im Referenzzeitraum abzustellen. Referenzzeitraum sowohl für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V (in der ab 11.05.2019 bis 31.07.2021 maßgeblichen Fassung) als auch für die Berechnung des Krankengelds nach §§ 44, 47 SGB V ist das letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossene Kalenderjahr. Ein Rückgriff auf weiter zurückliegende Kalenderjahre ist nicht möglich. I. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2019 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 14.02.2020 sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2020 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Vorliegend konnte das Gericht über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden ordnungsgemäß i. S. d. § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG angehört und haben überdies diesem Vorgehen zugestimmt. Die Klage wurde beim nach §§ 51 Abs. 1 Nr. 2, 57 Abs. 1 SGG sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht München erhoben und ist zulässig. Das im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht beendete Widerspruchsverfahren wurde mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2020 abgeschlossen, so dass das gemäß § 78 Abs. 1 SGG notwendige Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Streitgegenständlich ist nur noch die Höhe des Krankengeldanspruchs. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Datenschutzvorschriften und daraus resultierend einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machte, hat er diesen aufgrund des Hinweises zum Rechtsweg im richterlichen Schreiben vom 15.07.2021 nicht mehr weiterverfolgt. In der Sache erweist sich die Klage als unbegründet. Der Kläger wird durch den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2019 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 14.02.2020 sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2020 nicht in seinen Rechte verletzt. Er hat keinen Anspruch auf die Zahlung von weiterem Krankengeld in Höhe von 102,39 Euro netto kalendertäglich unter Anrechnung des bereits geleisteten Krankengelds in Höhe von 24,32 Euro netto kalendertäglich ab dem 09.09.2019. Versicherte haben gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V; in der ab bis 23.07.2015 bis zum 10.05.2019 gültigen Fassung) Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41SGB V) behandelt werden. Freiwillig krankenversicherte Selbstständige haben gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung). Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 3 SGB V bleibt die Möglichkeit zur Wahl eines Wahltarifs nach § 53 Abs. 6 SGB V hiervon unberührt. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Satz 1 SGB V). Für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 Satz 3 SGB V i. d. Fassung des Gesetzes vom 16.07.2015). Im Fall des Wahltarifs „Krankengeld Basis bzw. Klassik 22“, wie er vorliegend für den Kläger maßgeblich ist, entsteht der Anspruch davon abweichend früher bereits ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld dem Grunde nach für den Zeitraum ab dem 09.09.2019 liegen vor. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Die Höhe des Krankengelds ergibt sich aus § 47 SGB V (in der vom 01.07.2019 bis zum 31.12.2022 gültigen Fassung). Danach beträgt es gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Für Versicherte, die – wie der Kläger als selbstständig Erwerbstätiger – nicht Arbeitnehmer sind, gilt gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Hierbei handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 6.11.2008 – B 1 KR 8/08 R –, Juris, Rdnr. 12 ff.; Urteil vom 12.03.2012, B 1 KR 4/12 R, Juris, Rdnr. 23 ff.) um eine widerlegbare Vermutung, nach welcher das Regelentgelt nach dem Betrag zu errechnen ist, aus dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Beiträge entrichtet worden sind. Dabei wird das für die Ermittlung des Regelentgeltes maßgebliche Arbeitseinkommen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – SGB IV ermittelt. Danach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Gemäß § 25 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist dabei maßgeblicher Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr. Die Ermittlung nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V erfolgt damit nach der sog. Referenzmethode. Referenzzeitraum sowohl für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V (in der ab 11.05.2019 bis 31.07.2021 maßgeblichen Fassung) als auch für die Berechnung des Krankengelds nach §§ 44, 47 SGB V ist das letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossene Kalenderjahr. Dies wäre vorliegend das Kalenderjahr 2018. Die Vermutung des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V kann jedoch widerlegt werden, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das der Beitragsfestsetzung zugrundeliegende Einkommen nicht den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Versicherten entspricht (vgl. KassKomm/Schifferdecker, 112. EL Dezember 2020, § 47 SGB V, Rn. 79, m. w. N.). Zur Überzeugung der Kammer gilt die Widerleglichkeit der Vermutung nicht nur für den Fall, dass das tatsächlich erzielte Einkommen niedriger als das der Beitragsbemessung zugrunde gelegte ist, sondern auch für den umgekehrten Fall einer Abweichung zugunsten des Versicherten. Auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des SG Aachen in seinem Urteil vom 13.10.2020 (Az. S 14 KR 115/20, Juris, Rdnr. 23 ff.) wird ausdrücklich Bezug genommen und diese zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (vgl. ebenso SG Berlin, Urteil vom 01.12.2021, Az. S 56 KR 1969/20, Juris, Rdnr. 25; SG Bremen, Urteil vom 20.05.2021, Az. S 66 KR 615/18). Vorliegend ist nach Auffassung der Kammer ein solcher Fall gegeben, in dem die gesetzliche Vermutung widerlegt werden kann. Denn die Beklagte hat dem maßgeblichen Beitragsbescheid vom 31.08.2019 (nicht: 20.05.2019; hierzu weitere Ausführungen sogleich) den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 zugrunde gelegt. In diesem Jahr war der Kläger nachgewiesen ganzjährig arbeitsunfähig erkrankt und bezog laut dem Einkommensteuerbescheid vom 11.12.2017 ein geringes Arbeitseinkommen in Höhe von 42 Euro, im Übrigen lediglich Krankengeld als Entgeltersatzleistung. Demzufolge wurden die Beiträge des Klägers aus der Mindestbemessungsgrundlage errechnet. Demgegenüber lagen im Kalenderjahr 2018 nur 107 Fehltage mit Krankengeldbezug vor, also deutlich weniger als im Kalenderjahr 2016. Nach den Angaben des Klägers erzielte er im Dezember 2018 nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung einen Gewinn von 5.375,33 Euro. Das Kalenderjahr 2016 ist krankheitsbedingt ein Ausnahmejahr gewesen. Entgegen dem Begehr des Klägers wird in diesem Fall jedoch nicht auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014, in dem der Kläger ein hohes Arbeitseinkommen hatte, zurückgegriffen. Vielmehr ist das Einkommen nach den tatsächlichen Verhältnissen im Kalenderjahr 2018 zu ermitteln. Das bedeutet auch, dass das dem Beitragsbescheid vom 20.05.2019 zugrunde gelegte Einkommen aus der Beitragsbemessungsgrenze, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht maßgeblich ist. Denn es ist einhellige Meinung in der Rechtsprechung, dass sich auch bei freiwillig versicherten Selbständigen das Krankengeld grundsätzlich nach dem tatsächlich erzielten Einkommen richtet und nicht etwa nach dem für die Beitragsberechnung maßgebenden Mindesteinkommen nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V („fiktives Mindesteinkommen“; vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004 – B 1 KR 17/04 R, Juris; BSG, Urteil vom 22.02.2017 – B 3 KR 47/16 B, Juris; Bohlken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 47 SGB V, Stand: 05.01.2022, Rdnr. 90 ff.). Dies gilt gleichermaßen für den Fall der zwangsweisen Beitragsbemessung auf Grundlage der (oberen) Beitragsbemessungsgrenze. Denn auch in diesem Fall ist das zugrunde gelegte Einkommen fiktiv und es würde mit dem Krankengeld sonst Einkommen ersetzt, das gar nicht vorgelegen hat. Abgesehen davon wurde der Beitrag des Klägers aufgrund seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20.05.2019 nach Vorlage von Einkommensnachweisen mit dem Bescheid vom 31.08.2019 (aus der Mindestbemessungsgrenze) neu festgesetzt. Der Bescheid vom 20.05.2019 ist dadurch gegenstandslos geworden und kann für eine etwaige Krankengeldberechnung nicht herangezogen werden. Vielmehr wäre das Arbeitseinkommen für das Kalenderjahr 2018 (nicht November 2018 bis Juni 2019) von der Beklagten von Amts wegen zu ermitteln gewesen, wobei sie laut dem BSG (vgl. Urteil vom 06.11.2008, Az. B 1 KR 8/08 R, Juris, Rdnr. 21) dies durch Einholung steuerrechtlich vorgeschriebener Aufzeichnungen (vgl. z. B. § 60 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) oder die Inanspruchnahme von Amtshilfe des zuständigen Finanzamtes hätte durchführen können. Ein höherer Anspruch auf Krankengeld ergibt sich aus diesen Maßgaben jedoch nicht. Denn zwischenzeitlich liegt der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 vom 07.02.2020 vor. Danach hat der Kläger ein Arbeitseinkommen von 5.368 Euro erzielt. Unter Berücksichtigung der Fehltage wegen Krankengeldbezugs lag ein monatliches Arbeitseinkommen von (5.368 Euro: 258 Tage x 30 Tage =) 624,19 Euro vor, so dass sich ein Regelentgelt von (624,19 Euro: 30 Tage =) 20,81 Euro, sowie hieraus ein Krankengeldanspruch in Höhe von (20,81 Euro x 0,7 =) 14,78 Euro errechnet. Das bereits bewilligte Krankengeld mit 24,77 Euro übersteigt dieses bereits, so dass eine noch höhere Bewilligung ausgeschlossen ist. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf höheres Krankengeld kann auch nicht auf § 13 Abs. 3a SGB V gestützt werden. Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, gilt diese Vorschrift nicht für Geldleistungen, sondern nur für Sach- oder Dienstleistungen (vgl. § 13 Abs. 1 SGB V). Für den Kläger besteht folglich unter keinem Aspekt ein Anspruch auf Zahlung von höherem Krankengeld. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Diese betrifft auch die vom Kläger geltend gemachten Bankgebühren in Höhe von 25 Euro für die Auskünfte zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge. Diese sind aufgrund des Verfahrensausgangs als außergerichtliche Kosten nicht von der Beklagten zu erstatten.