OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

S 9 U 158/22

SG München, Entscheidung vom

9Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Distanzunterricht, Homeschooling, synchrone Lehre bzw. teilnahmepflichtiger webbasierter und bidirektionaler Unterricht sind grundsätzlich mit dem Lernzweck vereinbare Handlungen. Ob diese Unterrichtsformen dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zuzurechnen und versichert sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine klare Grenzziehung dergestalt, dass der Schutzbereich der Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler an der eigenen bzw. elterlichen Wohnungstür endet, ist mit der Neuregelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nicht mehr vereinbar. (Rn. 34) 2. Ein von der Schule angeordneter und für Schülerinnen und Schüler verpflichtender Distanzunterricht ersetzt den Präsenzunterricht und die Lerninhalte sind dementsprechend vorgegeben. Auch eine angeordnete Stillarbeit kann in einem inhaltlich-organisatorischen Zusammenhang mit der Schule stehen, wenn die Schule Zeit, Form und Ort des Unterrichts vorgibt und die Lehrperson den Schülerinnen und Schülern Weisungen erteilen kann. Es ist dabei unschädlich, dass die Kameras und Mikrofone aus datenschutzrechtlichen und organisatorischen Gründen nicht jederzeit eingeschaltet sind. (Rn. 35 – 37) Versicherungsschutz ist anzunehmen bei "teilnahmepflichtigem webbasiertem und bidirektionalem Distanzunterricht", wenn die Schule Zeit, Form und Ort des Unterrichts vorgibt und die Lehrperson den Zuhörern Weisungen erteilen kann. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Distanzunterricht, Homeschooling, synchrone Lehre bzw. teilnahmepflichtiger webbasierter und bidirektionaler Unterricht sind grundsätzlich mit dem Lernzweck vereinbare Handlungen. Ob diese Unterrichtsformen dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zuzurechnen und versichert sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine klare Grenzziehung dergestalt, dass der Schutzbereich der Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler an der eigenen bzw. elterlichen Wohnungstür endet, ist mit der Neuregelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nicht mehr vereinbar. (Rn. 34) 2. Ein von der Schule angeordneter und für Schülerinnen und Schüler verpflichtender Distanzunterricht ersetzt den Präsenzunterricht und die Lerninhalte sind dementsprechend vorgegeben. Auch eine angeordnete Stillarbeit kann in einem inhaltlich-organisatorischen Zusammenhang mit der Schule stehen, wenn die Schule Zeit, Form und Ort des Unterrichts vorgibt und die Lehrperson den Schülerinnen und Schülern Weisungen erteilen kann. Es ist dabei unschädlich, dass die Kameras und Mikrofone aus datenschutzrechtlichen und organisatorischen Gründen nicht jederzeit eingeschaltet sind. (Rn. 35 – 37) Versicherungsschutz ist anzunehmen bei "teilnahmepflichtigem webbasiertem und bidirektionalem Distanzunterricht", wenn die Schule Zeit, Form und Ort des Unterrichts vorgibt und die Lehrperson den Zuhörern Weisungen erteilen kann. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 27.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2022 verurteilt, das Ereignis vom 29.04.2021 als Versicherungsfall anzuerkennen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben. Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 SGG) eingelegt und ist zulässig. Streitgegenstand gemäß § 95 SGG ist allein die Anerkennung des Versicherungsfalls. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden keine konkrete Entscheidung zu Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung getroffen. Die pauschale Ablehnung von Leistungen kann nicht als Ablehnung einzelner, konkreter Leistungen angesehen werden. Über Leistungen wird die Beklagte aber bei entsprechendem Antrag noch zu entscheiden haben. In der Sache erweist sich die Klage als begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Es ist dabei grundsätzlich erforderlich (z. B. BSG, Urt. v. 30.01.2007, B 2 U 8/06 R, juris), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheits(erst) schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. BSG, Urt. v. 15.11.2016, B 2 U 12/15 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 37; Urt. v. 05.07.2016, B 2 U 16/14 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 58; Urt. v. 17.12.2015, B 2 U 8/14 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 55). Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheits(erst) schadens (haftungsausfüllende Kausalität) keine Voraussetzung. Dies ist Voraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urt. v. 12.04.2005, B 2 U 11/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 14; Urt. v. 12.04.2005, B 2 U 27/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Schädigung und die eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit ausreicht (vgl. m. w. N. BSG, Urt. v. 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; Urt. v. 17.02.2009, B 2 U 18/07 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31). Das Gericht ist ausgehend von diesen Vorgaben davon überzeugt, dass die Klägerin am 29.04.2021 einen Versicherungsfall i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat. Das Gericht ist insbesondere davon überzeugt, dass sich der Unfall vom 29.04.2021 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Vernehmung der Klägerin und der Zeugin in der nichtöffentlichen Sitzung am 09.05.2023, während einer versicherten Tätigkeit ereignete. Die Klägerin fällt als Schülerin grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. b) SGB VII unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit dem Sturz gegen die Bettkante erlitt die Klägerin eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf ihren Körper. Dass ein solcher Sturz stattgefunden hat, wird von der Beklagten nicht bestritten. Nach dem Bericht der R. Klinik W-Stadt vom 29.04.2021 erlitt die Klägerin bei dem Unfall als Erstschaden insbesondere: „Platzwunde an der Lippe“. Unfallfolgen spielen für die Anerkennung des Versicherungsfalls nach § 8 SGB VII zunächst keine Rolle, sondern sind erst im Rahmen der Prüfung von Leistungsansprüchen zu untersuchen. Es ist insbesondere streitig, ob eine versicherte Tätigkeit vorliegt bzw. ob die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses (während des Homeschoolings bzw. Onlineunterrichts vom Schreibtischstuhl aufstehen und ein Wörterbuch aus dem Regal holen) in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand. Das Gericht ist davon überzeugt, dass eine solche versicherte Tätigkeit bzw. der sachliche Zusammenhang im Fall der Klägerin gegeben ist. Dieser sachliche Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, wobei allgemein zu untersuchen ist, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (m. w. N. Bayerisches Landessozialgericht [Bay. LSG], Urt. vom 23.09.2020, L 3 U 305/19, juris). Nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich Versicherten im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte sind versichert, z. B. führen höchstpersönliche Verrichtungen oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Maßgebliches Kriterium dafür ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte (m. w. N. Bay. LSG, Urt. vom 23.09.2020, L 3 U 305/19, juris). Im Fall der Klägerin sind die Besonderheiten des Versicherungsschutzes von Schülerinnen und Schülern zu beachten. Der für die versicherte Tätigkeit geforderte sachliche Zusammenhang wird im Sinne einer Schulbezogenheit verstanden. Das Kriterium der objektivierten Handlungstendenz ist darauf gerichtet, nicht in erster Linie der Schule „dienlich“ zu sein, sondern dem Lernzweck. Über die Teilnahme am Unterricht im engeren Sinne hinaus ergeben sich dabei vielfältige schulisch veranlasste Sachverhalte, in deren Rahmen Versicherungsschutz gegeben sein kann, wobei die Frage nach dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule ggf. weniger streng beantwortet werden muss (vgl. m. w. N. Ricke in: BeckOGK, Stand: 01.08.2022, SGB VII § 8 Rn. 254 ff.). Dabei ist besonders zu beachten, dass die Schule, wenn sie etwas anordnet, den Schülern den Versicherungsschutz nicht dadurch entziehen kann, dass sie keine Aufsicht für möglich oder nötig hält (Ricke in: BeckOGK, Stand: 01.08.2022, SGB VII § 8 Rn. 254 ff.). Unter kausalen Aspekten wird der Kreis der versicherten Tätigkeiten z. T. erweitert, indem an sich mit diesem Zweck nicht vereinbare Handlungen einbezogen werden, die schultypische Erscheinungen sind. Dabei werden Besonderheiten der Verhaltensweisen aufgrund des Alters und Reifegrades der Versicherten i.V. m. mit einem Gruppenverhalten einbezogen (Ricke in: BeckOGK, Stand: 01.08.2022, SGB VII § 8 Rn. 254 ff.). Hier geht es um einen Sturz während des Distanzunterrichts bzw. Homeschoolings. Das ist eine grundsätzlich mit dem Lernzweck vereinbare Handlung, bei der auf die Besonderheiten und schultypischen Erscheinungsformen nicht näher eingegangen werden muss. Ob das Homeschooling dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zuzurechnen und versichert ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, § 8 Arbeitsunfall, Rn. 173b). Eine klare Grenzziehung dergestalt, dass der Schutzbereich der Schülerunfallversicherung an der eigenen/elterlichen Wohnungstür endet, ist mit der Neuregelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nicht mehr vereinbar, wobei eine rechtspolitisch bedenkliche Ausweitung des Versicherungsschutzes damit aber nicht verbunden ist, da auch der Schulbetrieb durch die Anordnung von Distanzunterricht in den privaten Lebensbereich räumlich vorgedrungen ist (Eich, NZS 2022, 334, 339 f.). Auch das Gericht empfindet es daher als sachgerecht, den Unfallversicherungsschutz an diese veränderten Lebensumstände anzupassen. Das Gericht hat zunächst keine Zweifel daran, dass sich der Unfall der Klägerin im Organisationsbereich der Schule ereignet hat. Dabei folgt das Gericht den Schilderungen der Klägerin zum Unfallhergang. Diese werden von der Beklagten auch nicht bestritten. Die Klägerin ist danach noch während des laufenden Online-Englisch-Unterrichts gestürzt und hat sich an der Bettkante verletzt. Dazu passen dann auch die Behandlungsdokumentation der R. Klinik W-Stadt vom 29.04.2021, wo die Klägerin etwa eine Stunde nach dem Ereignis versorgt worden ist. Auch die E-Mails der Mutter vom 29.04.2021 an die Zeugin sowie die Aussagen der Zeugin decken die Unfallschilderung. Der Online-Englisch-Unterricht hat im Rahmen des von der Schule angeordneten und für die Klägerin verpflichtenden Distanzunterrichts (in Form des Homeschoolings) stattgefunden. Dabei ersetzt der Distanzunterricht den Präsenzunterricht und die Lerninhalte sind dementsprechend vorgegeben, was aus Sicht des Gerichts klar für einen inhaltlich-organisatorischen Zusammenhang mit der Schule spricht (detailliert: Eich, NZS 2022, 334, 337 f.). Sowohl die Schule als auch die Lehrerin (Zeugin) sowie die Klägerin haben bestätigt, dass der Online-Englisch-Unterricht angeordnet und für die Klägerin verpflichtend gewesen ist. Unter Einbeziehung der Neuregelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII stehen die eingeschränkten schulischen Aufsichtsmöglichkeiten und die Tatsache, dass sich die Schüler während der Teilnahme am Distanzunterricht räumlich bedingt im eigenen bzw. elterlichen Verantwortungsbereich befinden, dem Versicherungsschutz nicht entgegen (Eich, NZS 2022, 334, 339 f.). Auch die „Stillarbeit“ während des Online-Englisch-Unterrichts ist im Fall der Klägerin nach Auffassung des Gerichts vom Versicherungsschutz umfasst. In Bezug auf den Versicherungsschutz wird zwischen synchroner und asynchroner Lehre unterschieden. Synchrone Lehre bedeutet dabei, dass Lehrperson und Schüler gleichzeitig in einem fest definierten Zeitraum mit fixem Start- und Endzeitpunkt an einer Lehrveranstaltung teilnehmen, während bei der asynchronen Lehre Lehrperson und Schüler nicht direkt aufeinandertreffen, also die Lehre orts- und zeitunabhängig stattfindet. Die synchrone Lehre kann als eine Art Online-Videokonferenz mit interaktiven Zusätzen beschrieben werden, wobei der Unterricht in Echtzeit unter Leitung einer Lehrperson stattfindet, eine beidseitige Kommunikationsmöglichkeit mittels Ton- und Bildübertragung besteht und die zeitliche Lage des Unterrichts ist vorgegeben ist (Eich, NZS 2022, 334, 335). Beim Online-Englisch-Unterricht handelte es sich um synchrone Lehre, da der Unterricht in einem fest definierten Zeitraum mit fixem Start- und Endzeitpunkt stattgefunden hat. Eine beidseitige Kommunikationsmöglichkeit mittels Ton- und Bildübertragung hat jederzeit bestanden, da grundsätzlich von Seiten der Lehrerin und der Schüler Kontaktaufnahme möglich gewesen ist. Die Schüler und die Lehrerin hätten sich jederzeit per Kamera und Audio hinzuschalten können. Dass die Kameras und Mikrofone zwischenzeitlich ausgeschaltet waren, ist datenschutzrechtlichen und organisatorischen Gründen geschuldet und für den Versicherungsschutz hier unschädlich. Die Leitung des Unterrichts hatte nach ihren Aussagen die Lehrerin inne. „Stillarbeit“ gehört zu typischen Unterrichtsformen (unabhängig von Präsenz- oder Distanzunterricht) und war hier nach den übereinstimmenden Aussagen von Zeugin und Klägerin auf einen engen zeitlichen Rahmen (wenige Minuten) begrenzt. Zudem sollten die Ergebnisse noch im Rahmen des Unterrichts besprochen werden. Eine Pause hat die Klägerin nicht gemacht, als sie sich ein Wörterbuch aus dem Regal holen wollte. Bei lebensnaher Auslegung war die Besorgung des Wörterbuchs als Hilfsmittel zur Erledigung der durch die Lehrerin angewiesenen Arbeit notwendig. Bei synchroner Lehre kommt es im Übrigen auf die Unterrichtsform auch nicht weiter an (Eich, NZS 2022, 334, 339 f.). Andere Autoren nehmen unter Verwendung anderer Begrifflichkeiten, aber unter den gleichen Voraussetzungen Versicherungsschutz an bei „teilnahmepflichtigem webbasiertem und bidirektionalem Distanzunterricht“, wenn die Schule Zeit, Form und Ort des Unterrichts vorgibt und die Lehrperson den Zuhörern Weisungen erteilen kann (Keller, SGb 2021, 738, 743). Auch dies lässt sich im vorliegenden Fall bejahen. Das Gericht gelangt zusammenfassend zur Überzeugung, dass der notwendige sachliche Zusammenhang zwischen Schulbesuch und unfallbringender Verrichtung gegeben ist. Nach alledem war der Klage im Hinblick auf die Anerkennung des Ereignisses vom 29.04.2021 als Versicherungsfall stattzugeben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.