Urteil
S 40 U 289/22
SG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Auch bei einer Tätigkeit im Homeoffice ist für einen Wegeunfallversicherungsschutz die Vorschrift des § 8 Abs. 2 SGB VII anwendbar. Handelt es sich um einen Weg zur Nahrungsmittelaufnahme in der Mittagspause nach und vom Homeoffice, hängt der Versicherungsschutz von der Einbindung der Pause in die Arbeitsorganisation ab.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei einer Tätigkeit im Homeoffice ist für einen Wegeunfallversicherungsschutz die Vorschrift des § 8 Abs. 2 SGB VII anwendbar. Handelt es sich um einen Weg zur Nahrungsmittelaufnahme in der Mittagspause nach und vom Homeoffice, hängt der Versicherungsschutz von der Einbindung der Pause in die Arbeitsorganisation ab. I. Unter Aufhebung des Bescheides vom 12.5.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.6.2022 wird festgestellt, dass der Unfall vom 10.3.2022 ein Arbeitsunfall ist. II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 SGG) beim zuständigen Sozialgericht München eingelegt und ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage i. S. d. §§ 54 Abs. 1 und 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Angefochten ist der Bescheid der Beklagten vom 12.5.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.6.2022. 2. In der Sache erweist sich die Klage als begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.5.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.6.2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, das Ereignis vom 10.3.2022 als Arbeitsunfall i. S. d. § 8 SGB VII festzustellen. a. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls, kann aber Voraussetzung sein für einen etwaigen Leistungsanspruch (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Dezember 2017 – L 3 U 418/16). Dabei müssen das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden und die etwaigen Unfallfolgen im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden bzw. Unfallfolgen gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (vgl. Bay. Landessozialgericht, Urteil vom 19.12 2017 – L 3 U 418/16). Die Feststellung der notwendigen Ursachenzusammenhänge richtet sich im Sozialrecht nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen. Nach dieser Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. des Gesundheitsschadens abgeleitet werden. b. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Ereignis vom 10.3.2022 als Arbeitsunfall festzustellen. Der Kläger ist als angestellter Product Owner ein Beschäftigter und damit Versicherter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Er erlitt einen Unfall, als er mit seinem Fahrrad stürzte. Mit der erlittenen Olecranonfraktur rechts (Bruch der Oberkante der Elle am Unterarm) liegt auch ein Gesundheitserstschaden vor. Im vorliegenden Fall ist zudem eine versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zu bejahen. Danach ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit eine versicherte Tätigkeit. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist grundsätzlich auch für den Wegeunfallversicherungsschutz beim Homeoffice anzuwenden. Dies folgt daraus, dass der Wortlaut mit dem „Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit“ neutral formuliert ist und auch das Homeoffice ein Ort der Tätigkeit ist; ein Ort der Betriebs- oder Unternehmensstätte ist gerade nicht gefordert (vgl. Kokemoor, SGb 2022, S. 527, 530). Der Wegeunfallversicherungsschutz ist beim Homeoffice auch nicht schon bereits von der Vorschrift des § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII ausgeschlossen, da die Vorschrift des § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII keine Aussage zum Wegeunfallversicherungsschutz enthält. Nach § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte, wenn die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt wird. Aus dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift sowie dem Willen des Gesetzgebers ergibt sich, dass der Betriebsweg im eigenen Haushalt oder bei einem anderen Tätigkeitsort versichert ist, wie es die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch bereits bestätigt hat (vgl. BSG, Urteil vom 8.12.2021 – B 2 U 4/21 R). Die Gleichheit des Versicherungsschutzes beim Homeoffice und Betriebsstätte ist ausdrücklich allein in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit „auf“ und nicht nach und von der Unternehmensstätte geregelt, so dass hier nur der Betriebsweg und damit auch nur der Weg innerhalb der Wohnung beim Homeoffice erfasst ist. Aus der Systematik ergibt sich stützend, dass die Vorschrift des § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII den nachfolgenden Absatz 2 nicht umfasst. Schließlich ist auch der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/29819, S. 17 f.) detailliert zu entnehmen, dass mit der Vorschrift „Wege im eigenen Haushalt“ gemeint sind. Unter Aufführung konkreter Beispiele für diese entsprechende Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz ist kein Redaktionsversehen (vgl. Gräf, VSSAR 2021, S. 253, 298) anzunehmen. Unter der hier heranzuziehenden Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII für den Wegeunfallversicherungsschutz ist maßgeblich, ob der Pausenweg zum Holen bzw. Bringen von Nahrungsmitteln für den Verzehr in der Mittagspause ein mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängender unmittelbarer Weg ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 2.12.2008 – B 2 U 17/07 R) sind Wege vom Betriebsgelände zum Ort der Nahrungsmittelbeschaffung bzw. Nahrungsaufnahme grundsätzlich versichert, da zum einen eine Notwendigkeit bestehe, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten, und zum anderen die beabsichtigte Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit im Gegensatz zur bloßen Vorbereitungshandlung vor der Arbeit der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit diene. Unter diesen Voraussetzungen ist ein wesentlich innerer Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem zur Nahrungsaufnahme zurückgelegten Weg angenommen worden (zusammenfassend vgl. BSG, Urteil vom 18.6.2013 – B 2 U 7/12 R). Ob ein Weg zur Nahrungsmittelbeschaffung in der Mittagspause nach und vom Homeoffice ebenso ein mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängender unmittelbarer Weg ist, ist umstritten. Die Rechtsmeinung, die einen Versicherungsschutz verneint (vgl. u. a. Ricke, WzS 2017, S. 9, 14; Keller, SGb 2021, S. 738, 743; Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 8 Rn. 43h; Bieresborn, SGb 2022, S. 3, 9) führt insbesondere an, dass die betriebliche Risikosphäre nur vor dem Hintergrund bejaht werden könne, wenn ein Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber verpflichtet wird, auf der Unternehmensstätte zu arbeiten, an dem er nicht wie zuhause Nahrung aufnehmen könne. Vielmehr sei der Arbeitnehmer dann darauf angewiesen, auswärts essen zu gehen oder sich Nahrung zu besorgen. Daraus folgt umgekehrt die Annahme, dass der Kühlschrank zuhause immer gefüllt ist bzw. eine Selbstvorsorge im privaten Bereich stattzufinden hat, so dass sich ein Beschäftigter im Homeoffice in die Küche auf einem versicherten Weg begeben kann, um dort sein Essen zuzubereiten und es auch am heimischen Esstisch zu verspeisen. Die Rechtsmeinung, die einen Versicherungsschutz hingegen bejaht (vgl. u. a. Gräf, VSSAR 2021, S. 253, 272 ff.; Kokemoor, SGb 2022, S. 527, 529 ff.), weist darauf hin, dass auch ein Arbeitnehmer auf der Betriebsstätte vorsorgen kann und sich Essen mitnehmen kann. Auch können Arbeitnehmer auf der Betriebsstätte oftmals eine Teeküche nutzen oder in die Betriebskantine gehen, so dass sich auch bei einer Arbeit auf der Betriebsstätte keine zwangsläufige Notwendigkeit einer auswärtigen Nahrungsmittelbeschaffung ergibt. Vielmehr müsse für die betriebliche Risikosphäre darauf abgestellt werden, ob die Arbeitsleistung im Homeoffice möglich ist, und ob die Mittagspause in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Nach Überzeugung der Kammer vermag das Kriterium, inwiefern ein Versicherter für die Mittagsmahlzeit an einem Arbeitstag selbst vorsorgen muss, ob zuhause oder für die Unternehmensstätte, die betriebliche Risikosphäre nicht zu begründen. Ob ein Versicherter es geschafft hat, vorab einzukaufen, oder ob er durch ein Familienmitglied bekocht wird, sind private Umstände, die nicht – auch nicht bei einer Tätigkeit auf der Betriebsstätte – mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu bringen sind. Vielmehr erscheint es sachgerecht, darauf abzustellen, ob eine Pause wie im Büro auf der Unternehmensstätte gestaltet wird, d. h. nicht beliebig, sondern innerhalb bestimmter zeitlicher und örtlicher Vorgaben zu nehmen ist. Soll also trotz den Änderungen einer digitalen Arbeitswelt an dem ausnahmsweisen Versicherungsschutz eines Weges mit einer eigenwirtschaftlichen Intention der Nahrungsmittelaufnahme bzw. Nahrungsmittelbesorgung festgehalten werden, wie es das Bundessozialgericht derzeit für Wege nach und vom Betriebsgelände bejaht, kommt es demnach vielmehr auf die Einbindung der Pause in die Arbeitsorganisation an. Vorliegend hat der Kläger der Kammer glaubhaft versichert, zwischen den Meetings im Homeoffice nur eine zeitlich eng umgrenzte Mittagspause gehabt zu haben. Die Kammer schließt daraus, dass die Mittagspause nicht beliebig, sondern betrieblich – durch die Meetings – vorgegeben, war, so dass ein betrieblicher Zusammenhang für die Stärkung und Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit auch zeitlich wie auf der Unternehmensstätte zu bejahen ist. Auch hat der Kläger glaubhaft angegeben, dass er das Essen (Leberkässemmel und Eintopf) in der verbleibenden Mittagspause hätte verzerren wollen. Die Voraussetzungen der Zurechnung des Weges zur betrieblichen Risikosphäre sind demnach erfüllt. 3. Es liegt ein Arbeitsunfall vor. Der Klage war damit stattzugeben. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.