Endurteil
S 15 KR 923/22
SG München, Entscheidung vom
4mal zitiert
4Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einem Wechsel von einer Vollrente in die Teilrente nur mit dem Ziel, über die Familienversicherung in die freiwillige Krankenversicherung zu gelangen, ist das Gesamteinkommen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V prospektiv auf das durchschnittliche monatliche Einkommen des Veranlagungsjahrs, in dem der Wechsel von der Vollrente in die Teilrente vollzogen wird, zu bestimmen. (Rn. 19 – 21)
2. Ein Wechsel von einer Vollrente in die Teilrente nur mit dem Ziel, über die Familienversicherung in die freiwillige Krankenversicherung zu gelangen, ist nach § 46 Abs. 2 SGB I in analoger Anwendung für die Krankenversicherung unbeachtlich. (Rn. 24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Wechsel von einer Vollrente in die Teilrente nur mit dem Ziel, über die Familienversicherung in die freiwillige Krankenversicherung zu gelangen, ist das Gesamteinkommen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V prospektiv auf das durchschnittliche monatliche Einkommen des Veranlagungsjahrs, in dem der Wechsel von der Vollrente in die Teilrente vollzogen wird, zu bestimmen. (Rn. 19 – 21) 2. Ein Wechsel von einer Vollrente in die Teilrente nur mit dem Ziel, über die Familienversicherung in die freiwillige Krankenversicherung zu gelangen, ist nach § 46 Abs. 2 SGB I in analoger Anwendung für die Krankenversicherung unbeachtlich. (Rn. 24) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde das Vorverfahren gegenüber der Klägerin durchgeführt (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 18. März 1999 – B 12 KR 8/98 R –, SozR 3-1500 § 78 Nr. 3, SozR 3-2500 § 10 Nr. 15, Rn. 13 juris). Zwar war der Ursprungsverwaltungsakt aufgrund des beidseitigen Antrags der Klägerin und ihres Ehemanns an den Kläger adressiert worden, aber ausweislich der Widerspruchsschrift vom 09.02.2022 war alleine die Klägerin Widerspruchsführerin. Der Widerspruchsbescheid, der an die Rechtsvertretung der Klägerin (und nicht ihres Ehemanns) gerichtet wurde, ist demzufolge trotz insoweit missverständlicher Ausdrucksweise dahingehend auszulegen, dass der Widerspruchsbescheid gegenüber der Klägerin ergangen ist. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin ist nicht mit Wirkung ab dem 01.07.2021 Mitglied der Familienversicherung in der Stammversicherung ihres Ehegatten geworden. 1. Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin über ein Gesamteinkommen verfügte, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (470 €) überschritten hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Die Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V erfordert grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise. Für die Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung ist eine Prognose unter Einbeziehung der mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Veränderungen erforderlich (Felix in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 10 SGB V (Stand: 05.06.2023), Rn. 67). Das hierbei gewonnene Ergebnis bleibt dann auch verbindlich, wenn die Entwicklung später anders verläuft als angenommen (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. September 2016 – L 5 KR 52/16 –, Rn. 24, juris). Die Rentenerhöhung zum 01.12.2021 war eine geplante und daher mit hinreichender Sicherheit zu erwartende Veränderung des Einkommens der Klägerin. Unabhängig davon, ob als Prognosezeitraum der Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 oder auf Grund des steuerrechtlichen Anknüpfungspunktes des Gesamteinkommens in § 16 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) richtigerweise das Veranlagungsjahr 2021 (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen des SG München, S 59 KR 649/22, Rn. 33, juris) zugrundegelegt wird, liegt das durchschnittliche Gesamteinkommen der Klägerin über 470 €. Im einen Fall verfügte die Klägerin prospektiv über monatlich 1.286,08 €, im anderen Fall über 1.286,07 €. Das alleinige Abstellen auf den fünfmonatigen Bezug der Flexirente verbietet sich hier, da der Vollrentenbezug ab dem 01.12.2021 bereits mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Rentenerhöhung fest eingeplant war und der Antrag auf Teilrente nur dem Zweck diente, über die Familienversicherung in der preiswerteren freiwilligen Krankenversicherung mit Wirkung ab dem 01.12.2021 versichert zu werden. Das Argument der Aktivpartei in der mündlichen Verhandlung, dass es keinen Unterschied machen würde, ob die Klägerin nur fünf Monate Teilrente oder zwölf Monate Teilrente beziehen würde, da jedenfalls ab zwölf Monate Teilrentenbezug ein durchschnittliches monatliches Einkommen unter 470 € vorliegen würde (daher wohl zusprechende Entscheidung vom SG München vom 19.01.2023 [a.a.O.] trotz zutreffender Ausführungen zum schwankenden Einkommen), verfängt hierbei nicht. Denn wenn die Aktivpartei schon ein zulässiges Gestaltungsrecht für sich geltend macht (hierzu siehe unter Ziffer 2. unten), dann müsste die Klägerin auch konsequenterweise auf ausreichend viel Einkommen in Form einer Teilrente verzichten, so dass jahresbezogen ein Einkommen unter 470 € resultiert. Dies ist wie dargelegt hier nicht der Fall. 2. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt oder nicht. Gleichwohl ist der Kammer der Auffassung, dass § 46 Abs. 2 SGB I analog anzuwenden ist und ein Teilrentenbezug nur mit dem Zweck, über die Familienversicherung in die gesetzliche freiwillige Krankenversicherung zu gelangen, eine – lediglich in Bezug auf die gesetzliche Krankenversicherung – unzulässige Rechtsausübung darstellt. Die Ausführungen der Aktivpartei zur Tatbestandswirkung des Rentenbescheids gehen fehl, da die rentenrechtliche Gestaltungsfreiheit der Klägerin insoweit unberührt bleibt. Fraglich ist alleine, ob die von der Klägerin erhoffte krankenversicherungsrechtliche Rechtsfolge eintreten würde, falls ein prospektives Gesamteinkommen von unter 470 € vorläge. Dies ist indes nicht der Fall. Der Bezug einer Teilrente ist kein Verzicht (Dr. W. F. in: Hauck/Noftz SGB VI, § 42 Vollrente und Teilrente, Rn. 11), so dass § 46 Abs. 2 SGB IV nicht direkt zur Anwendung kommt. Die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Gestaltungsrechts der Flexirente alleine mit dem Zweck, über die Familienversicherung in die freiwillige Krankenversicherung zu kommen, ist aber aufgrund § 46 Abs. 2 SGB IV in analoger Anwendung unbeachtlich (in diese Richtung auch Uta Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 42 SGB VI (Stand: 28.04.2023), Rn. 17). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine analoge Gesetzesanwendung das Bestehen einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke voraus. Von einer solchen Lücke ist auszugehen, wenn sich aus der bestehenden Regelung entnehmen lässt, dass sie auch auf den nicht geregelten Fall ausgedehnt worden wäre, wenn der Gesetzgeber diesen Fall in Betracht gezogen hätte (stRspr; vgl zB BSG vom 25.7.2002 – SozR 3-5868 § 2 Nr. 2 S. 14; BSG vom 17.7.2003 – SozR 4-5868 § 85 Nr. 1 RdNr. 10; BSG vom 19.2.2009 – B 10 EG 1/08 R – Juris RdNr. 20; s auch BVerfGE 82, 6, 11 ff). Dies ist nach der Überzeugung der Kammer hier der Fall. Wie die Beklagte zurecht ausführte, hatte die Gesetzesnovellierung, die die Flexirente ermöglichte, die Ermöglichung einer längeren Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern im Sinn, die trotz des Erreichens der zuvor starren Altersgrenze nunmehr bei Bezug einer geringeren Teilrente als versicherungspflichte Arbeitnehmer tätig sein und zugleich über den weiteren Erwerb von Rentenpunkten durch Beitragszahlung die spätere Vollrente erhöhen können. Ziel des Gesetzes war mithin die Bekämpfung des Facharbeitermangels und der Verbleib von erfahrenen Arbeitnehmern in den Betrieben. Ziel war hingegen nicht, langjährigen Bestandsrentnern, die privat versichert sind und aufgrund ihres Alters versicherungsrechtlich als „schlechte Risiken“ gelten müssen, die Möglichkeit zu verschaffen, über den Umweg der Familienversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung zu gelangen und damit die Gesetzessystematik von § 6 SGB V, der einen solchen Wechsel „schlechter Risiken“ gerade ausschließen möchte, zu ermöglichen. § 6 Abs. 3a SGB V dient nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/1245, S. 59) einer klareren Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung und soll die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten schützen: Versicherungsfreie Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der PKV entschieden haben, sollen diesem System auch im Alter angehören. Ohne die Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V könnten ältere Personen Pflichtmitglieder in der GKV werden, obwohl sie bislang zu keinem Zeitpunkt einen eigenen Beitrag zu den Solidarlasten geleistet hätten (Felix in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 6 SGB V (Stand: 05.06.2023), Rn. 66). Hätte der Gesetzgeber daher bei der Neugestaltung des Rentenrechts die krankenversicherungsrechtlichen Auswirkungen im Blick gehabt, wäre § 46 Abs. 2 SGB I nach der Überzeugung der Kammer entsprechend angepasst und erweitert worden. Eine analoge Rechtsanwendung ist daher geboten. Nach allem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.