OffeneUrteileSuche
Endurteil

S 7 KR 686/23

SG München, Entscheidung vom

1mal zitiert
8Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Mehrfachversorgung mit einem Adaptivrollstuhl mit Elektroantrieb ist vorliegend mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit unvereinbar, da die Krankenkasse die Versicherte bereits mit einem Elektrorollstuhl mit Hubvorrichtung versorgt hat. Dann besteht kein Anspruch auf Hilfsmittelversorgung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. 2. Weil die Klägerin bereits mit dem Elektrorollstuhl mit Hubvorrichtung versorgt ist, gelten für ein funktionsgleiches Hilfsmittel strenge Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit. Der begehrte, zusätzliche Elektroantrieb für den Adaptivrollstuhl wäre lediglich zum Sitzen für wenige Stunden geeignet, und würde damit keinen wirksamen Behinderungsausgleich im Außenbereich ermöglichen. Eine länger andauernde Nutzung des begehrten zusätzlichen Elektroantriebs für den Adaptivrollstuhl ist bereits aus gesundheitlichen Gründen nicht sinnvoll. Der vorhandene Elektrorollstuhl mit Hubvorrichtung dient nicht nur dazu, die Mobilität der Klägerin sicherzustellen, sondern soll mittels vielfältiger Einstellungsmöglichkeiten auch präventiv einseitigen Belastungen und Fehlhaltungen entgegenwirken. 3. Im Rahmen der vorzunehmenden Kosten-Nutzen-Abwägung erachtet es die Kammer angesichts der hohen Kosten der Mehrfachversorgung und der bestehenden Alltagesbegleitung für zumutbar, dass die Klägerin den Adaptivrollstuhl ohne Elektroantrieb dort nutzt, wo ein Zugang mit dem vorhandenen Elektrorollstuhl mit Hubvorrichtung nicht möglich ist. Dabei war zu berücksichtigen, dass der schwerbehinderten Versicherten eine Alltagsbegleitung zur Verfügung steht, welche den Adaptivrollstuhl schieben kann. Auf diese Weise wird der Versicherten die Inanspruchnahme von Ärzten und Therapeuten ebenso wie das Aufsuchen des Badezimmers ermöglicht, soweit der Elektrorollstuhl mit Hubvorrichtung hierfür ungeeignet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei vielerlei Verrichtungen (z. B. Toilette, Waschen) auf die Unterstützung durch eine Pflegeperson angewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Mehrfachversorgung mit einem Adaptivrollstuhl mit Elektroantrieb ist vorliegend mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit unvereinbar, da die Krankenkasse die Versicherte bereits mit einem Elektrorollstuhl mit Hubvorrichtung versorgt hat. Dann besteht kein Anspruch auf Hilfsmittelversorgung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. 2. Weil die Klägerin bereits mit dem Elektrorollstuhl mit Hubvorrichtung versorgt ist, gelten für ein funktionsgleiches Hilfsmittel strenge Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit. Der begehrte, zusätzliche Elektroantrieb für den Adaptivrollstuhl wäre lediglich zum Sitzen für wenige Stunden geeignet, und würde damit keinen wirksamen Behinderungsausgleich im Außenbereich ermöglichen. Eine länger andauernde Nutzung des begehrten zusätzlichen Elektroantriebs für den Adaptivrollstuhl ist bereits aus gesundheitlichen Gründen nicht sinnvoll. Der vorhandene Elektrorollstuhl mit Hubvorrichtung dient nicht nur dazu, die Mobilität der Klägerin sicherzustellen, sondern soll mittels vielfältiger Einstellungsmöglichkeiten auch präventiv einseitigen Belastungen und Fehlhaltungen entgegenwirken. 3. Im Rahmen der vorzunehmenden Kosten-Nutzen-Abwägung erachtet es die Kammer angesichts der hohen Kosten der Mehrfachversorgung und der bestehenden Alltagesbegleitung für zumutbar, dass die Klägerin den Adaptivrollstuhl ohne Elektroantrieb dort nutzt, wo ein Zugang mit dem vorhandenen Elektrorollstuhl mit Hubvorrichtung nicht möglich ist. Dabei war zu berücksichtigen, dass der schwerbehinderten Versicherten eine Alltagsbegleitung zur Verfügung steht, welche den Adaptivrollstuhl schieben kann. Auf diese Weise wird der Versicherten die Inanspruchnahme von Ärzten und Therapeuten ebenso wie das Aufsuchen des Badezimmers ermöglicht, soweit der Elektrorollstuhl mit Hubvorrichtung hierfür ungeeignet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei vielerlei Verrichtungen (z. B. Toilette, Waschen) auf die Unterstützung durch eine Pflegeperson angewiesen ist. I. Die Klage gegen den Bescheid vom 14.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.05.2023 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage hat keinen Erfolg. Streitgegenstand ist die Übernahme der Kosten eines E-Fix Rollstuhlantriebs. Die Klage ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und unechte Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und Abs. 4 SGG) statthaft. Die Klagebefugnis der Klägerin (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG) ergibt sich aus einer möglichen Verletzung des Anspruchs auf Hilfsmittelversorgung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Das Widerspruchsverfahren wurde gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG durchgeführt. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 14.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.05.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es besteht kein Leistungsanspruch auf Versorgung mit dem Hilfsmittel E-Fix Rollstuhlantrieb E35 gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Versicherte haben gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der begehrte E-Fix Rollstuhlantrieb E35 ist zum mittelbaren Behinderungsausgleich individuell geeignet. Im vorliegenden Fall geht es nicht um den unmittelbaren, sondern den mittelbaren Ausgleich der Behinderung, weil durch das begehrte Hilfsmittel keine Körperfunktion ermöglicht wird, sondern die Folgen der Beeinträchtigungen der Klägerin ausgeglichen werden sollen. Hilfen ist dann die Eigenschaft als Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich zuzuerkennen, wenn damit allgemeine Grundbedürfnisse befriedigt werden sollen. Das bedeutet nicht ein vollständiges Gleichziehen mit Gesunden, sondern nur ein Basisbedürfnis (BSG 16.9.2004 – BeckRS 2005, 40161). Nach ständiger Rechtsprechung fallen hierunter nicht nur die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege und das selbständige Wohnen (BSG 23.7.2002 – B 3 KR 3/02 R, BeckRS 2002, 41485; BSG 26.3.2003 – B 3 KR 26/02, BeckRS 2003, 41025), sondern auch die Schaffung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG 29.9.1997 – 8 RKn 27/96, BeckRS 1997, 30001196 – Therapietandem; Krauskopf/ Wagner, 117. EL Dez. 2022, SGB V § 33 Rn. 16). Bei der Anwendung des § 33 SGB V kommt es auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des SGB IX darauf an, ob der Einsatz des Hilfsmittels zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse erforderlich ist (BSG 10.11.1977 – 3 RK 7/77, BSGE 45, 133, 134). Das ist nicht der Fall, wenn allenfalls eine unwesentliche Funktionsbeeinträchtigung vorliegt und die Funktion durch das begehrte Hilfsmittel nicht weiter verbessert oder ausgeglichen werden kann, dann ist es nicht erforderlich (BSG 30.09. 2015 – B 3 KR 14/14 R, BeckRS 2016, 65213; Krauskopf/Wagner, 117. EL Dez. 2022, SGB V § 33 Rn. 18). Bei der Prüfung eines Anspruchs auf ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich darf das zu befriedigende Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs nicht zu eng gefasst werden in Bezug auf die Art und Weise, wie sich Versicherte den Nahbereich der Wohnung zumutbar und in angemessener Weise erschließen. Dies folgt unter Beachtung der Teilhabeziele des SGB IX (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V), insbesondere ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen, aus dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG als Grundrecht und objektive Wertentscheidung in Verbindung mit dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art. 20 UNBehindertenrechtskonvention. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass im Rahmen des Behinderungsausgleichs zu prüfen ist, ob der Nahbereich ohne ein Hilfsmittel nicht in zumutbarer und angemessener Weise erschlossen werden kann und insbesondere durch welche Ausführung der Leistung diese Erschließung des Nahbereichs für einen behinderten Menschen durch ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich verbessert, vereinfacht oder erleichtert werden kann. Hinzu kommt gegebenenfalls die Prüfung, ob eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen Grundbedürfnisses notwendig ist. Dies bedeutet auch, dass die Leistung dem Leistungsberechtigten viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung der Lebensumstände lässt und die Selbstbestimmung fördert (BSG Urt. v. 7.5.2020 – B 3 KR 7/19 R, BeckRS 2020, 17046 Rn. 29, 30). Zur Überzeugung der Kammer ist nachgewiesen, dass der im Rollstuhlantrieb dem Ausgleich von Einschränkungen der Mobilität dient. Innerhalb der Wohnung wird auf diese Weise die selbständige Mobilität im engen Badezimmer ermöglicht. Außerhalb der Wohnung werden mit dem Rollstuhlantrieb selbständige Besuche bei Freunden und Treffen in Geschäften und Gastwirtschaften ermöglicht. b) Die Versorgung der Klägerin mit dem E-Fix Rollstuhlantrieb E35 ist mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit unvereinbar. Die Leistungen müssen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Versicherte haben gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf erforderliche Hilfsmittel. In der Regel wird daher die Gewährung eines Hilfsmittels genügen. Jedoch kann in Einzelfällen eine mehrfache Ausstattung mit funktionsgleichen Hilfsmitteln in Betracht kommen, sofern sich diese als erforderlich darstellt (s. BSG Urt. v. 3.11.2011 – B 3 KR 4/11 R Rn. 19 f.; § 6 Abs. 8 Hilfsmittel-Richtlinie). Gleiches gilt, wenn die gelieferte Erstausstattung nicht ausreicht (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73 – Sportbrille; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 13 – faltbarer Krankenfahrstuhl). Bei einer Zweitausstattung mit einem Hilfsmittel gleicher Art ist auch im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs zu prüfen, ob ein allgemeines Grundbedürfnis betroffen ist (s. BSG SozR 4 – 2500 § 33 Nr. 30 Rn. 11 – Lichtsignalanlage; BeckOGK/Nolte, 1.3.2021, SGB V § 33 Rn. 49). Im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Abwägung von Nutzen und Kosten zulässig, beim unmittelbaren Behinderungsausgleich dagegen grundsätzlich unzulässig (BSG SozR 4 – 2500 § 33 Nr. 23 Rn. 14, 24). Soweit das BSG zum Teil eine Abwägung zwischen den Kosten und den Gebrauchsvorteilen und insoweit eine „begründbare, angemessene Relation“ verlangt hatte (BeckRS 1998, 30014092), hat es klargestellt, dass zusätzlich zur Prüfung der Erforderlichkeit eine Kosten-Nutzen-Abwägung allenfalls in Betracht kommt, wenn der durch das Hilfsmittel erlangte Gebrauchsvorteil im Alltag gering, die Mehrkosten gegenüber einer als bisher ausreichend angesehenen Versorgung aber unverhältnismäßig hoch einzuschätzen sind (BSG NZS 2003, 477; BeckOK SozR/Knispel, 69. Ed. 1.6.2023, SGB V § 33 Rn. 25) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zu prüfen, ob ein Grundbedürfnis auch durch ein weniger aufwändiges Mittel oder kostengünstigere Maßnahmen gleich gut befriedigt werden kann (BSG BeckRS 1995, 30756490; BeckOK SozR/Knispel, 69. Ed. 1.6. 2023, SGB V § 33 Rn. 24). Die Erforderlichkeit im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V setzt voraus, dass das Hilfsmittel im Einzelfall geeignet ist und kein kostengünstigeres und zumindest gleichermaßen geeignetes Hilfsmittel zur Verfügung steht. Es ist danach abzugrenzen, ob durch die angestrebte Verbesserung ein wesentlicher Gebrauchsvorteil im Vergleich zu einer kostengünstigeren Alternative oder der bestehenden Versorgung bewirkt wird (BSGE105, 170). Grundvoraussetzung ist dabei, dass das Hilfsmittel die Behinderung nicht nur unwesentlich ausgleicht, sondern vielmehr wesentliche Gebrauchsvorteile zu erwarten sind (BSG SozR 4 – 2500 § 33 Nr. 30 Rn. 13; BeckOGK/Nolte, 1.3.2021, SGB V § 33 Rn. 18). Das Wirtschaftlichkeitsgebot hat auch in § 6 Abs. 8 Hilfsmittel-Richtlinie Eingang gefunden. Gemäß § 6 Abs. 8 Satz 2 Hilfsmittel-Richtlinie sind funktionsgleiche Mittel als Mehrfachausstattung anzusehen. Weil Rollstuhlantrieb ebenso wie der Elektrorollstuhl dem Behinderungsausgleich bezüglich der Mobilität dient, handelt es sich um eine Mehrfachausstattung. Gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 Hilfsmittel-Richtlinie setzt die Mehrfachausstattung die Notwendigkeit aus medizinischen Gründen oder die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit aufgrund der besonderen Beanspruchung voraus. Entsprechende Gründe sind vorliegend nicht nachgewiesen. Nach Auffassung der Kammer verstößt die beantragte Versorgung gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Denn zum Behinderungsausgleich wurde die Klägerin mit einem Elektrorollstuhl versorgt, der mittels der vielfältigen Einstellungsmöglichkeiten nicht nur dazu dient, die Mobilität der Klägerin sicherzustellen, sondern auch präventiv einseitige Belastungen und Fehlhaltungen entgegenwirken soll. Eine länger andauernde Nutzung des begehrten Rollstuhlantriebs ist bereits aus gesundheitlichen Gründen nicht sinnvoll. Weiterhin stützt sich die Kammer auf die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen des Sachverständigen H. im Gutachten vom 07.08.2023. Dieser hat dargelegt, dass der Rollstuhlantrieb E-Fix einer zusätzlichen Versorgung mit einem Elektrorollstuhl für den Innenbereich entsprechen würde, obwohl bereits ein Elektrorollstuhl zur Verfügung steht. Der Adaptivrollstuhl mit Elektrorollstuhl wäre lediglich zum Sitzen für wenige Stunden geeignet, und würde damit keinen wirksamen Behinderungsausgleich im Außenbereich ermöglichen. Schließlich werden die Einstellmöglichkeiten des Elektrorollstuhls zum längeren Sitzen benötigt. Die Kammer verkennt nicht, dass die Nutzung eines Adaptivrollstuhls mit Elektroantrieb der Klägerin einen Zugewinn an Selbständigkeit bieten würde, da die Klägerin insofern nicht auf die Hilfe durch eine Begleitperson angewiesen ist. Weil die Klägerin jedoch bereits mit dem Elektrorollstuhl versorgt ist, gelten für ein funktionsgleiches Hilfsmittel strenge Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit. Im Rahmen der vorzunehmenden Kosten-Nutzen-Abwägung erachtet es die Kammer angesichts der hohen Kosten des Elektroantriebs für zumutbar, dass die Klägerin den Adaptivrollstuhl dort nutzt, wo ein Zugang mit dem vorhandenen Elektrorollstuhl nicht möglich ist. Dabei war zu berücksichtigen, dass ihr zu diesem Zweck eine Alltagsbegleitung zur Verfügung steht, welche den Adaptivrollstuhl schieben kann. Auf diese Weise werden sowohl die soziale Teilhabe, die gemäß § 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und Art. 20 UNBehindertenrechtskonvention zu verwirklichen ist, als auch das Aufsuchen von Ärzten und Therapeuten ermöglicht. Auch die Nutzung des Badezimmers kann mit Hilfe des Adaptivrollstuhls und der Alltagsbegleitung ermöglicht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei vielerlei Verrichtungen (z. B. Toilette, Waschen) auf die Unterstützung durch eine Pflegeperson angewiesen ist. Daher besteht kein Anspruch auf Hilfsmittelversorgung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Ein weitergehender Anspruch auf Hilfsmittelversorgung ergibt sich auch nicht aus § 47 SGB IX. Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) nach § 42 Absatz 2 Nummer 6 umfassen gemäß § 47 Abs. 1 SGB IX die Hilfen, die von den Leistungsberechtigten getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um 1. einer drohenden Behinderung vorzubeugen, 2. den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder 3. eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels wird durch die Feststellung des individuellen Leistungsbedarfs – orientiert an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit – festgestellt. Es muss die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich fördern (NPGWJ/Jabben, 14. Aufl. 2020, SGB IX § 47 Rn. 9). Erforderlich im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist ein Hilfsmittel aber immer nur dann, wenn ein gleichgeeignetes Hilfsmittel nicht wirtschaftlicher, das heißt kostengünstiger, ist (BSG 13.5.1998 – B 8 KN 13/97 R, BeckRS 1998 30014092; NPGWJ/Jabben, 14. Aufl. 2020, SGB IX § 47 Rn. 12). Insofern der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung gemäß § 47 Abs. 1 SGB IX ebenfalls ausgeschlossen, da es sich vorliegend um ein funktional gleiches Hilfsmittel handelt und es für die Klägerin zumutbar ist, gegebenenfalls einen Adaptivrollstuhl zu nutzen, wenn bestimmte Räumlichkeiten mit dem vorhandenen Elektrorollstuhl nicht erreicht werden können. Die Klage ist folglich unbegründet und war abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.