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Urteil

S 20 KA 481/19

SG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Maßgebend für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die vertragsärztliche Tätigkeit (noch) ausgeübt wird, sind allein die Abrechnungsdaten (ebenso LSG Bayern BeckRS 2020, 22490). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zahlen aus dem ärztlichen Bereitschaftsdienst können nicht herangezogen werden, denn dabei handelt es sich nur um einen Annex zur vertragsärztlichen Tätigkeit (vgl. BSG BeckRS 2014, 67911). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit liegt bereits dann vor, wenn die Anzahl der Behandlungsfälle im maßgeblichen Entscheidungszeitraum unter 10% des Fachgruppendurchschnitts liegt (ebenso LSG Bayern BeckRS 2020, 22490). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgebend für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die vertragsärztliche Tätigkeit (noch) ausgeübt wird, sind allein die Abrechnungsdaten (ebenso LSG Bayern BeckRS 2020, 22490). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zahlen aus dem ärztlichen Bereitschaftsdienst können nicht herangezogen werden, denn dabei handelt es sich nur um einen Annex zur vertragsärztlichen Tätigkeit (vgl. BSG BeckRS 2014, 67911). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit liegt bereits dann vor, wenn die Anzahl der Behandlungsfälle im maßgeblichen Entscheidungszeitraum unter 10% des Fachgruppendurchschnitts liegt (ebenso LSG Bayern BeckRS 2020, 22490). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25.11.2019, gefasst aufgrund Beschlusses vom 8.10.2019, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte durfte wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit, § 95 Abs. 6 SGB V i.V.m. § 27 Ärzte-ZV, die kassenärztliche Zulassung des Klägers vollständig entziehen. Der Beklagte durfte mit Beschluss vom 8.10.2019 entscheiden und hat damit nicht Rechte des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Ausweislich der mit Postzustellungsurkunde zugestellten Ladung war darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 45 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV auch im Falle des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Der Kläger hatte bereits im Laufe des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit, Stellung zu nehmen und dies auch mit einer Stellungnahme vom 1.10.2019 genutzt. Der Kläger hatte ausweislich der vorliegenden Zahlen ab dem Quartal 3/2016 bis zum Quartal 3/2019 zwischen null und 70 Fälle im Quartal im Rahmen seiner hausärztlichen Tätigkeit abgerechnet. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist wie vom Beklagten zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dargelegt der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung des Beklagten, mithin der 8.10.2019. Die Fallzahl für das Quartal 4/2019 beträgt 109 Fälle. Hiervon ist jedoch nur ein Bruchteil einzubeziehen, nämlich die Fälle, die bis zum 8.10.2019 behandelt wurden. Der Kläger liegt damit in allen hier relevanten Quartalen ab dem Quartal 3/2016 deutlich bis sehr deutlich unterhalb der durchschnittlichen Fallzahl, die in einer Hausarztpraxis behandelt wird. Der Beklagte hatte hier die Zahl von 787 Fällen für den Zeitraum 2/2018 bis 1/2019 genannt. Rechtlich zutreffend hatte sich der Beklagte hier auf bayernweite Zahlen bezogen. Der Kläger hatte eingewandt, er habe in der Praxis mitgearbeitet am Tresen und mit kleineren Beratungen etc., was sich nicht in den Abrechnungsdaten widerspiegeln würde. Ausschlaggebend aus Sicht des Gerichts können jedoch allein die Abrechnungsdaten seien. Die Gemeinschaftspraxis hat hier eine sogenannte Sammelerklärung zur Abrechnung jeweils in jedem einzelnen Quartal abgegeben und die Vollständigkeit und Richtigkeit der dortigen Angaben mit Unterschrift bestätigt. Damit sind diese Abrechnungsdaten verbindlich heranzuziehen, vgl. hierzu auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.01.2020, Az. L 12 KA 6/19, Rz. 73. Besonderheiten durch die Mitarbeit in einer Berufsausübungsgemeinschaft sind aus Sicht des Gerichts hier nicht heranzuziehen. Aus den vorliegenden Frequenzstatistiken ergibt sich nicht, dass der Kläger über die dort ermittelten Fallzahlen hinaus weitere Leistungen in überproportionalem Umfang im Vergleich zu seiner Fallzahl erbracht hätte. Eine vom Kläger im Verwaltungsverfahren genannte intensive Altenheimbetreuung lässt sich aus diesen Zahlen nicht entnehmen. Aus den vorgelegten Frequenzstatistiken lässt sich lediglich für das Quartal 3/2017 eine gewisse Überschreitung der Besuchszahlen nach GOP 01410, 01413 gegenüber der Fallzahl des Klägers erkennen. Bezüglich der übrigen Statistiken ergibt sich hier keine signifikante Abweichung. Es ist somit nicht nachgewiesen, dass der Kläger im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit in mehr als in den Abrechnungsunterlagen zum Ausdruck kommendem Umfang Altenheime betreut hat. Wie dem Kläger schon mehrfach im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mitgeteilt worden war können die Zahlen aus dem ärztlichen Bereitschaftsdienst hier nicht herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um einen Annex zur vertragsärztlichen Tätigkeit, vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.12.2013, Az. B 6 KA 39/12, Rz. 14. Wie im Urteil des Sozialgerichts München vom 2.10.2018, Aktenzeichen S 38 KA 58/18, Rz. 17 ff, zutreffend ausgeführt wird, erhält ein Vertragsarzt die Zulassung für den Ort der Niederlassung, § 95 Abs. 1 Satz 5 SGB V, mit entsprechender Verpflichtung, den Versorgungsauftrag am Vertragsarztsitz zu erfüllen, nicht aber eine Zulassung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst ist in der Bereitschaftsdienstordnung der Beigeladenen zu 1 im Näheren ausgestaltet; gem. § 14 Abs. 1 S. 1 BDO-KVB besteht ab dem 62. Lebensjahr eine Befreiungsmöglichkeit auf Antrag. Der Bereitschaftsdienst stellt wie eben ausgeführt lediglich einen Annex zur vertragsärztlichen Tätigkeit dar. Damit liegt zur Überzeugung des Gerichts eine Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit vor. Diese ist nicht nur dann gegeben, wenn überhaupt keine Behandlungsfälle abgerechnet werden, sondern auch dann, wenn die Anzahl der Behandlungsfälle wie hier im maßgeblichen Entscheidungszeitraum, vorliegend Quartal 3/2016 bis 8.10.2019, wie dargelegt unter 10% des Fachgruppendurchschnitts liegt, vgl. Bayerisches Landessozialgericht, aaO, Rz. 73. Der Kläger machte verfassungsrechtliche Gesichtspunkte geltend und bezog sich darauf, dass die Zulassungsentziehung nicht verhältnismäßig sei. Auch vom Beklagten wurden hier die Aspekte im Zusammenhang mit Art. 12 Grundgesetz erörtert. Aus Sicht des Gerichts ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger im Verwaltungsverfahren mehrere Jahre Zeit eingeräumt wurde, seine vertragsärztliche Tätigkeit den rechtlichen Vorgaben entsprechend auszuüben. Bereits im Jahre 2017 erhielt er entsprechende Hinweise, dass der Schwerpunkt der vertragsärztlichen Tätigkeit in der Praxistätigkeit liegen müsse und dementsprechend die Fallzahlen zu erhöhen seien. Wie den Fallzahlen zu entnehmen ist erfolgte hier mit Ausnahme des Quartals 4/2019, dessen Fallzahlen jedoch nur anteilig bis zum 8.10.2019 (Entscheidungszeitpunkt des Beklagten) herangezogen werden können, keine nennenswerte Erhöhung. Die niedrigen Fallzahlen bestehen seit dem Quartal 3/2016 und auch über den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt 8.10.2019 hinaus, vgl. die vorgelegten Zahlen der Beigeladenen zu 1 bis zum Quartal 3/2023. Es handelt sich also nicht um eine nur vorübergehende Nichtausübung/Reduzierung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Auch persönliche Umstände wie finanzielle Absicherung der Familie, Erkrankung seiner Ehefrau, können bei der wie ausgeführt fortgesetzt sehr niedrigen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit keine Berücksichtigung finden. Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers, er benötige die Kassenarztzulassung zur Absicherung seiner finanziellen Situation im Alter. Der Kläger wurde zuletzt nochmals in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er am ärztlichen Bereitschaftsdienst auch als Poolarzt teilnehmen könne und hierfür eine kassenärztliche Zulassung keine Voraussetzung sei. Das Gericht hat damit keinen Zweifel, dass die Entziehung der kassenärztlichen Zulassung im vorliegenden Fall verhältnismäßig ist. Aufgrund der bestehenden Sperrung des Vertragsarztbezirkes (aktueller Versorgungsgrad laut Versorgungsatlas der KVB: 113,61%, Stand 31.01.2024) würde die Belassung der Zulassung beim Kläger zudem bewirken, dass ein weiterer Arzt, eine weitere Ärztin, der bzw. die die kassenärztliche Versorgung im vorgeschriebenen Umfang anbieten möchte, keine Zulassung für den Bezirk erhalten kann. Die Entziehung der Zulassung ist damit aus Sicht des Gerichts verhältnismäßig und erforderlich. Die Klage war nach alledem abzuweisen.