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Gerichtsbescheid

S 25 R 34/20

SG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Nach vorheriger Anhörung konnte der Rechtsstreit mit Gerichtsbescheid nach § 105 SGG entschieden werden; der Sachverhalt ist hinreichend geklärt und die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Gegenstand des Verfahrens ist der Rentenbescheid vom 11.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2019, mit dem die Beklagte eine Erstattung der Höherversicherungsbeiträge ablehnte und die Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 01.07. bis 31.07.1987 und vom 04.06. bis 30.11.1989 als Anrechnungszeiten bewertete. Die Bescheiden sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die nunmehr mit der Klage verfolgte Gewährung eines „Zuschlags“ auf die Steigerungsbeträge der Höherversicherungsbeiträge oder eine Abschlagszahlung der Steigerungsbeträge wurde so im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seitens des Klägers nicht geltend gemacht. Dort wurde eine Beitragserstattung der Höherversicherungsbeiträge begehrt. Zugunsten des Klägers ist hier nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz davon auszugehen, dass der Kläger eine höhere Rentenzahlung bezüglich der Höherversicherungsbeiträge begehrt bzw. einen Ausgleich für den späteren Renteneintritt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Höherversicherungsbeiträge bzw. auf Gewährung eines „Zuschlags“ auf die Steigerungsbeträge. Gem. § 269 Abs. 1 SGB VI werden für Beiträge der Höherversicherung nach § 280 SGB VI zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeiträge geleistet. Die Berechnung der Steigerungsbeträge erfolgt nach festen Prozentsätzen. Nach § 280 SGB VI sind Beiträge für Zeiten vor 1998 zur Höherversicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet sind, wie hier im Versicherungskonto des Klägers für die Zeit vom 01.01.1991 bis 31.12.1997. Zunächst hat die Beklagte zu Recht abgelehnt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Höherversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.1991 bis 31.12.1997 gem. § 210 SGB VI inne hat. Das Gericht nimmt diesbezüglich gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 10.12.2019 voll inhaltlich Bezug und macht die dortige Begründung auch zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsgründe. Überdies kann dem Kläger auch kein „Zuschlag“ auf die Steigerungsbeträge aufgrund des späteren Rentenbeginns gewährt werden. Ein solcher Zuschlag ist nach den gesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen. Bei den Steigerungsbeträgen nach § 269 SGB VI handelt es sich um Zusatzleistungen zur Rente und diese sind gem. § 269 SGB VI davon abhängig, dass eine Rente im Sinne des SGB VI geleistet wird (BeckOGK/Gürtner SGB VI § 269 Rn. 3). Beginn, Änderung und Ende der Leistung von Steigerungsbeträgen richtet sich gem. § 108 SGB VI nach Beginn, Änderung und Ende der Rente, zu denen sie geleistet werden (Gürtner in a.a.O, § 269 Rn. 8). Ihre Höhe richtet sich alleine nach den gesetzlichen Vorschriften, maßgeblich ist demnach die Höhe der Beiträge, das Alter im Zeitpunkt der Beitragszahlung und die Art der Rente. Allerdings sind die Steigerungsbeiträge nicht Teil der Rentenberechnung und damit nicht Bestandteil der Rente. Es werden feststehende Beträge geleistet, die nicht der Anpassung nach § 63 Abs. 7 SGB VI unterliegen (Dankelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 269 SGB VI, Rn. 13). Seit dem 01.01.1997 unterliegen Rente wegen Alters, seit dem 01.01.2001 auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten einem Abschlag (§ 77 SGB VI) bei vorzeitiger Inanspruchnahme. Weil für die Steigerungsbeträge aus Höherversicherungsbeiträgen keine Entgeltpunkte zu ermitteln sind, unterliegt auch die Leistung nach § 269 SGB VI nicht dem Einfluss eines Abschlags nach § 77 SGB VI. Das gilt auch für den Fall, dass eine Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wird, und sich somit ein Zugangsfaktor größer 1,0 ergibt (Dankelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 269 SGB VI, Rn. 53). Aufgrund der klaren gesetzgeberischen Regelung und der Herausnahme der Zusatzleistungen als Bestandteil der Rente, liegt auch keine Regelungslücke vor, welche mit einer entsprechenden Anwendung des § 77 SGB VI geschlossen werden könnte. Die gesetzliche Gestaltung der Berechnung der Steigerungsbeträge für Höherversicherungsbeiträge begegnet aus Sicht des Gerichts auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG kann nicht gesehen werden. Dieses Grundrecht gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Es gebietet aber auch, die Gleichheit des Gesetzes selbst und bindet damit nicht nur die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung, sondern auch den Gesetzgeber (BVerfG, Urteil vom 23. 10.1951, Az.: 2 BvG 1/51). Es fordert aber keine schematische, sondern eine angemessene Gleichbehandlung in dem Sinne, dass Gleiches gleich und Verschiedenes nach seiner Eigenart zu behandeln ist. Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch einen sachlichen Grund. Art. 3 Abs. 1 GG ist daher nur dann verletzt, wenn ein vernünftiger Grund für eine Ungleich- oder Gleichbehandlung nicht zu finden ist, also eine Regelung als willkürlich bezeichnet werden kann (BVerfG, Urteil vom 16.03.1955, Az.: 2 BvK 1/54). Als vergleichbare Personen können hier diejenigen herangezogen werden, welche ebenfalls Steigerungsbeträge aus Höherversicherungsbeiträgen erhalten. Allerdings kann hier bereits keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu der Situation des Klägers festgestellt werden. Zwar erhalten diejenigen Versicherten zu einem früheren Zeitpunkt die statischen Steigerungsbeiträge, soweit sie die Rente mit Rentenbeginn oder auch früher beantragen. Gleichzeitig erhalten diese jedoch auf ihre Rentenzahlung keinen erhöhten Zugangsfaktor aufgrund eines späteren Rentenbeginns, so dass sich die vermeintlichen Nachteile hierdurch wieder ausgleichen. Weiterhin hat die Beklagte zu Recht die Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 01.07 bis 31.07.1987 und vom 09.06 bis 30.11.1989 als Anrechnungszeiten bewertet und die Rentenhöhe diesbezüglich korrekt berechnet. Das Gericht nimmt auch diesbezüglich gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 10.12.2019 voll inhaltlich Bezug und macht die dortige Begründung auch zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsgründe. Ergänzend wird noch ausgeführt, dass Beitragszeiten gemäß § 55 SGB VI Zeiten sind, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Nach der insoweit die allgemeine Regelung des § 55 SGB VI verdrängenden Spezialvorschrift des § 247 Abs. 1 SGB VI begründet die Entrichtung von Beiträgen für im Zeitraum vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1991 zurückgelegte Anrechnungszeiten nicht generell ihre Einordnung als Beitragszeiten. Dies sind nur dann Beitragszeiten, wenn der Versicherte die Beiträge ganz oder teilweise getragen hat.; sie sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat. Wurden Beiträge in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1991 für Anrechnungszeiten allein vom Leistungsträger getragen, handelt es sich nicht um Beitragszeiten. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 247 Abs. 1 S. 1 SGB VI (BeckOGK/Gürtner SGB VI § 247 Rn. 5). Die Zeiten sind aber gemäß § 252 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI weiterhin Anrechnungszeiten. In der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1991 waren gem. § 1385a RVO die Beiträge jedoch alleine von der Bundesagentur für Arbeit zu tragen, für die Personen die von ihr Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld bezogen. Da der Kläger im streitigen Zeitraum Arbeitslosengeld seitens der Bundesagentur für Arbeit erhielt, können diese Zeiten nach den gesetzlichen Vorschriften lediglich als Anrechnungszeiten anerkannt und bewertet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.