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Urteil

S 18 KR 140/24

SG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Im Rahmen einer Leistungsklage auf Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275c Abs. 1 S. 2 SGB V ist die Durchführung eines Erörterungsverfahrens nicht erforderlich. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Anspruch auf eine Aufwandspauschale nach § 275c Abs. 1 S. 2 SGB V besteht auch dann, wenn durch die in einem Erörterungsverfahren getroffene Vereinbarung zwischen den Beteiligten feststeht, dass die MDK-Prüfung objektiv nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages bei dem Krankenhaus geführt hat. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen einer Leistungsklage auf Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275c Abs. 1 S. 2 SGB V ist die Durchführung eines Erörterungsverfahrens nicht erforderlich. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Anspruch auf eine Aufwandspauschale nach § 275c Abs. 1 S. 2 SGB V besteht auch dann, wenn durch die in einem Erörterungsverfahren getroffene Vereinbarung zwischen den Beteiligten feststeht, dass die MDK-Prüfung objektiv nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages bei dem Krankenhaus geführt hat. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2024 zu zahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 300,00 € festgesetzt. IV. Die Berufung wird zugelassen. Die Kammer konnte nach Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Bei einer auf Zahlung der Aufwandspauschale gerichteten Klage eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse geht es um einen so genannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil v. 17.5.2000 – B 3 KR 33/99 R –, BSGE 86, 166-174, SozR 3-2500 § 112 Nr. 1). Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen und die Einhaltung der Klagefrist nicht geboten. Der Zulässigkeit der vorliegenden Klage steht auch nicht die Regelung des § 17c Abs. 2b Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) entgegen. Hierbei handelt sich zwar um eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung, deren Fehlen grundsätzlich zur Unzulässigkeit der Klage führt. Im Rahmen einer Leistungsklage auf Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275c Abs. 1 Satz 2 SGB V ist die Durchführung eines Erörterungsverfahren jedoch nicht erforderlich. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 17c Abs. 2b Satz 1 KHG, der lediglich auf Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Krankenhausabrechnung i.S.d. § 39 SGB V abstellt. Zudem ist der Anspruch nach § 275c Abs. 1 Satz 2 SGB V kein Bestandteil und auch kein Annexanspruch zum Vergütungsanspruch des Krankenhauses für die stationäre Behandlung (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juli 2020 – B 1 KR 15/19 R, Rn. 14). Es handelt sich um einen eigenständigen Anspruch, dessen gerichtliche Geltendmachung nicht von der Durchführung eines Erörterungsverfahren abhängig ist. Auch der Gesetzesbegründung kann nicht entnommen werden, dass der Anspruch nach § 275c Abs. 1 Satz 2 SGB V Gegenstand des Erörterungsverfahren sein soll (vgl. BT-Drs. 20/3876, S. 69). 2. Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 € geltend machen. Voraussetzung für eine Entstehung des Anspruchs auf Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275c Abs. 1 Satz 1 SGB V ist zunächst, dass eine Prüfung mit dem Ziel einer Verminderung des Rechnungsbetrages für die Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) eingeleitet und durchgeführt wurde und dem Krankenhaus durch die erneute Befassung mit dem Behandlungs- und Abrechnungsfall ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2010 – B 1 KR 1/10 R, Rn. 12). Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte ein Prüfverfahren durch den MD eingeleitet und durchgeführt hat, was auch einen entsprechenden Verwaltungsaufwand bei der Klägerin verursachte. Darüber hinaus ist es aber auch erforderlich, dass die Prüfung objektiv nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages geführt hat. Hierzu führt das BSG aus, dass das Gesetz auf die Feststellung der Sachwidrigkeit der MDK-Prüfung im Einzelfall verzichtet und stattdessen auf den objektiv festzustellenden Erfolg der Abrechnungsprüfung abstellt (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2012 – B 1 KR 10/12 R, Rn. 15). Ein Erfolg der Abrechnungsprüfung ist objektiv dann festzustellen, wenn das Krankenhaus nach Einleitung der MDK-Prüfung sich im dargelegten Sinne mit einem geringeren als dem Rechnungsbetrag begnügt, sei es, dass es ausdrücklich oder konkludent einer Minderung seiner Abrechnung zustimmt oder diese hinnimmt. […] Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass das MDK-Prüfergebnis für den Anspruch auf die Aufwandspauschale unbeachtlich ist, wenn es im nachfolgenden Gerichtsverfahren keine Bestätigung im Sinne der Zuerkennung eines geringeren Zahlbetrags findet. Die Prüfung führt dann nicht zu einer objektiv feststellbaren Abrechnungsminderung (vgl. BSG, Urteil vom 23. 06. 2015 – B 1 KR 24/14 R, Rn. 10). Der Rechtsprechung des BSG folgend ist im vorliegenden Verfahren allein maßgeblich, dass mit der im Erörterungsverfahren getroffenen Vereinbarung zwischen den Beteiligten feststeht, dass die durch die Beklagte eingeleitete MDK-Prüfung objektiv nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages bei der Klägerin geführt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es hier gerade nicht auf den Abschluss des MD-Verfahrens und die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse vom 18.09.2023 an. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Klägerin der Minderung des Rechnungsbetrages zugestimmt bzw. diese akzeptiert hätte. Die Klägerin hat der Minderung jedoch ausdrücklich widersprochen, mit der Folge, dass das MDK-Prüfergebnis in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) unbeachtlich ist, da es im Erörterungsverfahren nicht bestätigt und der Vergütungsanspruch von der Beklagten in voller Höhe anerkannt wurde. Die Prüfung im Sinne des § 275c Abs. 1 Nr. 1 SGB V endet erst dann ohne eine „Minderung des Abrechnungsbetrages“, wenn die Krankenkasse entweder aufgrund eigener Entscheidung oder aber aufgrund eines rechtskräftigen Urteils den vollen Rechnungsbetrag endgültig gegen sich gelten lässt (vgl. LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.8.2023 – L 5 KR 179/22, Rn. 16). Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob die Beklagte diese Entscheidung vor Einleitung eines Erörterungsverfahrens (vgl. § 9 Abs. 3 PrüfvV), im Erörterungsverfahren oder erst später im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens getroffen hätte. Der Beklagten ist zwar insoweit zuzustimmen, als dass es sich beim Erörterungsverfahren organisatorisch um ein eigenständiges Verfahren handelt, für das die Vertragsparteien eigene Regelungen nach § 17c Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 KHG treffen durften. Das Erörterungsverfahren kann aber nicht isoliert betrachtet werden, sondern es steht im engen Zusammenhang mit der Überprüfung einer Krankenhausabrechnung nach § 275c Abs. 1 SGB V. Auch aus teleologischen Gründen vermag die Ansicht der Beklagten nicht zu überzeugen. Ziel des Gesetzgebers war es, den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, vorab die Rechtmäßigkeit einer Krankenhausabrechnung zu erörtern und damit die Zahl der Abrechnungsstreitigkeiten an den Gerichten zu reduzieren. Wenn aber eine Einigung im Erörterungsverfahren nicht zur Möglichkeit der Abrechnung einer Aufwandspauschale führen würde, bestünde aus Sicht der Krankenhäuser schon kein Interesse das Erörterungsverfahren im Konsens abzuschließen und stattdessen die Überprüfung der Abrechnung auf dem Gerichtsweg zu klären und ggf. zugleich die Zahlung der Aufwandspauschale einzuklagen. Dies würde aber die vom Gesetzgeber beabsichtigte streitbefriedende Wirkung des Erörterungsverfahrens konterkarieren und nicht zu einer Entlastung der Sozialgerichte führen (vgl. BT-Drs. 20/3876, S. 69). In der Gesetzesbegründung sind im Übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schließen lassen, dass der Gesetzgeber die Zahlung der Aufwandspauschale nach einer Einigung im Erörterungsverfahren hätte ausschließen wollen. Der Zinsanspruch beruht auf § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und beträgt nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. In entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB beginnt der Zinsanspruch erst mit dem folgenden Tag nach Rechtshängigkeit, d.h. ab dem 08.02.2024 (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2019 – B 1 KR 5/19 R, Rn. 39). 3. Die Kostenentscheidung entspricht dem Ausgang des Verfahrens und folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG, § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Streitwert war in Höhe von 300,00 Euro festzusetzen, da der klägerische Antrag eine bezifferte Geldleistung betraf, so dass dieser Wert gemäß § 52 Abs. 3 GKG als Streitwert festzusetzen war. Mit dem geltend gemachten Anspruch ist der Mindeststreitwert von 750,00 € gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht. Im Hinblick auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Kammer die Berufung dennoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.