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Gerichtsbescheid

S 46 SO 282/24

SG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Aufhebung des Ablehnungsbescheids für ein Rollstuhlzuggerät und Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde, wenn vor und nach der Weiterleitung des Leistungsantrags nach § 14 SGB IX keine Mitwirkung der Antragstellerin und keine Sachverhaltsermittlungen von Seiten der Behörden erfolgen. (Rn. 18 – 19) Auch der umfassende Prüfungsauftrag nach § 14 SGB IX kann nicht zu einer aufgedrängten Leistung unter Missachtung eines Verzichts führen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Aufhebung des Ablehnungsbescheids für ein Rollstuhlzuggerät und Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde, wenn vor und nach der Weiterleitung des Leistungsantrags nach § 14 SGB IX keine Mitwirkung der Antragstellerin und keine Sachverhaltsermittlungen von Seiten der Behörden erfolgen. (Rn. 18 – 19) Auch der umfassende Prüfungsauftrag nach § 14 SGB IX kann nicht zu einer aufgedrängten Leistung unter Missachtung eines Verzichts führen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid vom 27. November 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Beklagten zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beigeladene und der Beklagte haben der Klägerin jeweils ein Viertel (zusammen die Hälfte) der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der strittige Ablehnungsbescheid ist aufzuheben und das Verfahren, ohne in der Sache zu entscheiden, gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG an die Behörde zurückzuverweisen, weil die nach Art oder Umfang erhebliche weitere Sachaufklärungen erforderlich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Diese Entscheidung liegt im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist bei Berufung oder Revision nicht zu überprüfen (BSG, 18.07.2019, B 8 SO 6/18 R, dort Rn. 10). Hier erfolgt die Zurückverweisung, weil im Verwaltungsverfahren zum Zuggerät F55 alle drei Beteiligten so gut wie nichts für die Sachverhaltsermittlungen getan haben. Die Klägerin beschränkte sich auf rechtliche Betrachtungen. Die Behörden haben die Amtsermittlung im Bermudadreieck des § 14 SGB IX versenkt. Auch im vorangegangenen Verwaltungsverfahren zum Xenon gab es weder eine Mitwirkung der Klägerin noch Sachverhaltsermittlungen der Behörde, die ggf. in diesem Verwaltungsverfahren hätten herangezogen werden können. Diese Entscheidung erfolgt innerhalb der Frist des § 131 Abs. 5 Satz 5 SGG, d.h. binnen sechs Monaten seit Eingang der Behördenakten bei Gericht. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Zurückverweisung liegen vor. Weil die Klägerin auf Gewährung der Leistung klagte, ist die Klage im Übrigen abzuweisen. Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Ob sie begründet wäre, ist offen. Es erfolgten im Verwaltungsverfahren keinerlei Ermittlungen zur Sachlage, obwohl sich diese aufdrängten und erheblichen Umfang haben werden. Auf das ausgeprägte Desinteresse der Klägerin an der Sachverhaltsermittlung – im Gegensatz zu ihren ausgiebigen Betrachtungen der Rechtslage aus ihrer Sicht – hätte die ermittelnde Behörde primär durch Aktivierung der Mitwirkungsobliegenheiten mit Versagungsandrohung nach §§ 60 ff SGB I reagieren sollen. Der Reihe nach: Der Kostenvoranschlag zum F55 enthält auch das Zubehörteil Dockingklemmen für Ovalrohl Rahmen Sopur. Es erschließt sich nicht, weshalb dann der Sopur Xenon von vornherein ungeeignet sein soll für den F55. Das ist fachlich-technisch zu ermitteln. Der Beigeladenen ist zuzustimmen, dass das vorbehaltslose Befürworten des Xenons durch die BGU-Klinik im Juli 2022 („kommt einwandfrei zurecht“) und die Verordnung eines Rollstuhlzuggeräts der Allgemeinmedizinerin bereits am 26.10.2022 einen zweifelhaften Eindruck hinterlässt. Es war aber gleichwohl zu prüfen, ob sich die Gesundheit der Klägerin verschlechtert hatte, so dass nun ein Anspruch auf eine elektrische Unterstützung bestand bzw. besteht. Dann wäre zu entscheiden, ob die Gewährung des Aktivrollstuhls wegen gesundheitlicher Einschränkungen schon rechtswidrig war oder wurde und ggf. eine Rücknahme oder Aufhebung dieser Bewilligung mit Kostenerstattung angezeigt ist. Die Behörden verzichteten nicht nur auf weitere Ermittlungen bei der Klägerin, sondern auch auf weitere Ermittlungen bei der behandelnden Ärztin. Die fehlenden Antworten auf den Fragebogen wurden nicht angemahnt. In der nächsten Runde sind, mit entsprechender Einwilligung der Klägerin, Folgeermittlungen bei der BGU-Klinik, Fachärzten und weiteren Behandlern angezeigt. Zum Abschluss kommt eine Begutachtung der Klägerin in Frage. Vor diesem Ausfall von Ermittlungen ist die Annahme der Beigeladenen, der Leistungsanspruch der Klägerin nach SGB V sei durch den Aktivrollstuhl erfüllt, ohne Tatsachenbasis. Wieso die Beigeladene den F55 als Gerät für den Außenbereich betrachtet, ist unklar. Der F55 hat in der Grundausstattung eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h. In dieser Form wurde ein Kostenvoranschlag vorgelegt. Es erschließt sich auch nicht, wieso die Klägerin eine elektrische Unterstützung nur bekommen kann, wenn sie ihren Aktivrollstuhl zurückgibt. Bei Hilfsmitteln gilt nicht die ja-nein Entscheidung nach § 12 Abs. 1 SGB V (keine nicht notwendige oder unwirtschaftliche Leistung), sondern der Mehrkostenvorbehalt nach § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V. Der Beklagte kann mit Unterstützung der Beigeladenennach medizinischen Ermittlungen – der Klägerin ein Angebot unterbreiten mit Bezifferung von Mehrkosten für die Klägerin. Ferner ist festzuhalten, dass die Klägerin entsprechend § 46 Abs. 1 SGB I schriftlich den Verzicht auf Leistungen der Eingliederungshilfe erklärt hat. Solange die Klägerin diesen Verzicht nicht ausdrücklich widerruft, gibt es keinen Anlass, Leistungen und Ansprüche der Eingliederungshilfe zu überprüfen. Auch der umfassende Prüfungsauftrag nach § 14 SGB IX kann nicht zu einer aufgedrängten Leistung unter Missachtung eines Verzichts führen. Es sollte der Klägerin aber auch klar sein, dass dann auch das Gericht keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe prüfen wird, wenn kein Anspruch nach § 33 SGB V bestünde. Im Übrigen ist das neue Urteil des BSG vom 18.04.2024, B 3 KR 13/22 R, nicht einschlägig, weil es im vorliegenden Fall um eine rein elektrische Unterstützung geht. Die Zurückverweisung ist auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich. Die Behörden haben bislang keinerlei sachliche Ermittlungen geleistet. Sie sind dazu auch besser geeignet als das Gericht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25.04.2013, B 8 SO 21/11 R, dort Rn. 15), weil sie Fachleute haben, die einen Überblick über die technischen Voraussetzungen und die Kombinierbarkeit von Hilfsmitteln haben. Außerdem hat der Beklagte, im Gegensatz zum Gericht, die Möglichkeit, das Verwaltungsverfahren durch Versagungsbescheid nach § 66 SGB I zu beenden und dergestalt eine ernsthafte Mitwirkung der Klägerin zu beflügeln. Auch die Belange der Klägerin werden durch die Zurückverweisung zutreffend berücksichtigt. Die Klägerin hat bislang in keiner Weise mitgewirkt an der Sachverhaltsaufklärung. Auch die letzte Behauptung, dass nun mehr Schmerzen in Schulter und Rücken bestünden, ist durch nichts substantiiert oder gar belegt. Außerdem hat die Klägerin scheinbar ausreichende finanzielle Mittel, um sich den F55 demnächst selbst zu beschaffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Kostenquote von der Hälfte erscheint angemessen. Der Erfolg der Klage in der Sache ist nicht absehbar. Sowohl die Klägerin als auch die beteiligten Behörden haben im Verwaltungsverfahren so wenig mitgewirkt bzw. ermittelt, dass das Veranlassungsprinzip für eine Kostenhalbierung spricht. Es ist sachgerecht, dass diese Kostenhälfte von beiden Behörden zu gleichen Teilen getragen wird.