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Endurteil

S 48 VJ 54/23

SG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Blepharospasmus (Lidkrampf) mit funktioneller Blindheit kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht als F olge einer Impfschädigung (hier: Booster-Impfung gegen SARS-CoV-2 mit dem Impfstoff von Moderna) anerkannt werden. (Rn. 16 – 20) 2. Zwar kann das Bestehen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung ein Indiz für das Bestehen auch einer kausalen Verbindung sein. Es bedarf jedoch grundsätzlich weiterer konkreter, medizinisch-wissenschaftlich relevanter Umstände, damit sich diese bloße Möglichkeit zur hinreichenden Wahrscheinlichkeit oder zumindest zu einer guten Möglichkeit im Sinne der Kann-Versorgung verdichtet. Das gilt erst recht für die Situation während der Corona-Pandemie, in der weite Teile der deutschen Bevölkerung innerhalb relativ kurzer Zeit (zum Teil mehrfach) mit mRNA-Impfstoffen geimpft wurden, sodass bereits aufgrund statistischer Erwägungen zu erwarten ist, dass in zahlreichen Fällen Gesundheitsstörungen, die (wahrscheinlich) maßgeblich auf anderen Ursachen beruhen, in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu einer solchen Impfung entstehen oder zutage treten. (Rn. 22)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Blepharospasmus (Lidkrampf) mit funktioneller Blindheit kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht als F olge einer Impfschädigung (hier: Booster-Impfung gegen SARS-CoV-2 mit dem Impfstoff von Moderna) anerkannt werden. (Rn. 16 – 20) 2. Zwar kann das Bestehen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung ein Indiz für das Bestehen auch einer kausalen Verbindung sein. Es bedarf jedoch grundsätzlich weiterer konkreter, medizinisch-wissenschaftlich relevanter Umstände, damit sich diese bloße Möglichkeit zur hinreichenden Wahrscheinlichkeit oder zumindest zu einer guten Möglichkeit im Sinne der Kann-Versorgung verdichtet. Das gilt erst recht für die Situation während der Corona-Pandemie, in der weite Teile der deutschen Bevölkerung innerhalb relativ kurzer Zeit (zum Teil mehrfach) mit mRNA-Impfstoffen geimpft wurden, sodass bereits aufgrund statistischer Erwägungen zu erwarten ist, dass in zahlreichen Fällen Gesundheitsstörungen, die (wahrscheinlich) maßgeblich auf anderen Ursachen beruhen, in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu einer solchen Impfung entstehen oder zutage treten. (Rn. 22) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG, der hier gem. § 137 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch weiterhin anwendbar ist, erhält, wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die (1.) von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, (1 a) gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20 i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit. a, auch in Verbindung mit Nr. 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde, (2.) auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde, (3.) gesetzlich vorgeschrieben war oder (4.) auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 IfSG oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), soweit das IfSG nichts Abweichendes bestimmt. Der Impfschaden wird in § 2 Nr. 11 IfSG definiert als die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Nach § 61 Satz 1 IfSG genügt zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, „kann“ mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG anerkannt werden, wobei die Zustimmung allgemein erteilt werden kann (vgl. § 61 Sätze 2 und 3 IfSG). Für das Impfschadensrecht sind die Rechtsgrundsätze des BVG maßgebend, soweit nicht Besonderheiten vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet worden sind (siehe Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 19.08.1981, 9 RVi 5/80). Nach diesen Grundsätzen müssen – für die Impfopferversorgung wie für die Kriegsopferversorgung – die schädigende Einwirkung (Impfung), die gesundheitliche Schädigung (unübliche Impfreaktion) und die Schädigungsfolge (Dauerleiden) nachgewiesen, nicht nur wahrscheinlich sein (so: BSG, Urteil vom 19.03.1986, 9 a RVi 2/84). Nur für den ursächlichen Zusammenhang genügt der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit (§ 61 Satz 1 IfSG), wobei die Kausalität dann wahrscheinlich ist, wenn mehr für als gegen sie spricht, wenn also die für den Zusammenhang sprechenden Umstände deutlich überwiegen. Eine gute Möglichkeit der Kausalität reicht hierfür nicht aus. Vorliegend fehlt es nach diesen Grundsätzen bereits am Nachweis einer Primärschädigung durch die angeschuldigte Impfung vom 11.12.2021. Dahinstehen kann, ob es sich bei den nach dieser Impfung aufgetretenen grippeähnlichen Symptomen wie Fieber, Schüttelfrost, Kopf- und Gliederschmerzen (noch) um eine normale Impfreaktion gehandelt hat oder nicht. Denn jedenfalls ist nicht belegt, dass die Klägerin (in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der genannten Impfung) eine konkret nachweisbare gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die – nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft – als Ursache des später aufgetretenen Blepharospasmus in Betracht kommt. Unter Blepharospasmus versteht man einen beidseitigen, unwillkürlichen Lidkrampf. Die nicht beherrschbare Kontraktion betrifft hauptsächlich den Augenringmuskel, teils auch andere Muskeln in Augennähe. Im Verlauf der Erkrankung tritt der Lidkrampf zunehmend häufiger auf (alle 15 bis 20 Sekunden) und hält länger an (Sekunden bis Minuten). Das beeinträchtigt die Sehfähigkeit oder führt sogar zeitweise zu funktioneller Blindheit. Der Blepharospasmus tritt in Europa bei drei bis vier von 100.000 Menschen auf. Betroffen sind vorwiegend Frauen im mittleren bis höheren Alter. Die Ursache bleibt meist unbekannt (siehe www.netdoktor.de/symptome/blepharospasmus). Im vorliegenden Fall kann nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlich bestellten ärztlichen Sachverständigen. B. nicht mit der vom Gesetz geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die angeschuldigte Impfung einen rechtlich wesentlichen Verursachungsbeitrag zum Auftreten des Blepharospasmus etwa vier Wochen später geleistet hat. Die Entstehung eines Blepharospasmus lässt sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft im Regelfall medizinisch nicht erklären; so verhält es sich auch im Falle der Klägerin. Insbesondere handelt es sich dabei, wie der Sachverständige betont, um eine nicht-entzündliche Erkrankung, sodass die Verursachung durch eine Autoimmunreaktion, an die man im Falle einer Impfung denken könnte, ausscheidet. Etwas anderes ergibt sich hier insbesondere auch nicht aufgrund der Anwendung der Regeln der sog. „Kann-Versorgung“, wonach in besonderen Fällen die Anerkennung von Schädigungsfolgen unter erleichterten Voraussetzungen möglich ist. Zu den kausalitätsbezogenen Voraussetzungen der „Kann-Versorgung“ hat das BSG entschieden, dass für deren Anwendung ein bloßer zeitlicher Zusammenhang nicht ausreicht, sondern nach zumindest einer nachvollziehbaren wissenschaftlichen Lehrmeinung (hinreichend konkrete) Erkenntnisse vorliegen müssen, die für einen generellen, in der Regel durch statistische Erhebungen untermauerten Zusammenhang zwischen bestimmten Belastungen bzw. Einwirkungen (hier: der angeschuldigten Impfung) und der festgestellten Erkrankung sprechen. Es darf nicht nur eine theoretische Möglichkeit des Zusammenhangs bestehen, sondern vielmehr eine „gute Möglichkeit“, die sich in der medizinischen Wissenschaft nur noch nicht so zur allgemeinen Lehrmeinung verdichtet hat, dass von gesicherten Erkenntnissen gesprochen werden kann. Auch in diesen Fällen reicht jedoch die bloße (einfache) Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs nicht aus. Es muss vielmehr wenigstens eine wissenschaftliche Lehrmeinung geben, die die Wahrscheinlichkeit eines solchen Ursachenzusammenhangs vertritt. Wird eine solche Meinung überhaupt nicht vertreten, fehlt es an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht infolge einer Ungewissheit; denn alle Meinungen stimmen dann darin überein (siehe BSG, Beschluss vom 07.07.2022, B 9 V 2/22 B, Beck RS 2022, 23868 Rn. 9, BAYERN.RECHT). Es existiert derzeit keine medizinische Lehrmeinung, die die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer mRNA-Impfung und dem Auftreten eines Blepharospasmus annimmt. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass ein gewisser zeitlicher Bezug hier gegeben ist. Die Klägerin litt nach ihrer dritten Impfung an starken grippeähnlichen Symptomen und hatte, wie sie glaubhaft dargelegt hat, auch in den darauffolgenden Wochen noch Beschwerden. Das Bestehen eines solchen zeitlichen Zusammenhangs kann durchaus ein Indiz für das Bestehen auch einer kausalen Verbindung sein. Es bedarf jedoch grundsätzlich weiterer konkreter, medizinisch-wissenschaftlich relevanter Umstände, damit sich diese bloße Möglichkeit zur hinreichenden Wahrscheinlichkeit oder zumindest zu einer „guten Möglichkeit“ im Sinne der Kann-Versorgung verdichtet. Denn die Verwaltung und die Gerichte sind nicht ermächtigt, bei Krankheiten ungewisser Genese (wie dem Blepharospasmus) stets die Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs – die so gut wie nie widerlegt werden kann – ausreichen zu lassen (siehe BSG, Urteil vom 10.11.1993, 9/9 a RV 41/92, BSGE 73, 190 ff, SozR 3-3200 § 81 Nr. 9, Rn. 19). Dies gilt erst recht für die Situation während der Corona-Pandemie, in der weite Teile der deutschen Bevölkerung innerhalb relativ kurzer Zeit (zum Teil mehrfach) mit mRNA-Impfstoffen geimpft wurden, sodass bereits aufgrund statistischer Erwägungen zu erwarten ist, dass in zahlreichen Fällen Gesundheitsstörungen, die (wahrscheinlich) maßgeblich auf anderen Ursachen beruhen, in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu einer solchen Impfung entstehen oder zutage treten. Nach alledem kann der Klage nicht stattgegeben werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG); das Klageverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Abschließend sei angemerkt, dass die Klägerin – auch im Falle einer bindenden Entscheidung zu ihren Ungunsten – dann, wenn neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse bekannt werden, die geeignet sein könnten, eine veränderte medizinische und rechtliche Beurteilung des Falles zu begründen, die Möglichkeit hat, durch einen beim Beklagten gestellten Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eine nochmalige Überprüfung der Sache und ggf. die (für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahre rückwirkende; vgl. § 44 Abs. 4 SGB X) Gewährung von Entschädigungsleistungen zu erwirken.