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Endurteil

S 46 SO 72/24

SG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 SGB IX ist eine materielle Voraussetzung für die Bewilligung eines Persönlichen Budgets für Leistungen zur Teilhabe. (Rn. 29) 2. Die Zielvereinbarung ist auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Die zuständige Behörde ist auch beim Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages an das Gesetz gebunden. (Rn. 30) 3. Bei einer Klage gegen den Bescheid zum Persönlichen Budget kann das Gericht eine abgeschlossene Zielvereinbarung inzident überprüfen, insbesondere darauf, ob die Vorgaben des SGB IX und von §§ 53 ff SGB X eingehalten wurden. Wenn ein Persönliches Budget wegen fehlender Zielvereinbarung abgelehnt wurde, kommt eine Fortsetzungsfeststellungklage in Betracht, in der auch das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung geprüft wird. (Rn. 31 – 32) 4. Die Kosten des Besuchs eines Fitnessstudios sind grundsätzlich nicht als Leistungen der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe zu übernehmen. (Rn. 35)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 SGB IX ist eine materielle Voraussetzung für die Bewilligung eines Persönlichen Budgets für Leistungen zur Teilhabe. (Rn. 29) 2. Die Zielvereinbarung ist auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Die zuständige Behörde ist auch beim Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages an das Gesetz gebunden. (Rn. 30) 3. Bei einer Klage gegen den Bescheid zum Persönlichen Budget kann das Gericht eine abgeschlossene Zielvereinbarung inzident überprüfen, insbesondere darauf, ob die Vorgaben des SGB IX und von §§ 53 ff SGB X eingehalten wurden. Wenn ein Persönliches Budget wegen fehlender Zielvereinbarung abgelehnt wurde, kommt eine Fortsetzungsfeststellungklage in Betracht, in der auch das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung geprüft wird. (Rn. 31 – 32) 4. Die Kosten des Besuchs eines Fitnessstudios sind grundsätzlich nicht als Leistungen der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe zu übernehmen. (Rn. 35) I. Die Klage gegen die Bescheide vom 10. Februar 2022 und 22. Juli 2022 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Januar 2024 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die strittigen Bescheide entsprechen dem Gesetz. Der Kläger hat weder im Persönlichen Budget für Eingliederungshilfe noch im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zum Fitnessstudio. Der Kläger kann in beiden Bereichen nur die Kosten für das Fitnessstudio geltend machen, die ihm tatsächlich entstanden sind. Es handelt sich ansonsten um einen nicht nachholbaren Bedarf, der sich durch Zeitablauf erledigt hat. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft, § 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG. 1. Eingliederungshilfe und Persönliches Budget a) Streitgegenstand sind der Bescheid vom 10.02.2022 zum Budget für die Zeit von Dezember 2019 bis einschließlich November 2021 und der Bescheid vom 22.07.2022 zum Budget für die Monate ab Mai 2022, jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.01.2024. Die jeweiligen Zielvereinbarungen sind als materielle Voraussetzungen des Persönlichen Budgets inzident zu prüfen. b) Die strittigen Bescheide sind formell und materiell rechtmäßig. Der Beklagte ist verfahrensrechtlich gemäß § 29 Abs. 3, § 14 SGB IX zuständige Behörde und im Übrigen auch sachlich gemäß § 94 SGB IX i.V.m. Art. 66d Bayerisches Ausführungsgesetz der Sozialgesetze (AGSG) sowie örtlich gemäß § 98 Abs. 1 SGB IX die zuständige Behörde für das Persönliche Budget. Fehler im Verwaltungsverfahren mit negativem Einfluss auf die Höhe des Budgets sind nicht ersichtlich, § 42 SGB X. c) Gemäß § 29 SGB IX besteht auf Antrag ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe in Form eines Persönlichen Budgets, regelmäßig als pauschale Geldleistung, wenn es sich um budgetfähige Leistungen handelt, insbesondere Leistungen zur Teilhabe nach SGB IX, und gemäß § 29 Abs. 4 SGB IX eine entsprechende Zielvereinbarung abgeschlossen wurde. Dies gilt gemäß § 105 Abs. 4 SGB IX ausdrücklich auch für Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX. Der Kläger erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 99 Abs. 1 SGB IX. Er ist aufgrund seiner dauerhaften erheblichen psychischen Erkrankung seelisch wesentlich behindert. Er begehrt eine Erhöhung des Persönlichen Budgets aufgrund der Beiträge zum Fitnessstudio. Die Bewilligung der Betreuungsleistungen durch die Fachkraft für im Durchschnitt acht Stunden pro Woche deckt den tatsächlichen Bedarf des Klägers an Leistungen der Eingliederungshilfe ab. Bedarfsschwankungen in diesem Bereich wurden berücksichtigt. Die der strittigen Zeit ab Dezember 2019 vorangegangene Zielvereinbarung enthielt noch die Regelung, dass der Kläger aus dem Budgetbetrag den Monatsbeitrag für das Fitnessstudio begleichen durfte. Das BSG geht davon aus, dass ein Persönliches Budget nur dann befristet vereinbart und bewilligt werden darf, wenn die zugrundeliegenden Einzelleistungen befristet werden dürften (BSG, Urteil vom 28.01.2021, B 8 SO 9/19 R, dort Rn. 33 ff). Aus der vorangegangenen Vereinbarung kann der Kläger aber keine Rechte herleiten. Diese Zielvereinbarung verlor ihre Wirksamkeit mit dem dort vereinbarten Zeitablauf. Die nachfolgenden Zielvereinbarungen enthielten keine Sonderregelungen mehr zur Finanzierung der Beiträge zum Fitnessstudio. Das Verhältnis zwischen Zielvereinbarung und nachfolgendem Verwaltungsakt zum Persönlichen Budget ist nicht abschließend geklärt. Soweit das BSG im Urteil vom 28.01.2021, B 8 SO 9/19 R, dort Rn. 27, den vorherigen Abschluss einer Zielvereinbarung zu einer allenfalls formalen Voraussetzung herabstufte, bezog sich das auf die dort strittige Zeit, in der die Zielvereinbarung lediglich in § 4 Budgetverordnung festgelegt war. Das gilt auch für das Urteil des BSG vom 11.08.2022, B 8 SO 3/21 R. Seit 01.01.2018 ist das Erfordernis einer Zielvereinbarung in § 29 Abs. 4 SGB IX gesetzlich verankert. § 29 Abs. 4 Satz 7 SGB IX legt fest, dass der Verwaltungsakt zum Persönlichen Budget aufzuheben ist, wenn die Zielvereinbarung von einem der Beteiligten gekündigt wurde. Dies macht deutlich, dass die Zielvereinbarung eine materielle Voraussetzung für ein Persönliches Budget ist (ebenso Dau u.a. LPK SGB IX, 2022, § 29 Rn. 15; Ehrmann u.a., Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung 2023, SGB IX, § 29 Rn. 6; SG Mannheim, Urteil vom 22.05.2024, S 9 SO 306/23 dort Rn. 31 ff). Das entspricht auch der Grundkonstruktion des Persönlichen Budgets: Es soll eine gemeinsame Basis und Einigkeit zwischen Leistungsempfänger und Behörde bestehen, wenn die Behörde dem Leistungsempfänger dauerhaft Gelder zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung und Deckung gemeinsam festgestellter und definierter Bedarfe zur Verfügung stellt und zugleich sonst wirksame Maßnahmen der Qualitätssicherung, z.B. durch Rahmenvereinbarungen mit Leistungserbringern nach §§ 123 ff SGB IX, entfallen. Diese gemeinsame Basis ist die vertragliche Einigung in der Zielvereinbarung. Das Verhältnis zwischen Zielvereinbarung und Verwaltungsakt zum Budget ist vergleichbar einem Rahmenvertrag mit einem Leistungserbringer nach §§ 123 ff SGB IX und einem nachfolgenden Bewilligungsbescheid im Einzelfall. Sowohl Zielvereinbarungen als auch Rahmenvereinbarungen haben den Zweck, Leistungsinhalte, Qualitätssicherung und Bezahlung zu gewährleisten. Das BSG hat im Urteil vom 28.01.2021, B 8 SO 9/19 R, dort Rn. 29, angedeutet, dass der Inhalt einer Zielvereinbarung eventuell als Nebenbestimmung im Sinn von § 32 Abs. 1 SGB X in den Verwaltungsakt zum Persönlichen Budget einbezogen werden könne. Für die Rechtslage ab 2018 ist davon nicht auszugehen. Die Zielvereinbarung ist nach allgemeiner Auffassung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, auf den neben § 29 Abs. 4 SGB IX ergänzend §§ 53 ff SGB X anwendbar sind. Es kann sein, dass die Gegenleistungen des Leistungsempfängers über § 55 Abs. 2 SGB X an § 32 SGB X zu messen sind, sofern § 29 SGB IX keine vorrangige Regelung dazu trifft. Dadurch erhält der öffentlich-rechtliche Vertrag aber nicht den Charakter einer Nebenbestimmung. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist etwas grundlegend anderes als eine Nebenbestimmung, die die Behörde einseitig einem Verwaltungsakt beifügen kann. Es ist aber auch nicht so, dass die Behörde den Anspruch auf ein Persönliches Budget dadurch aushebeln darf, indem sie eine Zielvereinbarung ohne gesetzliche Grundlage verweigert. Es besteht keine uneingeschränkte Vertragsfreiheit (BSG, Urteil vom 28.01.2021, B 8 SO 9/19 R, dort Rn. 28). Das Spannungsverhältnis zwischen dem Anspruch auf ein Persönliches Budget und der vertraglichen Einigung in der Zielvereinbarung ist wie folgt zu lösen: Die Behörde ist auch beim Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages an das Gesetz, insbesondere an SGB IX und §§ 53 ff SGB X, gebunden. Sie hat den Bedarf nach den formellen und materiellen Vorgaben des SGB IX zu ermitteln und die Mindestinhalte der Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 Satz 2 SGB IX anzubieten. Die Behörde darf ohne rechtliche Grundlage keine Forderungen aufstellen. Umgekehrt kann ein Leistungsempfänger nicht Leistungen fordern oder Nachweise verweigern, die den Vorgaben des Gesetzes und der Lage des Einzelfalls (vgl. § 104 Abs. 1 SGB IX) nicht entsprechen. Eine bestehende Zielvereinbarung hat das Sozialgericht anhand dieser gesetzlichen Vorgaben zu prüfen und ggf. höhere oder andere Leistungen zuzusprechen. Für die Zeit von Dezember 2020 bis einschließlich April 2021 gab es keine Zielvereinbarung, Das Persönliche Budget ist lediglich eine besondere Leistungsform, der Bedarf ohne Budget ist durch Einzelleistungen oder Sachleistungen bzw. Erstattung der Kosten selbstbeschaffter Leistungen (§ 18 SGB IX) zu decken. Es geht also nicht darum, ob jemand überhaupt die notwendigen Leistungen erhält oder nicht. Es ist wohl nicht Aufgabe des Gerichts, eine fehlende Zielvereinbarung zu ersetzen (Schellhorn u.a. SGB XII, 21. Auflage 2023, § 105 SGB IX Rn. 25). Das Gericht kann aber prüfen, ob das Nichtzustandekommens eines öffentlich-rechtlichen Vertrags rechtswidrig war und dies ggf. im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Bescheid zum Budget gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG feststellen. Dies kann hier letztlich offenbleiben, denn es sind in der vorgenannten Zeit keine Kosten für das Fitnessstudio entstanden. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage besteht hier angesichts der anderen Zeiträume mit Zielvereinbarung kein berechtigtes Feststellungsinteresse. d) Aus der Leistungsbeschreibung und der Kalkulation in den Zielvereinbarungen und in den Bewilligungsbescheiden ergibt sich eindeutig, dass das Budget ausschließlich für die Betreuungsleistungen der Fachkraft, im Durchschnitt acht Stunden pro Woche, zu verwenden war. Die Gebühren für das Fitnessstudio wurden zu Recht nicht in die Zielvereinbarung und in die Bewilligungsbescheide vom 10.02.2022 und 22.07.2022 aufgenommen. Es handelt sich dabei nicht um eine Leistung zur Teilhabe. Eine medizinische Rehabilitation nach § 109 SGB IX scheidet aus: Ein medizinisches Ziel mit direktem Bezug zur psychischen Erkrankung ist nicht vorhanden (zu dieser Unterscheidung von sozialer Teilhabe nach dem Leistungszweck BSG, Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 5/17 R, dort Rn. 22). Es handelt sich bei den monatlichen Kosten eines Fitnessstudios auch nicht um eine Leistung zur Sozialen Teilhabe gemäß §§ 113 ff SGB IX. Diese Leistungen haben den Zweck, eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Sie können auch Leistungen erfassen, denen als Teilhabeziel das Bedürfnis nach Freizeitgestaltung zu Grunde liegt, zum denkbaren Eingliederungshilfebedarf gehören allerdings nur die im Einzelfall notwendigen behinderungsbedingten Mehraufwendungen für eine angemessene Freizeitgestaltung (BSG, Urteil vom 19.05.2022, B 8 SO 13/20 R, dort Rn. 13 und 17, zu den Mehrkosten für eine Begleitperson bei einer Urlaubsreise). Leistungen der Sozialen Teilhabe betreffen dagegen nicht allgemeine Kosten der Lebensführung, die dem Regelbedarf zuzuordnen sind und nicht notwendig behinderungsbedingt sind. Der Besuch eines Fitnessstudios ist als Freizeitbeschäftigung Teil der selbstgewählten allgemeinen Lebensführung, vergleichbar mit Spazierengehen, regelmäßigem Dauerlauf, dem Besuch eines Cafés oder Kinos. Ein notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf, etwa Zusatzkosten für eine besondere behinderungsspezifische Ausstattung des Studios, ist im konkreten Fall nicht gegeben. Der Kläger will das Fitnessstudio wie jeder nichtbehinderte Mensch besuchen. Das hat er aus dem Regelbedarf zu bezahlen. Im Übrigen ist eine hochpreisige Platinum-Mitgliedschaft in einem gehobenen Fitnessstudio auch keine notwendige Sozialleistung im Sinn von § 4 Abs. 1 SGB IX. Die Erwähnung des Besuchs des Fitnessstudios in den Zielen der Zielvereinbarungen führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine Kostenübernahme bedeutete das nicht, ebenso wie z. B. bei den Kosten von Kinobesuchen oder Umbauarbeiten in der Wohnung. 2. Hilfe zum Lebensunterhalt a) Streitgegenstand sind der Bescheid vom 10.02.2022 für Dezember 2019 bis November 2021 und der Ablehnungsbescheid vom 22.07.2022, jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.01.2024. Der gesonderte Antrag und der Ablehnungsbescheid beziehen sich auf „den kommenden Bescheid“ zur Hilfe zum Lebensunterhalt. Der vorhergehende nicht angefochtene Bescheid vom 14.04.2022 regelte die Zeit bis einschließlich Juni 2022, der nachfolgende Bescheid vom 19.10.2022 die Zeit von Juli 2022 bis einschließlich Juni 2023. b) Die Bescheide zur Hilfe zum Lebensunterhalt sind formell und materiell rechtmäßig. Der Beklagte ist auch hierfür die sachlich (§ 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. Art. 80, 82 Satz 1 Nr. 4 a Bay AGSG) und örtlich zuständige Behörde (§ 98 Abs. 6 SGB XII i.V.m. § 98 Abs. 1 SGB IX). Soweit der Klageantrag allgemein auf höhere Leistungen gerichtet ist, ist ein vom Beklagten zu gering bemessener Bedarf weder benannt noch erkennbar. Im Gegenteil, der Beklagte hat bei der Hilfe zum Lebensunterhalt für nicht angemessene Beiträge für Sondertarife in der PKV entgegen § 32 Abs. 4 SGB XII durchgängig deutlich zu hohe Leistungen gewährt im Umfang von monatlich etwa 66,- Euro, bzw. ab November 2022 monatlich 6,34 Euro. Als Anspruchsgrundlage für höhere Leistungen wegen der Beiträge zum Fitnessstudio kommt lediglich eine höhere Festsetzung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Betracht. Danach ist der Regelsatz höher festzusetzen, wenn ein durch den Regelbedarf abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe liegt, wie sie sich nach den Ermittlungen der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben für den Regelbedarf ergeben und die dadurch bedingten Mehrausgaben begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können. Die Voraussetzungen für einen höheren Regelsatz sind nicht gegeben. Die Ausgaben in Höhe von monatlich 69,99 Euro für eine Premiummitgliedschaft in einem gehobenen Fitnessstudio sind nicht unabweisbar. Wenn überhaupt ein Fitnessstudio notwendig wäre, dann wäre eine einfache Mitgliedschaft in einem normalen Studio ausreichend. Dann geht es um monatlich 20,- bis 30,- Euro. Diese Beträge liegen nicht oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe, die sich aus den statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben ergeben. Beispielsweise wurde für Einpersonenhaushalte laut § 5 Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) vom 09.12.2020 für die Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) für das Jahr 2021 ein Betrag von 42,44 Euro angesetzt. Es ist die eigenverantwortliche Entscheidung des Leistungsempfängers, wie er den Regelsatz konkret einsetzt, vgl. § 27a Abs. 3 Satz 2 SGB XII. Die Bedarfsansätze in Abteilung 9 genügen in jedem Fall für die Kosten einer einfachen Mitgliedschaft in einem normalen Fitnessstudio. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.