Urteil
S 2 KA 18/98 – Vertragsarztrecht
Sozialgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMS:1998:0924.S2KA18.98.00
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Tenor
Der Kläger hat dem Beklagten und dem Beigeladenen zu 1) vier Fünftel ihrer außgerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat dem Beklagten und dem Beigeladenen zu 1) vier Fünftel ihrer außgerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger verlangt seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Facharzt für Diagnostische Radiologie in N und wendet sich gegen die Zulassung des Beigeladenen zu 1). Der XXXX geb. Kläger erhielt seine Approbation 1988 und bestand die Prüfung als Facharzt für Diagnostische Radiologie 1996. Der XXXX geb. Beigeladene zu 1) erhielt seine Approbation 1980 und seine Anerkennung als Facharzt für Radiologische Diagnostik im Jahre 1992. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe hatte durch Beschluss vom 23.12.1994 festgestellt, dass für die Stadt Münster eine Überversorgung für das Fachgebiet Radiologie vorlag, und den Bereich gesperrt. Nachdem sich Veränderungen in der örtlichen Versorgungslage ergeben hatten, hob der Landesausschuss die Zulassungssperre durch Beschluss vom 25.07.1997 mit der Maßgabe auf, dass Anträgen bis zum Erreichen des 110-prozentigen Versorgungsgrades zu entsprechen seien, wobei über die Anträge auf Zulassung nach Maßgabe der Reihenfolge ihres Einganges beim Zulassungsausschuss zu entscheiden sei. Da der Versorgungsgrad seinerzeit 106,4 % betrug, konnte noch ein Facharzt für Radiologie in Münster zugelassen werden. Der Beigeladene zu 1), der Kläger, die Ehefrau des Klägers und ein weiterer Radiologe bewarben sich in der Folgezeit um den Facharztsitz in Münster. Am 23.08.1997 ging folgendes Schreiben des Beigeladenen zu 1) per Telefax beim Zulassungsausschuss ein: "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bewerbe ich mich auf den im Westfälischen Ärzteblatt 97 per Beschluss vom 25.07.1997 freigewordenen Vertragsarztsitz in der kreisfreien Stadt Münster. Meine Zulassungsunterlagen müssten Ihnen noch vorliegen. Für Rücksprachen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung. Sollten Ihnen noch Unterlagen fehlen, bitte ich um kurze Benachrichtigung. Mit freundlichen Grüßen" Dieses Schreiben enthielt im Briefkopf Namen und Anschrift des Beigeladenen zu 1), aber nicht die Berufsbezeichnung Facharzt für Radiologie. Den Nachweis über seine Eintragung in ein Arztregister und die Teilnahme an einem Einführungslehrgang sowie sein Führungszeugnis entnahm der Zulassungsausschuss offenbar den Akten eines Verfahrens, in dem sich der Beigeladene zu 1) erfolglos um die Zulassung als Facharzt für Radiologie in Recklinghausen beworben hatte. Die Entscheidung des Zulassungsausschusses in jenem Verfahren war durch Beschluss vom 10.07.1997 getroffen worden. Der Zulassungsausschuss forderte den Beigeladenen zu 1) durch Schreiben vom 01.09.1997 auf, bald möglichst das Antragsformular und die Erklärungen über die Bereitschaft zur Teilnahme am Notfalldienst, sowie dass er nicht rauschgiftsüchtig sei, einzureichen und die Gebühr einzuzahlen. Der formularmäßige Antrag und die Erklärung des Beigeladenen zu 1) bezüglich des Notfalldienstes und der Rauschgiftsucht tragen das Datum vom 04.09.1997; die Gebühr ist am 08.09.1997 eingegangen. Mit einem am 25.08.1997 morgens per Telefax eingegangenen Antrag verlangte der Kläger seine Zulassung in Münster. Er wolle sich als Facharzt für Diagnostische Radiologie in einer Gemeinschaftspraxis auf der W-T-Straße in Münster niederlassen. Am Mittag des 25.08.1997 erschien der Kläger persönlich beim Zulassungsausschuss und wiederholte seinen Antrag. Am 25.08.1997 gab er auch die Nachweise über seine bisherige Tätigkeiten ab. Am 26.08.1997 ging sein Führungszeugnis beim Zulassungsausschuss ein. Die Erklärung, dass er bereit sei, Notfalldienste zu versehen, und nicht rauschgiftsüchtig sei, ging am 27.08.1997 beim Zulassungsausschuss ein und seine Gebühr am 29.08.1997. Am 03.09.1997 nahm der Kläger an einem Einführungslehrgang teil. Der Nachweis darüber ging am 04.09.1997 beim Zulassungsausschuss ein, der ihn durch Schreiben vom 02.09.1997 um Vorlage der noch fehlenden Unterlagen gebeten hatte. Der Zulassungsantrag der Ehefrau des Klägers ging am Nachmittag des 25.08.1997 und der des vierten Bewerbers am 03.11.1997 beim Zulassungsausschuss ein. Der Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Münster entschied auf Grund von drei Beschlüssen vom 18.12.1997 durch drei Bescheide vom 19.01.1998, dass der Beigeladene zu 1) für Münster für den Praxissitz T-Straße zur vertragsärztlichen Versorgung als Facharzt für Radiologische Diagnostik zugelassen und dass die Anträge des Klägers und seiner Ehefrau abgelehnt würden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nur einem Antrag hätte stattgegeben werden dürfen. Da der Antrag des Beigeladenen zu 1) eher gestellt worden sei als der Antrag des Klägers und der Ehefrau des Klägers, seien deren Anträge abzulehnen gewesen. Mit dem am 22.12.1997 eingegangenen Widerspruch wandte sich der Kläger sowohl gegen die Zulassung des Beigeladenen zu 1) als auch gegen die eigene Nichtzulassung. Er vertrat im Widerspruchsverfahren die Auffassung, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gebe, über die Anträge nach der Reihenfolge ihres Einganges zu entscheiden. Außerdem trug er vor, dass der Antrag des Beigeladenen zu 1) nicht die Angabe enthalten habe, für welchen Vertragsarztsitz und welches Fachgebiet sich der Beigeladene zu 1) bewerbe. Seinerzeit sei in Münster nämlich auch eine Zulassung als praktischer Arzt möglich gewesen. Die Ehefrau des Klägers erhob ebenfalls Widerspruch gegen die Zulassung des Beigeladenen zu 1) und die eigene Nichtzulassung. Der Beklagte wies durch Bescheid vom 02.04.1998 auf Grund eines Beschlusses vom 10.03.1998 die Widersprüche des Klägers und seiner Ehefrau zurück. Er ordnete bezüglich der Zulassung des Beigeladenen zu 1) die sofortige Vollziehung an und entschied, dass der Kläger und seine Ehefrau dem Beigeladenen zu 1) dessen Kosten zu erstatten haben. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass der Antrag des Beigeladenen zu 1) wirksam gewesen sei, weil aus ihm hervorgehe, dass er sich in Münster als Radiologe niederlassen wolle. Mit der am 15.04.1998 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Entscheidung des Beklagten. Seine Ehefrau wendet sich mit der Klage S 2 KA 20/98 nur gegen die Verpflichtung, dem Beigeladenen zu 1) Kosten zu erstatten. Auf Antrag des Klägers hat das Gericht durch Beschluss vom 04.06.1998 - Az.: S 2 KA 19/98 ER - die Vollziehung des Bescheides der Beklagten vom 02.04.1998 auf Grund des Beschlusses vom 10.03.1998 einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt. Der Kläger vertritt nunmehr auch die Auffassung, dass es auf die Reihenfolge ankomme, in der die Anträge beim Zulassungsausschuss eingegangen sind. Er meint, sein Antrag sei vorrangig gewesen, weil er zuerst alle Unterlagen eingereicht habe. Das müsse jedenfalls dann maßgeblich sein, wenn es mehrere Bewerber gebe. Der Kläger bezweifelt, dass das per Telefax übersandte Schreiben des Beigeladenen zu 1) vom 23.08.1997 überhaupt ein wirksamer Antrag war. Die Schriftform sei vorgeschrieben. Wenn auch bei Rechtsmitteln davon ausgegangen werde, dass die Schriftform durch ein Telefax gewahrt werde, so sei das doch bei besonders wichtigen Willenserklärungen - wie einer Vollmacht für ein einseitiges Rechtsgeschäft oder einer Bürgschaftserklärung - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht der Fall. Deshalb könne auch die Einreichung eines Telefaxes nicht als wirksamer Antrag auf Zulassung gesehen werden. Außerdem müsse im Antrag angegeben werden, unter welcher Arztbezeichnung für welchen Facharztsitz man sich bewerbe. Die Arztbezeichnung des Beigeladenen zu 1) gehe aus dem Telefax vom 23.08.1997 nicht hervor. Der Antrag des Beigeladenen zu 1) habe die wesentlichen Unterlagen, die einem Zulassungsantrag beizufügen seien, nicht enthalten. Es sei nicht zulässig, die Antragsunterlagen beim Zulassungsausschuss zu hinterlegen und dann, sobald eine Zulassungssperre aufgehoben werde, darauf zurückzukommen. Die Grundsätze eines fairen Verfahrens seien nur gewährt, wenn man davon ausgehe, dass derjenige den ersten Antrag gestellt habe, dessen Antragsunterlagen zuerst vollständig gewesen seien. Die Unterlagen des Klägers seien mit dem Eingang der Bestätigung über die Teilnahme an dem Einführungslehrgang am 04.09.1997 eher als die des Beigeladenen zu 1) vollständig beim Zulassungsausschuss gewesen. Der Kläger hält im übrigen die Kostenentscheidung des Beklagten für zu ungenau und für falsch. Selbst wenn das Bundessozialgericht entschieden habe, dass in einer Zulassungssache dem Arzt, der sich gegen den Widerspruch von Krankenkassen gegen seine Zulassung erfolgreich gewehrt habe, von den Krankenkassen die Kosten zu erstatten seien, so folge er dieser Rechtsprechung nicht. Sie könne aber auch nicht auf den Fall angewendet werden, dass ein Arzt Widerspruch gegen die Zulassung eines anderen Arztes erhoben habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 02.04.1998 zu verpflichten, ihn als Facharzt für Diagnostische Radiologie in Münster zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den Antrag des Beigeladenen zu 1) für wirksam. Ebenso wie bei Rechtsmitteln müsse auch ein Antrag, in einem Verwaltungsverfahren durch Telefax als ausreichend angesehen werden. Da Anträge nach § 16 des 1. Sozialgesetzbuches noch vervollständigt werden könnten, reiche es, dass der Beigeladene auf seine bereits dem Zulassungsausschuss vorliegenden Unterlagen Bezug genommen und die restlichen Unterlagen bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses eingereicht habe. Damit habe der Beigeladene zu 1) einen vollständigen wirksamen Antrag zeitlich früher als der Kläger und die beiden anderen Bewerber gestellt. Der Beigeladene zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Meinung ist die Angabe eines genauen Vertragsarztsitzes bei Stellung des Antrages nicht erforderlich. Vielmehr müsse es ausreichen, dass er zunächst den Antrag nur für Münster gestellt habe und sich dann später entschieden habe, wo er die Praxis eröffnen wollte. Dass der Antrag für eine Zulassung als Facharzt für Radiologie gestellt worden sei, ergebe sich durch die Bezugnahme auf den früheren Antrag, der dem Zulassungsausschuss vorgelegen habe. Im übrigen komme es nicht auf die Reihenfolge der Anträge an. Vielmehr müssten die Grundsätze über die Auswahl mehrerer Bewerber, wie sie im § 103 Abs. 4 Satz 4 des 5. Sozialgesetzbuches (SGB V) für eine Praxisnachfolge aufgestellt seien, auch hier Anwendung finden. Das führe dazu, dass der Antrag des Beigeladenen zu 1) dem des Klägers vorgegangen sei, weil er schon länger approbiert und Facharzt sei. Die Beigeladenen zu 3) und 7) beantragen, die Klage abzuweisen. Sie schließen sich dem Vorbringen des Beklagten an. Die Beigeladenen zu 4) und 5) stellen keinen Antrag. Die Beigeladenen zu 2), 6) und 8) haben sich im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten lassen. Die Beigeladene zu 6) hat schriftsätzlich Klageabweisung beantragt. Die Beigeladenen zu 2) und 8) haben sich auch schriftsätzlich nicht geäußert. In der ordnungsgemäßen Terminsmitteilung waren sie darauf hingewiesen worden, dass im Falle ihres Ausbleibens ohne sie verhandelt und entschieden werden könne. Der Beigeladene zu 1) beantragt weiter, die sofortige Vollziehung der Entscheidung des Beklagten bezüglich seiner Zulassung wieder herzustellen. Der Beklagte schließt sich diesem Antrag an. Sie meinen, dass es eilbedürftig sei, klare Verhältnisse zu schaffen und festzulegen, wer nun als Facharzt für Diagnostische Radiologie in Münster tätig werden dürfe. Der Kläger beantragt, den Antrag des Beigeladenen zu 1) bezüglich der sofortigen Vollziehung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf die Gründe des Beschlusses des Gerichtes in dem Verfahren S 2 KA 19/98 ER. Die übrigen Beigeladenen haben sich zu dem Antrag auf sofortige Vollziehung nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichen Schriftsätze verwiesen. Bezug genommen wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, deren Inhalt, soweit er entscheidungserheblich ist, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 2), 6) und 8) konnte das Gericht verhandeln und entscheiden, weil sie in den ordnungsgemäßen Terminsmitteilungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Vertragsarzt für Diagnostische Radiologie in Münster. Vielmehr ist zu Recht der Beigeladene zu 1) zugelassen und der Zulassungsantrag des Klägers abgelehnt worden. Auch die vom Beklagten bezüglich des Klägers getroffene Kostenentscheidung ist rechtmäßig, so dass der Kläger durch den Bescheid des Beklagten vom 02.04.1998 auf Grund des Beschlusses vom 10.03.1998 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert ist. Mit dem Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe vom 25.07.1997 wurde die Zulassungssperre für den Planungsbereich Münster für das Fachgebiet der Radiologie aufgehoben. Zugleich wurde gemäß Nr. 23 des 4. Abschnittes der Bedarfsplanungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 09. März 1993 i.d.F. vom 08.07.1997 der Aufhebungsbeschluss mit der Auflage versehen, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürften, bis für die Arztgruppe Überversorgung eingetreten sei und dass über die Anträge nach Maßgabe der Reihenfolge ihres Eingangs beim Zulassungsausschuss zu entscheiden sei. Daraus folgte, dass für Münster mit einem Versorgungsgrad von 106,4 % nur eine zu besetzende Stelle für Radiologen frei wurde. Dieser Beschluss wurde im Westfälischen Ärzteblatt veröffentlicht. Nach § 16 b Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Ärzte (ZV-Ä) hat diese Entscheidung verbindliche Wirkung für die Zulassungsgremien. Nr. 23 der Bedarfsplanungs-Richtlinien verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Nach § 103 Abs. 1 SGB V i.d.F. des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21.12.1992 (BGBl. I 2266) hat der Landesausschuss nach den Vorschriften der ZV-Ä und unter Berücksichtigung der Bedarfsplanungs-Richtlinien des Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen, wenn er festgestellt hat, dass eine Überversorgung vorliegt. Nach § 103 Abs. 3 SGB V hat er diese Zulassungsbeschränkungen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind. Gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 und § 101 SGB V sind die Bundesausschüsse zum Erlass von Richtlinien über die Bedarfsplanung ermächtigt. Gegen die Übertragung der Befugnisse zur Normenkonkretisierung auf ein Gremium der gemeinsamen Verwaltung von Ärzten und Krankenkassen bestehen keine Bedenken (vgl. z.B. BSG SozR 3 - 2500, § 92 Nr. 6). Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BSG ebenfalls hinsichtlich der Frage, dass räumliche Zulassungsbeschränkungen bei vertragsärztlicher Überversorgungssituation nicht gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen (vgl. z.B. BSG SozR 3 - 2500, § 103 Nr. 1), weil es sich jedenfalls, so lange es noch Gebiete gibt, die nicht wegen Überversorgung gesperrt sind, nicht um eine objektive Sperre für die Zulassung als Vertragsarzt handelt. Vielmehr ist nur die Wahl des Ortes für eine Vertragsarztzulassung eingeschränkt. Zwar bestimmt § 103 SGB V nur, unter welchen Voraussetzungen Zulassungsbeschränkungen zu beschließen und wieder aufzuheben sind. Diese Befugnis umfasst aber auch das Recht der Landesausschüsse, die Aufhebung der Zulassungssperre mit einer Auflage zu versehen, die sicherstellt, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis für die Arztgruppe Überversorgung eingetreten ist. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck, dem Zusammenhang und auch der Vorgeschichte der Regelung über die Zulassungsbeschränkung wegen Überversorgung (vgl. dazu Urteil des Bayerischen Landessozialgerichtes vom 26.11.1997 - L 12 Ka 141/96). Nur durch eine Begrenzung eines möglichen Umfanges von Neuzulassungen auf eine Zahl, die bis zum erneuten Eintritt der Überversorgung frei ist, kann verhindert werden, dass bei Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen auf Grund einer Vielzahl von neu gestellten Anträgen eine massive Überversorgung eintritt, bevor der Landesausschuss erneut Zulassungsbeschränkungen anordnen kann. Da bei der Aufhebung der Zulassungssperre wegen Überversorgung und auch bei der partiellen Aufhebung nur für einen Vertragsarztsitz zunächst einmal keine Zulassungssperre mehr vorliegt, können die Kriterien, die § 103 Abs. 4 S. 4 SGB V für die Praxisnachfolge aufstellt, keine Anwendung finden, sondern es ist nicht zu beanstanden, dass maßgeblich für die Entscheidung über die Zulassung die Reihenfolge der Anträge ist (vgl. Bay. LSG a.a.O). Nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist zu Recht der Beigeladene zu 1) als Facharzt für Radiologie in Münster zugelassen worden. Sein Antrag ist am 23.08.1997 wirksam und damit eher als der des Klägers und seiner Ehefrau (25.08.97) und des vierten Bewerbers (03.11.1997) gestellt worden. Nach § 95 Abs. 2 S. 1 SGB V setzt ein Antrag auf Zulassung nur die Eintragung ins Arztregister voraus, die bei dem Beigeladenen zu 1) vorlag. Das Nähere ist gem. § 95 Abs. 2 S. 4 SGB V in der ZV-Ä zu regeln. Nach § 18 Abs. 1 S. 1 u. 2 ZV-Ä muss ein Antrag schriftlich sein und angeben, unter welcher Arztbezeichnung für welchen Facharztsitz die Zulassung beantragt wird. Diesen Anforderungen entspricht der Antrag des Beigeladenen zu 1). Durch die Übermittlung des Telefaxes ist die Schriftform gewahrt, denn es handelt sich bei dem Telefax um eine Kopie des Schreibens, das der Beigeladene zu 1) in das Telefaxgerät eingegeben hat und das von ihm unterschrieben war. Wenn auch wegen des besonderen Schutzbedürfnisses bei Bürgschaftserklärungen und Vollmachten für einseitige Willenserklärungen ein Telefax nicht ausreichend sein mag, so sind derartig strenge Anforderungen an einen Antrag auf Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens, d. h. der Entscheidung über die Zulassung, nicht zu stellen. Ebenso wie es z. B. für eine Klage, die gem. § 90 SGG auch schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben ist, ausreichend ist, wenn die Klage per Telefax eingereicht wird (vgl. Meyer - Ladewig, 6. Aufl., § 90 SGG, Rdnr. 5 a), muß dies auch für die Antragstellung in einem Verwaltungsverfahren gelten. Aus dem Telefax des Beigeladenen zu 1) ergibt sich, dass er sich für einen Vertragsarztsitz in Münster bewirbt, und durch die Bezugnahme auf seinen früheren Zulassungsantrag, über den der Zulassungsausschuss wenige Wochen vorher entschieden hat, ergibt sich auch, dass er sich als Facharzt für Radiologie bewirbt und nicht etwa als praktischer Arzt. Ein Antrag auf Zulassung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die so auszulegen ist, wie der Empfänger sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. Palandt-Heinrichs, 56. Aufl., § 133 BGB, Rdnr. 9 aa). Da das Verfahren vor dem Zulassungsausschuss, dem Empfänger des Telefaxbriefes des Beigeladenen zu 1), erst wenige Wochen vorher stattgefunden hatte und sich die Unterlagen noch beim Zulassungsausschuss befanden, war mithin für den Zulassungsausschuss klar, dass sich der Beigeladene zu 1) ebenso wie bei dem Zulassungsantrag für Recklinghausen auch für Münster als Vertragsarzt für Radiologie bewerben wollte. Nach § 18 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 ZV-Ä sind dem Antrag auf Zulassung gewisse Unterlagen beizufügen. Daraus ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass kein wirksamer Antrag vorliegt, bevor alle Unterlagen eingereicht sind. Antragsunterlagen können ganz allgemein, wie sich aus § 16 Abs. 3 des 1. Sozialgesetzbuches (SGB I) ergibt, noch vervollständigt werden. Im übrigen kann auch deshalb nicht verlangt werden, dass mit der Antragstellung gleich alle Unterlagen eingereicht und die neue Praxisanschrift angegeben wird, weil zunächst in dem Planungsbereich in Münster für Radiologie Zulassungsbeschränkungen bestanden haben, die dann aufgehoben worden sind. Danach konnten die Anträge sofort gestellt werden, und die Reihenfolge der Anträge war entscheidend. Da nicht erwartet werden kann, dass jeder Arzt seine gesamten Unterlagen schon parat hat und auch schon eine Praxisanschrift kennt, wenn - für ihn überraschend - eine Zulassungssperre aufgehoben wird, muss ausreichend sein, wenn die Unterlagen dann alsbald nachgereicht werden und auch baldmöglichst angegeben wird, wo genau die Praxis betrieben werden soll (vgl. BSG SozR 3 - 2500 S 103 Nr. 1). Dem entsprechend hat der Zulassungsausschuss den Beigeladenen und später auch den Kläger auch nur aufgefordert, diese Unterlagen möglichst umgehend nachzureichen, aber nicht darauf hingewiesen, dass von dem Eingang aller Unterlagen die Reihenfolge der Antragstellungen abhängig gemacht werden sollte. Das wäre für ein faires Verfahren aber jedenfalls erforderlich gewesen, wenn es auf die Reihenfolge des Eingangs der gesamten Unterlagen ankommen sollte. Da der Beigeladene zu 1) alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt hat, die Zulassung für einen Vertragsarztsitz für Radiologie in Münster noch möglich war und er den Antrag wirksam als erster gestellt hat, hat der Zulassungsausschuss ihn somit zu Recht zugelassen und der Beklagte den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch zurückgewiesen. Obwohl auch der Kläger die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt hat und einen wirksamen Antrag gestellt hat, konnte er nicht zugelassen werden, weil ihm der Antrag des Beigeladenen zu 1) vorging und nach Zulassung des Beigeladenen zu 1) nunmehr wiederum die Zulassungssperre für den Bereich Radiologie in Münster eingetreten ist, an die die Zulassungsgremien gem. § 16 b Abs. 2 ZV-Ä gebunden sind. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist auch hinsichtlich der Kostenentscheidung, soweit er den Kläger betrifft und von ihm angefochten ist, rechtmäßig. Der Kläger ist danach verpflichtet, dem Beigeladenen zu 1) dessen Kosten für das Widerspruchsverfahren zu erstatten. Der Anspruch des Beigeladenen zu 1) ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X. Zwar hatte der Zulassungsausschuss dem Antrag des Beigeladenen zu 1) auf Zulassung bereits stattgegeben, so dass der Beigeladene zu 1) nicht Widerspruch eingelegt hat, sondern der Kläger. Nach dem Wortlaut von § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X kommt deshalb eine Kostenerstattung für den Beigeladenen zu 1) nicht in Betracht. Normzweck des § 63 SGB X und die Interessenlage des Beigeladenen zu 1) gebieten aber die analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall, in dem nicht er, sondern der Kläger Widerspruch gegen seine Zulassung eingelegt hat und der Beigeladene zu 1) in dem Vorverfahren erfolgreich war, weil der Widerspruch des Klägers vom Beklagten zurückgewiesen worden ist. § 63 SGB X ist auf den Fall direkt anzuwenden, dass eine Behörde einen den Bürger belastenden Verwaltungsakt auf Grund dessen Widerspruchs im Widerspruchsverfahren zurücknimmt und eine für ihn günstige Widerspruchsentscheidung trifft. Die Kostenerstattung für den vorliegenden Fall, in dem Drittbeteiligte ein Widerspruchsverfahren in Gang setzen können, und so ein für den Beigeladenen zu 1) begünstigender Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren in einen für ihn belastenden hätte umgewandelt werden können, ist im Gesetz nicht geregelt. Die Interessenlage eines erfolgreich Widerspruch Einlegenden entspricht aber derjenigen des Beigeladenen zu 1), der mit seinem Rechtsbegehren, nämlich den Widerspruch des Klägers zurückzuweisen, obsiegt hat, so vollständig, dass eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt wäre. Vielmehr gebietet die Gleichheit der Interessenlage die analoge Anwendung des § 63 SGB X auf den vorliegenden Fall (vgl. BSG vom 18.12.1996 - 6 RKa 33/95 -). Verpflichtet zur Kostenerstattung ist nicht der Beklagte oder der Zulassungsausschuss. Sie haben übereinstimmend für den Beigeladenen zu 1) positiv entschieden und dessen Kosten im Widerspruchsverfahren nicht veranlasst. In einem derartigen Fall ist es gerechtfertigt, dass derjenige, der das Widerspruchsverfahren veranlasst hat, dem erfolgreichen Widerspruchsführer die Kosten erstattet (vgl. BSG aaO). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass dies unterschiedlich sein soll, je nach dem ob Krankenkassen oder ein Mitbewerber Widerspruch gegen eine Zulassung eingelegt haben, zumal auch im gerichtlichen Verfahren der Kläger verpflichtet werden kann, dem Beigeladenen, also dem Mitbewerber, gegen dessen Zulassung er sich gewandt hat, Kosten zu erstatten, und die Kosten eines notwendigen Vorverfahrens zu den erstattungsfähigen Kosten i.S. des § 193 SGG gehören. Entgegen der Meinung des Klägers ist die Kostenentscheidung auch nicht ungenau. Sie bezieht sich auf die Kosten des Beigeladenen zu 1) im Widerspruchsverfahren, nicht dagegen auf dessen Kosten in dem Verfahren betreffend vorläufigen Rechtsschutz - S 2 Ka 113/97, für das das Gericht eine Kostenentscheidung getroffen hat. Nach alle dem ist die Klage insgesamt unbegründet. Der Antrag des Beigeladenen zu 1) und des Beklagten, den Sofortvollzug wieder anzuordnen, ist aber nicht begründet, weil die sofortige Vollziehung der Entscheidung des Beklagten aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht geboten ist. Wie sich aus § 97 Abs. 1 Ziff. 4 SGG ergibt, hat die Klage gegen eine Entscheidung der Zulassungsgremien in Zulassungssachen in der Regel aufschiebende Wirkung. Zwar kann der Beklagte gem. § 97 Abs. 4 SGB V die sofortige Vollziehung seiner Zulassungsentscheidung anordnen, wenn er dies im öffentlichen Interesse für geboten hält. Da sich sowohl aus den Vorschriften des SGB V als auch aus § 97 SGG ableiten lässt, dass der Sofortvollzug die Ausnahme bei einer Zulassungsentscheidung ist, ist ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung Voraussetzung, welches über dasjenige hinausgeht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt (so ausdrücklich BVfGE 69, 233, 245). Ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung der Zulassung des Beigeladenen zu 1) vor Rechtskraft der Entscheidung besteht nicht, wie das Gericht bereits in dem Beschluss vom 04.06.1998 (S 2 KA 19/98 ER) entschieden hat. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Gründe öffentlichen Interesses sind nach wie vor nicht ersichtlich. Wenn ohne die Zulassung des Beigeladenen zu 1) bereits ein Versorgungsgrad von über 100 % für das Fachgebiet Radiologie in Münster gegeben war, so ist die Versorgung der versicherten Bevölkerung durch die übrigen in dem Planungsbereich niedergelassenen Ärzte für Radiologie sichergestellt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 193, 183 SGG, insbesondere aus § 193 Abs. 4 SGG, und berücksichtigt, dass der Kläger bezüglich der Hauptsache, der Beigeladene zu 1) und der Beklagte bezüglich des Antrages, die sofortige Vollziehung wieder anzuordnen, unterlegen sind.