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Urteil

S 8 EG 30/02

Sozialgericht Münster, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGMS:2003:0130.S8EG30.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 10.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2002 verurteilt, der Klägerin für die Erziehung des Kindes T, geboren am 00.00.2002, vom 1. bis 6. Lebensmonat einschließlich, Erziehungsgeld nach Maßgabe des BerzGG zu gewähren und darüber einen neuen Bescheid zu erteilen. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. 1 Tatbestand: 2 Streitig ist die Gewährung von Erziehungsgeld an die Klägerin für die Erziehung ihrer am 00.00.2002 geborenen Tochter T in den ersten sechs Lebensmonaten und dabei insbesondere die Berücksichtigung der Beiträge zu einer Direktversicherung bei der Ermittlung der elterlichen Einkommensverhältnisse im Geburtsjahr des Kindes. 3 Die Klägerin selbst ist am 00.00.1968 geboren und von Beruf M, ihr 1967 geborener Ehegatte ist als "D" bei der X GmbH in U beschäftigt. Nach Geburt des ersten Kindes, des Sohnes W im Jahr 2000, brachte die Klägerin am 00.00.2002 die Tochter T zur Welt. Sie beantragte am 06.05.2002 die Gewährung von Erziehungsgeld für die Erziehung dieses Kindes im ersten Lebensjahr. Beigefügt hatte sie eine Erklärung ihrer gesetzlichen Krankenversicherung, der Barmer Ersatzkasse (BEK) , vom 25.03.2002, wonach Mutterschaftsgeld fortlaufend bis zum 28.04.2002 mit einem kalendertäglichen Zahlbetrag von 13,- EURO gewährt wurde. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse fügte sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers ihres Ehegatten, der Firma X GmbH und Co. KG in U, vom 26.03.2002 bei. Danach bezog der Ehegatte im ersten Quartal des Jahres 2002 regelmäßig ein Bruttoentgelt in Höhe von monatlich 5627,87 EURO. An voraussichtlichen Werbungskosten gab der Ehegatte für Fahrten zwischen der Wohnung in N und dem Arbeitsplatz in U einen Betrag für das Kalenderjahr 2002 in Höhe von 1848,- EURO an. Darüber hinaus fügte die Klägerin noch einen Bescheid des Finanzamtes I über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer der Eheleute im Jahre 1999 an ihrem damaligen Wohnort I bei. 4 Der Beklagte lehnte den Antrag auf Gewährung von Erziehungsgeld für die Tochter T mit Bescheid vom 10.05.2002 ab. Zur Begründung führte er aus, dass unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einkommens der Eheleute im Kalenderjahr der Geburt des Kindes, d. h. im Jahr 2002, die maßgeblichen Einkommensgrenzen für verheiratete Eltern überschritten seien. Angesichts des Überschreitens der Ausschlussgrenze bestehe kein Anspruch auf Erziehungsgeld für den gesamten beantragten Zeitraum des ersten Lebensjahres der Tochter T. Im übrigen fügte die Beklagte noch eine Berechnung hinsichtlich der Einkommensgrenze und des anzurechnenden Einkommens bei, wonach nach Abzug anzuerkennender Werbungskosten und gesetzlichem Pauschalabzug ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 54.418,58 EURO erzielt worden, die konkret rechnerisch maßgebende Einkommensgrenze in Höhe von 53.927,- EURO mithin um annähernd 500,- EURO überstiegen sei. 5 Mit dem dagegen am 03.06.2002 bei dem Beklagten eingegangenen Widerspruch rügte die Klägerin, dass bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens nicht berücksichtigt worden sei, dass die steuerpflichtigen Sonderzuwendungen um den Betrag der Prämien für eine von der Arbeitgeberin des Ehegatten abgeschlossene Direktversicherung zu mindern seien. Sie fügte eine Kopie des Versicherungsvertrages mit der Q-Versicherung über eine Direktversicherung, datiert vom 00.00.2001, bei. Danach ist Versicherungsnehmer die Arbeitgeberin, die X GmbH & Co., die versicherte Person der Ehegatte der Klägerin. Als Gesamtbeitrag wurde pro Kalenderjahr eine Summe von 3480,- DM eingesetzt. Mit Bescheinigung der X aus U vom 29.05.2002 wurde im übrigen bestätigt, dass eine Direktversicherung mit einem Versicherungsbeitrag in Höhe von nunmehr 1742,- EURO zugunsten des Ehegatten der Klägerin besteht. Die Pauschalsteuer in Höhe von 392,07 EURO gehe dabei zu Lasten des Ehegatten der Klägerin. Nach Überprüfung erteilte der Beklagte am 31.07.2002 einen ebenfalls abschlägigen Widerspruchsbescheid und wies den Rechtsbehelf der Klägerin als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den aktenkundigen Widerspruchsbescheid vom 31.07.2002 verwiesen. 6 Dagegen richtet sich die am 14.08.2002 bei dem Sozialgericht Münster anhängig gemachte Klage. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere rügt sie, die Berechnung der maßgeblichen Einkommensgrenze ohne Berücksichtigung der bestehenden Direktversicherung zugunsten ihres Ehegatten sei falsch. Sie bezieht sich auf die Vorschrift des § 40 b Einkommensteuergesetz (EStG). Danach ist einem Arbeitnehmer ein pauschaler Steuersatz von 20% für die Lohnsteuer bei Direktversicherungen garantiert. Der Höchstbetrag beläuft sich nach § 40 b Abs. 2 EStG auf 1752,- EURO. Durch Versteuerung sei dieser Teil des Arbeitslohnes nicht mehr der normalen Lohnbesteuerung unterworfen, was aus § 40 b Abs. 4 EStG i. V. m. § 40 Abs. 3, insbesondere S. 3, EStG folge. Danach verbleibe pauschalbesteuerter Arbeitslohn bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz. Mithin lägen keine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Sinne vom § 19 EStG vor, es handele sich demgemäss auch nicht um Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 u. 2 EStG. Arbeitslohn und Einkünfte seien jedenfalls nicht gleichzusetzen. Direktversicherungen gehörten zwar zum Arbeitslohn eines Arbeitnehmers, seien allerdings nicht als Bestandteil der Einkünfte im Sinne von § 19 EStG anzusehen. Wegen der Besonderheit der steuerrechtlichen Behandlung nach § 40 b EStG i. V. m. § 40 Abs. 3 EStG und da es sich bei den Beiträgen für die Direktversicherung nicht um Einkünfte im Sinne von § 2 EstG handele, seien diese Beiträge auch nicht zur Bestimmung der Einkommensgrenze nach § 6 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) heranzuziehen. Im übrigen verweist die Klägerin noch auf Einkommensteuerrichtlinien und ergänzend steuerrechtliche Kommentierungen mit Privilegierung pauschal erhobener Steuern im bestimmten Leistungsgesetzen insbesondere bei der Wohnungsbauförderung. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides vom 10.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2002 zu verurteilen, ihr für die Erziehung des Kindes T, geboren 00.00.2002, Erziehungsgeld nach Maßgabe des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) für die ersten 6 Lebensmonate zu gewähren. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er bezieht sich auf den Inhalt seiner angefochtenen Verwaltungsentscheidung. Darüber hinaus legt er im einzelnen dar, welche Beträge nach den gesetzlichen Regelungen des § 6 Abs. 1, Abs. 2, BErzGG tatsächlich abzuziehen seien. Die Beiträge zu Direktversicherungen könnten jedenfalls nicht im Rahmen der Erziehungsgeldberechnung unberücksichtigt bleiben. Er ist der Auffassung, dass die Ermittlung des Einkommens zunächst vom Bruttoeinkommen her zu geschehen habe, anschließend die gesetzlich zulässigen Abzüge vorzunehmen seien und nach der Aufzählung der abzusetzenden Beträge in § 6 Abs. 1 BERzG eine abschließende Regelung ohne Zulassung weiterer Abzüge vorliege. Im übrigen führt der Beklagte noch erweiternd zu Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sowie Typisierung im Rahmen massenhafter Verwaltungsverfahren aus. 12 Das Gericht hat die Verwaltungsakten des Beklagten beigezogen und den Beteiligten u.a. ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 13.01.1989, Az.: VI R 66/87, sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung Kopien einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.08.1997, Az.: 12 R K 44/96 zur Kenntnis und Auswertung übermittelt. Die Klägerin legte noch Kopien der vom Arbeitgeber ausgefüllten Lohnsteuerkarte ihres Ehegatten für das Jahr 2002 vor. 13 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten sowie dieser Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung der Kammer war, im vollem Umfang Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld für die Erziehung ihrer am 00.00.2002 geborene Tochter T in den ersten 6 Lebensmonaten dieses Kindes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des BErzGG. Die angefochtene Ablehnungsentscheidung des Beklagten, Bescheid vom 10.05.2002/Widerspruchsbescheid vom 31.07.2002 war demgemäss wie geschehen aufzuheben bzw. abzuändern gewesen. 16 Maßgeblich ist zur Überzeugung des Gerichts hier von der steuerrechtlichen Bewertung der Beiträge zu einer arbeitnehmerbegünstigenden Direktversicherung, Zahlung durch den Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers als versicherter und begünstigter Person, auszugehen. Diese Direktversicherungsbeiträge unterfallen der Sonderregelung über die Pauschbesteuerung nach § 40 b EStG. Mit der 20%-igen pauschalen Versteuerung sind in soweit die steuerrechtlichen Verpflichtungen aus der zugunsten von Arbeitnehmern bestehenden Direktversicherung gegenüber dem Fiskus erfüllt. Insoweit ist es im Sinne einer unzulässigen Doppelverwertung bzw. Mehrfachbesteuerung nicht erlaubt, zu Lasten entsprechend begünstigter Arbeitnehmer bei der Einkommensermittlung gem. §§ 5, 6 Abs. 1, Abs. 2 BErzzG die Direktversicherungsprämien des Arbeitgebers zugunsten des für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherungsvertrages nochmals dem Bruttoeinkommen zu zurechnen, denn diese Beiträge sind mit der 20%igen Abgeltungssteuer bereits außerhalb des § 2 Abs. 1, Abs. 2 EStG zu beurteilen. 17 In tatsächlicher Hinsicht spricht hierfür zur Überzeugung der Kammer Inhalt der, in Kopie von der Klägerin vorgelegten, ausgefüllten Lohnsteuerbescheinigung 2002 der Arbeitgeberin des Ehegatten der Klägerin, der X GmbH & Co. KG aus U. In der Lohnsteuerbescheinigung für das zuständige Finanzamt N-Innenstadt wird vom Arbeitgeber für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 ein Brutto-Arbeitslohn in Höhe von 73.948,42 EURO angegeben. Umstände, diese Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers für die Durchführung u.a. des Lohnsteuerjahresausgleiches für das Kalenderjahr 2002 als unzutreffend anzusehen bzw. tatsächlich in Frage zu stellen, sind für die Kammer insgesamt nicht ersichtlich. Die Entscheidung der Finanzverwaltung im Rahmen des Kohnsteuerjahresausgleichs 2002 war nicht abzuwarten, da kein Anhalt für Falschangaben der Arbeitgeberin zu erblicken ist. Im übrigen gilt bei der generellen Bewertung der in der o.g. Summe nicht enthaltenen Direktversicherungsbeiträge für das Jahr 2002 durch die Finanzverwaltung auch § 40 Abs. 3 S. 3 EStG , wonach sowohl pauschal besteuerter Arbeitslohn als auch die pauschale Lohnsteuer bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich eben außer Betracht bleiben. Darüber hinaus liegt zu diesem Fragekomplex auch aussagekräftige Rechtsprechung vor. Insoweit hat das Gericht nämlich u.a. die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.01.1989, Az.: VI R 66/87 bei seiner Überzeugungsbildung herangezogen. Eine dem Gesetz entsprechende Pauschalierung bei der Versteuerung der zum Arbeitslohn im Sinne von § 40 a EStG zählenden Einkünfte aus dem Dienstverhältnis ist danach grundsätzlich auch für einmalige oder mehrmalige Sonderzahlungen wie z. B. für Versicherungsbeiträge eröffnet. Die Übernahme der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber für einen beschäftigten Arbeitnehmer stellt ein Arbeitsentgelt für die ganzjährige Arbeitsleistung dar. Bei der Ermittlung des Einkommens sind dementsprechend auch Direktversicherungsbeiträge steuerrechtlich grundsätzlich zu berücksichtigen und können in Konsequenz dazu führen, dass die Lohngrenze für Teilzeitbeschäftigte mit zulässiger Pauschalbesteuerung der gesamten Einkünfte nach § 40 a EStG überschritten wird. Dies wäre eine Konstellation, in der nach §§ 40 ff EStG pauschal versteuerte Einkünfte zu den berücksichtigungsfähigen Einnahmen i.S.v. § 6 BErZGG zu zählen wären, vgl. dazu auch Pauli in )Hambüchen (Hrsg.),Kindergeld/Erziehungsgeld/Elternzeit, Kommentar, Loseblatt, Stand der 26. Lieferung August 2002, zu § 6 BerzGG, Rdnr. 28. Daraus folgt andererseits jedoch nicht, dass Direktversicherungsbeiträge zugleich auch zu versteuerndes Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1, Abs. 2 EStG darstellen würden. 18 Nach dem Wesen der Direktversicherung gilt, dass es sich dabei um eine Lebensversicherung auf das Leben des Versicherten, regelmäßig des Arbeitnehmers, handelt. Diese Versicherung wird vom Arbeitgeber als förmlichem Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers als Versicherten abgeschlossen. Im Versorgungsfall wird der Begünstigte, d. h. der Arbeitnehmer, daraus zu einer Versicherungsleistung berechtigt. Die Versicherungsbeiträge stellen auf Arbeitnehmerseite Arbeitslohn dar. Unstreitig ist jedoch, dass diese Beiträge er nur mit dem pauschalen Prozentsatz von 20 % zu versteuern sind, § 40 b EStG. Dies erweist wiederum zur Überzeugung des Gerichts, dass die Direktversicherungsbeiträge wegen der steuerrechtlichen Sonderbehandlung im Sinne von §§ 40 b, 40 Abs. 3 EStG eben nicht als Teil des Bruttoeinkommens im Sinne von § 6 Abs. 1, Abs. 2 BErzzG nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 EStG zur maßgeblichen Ermittlung der geltenden Einkommensgrenzen im Sinne der Erziehungsgeldberechtigung heranzuziehen sind. Neben der steuerrechtlichen Sonderbehandlung mit der gesetzlich vorgesehenen und nachträglich dem EStG eingefügten Sonderregelung des § 40 b EStG, die eine Privilegierung zugunsten der grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitnehmer hinsichtlich der Direktversicherungsbeiträge als Teil des Arbeitsentgeltes bewusst zugunsten deren Altersvorsorge bewirken sollte, ist im übrigen noch nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung die bisher bereits höchstrichterlich festgestellte Bewertung der Direktversicherungsprämienzahlungen zu beachten. Insoweit bezieht sich diese Kammer maßgeblich auf das Urteil des BSG 21.08.1997, 12 R K 44/96, BSGE 81, 21 - 29. Grundsätzlich sind danach auch die Beitragsanteile eines Arbeitnehmers zu einer Direktversicherung in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherungen nicht der Beitragspflicht unterworfen. Dies folgt aus der Entscheidung des BSG hinsichtlich der maßgeblichen Fassung der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) in Ausführung der Regelungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) über die beitragspflichtigen Entgelte aus abhängiger Beschäftigung eines Arbeitnehmers zugunsten aller Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung, vgl. § 14 SGB IV. Mithin sind Direktversicherungsbeiträge, für die Pauschalsteuern tatsächlich erhoben und abgeführt werden, nach § 2 Abs. 1, S. 1 Nr. 3 Arbeitsentgeltverordnung nicht dem Arbeitsentgelt im Sinn der gesetzlichen Sozialversicherungsbeitragspflicht zu zurechnen. Vielmehr handelt es sich bei Direktversicherungsbeiträgen um Leistungen, die vom Arbeitgeber zusätzlich zu Löhnen und Gehältern im Sinne der regelmäßigen Bezüge aus dem abhängigen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erbracht werden. 19 Darüber hinaus gilt, dass dann erst recht die auf die Direktversicherung erhobene und abgeführte Pauschalsteuer nicht zum Arbeitsentgelt zählt, argumentum a majore ad minus. Diesbezüglich stützt sich das BSG in seiner o.a. Entscheidung vom 21.08.1997 im übrigen auf die für die Finanzbehörden vorgegebene Auslegung des EStG durch die Lohnsteuerrichtlinien. Ausdrücklich wird danach ein Betrag bis zur Höhe des nach § 40 b Abs. 2 EStG zulässigen Höchstbetrages zu Direktversicherung und die darauf erhobene Pauschalsteuer nicht der Besteuerung gemäß § 38 EStG unterworfen. Daraus folgt zur Überzeugung dieser Kammer, dass wegen der speziellen Ausgestaltung der Pauschalbesteuerung in Höhe von 20 % für Direktversicherungsverträge diese anteiligen Bestandteile des Arbeitsentgelts nicht dem Begriff des steuerpflichtigen Einkommens im Sinne von § 2 Abs. 1, Abs. 2 EStG zuzurechnen sind. Vielmehr sind Direktversicherungsbeiträge in der zulässigen und gesetzlich privilegierten Form besonders ausgestaltet und angesichts des Charakters als Zukunftssicherungsleistung für u. a. die zukünftige Altersversorgung des begünstigten Arbeitnehmers sowie unter Beachtung der vorgesehenen Pauschalierungsgrenzen von der Berücksichtigung im Rahmen des allgemeinen Einkommensbegriffs auszusondern, vgl. dazu auch Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23.02.2000, S 89 KR 324/98, abgedruckt in Deutsche Steuerrechts-Entscheidungen 2001, 1221 - 1222. Zusammengefasst ist danach eben auch der Rechtsauffassung der Klägerin hinsichtlich der privilegierten Behandlung der Direktversicherungsbeiträge auch für die Ermittlung der Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis ihres Ehegatten im Kalenderjahr der Geburt der Tochter T, dem Jahr 2002, zuzustimmen. 20 Dies bedeutet wiederum, dass bei der Summe der Einkünfte nicht von dem in der Anlage zum abschlägigen Bescheid des Beklagten vom 10.05.2002 zugrunde gelegten Gesamtbetrag i.H.v. 74.546,- EURO für das Kalenderjahr 2002 auszugehen ist, sondern von dem tatsächlich in der Lohnsteuerbescheinigung für das zuständige Finanzamt von der Arbeitgeberin des Ehegatten der Klägerin aufgeführten Betrag von 73.948,42 EURO ausgehend neu abgerechnet werden muss. Davon sind die von dem Beklagten - bereits reduziert - anerkannten Werbungskosten im Umfang der Pauschale , d.h. i.H.v. 1.044 EURO, abzuziehen. Davon erfolgt dann der Pauschalabzug i.H.v. 27 % nach dem BErzGG für verheiratete Eltern, wobei sich hier eine Summe von 19.684, 19 EURO ergibt. Bei Abzug dieser Summe vom Betrag in Höhe von 72.904,42 EURO errechnet sich ein anzurechendes Einkommen in Höhe von 53.220,23 EURO. Damit ist die maßgebende gesetzliche Einkommensgrenze im Sinne der §§ 5, 6 Abs. 1, Abs. 2 BErzGG unterschritten und unter - der bereits erfolgten - Berücksichtigung der hier anerkannten Werbungskosten in Höhe von 1044,- EURO dem Grunde nach ein Anspruch auf Erziehungsgeldleistung für die ersten 6 Lebensmonate für die Tochter T der Klägerin gegeben. 21 Insoweit hat die Klägerin der Höhe nach einen Anspruch für die nach dem Nicht-Budget-Fall im Sinne von § 5 BErzGG zu bestimmende Leistung von rund 307,- EURO pro Kalendermonat für die ersten 6 Lebensmonate nach Geburt der Tochter T im 00.2002. Abzuziehen sind davon die tatsächlich noch bis zum 28.04.2002 geleisteten Zahlungen des Mutterschaftsgeldes in Höhe des kalendertäglichen Zahlbetrages von 13,- EURO. Der sich daraus rechnerisch ermittelnde Betrag ist von dem Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide nunmehr der Klägerin antragsgemäß für den Zeitraum bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats des Kindes T auszuzahlen. 22 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).